Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0273-F/05
Bei den hier vorliegenden frei wählbaren Aushilfsleistungen (Kleben von Gummidichtungen, Entlohnung nach der Stückanzahl) handelt es sich nicht um Leistungen, die im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-F/05vom 30.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Vt, vom
4. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
2. März 2005 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden betreffend die Kalenderjahre 1999 bis 2001 und 2003 wie folgt
abgeändert:
Die Höhe
der Abgaben beträgt:
|
|
LSt
Abfuhrdiff.
|
bisher
|
LSt
Neuber.
|
bisher
|
DB
|
bisher
|
DZ
|
bisher
|
|
1999
(€)
|
-
8,96
|
-
8,96
|
0,00
|
327,01
|
83,39
(AD)
|
488,71
|
8,37
(AD)
|
48,90
|
|
ATS
|
-
123,29
|
-
123,29
|
0,00
|
4.499,76
|
1.147,47
|
6.724,80
|
115,17
|
672,88
|
|
2000
(€)
|
-
122,26
|
-
122,26
|
0,00
|
267,06
|
0,00
|
417,83
|
0,00
|
40,85
|
|
ATS
|
-
1.682,33
|
-
1.682,33
|
0,00
|
3.674,83
|
0,00
|
5.749,47
|
0,00
|
562,11
|
|
2001
(€)
|
-
72,72
|
-
72,72
|
0,00
|
7.417,45
|
-
45,42 (AD)
|
2.265,39
|
-
6,70 (AD)
|
219,25
|
|
ATS
|
-
1.000,65
|
-
1.000,65
|
0,00
|
102.066,34
|
-
624,99
|
31.172,45
|
-
92,19
|
3.016,95
|
|
2003
(€)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
26.747,48
|
0,00
|
5.090,31
|
-
4,67 (AD)
|
470,43
|
Der Bescheid
betreffend das Kalenderjahr 2002 wird aufgehoben.
AD =
Abfuhrdifferenz
Entscheidungsgründe
Laut Bericht vom 2. März 2005 wurde bei der
Berufungswerberin (Bw) über den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31.
Dezember 2003 eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt und hiebei folgendes
festgestellt:
"In den Jahren 1999 bis 2003 wurden Zahlungen als
Fremdleistungen und als Aushilfen in der Buchhaltung erfasst. Nach Ansicht der
Bw handelt es sich bei diesen nicht um Lohnzahlungen sondern um Zahlungen, die
für Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbracht wurden. Ein
Werkvertrag liegt vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt
übernimmt, für einen Werkvertrag ist das Fehlen der persönlichen
Arbeitsleistung, das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln, die
Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und das Fehlen
jeder Einordnung in den fremden Unternehmerorganismus charakteristisch.
Daraus folgt, dass die Arbeiter und Arbeiterinnen in den
Organismus des Unternehmens zur Gänze eingeordnet waren, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwiderläuft. Es wurden keine schriftliche
Vereinbarungen zwischen Arbeiter, Arbeiterinnen und dem Unternehmer getroffen.
Ein Informationsschreiben des Unternehmers, dass die Arbeiter und Arbeiterinnen
für die Steuer und Sozialversicherung selbst sorgen müssen,
rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer
selbständigen Tätigkeit. Die bestehende Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Unternehmens stellt ein wesentliches Indiz
für ein Dienstverhältnis dar. Auch der Umstand, dass die Arbeiter und
Arbeiterinnen für deren Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die
teilweise auf Basis eines Stundenlohnes und teilweise auf Basis eines
Stücklohnes beruht, spricht nicht für das Vorliegen der
Tatbestandsmerkmale der Selbständigkeit. Diese Entlohnung begründet
kein Unternehmerwagnis, da alle mit der Tätigkeit verbundenen Kosten
unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden. Gegenüber dem Auftraggeber
besteht bei allen Arbeitern und Arbeiterinnen ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis. Aus diesen Gründen trifft eine
Selbständigkeit gemäß
§ 22 EStG 1988 nicht zu. Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse liegen somit Dienstverhältnisse im Sinne
des § 25 EStG 1988 vor."
Mit ihren Eingaben vom 31. März 2005 berief die
steuerrechtliche Vertretung rechtzeitig gegen obgenannte Bescheide und wandte in
ihrer nachfolgenden Ergänzungsschrift vom 31. Mai 2005 folgendes
ein:
"In der Beilage zum Bericht betreffend die
Lohnabgabenprüfung bei der Bw stellt der Prüfer lapidar fest, dass
"ein Werkvertrag dann vorliegt, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen
Entgelt übernimmt. Für einen Werkvertrag ist das Fehlen der
persönlichen Arbeitsleistung, das Arbeiten nach einem Plan und mit eigenen
Mitteln, die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und
das Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmerorganismus
charakteristisch. Daraus folgt, dass die Arbeiter und Arbeiterinnen in den
Organismus des Unternehmens zur Gänze eingeordnet waren, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwiderläuft." Diese Schlussfolgerung ist
völlig sachverhaltswidrig! Aus den Ausführungen des
Lohnsteuerprüfers in diesem Bericht, welcher die Bescheidbegründung zu
den angefochtenen Bescheiden darstellt, lässt sich nur entnehmen, was
Merkmale eines Werkvertrages sind. Die Behauptung, dass die Auftragnehmer in den
geschäftlichen Organismus eingegliedert waren, sowie dass gegenüber
dem Auftraggeber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis
bestanden habe, entbehrt jeder Grundlage.
Nach § 1151 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich auf eine gewisse
Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; hingegen liegt ein
Werkvertrag vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt
übernimmt.
Gemäß
§ 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu
gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den
Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit
überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls, wer gemäß
§
47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG)
lohnsteuerpflichtig ist.
Gemäß
§ 4 Abs 4 Z 1 ASVG stehen den
Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund
freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung
von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber unter
anderem im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigungen
oder seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw), wenn sie aus
dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen
persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht
bereits gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 bzw § 3 Abs 3 GSVG oder
§ 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht um eine
(Neben-)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt
oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die
Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer)
begründet, ausüben.
Die für die Abgrenzung zwischen einem "Werkvertrag"
sowie einem "Dienstvertrag" oder "freien Dienstvertrag" wesentlichen
Tatbestandsmerkmale sind:
a) (freier) Dienstvertrag - wirtschaftliche
Abhängigkeit
Werkvertrag - keine wirtschaftliche
Abhängigkeit
Sämtliche Auftragnehmer haben im fraglichen Zeitraum
über andere Einkünfte verfügt; in Anbetracht des geringen
Werklohnes kann von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Bw nicht
gesprochen werden.
b) (freier) Dienstvertrag - Einordnung in einen fremden
Unternehmensorganismus
Werkvertrag - Fehlen dieser Einordnung
Diese geforderte Einordnung in den Betrieb der Bw liegt
nicht vor. Den Auftragnehmern wurde zwar die Möglichkeit geboten, ihre
Werke im Betrieb der Auftraggeberin zu fertigen, dies jedoch
ausschließlich nach den betrieblichen Erfordernissen, das heisst nach
regulärem Betriebsende ab dem späten Nachmittag oder an den
Wochenenden. Die Auftragnehmer haben dieses Angebot zum großen Teil
angenommen (logischerweise aus dem Grund, da sie werktags anderen
Beschäftigungen nachgegangen sind), es kam jedoch durchaus öfter vor,
dass Aufttragnehmer die Feritigung in ihrer eigenen Werkstätte oder Garage
vornahmen. So hat auch Herr y das Einkleben von Gummidichtungen nicht in den
Räumen des Auftraggebers vorgenommen.
c) (freier) Dienstvertrag - Nichtverfügen über
wesentliche eigene Betriebsmittel
Werkvertrag - die wesentlichen Betriebsmittel stellt der
Auftragnehmer
Hiezu ist auszuführen, dass es sich beim zu
bearbeitenden Werkstück selbst nicht um ein "Betriebsmittel" handelt. Das
Arbeiten an fremden körperlichen Gegenständen ist sogar einer der
häufigsten Regelfälle für das Vorliegen eines Werkvertrages (zB
Kfz-Werkstatt, Installateur usw). In der Literatur (ARD 4915/5/98) wird die
Auffassung vertreten, dass wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinne von §
4 Abs 4 ASVG einerseits bedeutet, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels
die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses
Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen
Gebrauchs hinausgeht. So ist beispielsweise das Fahrrad eines Fahrradboten
grundsätzlich nicht als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, weil die
geschuldete Dienstleistung "Botendienst" im Vergleich zum dafür
eingesetzten Betriebsmittel "Fahrrad" von überwiegender Bedeutung ist. Auch
werden von Interviewern eines Marktforschungsinstitutes wesentliche
Betriebsmittel bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht verwendet, auch
wenn zur Anreise der eigene PKW verwendet wird. Im gegenständlichen Fall
handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten, für die keine
besonderen Betriebsmittel - abgesehen von den Räumlichkeiten sowie
Werkzeuge, über die auch gewöhnliche Haushalte verfügen -
erforderlich sind. Diese Unterscheidungskriterium kann folglich nicht
herangezogen werden.
d) (freier) Dienstvertrag - Entgelt = Zeitlohn
Werkvertrag - Entgelt = Stücklohn
Im gegenständlichen Falle schuldet der Auftragnehmer
nicht lediglich seine Arbeitsleistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses, sondern wird die Vergütung
ausschließlich nach der gefertigten Stückzahl berechnet. Somit haben
die Auftragnehmer auch das Unternehmerrisiko (Entlohnung je nach Leistung, keine
Entlohnung beispielsweise bei Krankheit) getragen. Wie in der Niederschrift des
Finanzamtes vom 4. November 2004 auch festgehalten wurde, erhielten die
Werkvertragsnehmer für fehlerhafte und schadhafte Teile keinen Lohn.
e) (freier) Dienstvertrag - persönliche Dienstpflicht,
Weisungsunterworfenheit
Werkvertrag - Vertretungsbefugnis, Möglichkeit der
Verwendung von Gehilfen
Bei den Aufträgen handelte es sich um einfache
manuelle Tätigkeiten. Die zu erledigenden Aufträge wurden an die
Türe/Pinwand mit Magneten angeschlagen und konnten sich die
Werkvertragnehmer ihre Aufträge aussuchen bzw reservieren (durch
Gegenzeichnung). Auf Grund der Art der Tätigkeit war die Möglichkeit
einer Vertretung des Auftragnehmers problemlos möglich und seitens des
Auftraggebers auch zulässig.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Merkmale einer
selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den
Merkmalen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit bei
weitem überwiegen. Es liegen daher zweifelsfrei "Werkverträge" vor.
Dies entspricht auch dem Wille der Vertragsparteien. Den
Werkvertragnehmern war bekannt, dass sie einerseits diese Einkünfte als
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb" selbst zu deklarieren haben und andererseits
grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht als "Neuer
Selbständiger" besteht."
Im Akt des Finanzamtes befindet sich ua eine Kopie einer
Niederschrift vom 12. August 2005 eines Befragten mit folgendem Inhalt:
"Ich habe die Tätigkeit ausschließlich in der
Halle der Bw gemacht. Ich habe Dichtungsgummis zugeschnitten und geklebt. Die
Dichtungsgummis (Streifen) waren auf einer Rolle. Ich habe dann das
benötigte Maß zugeschnitten und dann die Gummis
zusammengeklebt.
Es sind Dichtungsgummis zwischen Glas und Metall. Die
Gummis sollen bewirken, dass das Glas nicht direkt auf dem Metall liegt.
Ich habe dann die so bearbeiteten Gummis in einen Karton
gepackt.
Wie andere diese Tätigkeit gemacht haben, weiss ich
nicht.
Die Gummis sind ölig und es gibt Schneideabfälle.
Durch das Öl besteht auch eine gewisse Verschmutzung. Deshalb hätte
ich diese Tätigkeit nicht bei mir zu Hause in der Wohnung machen
wollen.
Ich habe diese Tätigkeit nebenbei gemacht. Herr r hat
mich angerufen und gefragt, ob ich Zeit hätte, einige Gummis zuzuschneiden
und zu kleben. Je nachdem, ob ich Zeit hatte, habe ich zugesagt. Ich habe
schließlich dies nur nebenbei gemacht und hatte noch einen anderen
Hauptberuf.
Ich habe auch teilweise abgesagt, weil ich aufgrund von
Schichtarbeit nicht immer Zeit hatte. Wenn ich jedoch zugesagt habe, war es so,
dass ich einen Schlüssel für die Halle hatte.
Es lief so ab, dass mir Herr r am Telefon sagte, welche
Menge innerhalb einer bestimmten Zeit (meist waren es zwei bis drei Wochen) zu
erledigen sei. Je nachdem habe ich dann eben gesagt ja oder nein.
Wenn ich beispielsweise in zwei Wochen 50 Gummis machen
hätte sollen, aber nur 35 gemacht hätte, hätte ich das Geld
für 35 Gummis erhalten. Sanktionen dafür, dass ich nicht 50 gemacht
habe, hätte es nicht gegeben.
Ich habe allerdings die Vorgabe an Gummis immer geschafft.
Die Gummis bzw die Geräte, die für diese
Tätigkeit benötigt wurden, lagen in der Firma bzw der Halle auf.
Es handelt sich um eine Tätigkeit, die im Grunde
genommen nach einer kurzen Einschulung jeder machen kann.
Deshalb war auch nicht erforderlich, dass während
dieser Tätigkeit auch noch jemand anderer Anweisungen gegeben
hätte.
Ich selbst habe keine Betriebsmittel für diese
Tätigkeit mitgebracht.
Die Tätigkeiten habe ich jeweils selbst erbracht. Eine
Vertretung habe ich nie geschickt.
Wenn ich einen Auftrag angenommen habe, habe ich diesen
auch selbst erledigt.
Ich habe über meine Leistungen eine Rechnung gelegt.
Ich war beim Finanzamt hinsichtlich dieser Tätigkeit auch als
Selbständiger erfasst. Das Geld wurde dann von der Firma überwiesen.
Betreffend der Bezahlung und der zu erledigenden Arbeit
wurde alles mündlich vereinbart. Nachdem was ich weiss, haben diese
Tätigkeit immer Aushilfen gemacht. Ein gelernter Schlosser wäre sicher
zu teuer, um diese Tätigkeit zu machen. Allenfalls haben aushilfsweise auch
einmal die fest Beschäftigten solche Tätigkeiten gemacht. In der Regel
dürften dies aber Aushilfen gemacht haben."
Der Prüfer gab am 25. Oktober 2005 folgende
Stellungnahme ab:
"Im Zuge einer Besprechung mit Herrn sd und Herrn r G.
(siehe Niederschrift vom 4. November 2004) wurden die Unterschiedsmerkmale
Dienstvertrag zu Werkvertrag besprochen. Eine Kopie dieser Niederschrift liegt
der Stellungnahme bei.
Weisungsgebundenheit:
Die Bw gab vor wie das Endprodukt auszusehen hat. Da es
sich um eine einfache Tätigkeit handelt, wurden die Aufträge für
die "Werkvertragsnehmer" mittels Magneten an der Türe der Werkstatt
angeschlagen. Jeder der einen Auftrag machen wollte, zeichnete diesen Auftrag ab
und erledigte diesen.
Eingliederung in den
betrieblichen Organismus:
Aus unerklärlichen Gründen waren vereinzelte
"Werkvertragsnehmer" vor bzw nach dem Abschluss eines "Werkvertrages" (welche
nur in mündlicher Form geschlossen wurden) als Arbeitnehmer angestellt.
Lohnsteuer, DB und DZ wurden entrichtet. Diese Personen waren für die Dauer
des Dienstverhältnisses bei der VGKK versichert.
Unternehmerwagnis:
Die "Werkvertragsnehmer" wurden nach einem Stücklohn
(vergleichbar Akkordlohn) und einem Stundenlohn entlohnt. Es wurden keine
Stundenlisten oder Rapporte vorgelegt. Mitgebrachte Helfer wurden von der Bw
entlohnt, nicht von den "Werkvertragsnehmern".
Arbeitsort,
Arbeitsmaterial, Arbeitszeit:
Arbeitsort war die Firma. Arbeitsmaterial sowie das
dafür erforderliche Werkzeug wurde von der Bw zur Verfügung gestellt.
Fehlerhafte oder schadhafte Teile wurden bei der Abrechnung in Abzug gebracht.
Den Materialschaden trug die Bw. Auch hier wurden keine Aufzeichnungen
vorgelegt.
Gewerbeschein:
Gewerbescheine wurden nicht vorgelegt. Lediglich wurde auf
die Meldeverpflichtung aufmerksam gemacht."
Die im Akt befindliche vom Prüfer angesprochene Kopie
der Niederschrift vom 4. November 2004 hat folgenden Inhalt:
"1. Weisungsgebundenheit der "Werkvertragsnehmer"
Mit den "Werkvertragsnehmern" wurden keine schriftlichen
Verträge abgeschlossen. Es wurden nur mündliche Vereinbarungen
getroffen.
Es musste das Endprodukt (Gummi im Rahmen eindrücken,
Löcher in Rahmen bohren, gelegentlich Montagetätigkeiten). Die
Vorgaben der Bw erfüllen. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um einfache
Tätigkeiten, die keiner besonderen Vorbildung bedürfen. Die zu
erledigenden Aufträge wurden an der Türe (mittels Magneten)
angeschlagen. Der "Werkvertragsnehmer" zeichnete den Auftrag ab und erledigte
diesen. Diese Profile wurden auf Lager produziert, somit konnten sich die
"Werkvertragsnehmer" die Arbeitszeit selbst einteilen. Die namentlich genannten
Personen waren im Besitz eines Schlüssels für die Werkstätte. Das
Einkleben der Gummidichtungen konnte auch von zu Hause aus erfolgen. Ein
namentlich Genannter klebte diese Dichtungen zu Hause.
2. Eingliederung in den betrieblichen Organismus:
Teilweise wurden die "Werkvertragsnehmer" vor bzw nach dem
Abschluss des "Werkvertrages" als Arbeiter angestellt und bei der VGKK
versichert.
3. Unternehmerwagnis:
Die "Werkvertragsnehmer" wurden nach einem Stücklohn
und einem Stundenlohn entlohnt. Hier sind keine Aufzeichnungen (Rapporte,
Stundenlisten) vorhanden. Ein namentlich Genannter brachte "Helfer" mit, die
aber von der Bw entlohnt wurden. Ein anderer brachte seine Ehegattin als
Helferin mit. Diese Helfer wurden von der Bw gegen Vorlage einer Rechnung
bezahlt.
4. Arbeitsort, Arbeitsmaterial, Arbeitszeit:
Der Arbeitsort war die Firma und in Einzelfällen wurde
die Montage vor Ort erledigt. Reisespesen und KM-Gelder wurden nicht ausbezahlt,
da keine Aufzeichnungen vorhanden sind. Im Jahr 2003 wurden einem namentlich
Genannten KM-Gelder ersetzt, da diese auf den Rechnungen ausgewiesen
waren.
Das Arbeitsmaterial (Metall und Gummi) sowie das Werkzeug
wurde von der Bw gestellt.
Da die meisten "Werkvertragsnehmer" bei einer namentlich
genannten Firma in einem Dienstverhältnis stehen, wurden die Arbeiten am
Abend bzw am Wochenende getätigt. Seitens der Firma wurden diese Arbeiten
fallweise überprüft. Für fehlerhafte und schadhafte Teile
erhielten die "Werkvertragsnehmer" keinen Lohn. Der Materialschaden fiel zur
Gänze auf die Bw zurück.
5. Gewerbeschein
Gewerbescheine wurden der Bw nicht vorgelegt. Seitens der
Bw wurden die "Werkvertragsnehmer" auf ihre Meldeverpflichtung bei der
Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt aufmerksam gemacht. Eine
diesbezügliche Vereinbarung liegt als Kopie bei. Nach Auskunft des
Buchhalteers wurde bei der Veranlagung 1998 der Bw betreffend der in der Bilanz
(G u V Rechnung) ausgewiesenen Fremdleistungen ein Vorhalteverfahren
eingeleitet. Ob eine steuerliche Erfassung der "Werkvertragsnehmer" erfolgte,
ist nicht bekannt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2005 wurden
die Berufungen als unbegründet abgewiesen und hiezu folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 47 Abs 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§
25 EStG 1988) durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland
eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist
eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG
auszahlt.
Gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag findet sich
im § 57 Abs 4 und 5 HKG.
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist
das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH vom 25. 10. 1994, 90/14/0184). Nach Lehre und
Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit das Vorleigen eines Unternehmerwagnisses,
die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb
des Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder der Unselbständigkeit überwiegen.
Das Unternehmerwagnis besteht darin, dass der
Steuerpflichtige die Höhe seiner Einnahmen beeinflussen und seine Ausgaben
selbst bestimmen kann. Allein die Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen
durch entsprechende Leistungen zu beeinflussen, bedingt noch kein
Unternehmerwagnis, wenn der Steuerpflichtige nicht auch die mit der
Leistungserbringung verbundenen Kosten tragen muss. Mangels einer Ausgabenseite
und der Entlohnung nach Stückzahl ist im gegenständlichen Fall ein
Unternehmerwagnis nicht zu erkennen.
Eine weitere Voraussetzung für das Vorleigen eines
Dienstverhältnisses ist Weisungsgebundenheit. Wenngleich im
gegenständlichen Fall die Weisungsgebundenheit auf Grund der Eigenart in
der Zuteilung des Auftrages nicht offensichtlich ist, muss dies bejaht werden.
Denn wurde ein Auftrag vom Dienstnehmer zur Erledigung übernommen, gab der
Arbeitgeber vor, wie das Endprodukt auszusehen hatte. Sowohl das Aufgabengebiet
wie auch die konkrete Art der Durchführung waren somit vorgegeben, wenn
auch der Arbeitsort und die Zeiteinteilung von den Arbeitnehmern gewählt
werden konnte. Wenn aber die erwarteten Arbeitsleistungen (durch Anschlag an der
Werkstatttüre) festgestanden sind und sich die tätigen Personen durch
"Abzeichnen" eines Auftrages bereit erklärt haben, die Arbeitsleistung in
der geforderten Art und Weise durchzuführen, liegt ein nicht
unbeträchtliches Maß an Fremdbestimmtheit vor. Insbesondere bei
körperlichen Arbeiten, welche ohne besondere Vorkenntnisse oder
Fachkenntnisse durchgeführt werden können, beschränkt sich die
Weisungsgebundenheit auf ein Mindestmaß, im gegenständlichen Fall auf
den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit (zB wurde vorgegeben, welche Menge
innerhalb welcher Zeit zu erledigen ist) und den gewünschten Arbeitserfolg.
Durch die Gegenzeichnung der Aufträge wurde für einen bestimmten
Zeitraum ein Dienstverhältnis begründet, das zum Ausdruck brachte,
dass für einen gewissen Zeitraum die (persönliche) Arbeitskraft
für sämtliche anfallenden Arbeiten zur Verfügung gestellt wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. 4. 2001, 2001/14/0054,
ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f). Wurde von
einem Dienstnehmer ein Auftrag angenommen, musste dieser zweifelsohne
(persönlich oder durch einen Vertreter) seine Tätigkeiten im Interesse
der Bw erbringen. Eine organisatorische Eingliederung der tätigen Personen
liegt nicht nur dann vor, wenn die Dienstnehmer im Unternehmen anwesend sind,
sondern auch dann, wenn die tätigen Personen auf Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses einen Teil des rechtlichen bzw
wirtschaftlichen Organismus des Arbeitgebers bilden und ihre Tätigkeit im
Sinne dieses Organismus ausüben.
Dagegen spricht auch nicht, dass Personal kurzfristig und
außerhalb des Betriebes tätig wird (zB Hilfsdienste bei
Schneeräum- oder Katastropheneinsätzen).
Bei den vorliegenden Arbeitsverhältnissen
überwiegen aus steuerlicher Sicht die Merkmale von nichtselbständigen
Tätigen im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988, weshalb die Berufung
vollinhaltich abzuweisen war."
Mit Eingabe vom 18. November 2005 stellte die
steuerrechtliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen
gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide der in Rede stehenden Jahre und
führte hiezu aus:
"In der Berufungsvorentscheidung vom 4. 11. 2005 wird unter
anderem das Erkenntnis des VwGH vom 23. 4. 2001, 2001/14/0054, zitiert, wonach
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben
ist, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Sinne dieses
Organismus ausüben muss. In diesem Erkenntnis wird auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach das steuerliche
Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie das
des Fehlens des Unternehmenswagnisses abstellt; in Zweifelsfällen sind
zudem weitere Kriterien, wie beispielsweise laufender Arbeitslohn, Pflicht zur
persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung, heranzuziehen.
Merkmale für
das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit:
Auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet:
In dem dem VwGH vorliegenden Fall war der Auftragnehmer
durchgehend für mindestens vier Jahre, nämlich vom 1. 1. 1994 bis 31.
12. 1997 für seine Auftraggeberin tätig. In den hier vorliegenden
Fällen sind die Auftragnehmer in der Regel nur stunden- und tageweise
für ihre Auftraggeberin tätig, wobei zwischen den einzelnen
Aufträgen mehr oder weniger große Zeitabstände liegen.
Das in der BVE angeführte Kriterium der "Erbringung
der Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers" ist kein geeigenetes Merkmal
für die Unterscheidung zwischen Werkvertragsverhältnis und
Dienstvertrag. Bei jedem Auftragsverhältnis ist der Auftragnehmer zur
Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet. Diese Verpflichtung
ist gerade bei einem Werkvertrag wesentlich stärker ausgeprägt als bei
einem Dienstvertrag. So haftet ein Auftragnehmer im Rahmen eines
Werkvertragsverhältnisses nicht nur für den Erfolg, sondern auch
für sämtliche Schäden, die durch seine Tätigkeit aufgetreten
sind. Ein Arbeitnehmer haftet einerseits weder für den Erfolg seiner
Tätigkeit und kann andererseits für aufgrund seiner mangelhaften
Tätigkeit aufgetretene Schäden nur in einem sehr eingeschränkten
Rahmen von seinem Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden (siehe z.B.
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz).
Weisungsgebundenheit:
Die Finanzbehörde bejaht im vorliegenden Fall das
Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, da bei Annahme eines Auftrages durch den
Auftragnehmer dieser das Endprodukt nach den Vorgaben des Auftraggebers zu
erstellen hätte. Hier unterliegt die Finanzbehörde einem Denkfehler:
Gibt beispielsweise die Sachbearbeiterin des Finanzamtes bei einem Tischler
einen Montafonertisch in Auftrag, so wird sie diesem Handwerker vermutlich
genaue Vorgaben über die Ausmaße, Holzart, Beschaffenheit des Tisches
liefern. Der Tischler wiederum wird die Anordnungen von der Sachbearbeiterin des
Finanzamtes an seinen Gesellen weitergeben, welcher schließlich den Tisch
erstellt. Nun liegt im Verhältnis Sachbearbeiterin - Handwerker
offensichtlich ein Werkvertrag und im Verhältnis Handwerker - Geselle
ebenso offensichtlich ein Dienstvertrag vor. Die Unterscheidung zwischen Werk-
und Dienstvertrag liegt nicht darin, wie präzise das Endprodukt bzw. der
Erfolg seitens des Auftraggebers definiert wird, sondern darin, ob der
Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer den Auftrag ablehnen kann oder nicht.
Der Tischler wie auch die Auftragnehmer der Bw können
nun nach ihrem Ermessen Aufträge annehmen oder ablehnen; der Geselle des
Tischlers kann dies hingegen nicht, da er weisungsgebunden ist.
Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers:
Siehe Ausführungen in der Berufung!
Fehlen des
Unternehmerwagnisses:
Ein Kriterium für das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses ist das Vorliegen einer weitest gehend
erfolgsabhängigen Entlohnung, so darf der Auftragnehmer für Zeiten
seiner Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) keinen Anspruch auf Entgelt haben.
Nachdem die Auftragnehmer nach Leistung (Stückzahl) entlohnt werden, liegt
einnahmenseitig im vorliegenden Fall somit eindeutig das Unternehmerwagnis
vor.
Hinsichtlich der Ausgabenseite ist es richtig, dass mangels
Erfordernis von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln das Risiko insoweit
beschränkt ist.
Laufender
Arbeitslohn:
Während der Auftragnehmer im zitierten VwGH-Erkenntnis
vom 23. 4. 2001 grundsätzlich ein regelmäßiges monatliches
Entgelt erhalten hat (auch wenn behauptet wurde, dass die Auszahlung der
Bezüge nicht in gleichbleibenden Monatsbeträgen erfolgt sei), wurden
im vorliegenden Fall die Entgelte Zug um Zug nach Erbringung der Werkleistung
der Auftragnehmer geleistet.
Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung:
In der Berufungsvorentscheidung wird ausgeführt, dass
durch die Gegenzeichnung der Aufträge für einen bestimmten Zeitraum
ein Dienstverhältnis begründet wurde, das zum Ausdruck brachte, dass
für einen gewissen Zeitraum die (persönliche) Arbeitskraft für
sämtliche anfallenden Arbeiten zur Verfügung gestellt wird.
Diese Aussage ist sachverhaltswidrig und falsch: Durch die
Gegenzeichnung eines Auftrages wird lediglich ein bestimmter Auftrag angenommen.
Mit Auftragsannahme verpflichtet sich der Auftragnehmer ein Werk bis zu einem
bestimmten Termin zu fertigen. Erfolgt die Annahme des Auftrags zum Beispiel am
15. November mit Fertigstellungstermin 30. November, so wird dadurch der
Auftragnehmer für diesen Zeitraum keinesfalls zum weisungsgebundenen
Arbeitnehmer der Bw. Der Auftragnehmer braucht einerseits in diesem Zeitraum
weder sämtliche anfallenden Arbeiten zu verrichten und kann andererseits
die zeitliche Abwicklung seines Auftrages selbst koordinieren und abwickeln.
Einerseits kann er den Auftrag - gegebenenfalls mit Hilfe von
Familienmitgliedern und Kollegen - innerhalb einer einzigen Nacht erfüllen,
oder je nach seinen zeitlichen Möglichkeiten alleine am Abend und an den
Wochenenden.
Fixe Arbeitszeit - fixer
Arbeitsort - feste Urlaubseinteilung:
Weder das eine noch das andere ist im vorliegenden Falle
gegeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
§ 47 Abs 2 EStG 1988 zufolge liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtsprechung
(VwGH 19. Dezember 1990, 89/13/0131, VwGH 20. Dezember 2000, 99/13/0223, VwGH
24. September 2003, 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18. Oktober 1989,
88/13/0185).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.
Dezember 1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich ua in der Vorgabe von Arbeitszeit,
Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare
Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des
Arbeitgebers.
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9. November 1994,
93/13/0310).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Im Einzelfall ist für die Beurteilung
das Gesamtbild der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.
