Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0273-F/05
Bei den hier vorliegenden frei wählbaren Aushilfsleistungen (Kleben von Gummidichtungen, Entlohnung nach der Stückanzahl) handelt es sich nicht um Leistungen, die im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-F/05vom 30.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die
Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im
Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr
angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich
erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
5. Laufende
Lohnzahlung
Wie bereits mehrmals ausgeführt wurden die Aushilfen
nicht mit einem monatlich gleichbleibenden Grundgehalt entlohnt, sondern sei
ihre Entschädigung von der Anzahl der geklebten Gummidichtungen bzw
geleisteten Stunden abhängig gewesen. Diese Ausführungen wurden im
gesamten Berufungsverfahren aufrecht erhalten und blieben unwidersprochen. Die
steuerrechtliche Vertretung gab außerdem in ihrem Vorlageantrag an, dass
während der Arbeitnehmer im vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. 4. 2001 grundsätzlich ein
regelmäßiges monatliches Entgelt erhalten hat, im vorliegenden Fall
die Entgelte nur Zug um Zug nach Erbringung der Werkleistung der Auftragnehmer
geleistet wurden. Die unterschiedlichen Auszahlungsbeträge werden durch die
im Akt befindlichen Beitragsgrundlagenberechnungen für die in Rede
stehenden Kalenderjahre bestätigt.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt abschließend
aufgrund vorstehender Ausführungen zum Schluss, dass im
gegenständlichen Berufungsfall betreffend die in Rede stehenden Aushilfen
keine Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 EStG 1988 vorliegen, da die
Merkmale, welche für deren Selbständigkeit sprechen, insgesamt
betrachtet überwiegen.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-F/05
- Stammnummer
- 32231
- Gültig
- 30.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF