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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 221–222

4.3.4 Personalrabatte

überholte Fassung (bis 20.11.2007)RichtlinieBMF-010203/0544-VI/7/2006gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 20.11.2007.

Wortlaut laut Findok

4.3.4 Personalrabatte Rz 221: Steuerpflichtige Einnahmen liegen auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Zur Beurteilung, ob derartige steuerpflichtige Rabatte vorliegen, sind nicht die Vergleichspreise von Groß- und Dauerkunden heranzuziehen, sondern jene im Einzelhandel (VwGH 8.5.2003, 99/15/0101). Werden zB von einem Großimporteur für Personenkraftwagen seinen Arbeitnehmern Rabatte gewährt, die jenen an Wiederverkäufer entsprechen, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Ebenso liegen geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu "Ausverkaufskonditionen" außerhalb der Ausverkaufszeiten überlassen werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes). Rz 222: Personalrabatte führen zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, dieselben Waren oder Dienstleistungen zu einem niedrigeren bzw. gleichen Preis im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs (zB in Supermärkten) zu kaufen. Der Bezug von Kleinstmengen (zB Lebensmittel für den täglichen Bedarf) kann vernachlässigt werden. Jedoch stellt die Einlösung von Gutscheinen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum verbilligten Kauf von Waren überlassen hat, unabhängig vom Ausmaß des Preisnachlasses einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Einlösung der Gutscheine steht der Steuerpflicht des Preisvorteiles nicht entgegen (VwGH 8.5.2003, 99/15/0101). Die Rz 93 ff bleiben davon unberührt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0544-VI/7/2006
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 20.11.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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