Als Merkmale für die Selbständigkeit gelten
(Doralt, EStG, 4. Auflage, § 23 Tz
18):
Weisungsfreiheit
Unternehmerrisiko
Vertretungsbefugnis
keine
Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers
keine
laufende Lohnzahlung.
Bei Vorliegen von Merkmalen, die für die
Selbständigkeit sprechen, und Merkmalen, die der Annahme der
Selbständigkeit entgegenstehen, ist auf das
Überwiegen abzustellen
(Doralt, EStG, 4. Auflage, § 25 Tz
18, m.w.N.).
Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte
Personen üben steuerrechtlich eine selbständige Tätigkeit aus
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 8).
Maßgebend ist nicht die äußere Form,
sondern der wirtschaftliche Gehalt. Die Abfuhr von
Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sind als
öffentlich-rechtliche Folgen eines Beschäftigung- bzw
Dienstverhältnisses für die steuerliche Beurteilung einer
Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig nicht
maßgeblich; sie können allenfalls Indizwirkung für den
Parteiwillen haben. Es ist steuerlich auch nicht entscheidend, ob bzw von
welchen Sozialversicherungsträgern die Tätigkeit als
versicherungspflichtig behandelt wurde, sowie ob eine Mitgliedschaft bei der
Wirtschaftskammer besteht. Es besteht auch keine vollständige
Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Beurteilung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm 7).
1.
Weisungsfreiheit
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21. Dezember 1993, 90/14/0103; VwGH 23. Mai 2000, 97/14/0167; VwGH
20. Dezember 2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw
Einfluss.
Die hier in Rede stehenden Aushilfen konnten ihre
Arbeitszeit und ihren Arbeitsort insoweit frei wählen, als sie ihre als
Auftrag angenommenen Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen
Auftragszeitspanne entweder zu Hause oder in der Firma ausüben konnten. In
den Zeiten, wo von ihnen Auftragsarbeiten geleistet wurden (an den Wochenenden
bzw nach der Arbeit bzw ab dem späten Nachmittag) konnten sie ihren
Arbeitsablauf und den Tätigkeitsort laut vorliegender Erklärungen und
Schriftsätze (siehe hiezu die Ausführungen in der Berufungsschrift vom
31. Mai 2005 sowie in der Niederschrift vom 4. November 2004 etc.) jedenfalls
selbst bestimmen. Eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht bzw eine vom
Arbeitgeber festgelegte Dienstzeit bestand keinesfalls.
Wie im sämtlichen Vorbringen der steuerrechtlichen
Vertretung ausgeführt, handelt es sich offenkundig um bloße
Liefertermine, die als sich aus der Natur der Sache bzw des übernommenen
Auftrages ergebende Bindungen weder eine Arbeitszeiteinteilung darstellen, noch
zu einer persönlichen Unselbständigkeit bzw Abhängigkeit
begründenden Weisungsgebundenheit führen, sondern bis zum jeweiligen
Liefertermin alle Eigendispositionen ermöglichen und dem Auftragnehmer
ausreichenden Freiraum für die Bewertung als selbständige
Erwerbstätigkeit lassen.
Das Finanzamt begründet die "Dienstnehmereigenschaft"
der in Rede stehenden Aushilfen in seiner Berufungsvorentscheidung vom 4.
November 2005 damit, dass wenngleich im gegenständlichen Fall die
Weisungsgebundenheit auf Grund der Eigenart in der Zuteilung des Auftrages nicht
offensichtlich ist, diese trotzdem bejaht werden müsse. Denn wenn ein
Auftrag vom Dienstnehmer zur Erledigung übernommen wurde, gab der
Arbeitgeber vor, wie das Endprodukt auszusehen hatte. Sowohl das Aufgabengebiet
wie auch die konkrete Art der Durchführung seien somit vorgegeben gewesen,
wenn auch der Arbeitsort und die Zeiteinteilung von den Arbeitnehmern
gewählt werden konnte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen
der steuerrechtlichen Vertretung in ihrer Eingabe vom 18. November 2005, Seite
2, verwiesen, wo sie zu Recht einwendet, dass die Unterscheidung zwischen Werk-
und Dienstvertrag nicht darin liegt, wie präzise das Endprodukt bzw. der
Erfolg seitens des Auftraggebers definiert wird, sondern ua auch darin, ob der
Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer den Auftrag ablehnen kann oder nicht.
In der Berufungsvorenscheidung vom 4. November 2005 spricht
die Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz selbst aus, dass im
gegenständlichen Fall die Weisungsgebundheit auf Grund der Eigenart in der
Zuteilung des Auftrages nicht offensichtlich ist. Die von der
Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung
dargestellten Argumente reichen jedenfalls nicht aus, die offen angesprochene
eigene Unsicherheit betreffend des Vorliegens einer Weisungsgebundenheit zu
entkräften und das tatsächliche Vorliegen derselben schlüssig zu
begründen und nachvollziebar darzustellen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes weder auf die Argumente in der
Berufungsschrift der steuerrechtlichen Vertretung konkret eingegangen, noch
wurde hinsichtlich des nunmehr zusätzlich in die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates Eingang findenden Vorlageantrages von der
Abgabenbehörde erster Instanz eine Stellungnahme abgegeben.
Die Begründung des Finanzamtes, allein die erfolgte
Gegenzeichnung der Aufträge begründet für einen bestimmten
Zeitraum ein Dienstverhältnis und diese Gegenzeichnung habe zum Ausdruck
gebracht, dass für eine gewissen Zeitraum die (persönliche)
Arbeitskraft für sämtliche anfallenden Arbeiten zur Verfügung
gestellt wird, kann vom Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollzogen
werden, zumal es sich um genau dargestellte und freiwillig gewählte
Aufträge und Arbeiten handelte, welche auch von nicht qualifizierten
Personen ausgeübt werden konnten und auch niemals zur Sprache kam, dass
hiebei (durch Annahme eines Auftrages) die persönliche Arbeitskraft
geschuldet wurde.
2.
Unternehmerrisiko
Für eine selbständige Tätigkeit ist das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses (Unternehmerrisiko) charakteristisch. Ein
solches liegt vor, wenn unter weitgehender Abhängigkeit von
persönlicher Tüchtigkeit, Geschicklichkeit und Ausdauer sowohl die
Ausgaben- als auch die Einnahmenseite maßgeblich beeinflusst und damit der
finanzielle Erfolg einer Tätigkeit weitgehend selbst gestaltet werden kann.
