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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0273-F/05

Bei den hier vorliegenden frei wählbaren Aushilfsleistungen (Kleben von Gummidichtungen, Entlohnung nach der Stückanzahl) handelt es sich nicht um Leistungen, die im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-F/05vom 30.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. 5. Laufende Lohnzahlung Wie bereits mehrmals ausgeführt wurden die Aushilfen nicht mit einem monatlich gleichbleibenden Grundgehalt entlohnt, sondern sei ihre Entschädigung von der Anzahl der geklebten Gummidichtungen bzw geleisteten Stunden abhängig gewesen. Diese Ausführungen wurden im gesamten Berufungsverfahren aufrecht erhalten und blieben unwidersprochen. Die steuerrechtliche Vertretung gab außerdem in ihrem Vorlageantrag an, dass während der Arbeitnehmer im vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. 4. 2001 grundsätzlich ein regelmäßiges monatliches Entgelt erhalten hat, im vorliegenden Fall die Entgelte nur Zug um Zug nach Erbringung der Werkleistung der Auftragnehmer geleistet wurden. Die unterschiedlichen Auszahlungsbeträge werden durch die im Akt befindlichen Beitragsgrundlagenberechnungen für die in Rede stehenden Kalenderjahre bestätigt. Der Unabhängige Finanzsenat kommt abschließend aufgrund vorstehender Ausführungen zum Schluss, dass im gegenständlichen Berufungsfall betreffend die in Rede stehenden Aushilfen keine Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 EStG 1988 vorliegen, da die Merkmale, welche für deren Selbständigkeit sprechen, insgesamt betrachtet überwiegen. Feldkirch, am 30. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

Dienstverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0273-F/05
Stammnummer
32231
Gültig
30.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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