Das Unternehmerwagnis besteht somit darin, dass die Höhe der Einkünfte
eines Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens
abhängt (VwGH 13. 12. 1989, 88/13/0209; VwGH 22. 2. 1989,
84/13/0001).
Für das Unternehmerwagnis sprechende Indizien sind
nach
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 9 beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige
die
Höhe der Einnahmen beeinflussen kann (VwGH 6. 4. 1988, 87/13/0202),
einen
"garantierten Mindestbezug" rückerstatten muss, wenn seine
Provisionsansprüche diesen "Mindestbezug" unterschreiten (VwGH 17. 9. 1996,
92/14/0106),
bei
(unverschuldetem) Entfall der Leistung auch den Entgeltanspruch verliert (VwGH
23. 10. 1990, 89/14/0102), also auch das Krankheitsrisiko trägt (VwGH 15.
7. 1998, 97/13/0169),
kein
festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder am Gewinn
erhält,
die
durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten ohne allgemeinen
Ersatzanspruch gegenüber Dritten selbst trägt (VwGH 6. 4. 1988,
87/13/0202),
ohne
persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit den Betrieb selbst
bestimmen kann,
keiner
festen Dienstzeit (VwGH 3. 5. 1983, 82/14/0281) und keiner arbeitsrechtlich
begründeten Urlaubsregelung (VwGH 29. 9. 1987, 87/14/0110) unterliegt,
keinen
Bindungen bei der Auftragsübernahme unterliegt (VwGH 16. 1. 1991,
89/13/0194),
gegenüber
eine Vielzahl von Auftraggebern tätig wird,
die
Möglichkeit der Beschäftigung eigener Arbeitskräfte sowie der
Delegierung von Arbeiten hat, sich also vertreten lassen kann (VwGH 25. 1. 1983,
82/14/0081; VwGH 16. 1. 1991, 89/13/0194),
Gewährleistungsarbeiten
gegenüber Dritten auf eigene Kosten durchzuführen hat (VwGH 16. 1.
1991, 89/13/0194).
Das Unternehmerwagnis wird nicht ausgeschlossen durch
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm 11):
Tätigkeit
nur für einen Auftraggeber (VwGH 11. 1. 1963, 1263/62),
gewisse
sachliche Bindungen (VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289) wie z.B. die Zuweisung eines
bestimmten Tätigkeitsgebietes oder die Bindung an vom Lieferanten
festgesetzte Endverkaufspreise für bestimmte Waren (wie dies für
Markenartikel weiterhin üblich ist),
Beschränkung
der gewerblichen Betätigung durch bestimmte vertragliche Bindungen oder
behördliche Anordnungen,
Honorierung
nach einem bestimmten Stundensatz (VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289),
Kontrolle
der Finanzgebarung,
Übernahme
der Kosten der Werbung durch Dritte,
Dispositionsmöglichkeit
über ein Ausgabenpauschale (VwGH 21. 5. 1985, 84/14/0196),
vorübergehende
Dauer der Tätigkeit (VwGH 4. 3. 1986, 84/14/0063).
Die steuerrechtliche Vertretung gibt diesbezüglich in
ihrer Eingabe vom 18. November 2005 an, dass ein Kriterium für das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses das Vorliegen einer weitestgehend
erfolgsabhängigen Entlohnung sei. So dürfe der Auftragnehmer für
Zeiten seiner Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) keinen Anspruch auf Entgelt haben.
Nachdem die hier in Rede stehenden Auftragnehmer nach Leistung (Stückzahl)
entlohnt werden, liege einnahmenseitig im vorliegenden Fall somit eindeutig das
Unternehmerwagnis vor. In der Berufungsschrift vom 31. Mai 2005 wird ua
ausgeführt, dass wie in der Niederschrift des Finanzamtes vom 4. November
2004 auch festgehalten wurde, die Werkvertragsnehmer für fehlerhafte und
schadhafte Teile keinen Lohn erhalten hätten. Hinsichtlich der
Ausgabenseite sei es richtig, dass mangels Erfordernis von wesentlichen eigenen
Betriebsmitteln das Risiko insoweit beschränkt ist.
Diesbezüglich führt das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung ins Treffen, dass allein die Möglichkeit, die
Höhe der Einnahmen durch entsprechende Leistungen zu beeinflussen, noch
kein Unternehmerwagnis bedinge, wenn der Steuerpflichtige nicht auch die mit der
Leistungserbringung verbundenen Kosten tragen muss. Mangels einer Ausgabenseite
und der Entlohnung nach Stückzahl sei daher im gegenständlichen Fall
ein Unternehmerwagnis nicht zu erkennen.
Die in Rede stehenden Aushilfen konnten nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates sowohl ihre Einnahmen- als auch ihre
Ausgabenseite selbst beeinflussen. Nachdem die Entlohnung nach der Anzahl der
geklebten Gummidichtungen erfolgte, konnten die jeweiligen Aushilfen
logischerweise die Einnahmenseite aufgrund ihrer Tüchtigkeit bzw Ausdauer
selbst gestalten. Dass heisst, die jeweiligen Aushilfen hatten bei Entfall der
von ihnen zu erbringenden Leistung auch keinen Entgeltanspruch. Sie hatten somit
auch das Risiko, bei Krankheit kein Entgelt erwirtschaften zu können. Aber
auch die Ausgabenseite lag weitgehend im Bereich der jeweiligen Aushilfen und
auch im Bereich ihrer eigenen Geschicklichkeit. Laut Niederschrift vom 4.
November 2004 sei den Aushilfen auch kein Spesenersatz für Reisekosten
zugestanden und diesen auch nicht ausbezahlt worden. Einzig im Jahr 2003 seien
einem namentlich Genannten KM-Gelder ersetzt worden, da diese auf den Rechnungen
ausgewiesen waren. Die Aushilfen hatten nach der Aktenlage auch keinen Anspruch
auf eine arbeitsrechtlich begründete Urlaubsregelung. Inwiefern die
Aushilfen nur für die Bw tätig waren bzw eine gewisse sachliche
Bindung - zB durch Zuweisung bestimmter Tätigkeiten etc - erfolgte, wurde
von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht herausgearbeitet und kann das
Vorliegen dieser Voraussetzungen auch nicht dazu führen, dass im
Gegenstandsfall ein Unternehmerwagnis dadurch ausgeschlossen wird.
Inwiefern weitere Ansprüche auf Spesen für
Arbeitsmittel bestanden - zB wenn Aushilfen ihre Tätigkeiten von zu Hause
aus vornahmen etc - wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz weiters
nicht erörtert. Auf der Hand liegt jedenfalls, dass zB Fahrtkosten zur
Halle der Bw bzw zur Firma und retour von den jeweiligen Aushilfen mit Ausnahme
des bereits namentlich genannten Falles selbst getragen wurden. Das Entgelt hat
sich ausschließlich nach dem Erfolg gerichtet.
Betreffend des Verfügens bzw Nichtverfügens
über wesentliche Betriebsmittel führte die steuerrechtliche Vertretung
in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2005 aus, dass es sich beim zu bearbeitenden
Werkstück selbst nicht um ein "Betriebsmittel" handelt. Das Arbeiten an
fremden körperlichen Gegenständen sei sogar einer der häufigsten
Regelfälle für das Vorliegen eines Werkvertrages (z.B. Kfz-Werkstatt,
Installateur usw.). Im gegenständlichen Falle handle es sich um einfache
manuelle Tätigkeiten, für die keine besonderen Betriebsmittel -
abgesehen von den Räumlichkeiten, sowie Werkzeuge, über die auch
gewöhnliche Haushalte verfügen - erforderlich sind. Dieses
Unterscheidungskriterium könne folglich nicht herangezogen werden.
Hiezu ist auszuführen, dass sich das Finanzamt im Zuge
des gesamten Verfahrens laut Aktenlage nicht im konkreten Fall informiert hat,
erstens,
welche Betriebsmittel für die hier in Rede stehenden Aushilfen als
wesentlich gelten und
zweitens,
welche Betriebsmittel tatsächlich vom "Auftraggeber" zur Verfügung
gestellt wurden und
drittens,
ob - wie von der steuerrechtlichen Vertretung eingewandt - dieses
Unterscheidungskriterium betreffend der Beurteilung des Vorliegens eines
Dienstverhältnisses im vorliegenden Berufungsfall tatsächlich nicht
herangezogen werden kann.
Das Finanzamt gibt in seiner Berufungsvorentscheidung
lediglich an, dass mangels Ausgabenseite und der Entlohnung nach Stückzahl
im gegenständlichen Fall ein Unternehmerwagnis nicht zu erkennen
ist.
In der Gesamtschau sowie nach dem begründeten
Vorliegen der bereits geschilderten Möglichkeiten der Beeinflussung sowohl
der Einnahmen- wie auch der Ausgabenseite wird ein Unternehmerwagnis vom
Unabhängigen Finanzsenat somit bejaht.
3.
Vertretungsbefugnis
In seiner Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2005
führt das Finanzamt selbst aus, dass der Dienstnehmer im Falle der Annahme
eines Auftrages seine Tätigkeiten zweifelsohne persönlich oder durch
einen Vertreter im Interesse der Bw erbringen musste. Auch aus den
Ausführungen des Befragten in der Niederschrift vom 12. August 2005
lässt sich erkennen, dass die Möglichkeit der Vertretung bestanden
hat. Auch die steuerrechtliche Vertretung gab in ihrer Berufungsschrift vom 31.
Mai 2005 auf Seite 3 an, dass auf Grund der Art der Tätigkeit die
Möglichkeit einer Vertretung des Auftragnehmers problemlos möglich und
seitens des Auftraggebers auch zulässig war.
4. Eingliederung in die
Organisation bzw den Betrieb des Arbeitgebers
Das Finanzamt führt diesbezüglich in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2005 aus, dass - wie bereits oben
ausgeführt - der Dienstnehmer im Falle einer Auftragsannahme seine
Tätigkeiten zweifelsohne im Interesse der Bw erbringen musste. Eine
organisatorische Eingliederung der tätigen Personen liege nicht nur dann
vor, wenn die Dienstnehmer im Unternehmen anwesend sind, sondern auch dann, wenn
die tätigen Personen auf die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus des Arbeitgebers bilden und ihre Tätigkeit im
Sinne dieses Organismus ausüben. Dagegen spreche auch nicht, dass Personal
kurzfristig und außerhalb des Betriebes tätig wird (z.B. Hilfsdienst
bei Schneeräum- oder Katastropheneinsätzen).
Diesbezüglich wendet die steuerrechtliche Vertretung
ein, dass in dem dem VwGH vorliegenden Fall der Auftragnehmer durchgehend
für mindestens vier Jahr für seine Auftraggeberin tätig gewesen
sei. Im Gegenstandsfall seien die Auftragnehmer in der Regel nur stunden- und
tageweise für ihre Auftraggeberin tätig geworden, wobei zwischen den
einzelnen Aufträgen mehr oder weniger große Zeitabstände liegen.
Zu Recht wendet die steuerliche Vertretung ein, dass das in der BVE
angeführte Kriterium der "Erbringung der Tätigkeit im Interesse des
Auftraggebers" allein kein geeignetes Merkmal für die Unterscheidung
zwischen Werkvertragsverhältnis und Dienstvertrag sei, da nämlich bei
jedem Auftragsverhältnis der Auftragnehmer zur Wahrung der Interessen
seines Auftraggebers verpflichtet ist. Sämtliche Auftraggeber hätten
im fraglichen Zeitraum über andere Einkünfte verfügt; in
Anbetracht des geringen Werklohnes könne daher von einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit von der Bw nicht gesprochen werden.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist eine
Eingliederung in die Organisation bzw den Betrieb der Bw bei den hier
vorliegenden Aushilfsleistungen aufgrund der nur nebenberuflich
ausgeführten und frei zu wählenden Aufträgen, der freien Zeit-
und Ortseinteilung und sämtlicher vorstehender Ausführungen insgesamt
jedenfalls nicht gegeben.
Noch dazu muss nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. November 2003, 98/13/0173) die
Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der
Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte
Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt
und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes
unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Rahmen der
Bescheidbegründung kommt besondere Bedeutung auch der Darstellung der
behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu. In diesen
Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im
Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen
eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-F/05
- Stammnummer
- 32231
- Gültig
- 30.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF