Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0087-F/05
Lohnzahlungen bzw. Werkvertragshonorare an nahe Angehörige als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-F/05vom 17.08.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann bereits der Inhalt der im Übrigen widersprüchlich wiedergegebenen mündlichen Vereinbarung nicht als fremdüblich beurteilt werden und anhand vorgelegter "Tätigkeitsberichte" bzw. einer Honorarnote für das Jahr 2000 (für 2001 wurde keine vorgelegt) zudem nicht nachvollzogen werden, ob bzw. in welchem Umfang die Schwester des Bw bzw. seine Nichte tatsächlich Arbeiten erbracht haben bzw. welche Qualität diese aufgewiesen haben, können Lohnzahlungen an die Schwester bzw. (pauschale) Werkvertragshonorare, die zudem bar bezahlt worden sein sollen, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001
entschieden:
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 2000 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar
2005 Folge gegeben.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) wird abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (in S und
€):
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zu versteuerndes Einkommen
2001
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780.445,00
S
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56.717,15
€
|
Einkommensteuer 2001
(Gutschrift)
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- 17.683,00
S
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- 1.285,07
€
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bisher festgesetzte Steuer laut
Berufungsvorentscheidung
|
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298,61
€
|
Abgabengutschrift laut BE
|
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1.583,68
€
Bezüglich
der Berechnung der Höhe des zu versteuerenden Einkommens und der darauf
entfallenden Einkommensteuer 2001 wird auf die Begründung zur
Berufungsentscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in den Streitjahren 2000 und
2001 neben Einkünften aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als
Universitätsprofessor an der xx Universität X Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (aus der Verwertung von Patenten,
Prüfungsgebühr 2000) erklärt.
In den Jahren 1997 bis 2001 wurden bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit nachstehend angeführte Beträge unter dem
Titel "Subhonorare" an die Schwester A
(im Weiteren kurz A
genannt) bzw. an seine Nichte B (im
Weiteren kurz B genannt) als Betriebsausgaben geltend gemacht:
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1997
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1998
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1999
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2000
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2001
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A
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10.000,00 S
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|
13.300,00 S
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45.600,00 S
|
45.600,00 S
|
B
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28.000,00 S
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10.000,00 S
|
10.000,00 S
|
10.000,00 S
|
10.000,00 S
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit hat der Bw für das Jahr 2001 u.a. Reisekosten im Gesamtbetrag von
45.313,96 S, Aufwendungen für ein zweiteiliges Seminar am Institut für
"Ganzheitliches Hören" im Betrag
von 9.864,80 S (Teil I) bzw. von 5.282,80 S (Teil II) sowie Kosten für ein
"Sprachtraining"
(GN) im Betrag vom 14.700,00 S
als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom 19. Dezember 2001 (für die Jahre 1997
bis 2000) wurde der Bw vom Finanzamt aufgefordert, bezüglich der
"Subhonorare" im Hinblick auf die
Grundsätze zur Mitarbeit von nahen Angehörigen
"Stundenaufzeichnungen der getätigten
Arbeiten, eventuell vorhandene Arbeits-/Dienstleistungsverträge sowie die
Belege über den tatsächlichen Geldfluss an A und B
vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2002 wurde zu den
Subhonoraren der Jahre 1997 bis 2000 Folgendes ausgeführt:
"Frau A war
Sekretärin und arbeitet mit im Labor für Materialwissenschaften. Sie
hat alle Briefe, Dokumente, Rechnungen, Formulare usw. geschrieben bzw.
ausgefüllt. Auch hat sie Forschungsberichte für mich getippt. Frau A
musste Artikel von Zeitschriften, Patenten, wissenschaftlichen Unterlagen,
Briefe usw. kopieren und ordnen. Sie hat auch bei der Ausarbeitung von Berichten
mitgeholfen (z.B. Beschriftungen von Bildern und Fotos, Herstellung von
Zeichnungen mit dem Computer usw.). Frau A war zuständig für meine
Post, z.B. Post erledigen, Pakete für Proben versenden usw. Ebenso war Frau
A zuständig für den Telefondienst, wenn ich nicht in
xxx war. Von Frau A sind alle
buchhalterischen Arbeiten durchgeführt worden. Das sind z.B. Erledigungen
für das Finanzamt, Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Sammeln
aller Rechnungen für die Einkommensteuererstellung, Geldüberweisungen
usw.
Diese Arbeiten
sind von Frau A bei freier Zeiteinteilung durchgeführt worden, insbesondere
dann, wenn ich nicht in xxx war. In
einigen Fällen musste Frau A bestimmte Termine einhalten.
Die
Arbeitsstunden pro Jahr wurden von Frau A zusammengerechnet. Der Arbeitsaufwand
in den Jahren 1997 bis 2000 betrug ca. 250 bis 280 Stunden pro Jahr.
Durchschnittlich wären dies 20 Stunden pro Monat. Im Jahr 1998 war Frau A
bei mir als Sekretärin nicht tätig, da sie Probleme mit der Scheidung
hatte. In den Jahren 1999 bis 2001 hat Frau A wieder als Sekretärin
mitgearbeitet. Aufgrund der neuen finanziellen Situation von Frau A habe ich den
Stundenlohn auf 200 S festgesetzt (d.h. 19 Std. Arbeitszeit pro Monat = 3.800,00
S). Auch wurde Frau A bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Nach dem Jahr 1999
wurden die Arbeitszeiten von Frau A geändert. Jeden Montag arbeitet Frau A
ca. 2,5 Std. (Post, Erledigungen, Telefonate, Schreibarbeiten, Mitarbeit an
Projektarbeiten). Die restlichen 2,5 Std. pro Woche - bei freier Zeiteinteilung
- erledigte Frau A die oben angeführten Arbeiten."
Zu den an B gezahlten
"Subhonoraren" (jeweils 10.000 S
für 2000 und 2001) wurde Folgendes mitgeteilt:
"Frau B hat
Medizin an der Universität studiert. Sie hat im Rahmen mehrerer
Ferialpraktika im Labor für Materialwissenschaften gearbeitet. Die Zeiten
waren: Juli, August und September bzw. auch Februar
(Ferialzeiten).
Tätigkeit:
Durchführen von Experimenten, Bestimmung von Messwerten, Ausarbeiten von
Protokollen und Forschungsberichten, graphische Gestaltung von Zeichnungen und
Bildern (durchgeführt mit Computern).
Zeitaufwand: im
Allgemeinen sind es 40 Std. pro Woche. Oft bei Experimenten, Versuchen und
Messungen laufen diese über die Nacht und daher wird den Studenten freie
Zeiteinteilung gewährt.
Finanzieller
Aufwand: Für ein Praktikum werden 10.000,00 S als Pauschalbetrag fixiert.
Bei schmutziger Arbeit wird der Pauschalbetrag auf bis zu 20.000,00 S
erhöht.
Kleidung/Zimmer:
Besondere Kleider werden üblicherweise vom Studenten besorgt; bei
schmutziger Arbeit wird dies vom Dienstgeber bezahlt. Bei mehrmonatigen Praktika
wird dem Studenten ein finanzieller Beitrag für das Zimmer
vergütet.
Reisekosten: Bei
einem Praktikum, das nur einen Monat dauert, werden keine Reisekosten bezahlt.
Geht aber das Praktikum über mehrere Monate, so können die Reisekosten
bezahlt werden (z.B. Fahrt zu Heimatort).
Im Labor
für Materialwissenshaften hat Frau B an Implantaten (Zähne, Beinbruch)
gearbeitet. Ich habe eine patentfähige Idee bei diesen Versuchen angewandt;
das Patent ist jedoch noch nicht bewilligt. Als Beilage finden Sie eine Kopie
der ersten Seite einer Publikation über Implantate, das nach der
Bewilligung des Patentes zu Patentgebühren führen wird. Der Geldfluss
von Frau B ist aus den Beilagen zu ersehen.
Im Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat Frau A ihr
"Tätigkeitsgebiet" wie folgt
beschrieben:
"Telefonate mit
Geschäftspartnern und Studenten (insbesondere Terminvereinbarungen,
Anfragen und Auskünfte); Erledigung der Post; Durchführung von
Überweisungen; Schriftverkehr (mit Geschäftspartnern, Behörden,
Universität usw.); diverse Einkäufe getätigt (Arbeitsmittel);
diverse Fahrten zu Geschäftspartnern."
Aus der vorgelegen Anmeldung zur Österreichischen
Sozialversicherung (Eingang bei SV am 15. Nov. 1999), wonach diese ab 1.12.1999
als "Bürohilfe" beim Bw.
beschäftigt sei, geht eine durchschnittliche Beschäftigung von
wöchentlich 4 Tagen je 2 Stunden hervor.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 und 2001 hat das Finanzamt
die "Subhonorare" nicht als
Betriebsausgaben anerkannt, und in jenem für 2001 überdies von den
geltend gemachten Reisekosten lediglich einen Betrag von 2.366,00 S
("Besuch des Gesteinhütten Kolloquium
2001 und Exkursion am 19.12.2001, Montan Universität Leoben"), nicht
aber die Aufwendungen für die Auslandsreisen als Werbungskosten
berücksichtigt. Auch die Kosten für die Seminare
"Ganzheitliches Hören I und II"
sowie jene für das Sprachtraining GN wurden nicht als Werbungskosten
berücksichtigt. Die "Subhonorare"
wurden auch in den Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 1999 nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt.
In der gesonderten Begründung vom 13. Mai 2003 zu den
Bescheiden für die Jahre 1997 bis 2001 wurde die Nichtberücksichtigung
der "Subhonorare" damit begründet,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur insoweit
anerkannt werden würden, als eine Entlohnung stattfinde, wie sie zwischen
Fremden üblich sei. Da sich bei Dienstverhältnissen unter Fremden die
Entlohnung nach Qualität und Quantität der Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers richte, könne bei Dienstverhältnissen zwischen nahen
Angehörigen nur die auch zwischen Fremden übliche Entlohnung als
Betriebsausgabe anerkannt werden (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), z.B. seien
Entgeltzahlungen für ein ganzes Jahr oder pauschale Entgelte unter
Familienfremden nicht üblich, genauso wie die Tragung von Aufwänden
für die Zimmermiete und die Monatskarten der öffentlichen
Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber.
Die Seminarkosten und Aufwendungen für das
Sprachtraining blieben im Wesentlichen mit dem Argument, es handle sich bei
diesen Kursen um allgemein zugängliche und nicht speziell auf die
Tätigkeit des Bw ausgerichtete, unberücksichtigt. Bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen
würden, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine
berufliche Veranlassung, sondern auch eine berufliche Notwendigkeit erforderlich
(LStR 2001, Rz 359).
Nach bescheidmäßiger Verlängerung der
Berufungsfrist bis 16. Juli 2003 wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 1997
bis 2001 fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufung richtete sich gegen die
Nichtanerkennung der "Subhonorare", die
nur teilweise Berücksichtigung der Kosten von
"Studienreisen" sowie gegen die
Nichtberücksichtigung der Seminarkosten (Ganzheitliches Hören) und der
Kosten des Sprachtrainings.
In Pkt. 2. der Begründung wurde zum
Dienstverhältnis mit A ausgeführt:
"In der
Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass eine pauschale Entlohnung
nicht üblich sei und daher die Lohnaufwendungen an A nicht anerkannt werden
können. Diese Begründung kann von mir nicht nachvollzogen werden. Frau
A hat in den Jahren 1997 bis 1999 laut eigener Aussage jeweils maximal 250 bis
280 Stunden gearbeitet, wobei von mir nur jene Stunden (ca. 150) bezahlt wurden,
die sie tatsächlich nachweisen konnte. Der Einfachheit halber habe ich mit
Frau A dieselbe Vereinbarung getroffen, wie dies auch zwischen der
Universität und Personen, die fallweise für die Universität
tätig werden, üblich ist, nämlich, dass immer nach einer gewissen
Zeit bzw. nach Abschluss eines Projektes abgerechnet wird. Eine monatliche
Abrechnung hätte zu einem erheblichen Mehraufwand geführt. Tatsache
ist jedenfalls, dass Frau A im entsprechenden Ausmaß für mich
gearbeitet hat, und daher wie bei jedem Dritten auch ein Anspruch auf
entsprechendes Entgelt besteht. Auch der Höhe nach ist das an Frau A
bezahlte Entgelt jedenfalls fremdüblich (abgerechnet wurde ein Betrag von
65 - 75 S in den Jahren 1997 bis 1999, das Entgelt wurde absichtlich deswegen
eher gering gehalten, da Frau A zu Hause arbeiten konnte und sich die Zeit im
Wesentlichen selbst einteilen konnte). Da sich die Tätigkeit von Frau A
schon im Laufe des Jahres 1999 wesentlich erhöht hat und Frau A auch noch
Tätigkeiten übernommen hat, bei denen sie selbständiger
vorzugehen hatte, habe ich auf eine Anfrage bei der Gebietskrankenkasse hin die
Auskunft erhalten, dass mit Sicherheit ein echtes Dienstverhältnis und
nicht ein Werkvertrag zwischen Frau A und mir vorliegt. Ich habe daher Ende 1999
mit Frau A vereinbart, dass ich sie bei der Gebietskrankenkasse anmelde, um
nicht im Nachhinein (sozialversicherungsrechtliche) Schwierigkeiten zu bekommen.
Frau A ist seitdem als Dienstnehmerin bei mir beschäftigt und erhält
ein Monatsgehalt von 3.800,00 S. Von Frau A wurden ab diesem Zeitpunkt auch
genaue Stundenaufzeichnungen geführt, durch welche leicht nachgewiesen
werden kann, dass sie entsprechend für mich tätig war und ist. Die
Höhe des Entgelts entspricht auch in den Jahren 2000 und 2001 sowohl was
Qualität als auch was Quantität der Arbeitsleistung betrifft, einer
auch zwischen Fremden üblichen Entlohnung. Als Beilage erhalten Sie als
Nachweis Überweisungsbelege betreffend das Jahre 2000 (Kopie Kontoauszug
vom 3.11.2000 des Gehaltes Nr. 1) sowie Kopien der Aufzeichnungen über die
Tätigkeit von Frau A (siehe z.B. Jahre 1999 Nr. 2, 2000 Nr. 3 und Nr.
4).
Der
Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass im Jahr 2000 eine
Prüfung durch die Gebietskrankenkasse (Herr
M) angesetzt war und aus dieser
Prüfung keine Beanstandungen (sowohl was Aufzeichnungen als auch Höhe
des Gehaltes usw. betrifft) entstanden ist. Meines Erachtens sind daher
sämtliche geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als
Betriebsausgabe erfüllt. In diesem Zusammenhang wird noch darauf
hingewiesen, dass eine im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht (wie
zwischen Ehepartnern bzw. Eltern und Kindern) zwischen meiner Schwester und mir
wohl nicht vorliegen kann. Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe
des Entgelts war von vornherein nachvollziehbar festgelegt, und ein Dritter
hätte für die Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen dasselbe
Gehalt erhalten. Hätte Frau A diese Tätigkeiten nicht für mich
übernommen, wäre ich auf Grund der bei mir gegebenen
Arbeitsüberlastung gezwungen gewesen, für die Durchführung der
Tätigkeiten andere Personen in Anspruch zu nehmen."
Bezüglich der Zahlungen an B wurde darauf hingewiesen,
dass sie für den Bw. nur unregelmäßig im Rahmen von
Werkverträgen tätig gewesen sei. Sie habe die in den schon vorgelegten
Rechnungen angeführten Tätigkeiten für ihn ausgeführt. Auch
die Bezahlung von B entspreche einer fremdüblichen Entlohnung. Insbesondere
das Argument, dass es nicht üblich sei, dass der Arbeitgeber Kosten von
öffentlichen Verkehrsmitteln übernehme, könne er nicht
nachvollziehen. Nach seiner Erfahrung sei es vielmehr so, dass derartige Kosten
immer öfter vom Arbeitgeber getragen werden würden, um bei den
Mitarbeitern die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu
fördern. Nicht zuletzt könne der Arbeitgeber dadurch andere Kosten -
z.B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen - sparen. Tatsache sei
jedenfalls, dass er mit Frau B vereinbart habe, dass sie für jedes Projekt
ein Entgelt von 10.000,00 S erhalte, wobei von einer Tätigkeitsdauer von
ca. einem Monat ausgegangen werde. Wie schon mitgeteilt, habe er zusätzlich
zum oben angeführten Entgelt selbstverständlich noch die Kosten von
Arbeitskleidung übernehmen müssen.
Diese Vorgangsweise werde üblicherweise bei derartigen
Ferialtätigkeiten praktiziert, mehrere ihm bekannte
Universitätsprofessoren hätten auf diese Art Ferialpraktikanten
beschäftigt. Gerade die Tatsache, dass er dieselbe Vorgangsweise wie andere
Steuerpflichtige gewählt habe, müsse als Nachweis der
Fremdüblichkeit dienen. Wie Frau B dann schlussendlich das Entgelt
verwendet habe, sei für ihn ohne Bedeutung, weshalb er gegen die von ihr
gestellten Rechnungen (mit Aufschlüsselung auf verschiedene ihr entstandene
Aufwendungen) auch keinen Einspruch erhoben habe.
Bezüglich der Seminare
"Ganzheitliches Hören" und des
absolvierten Sprachtrainings wurde in Pkt. 5. der Begründung
ausgeführt, auf Grund des Universitätsorganisationsgesetzes sei es
für Universitätsprofessoren obligatorisch, einen Teil der Vorlesungen
in Englisch zu halten (UniStG § 10 (3)), weiters benötige er die
Fremdsprache Englisch für die diversen Auslandsreisen, und letztendlich
ergebe sich die Pflicht zur Beherrschung der englischen Sprache aus den
Vorschriften der Studienkommission (UniStG § 81, Anlage 3). Die Seminare
seien von ihm zur Verbesserung seiner Aussprache und Aneignung von
Fachausdrücken aus den Bereichen Technik und Physik besucht worden. Es
handle sich bei diesen Seminaren um eine auf seinen Beruf abgestimmte
Weiterbildung, deren Notwendigkeit sich aus den obigen Ausführungen ergebe.
Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien würden Aufwendungen zum Erwerb
von Fremdsprachenkenntnissen dann Werbungskosten darstellen, wenn auf Grund
eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung
auszugehen sei. Abzugsfähige Fortbildung liege somit vor, wenn auf den
Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte berufsspezifische Sprachkenntnisse
vermittelt werden würden, oder wenn auf Grund der Erfordernisse im
ausgeübten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden
würden, die über einfache Grundkenntnisse hinausgehen würden. Da
diese Voraussetzungen vorliegen würden, ersuche er um Anerkennung der
Werbungskosten.
Hinsichtlich der Reisen wurde der
"exakte Terminverlauf" dargestellt und
bezüglich der Portugal-Reise das Reiseprogramm beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. Februar 2005 wurde
den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 teilweise Folge
gegeben. Nicht anerkannt wurden weiterhin die
"Subhonorare" 1997 bis 2001, die
für 2001 geltend gemachten Kosten für die Seminare
"Ganzheitliches Hören" und
für das Sprachtraining und - ohne nähere Begründung - die Kosten
für die Portugal-Reise.
In der gesonderten Begründung zu diesen Bescheiden
wurde die Berücksichtigung der
"Subhonorare" als Betriebsausgaben im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Finanzamt könne, da
schon in dem dem angefochtenen Bescheid vorangehenden Verfahren - trotz
ausdrücklicher Aufforderung (Ersuchen um Ergänzung vom 19.12.2001) -
keine schriftlichen Verträge zu den gegenständlich behaupteten
Leistungsbeziehungen vorgelegt worden seien, für deren Beurteilung nur die
Angaben des Bw und die vorgelegten Belege heranziehen. Auch wenn die Schriftform
einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen weder bei Dienst- noch bei
Werkverträgen ein unbedingtes Erfordernis darstelle, sei die
Schriftlichkeit doch ein wesentliches Beweismittel und müsse bei deren
Fehlen eine steuerliche Anerkennung versagt werden, wenn nicht die wesentlichen
Vertragsbestandteile genügend deutlich fixiert seien, und der Abschluss und
die Durchführung des Vertrages bewiesen werden könne (VwGH 16.12.1988,
87/14/0036). Weiters habe bei Dienstverträgen die Anmeldung zur
Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnsteuer zwar eine gewisse Indizfunktion
für das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl.
VwGH 16.12.1997, 96/14/0099), seien aber als alleiniger Beweis für den
Abschluss und die Durchführung desselben nicht ausreichend.
Mangels schriftlicher Verträge und mangels
anderweitigen Nachweises könne ein positiver Fremdvergleich im Hinblick auf
die Begründung der gegenständlichen Leistungsbeziehungen definitiv
nicht gezogen werden; was deren Abwicklung anlange, ergebe sich auf Grund der
vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen folgende Beurteilung:
Werk- bzw.
Dienstvertrag A:
Vom Bw sei ein Schreiben der Frau A vom 15.12.1997 mit
Betreff "Honorar" für
durchgeführte Arbeiten im Kalenderjahr 1997 vorgelegt worden, in welchem
für folgende "im Jahr 1997"
durchgeführte Tätigkeiten, unter Hinweis auf einen Arbeitsaufwand im
Jahr 1997 von ca. 150 Stunden ein Betrag von 10.000,00 S in Rechnung gestellt
und dessen Empfang mit Datum 27.12.1997 bestätigt werde: Schreibarbeiten
(zB Briefe an Firmen und Ämter), buchhalterische Arbeiten, Erledigung von
Steuerangelegenheiten, Schreibarbeiten zu Forschungsberichten, Aufkleben und
Beschriften von Fotos und Zeichnungen, Transporte von Proben (Post, Bahn),
Telefondienst, Kopieren von Zeitschriften, Dokumenten und Briefen. Für das
Jahr 1999 sei ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben mit Datum 15.11.1999
(jedoch mit einem Rechnungsbetrag von 9.500,00 S bei einem angeführten
Arbeitspensum von 170 Stunden erstellt worden.
Anlässlich einer am 9.12.2002 in den vom Bw von Frau A
in G, Straße, angemieteten Räumlichkeiten durchgeführten
Nachschau habe diese zu Protokoll gegeben, nunmehr geringfügig
beschäftigte Angestellte beim Bw mit einer durchschnittlichen
Tätigkeit von ca. 20 Stunden pro Woche zu sein. Mit Schreiben vom
10.12.2002 sei dies dahingehend korrigiert worden, dass Frau A ein
Beschäftigungsausmaß von ca. 20 bis 30 Stunden pro Monat habe, wobei
als Tätigkeiten angeführt worden seien: Telefonate mit
Geschäftspartnern und Studenten (insbesondere Terminvereinbarungen,
Anfragen und Auskünfte), Erledigung der Post, Durchführung von
Überweisungen, Schriftverkehr (mit Geschäftspartnern, Behörden,
Universität usw.), Aufräumen und Reinigungsarbeiten, diverse
Einkäufe (Arbeitsmittel), diverse Fahrten zu Geschäftspartnern.
Mit gegenständlicher Berufung seien schließlich
Kopien handschriftlicher Notizen über Tätigkeiten und den diesen
zugerechnete Arbeitszeiten (bzw. Kalendertagen) in den Jahren 1999 und 2000
vorgelegt worden, zum Beispiel 1999: 6. Dez.: 10-12 h Fahrt in die Schweiz, 7.
Dez.: 14-16 h Posterledigung, Telef., Organisatorisches,
Buchhaltung/Krankenkassa usw., 9. Dez.: 9-11 h Bank-Konto versch. erledigen,
Computerarbeiten; 2000: 1. Juli -31. Juli 1 Woche in Wien (Termin, 26 St.
Absprachen, Organisatorisches, handwerkliche Arbeiten, Messungen ca. 12 Stunden.
Gästebetreuung ca. 34 Stunden), 1. August - 31. August Allgemeines, 2. Nov.
- 30. Nov. Post, Bank, Büroarbeiten, Telef., Aufräumarbeiten,
Fahrdienste zu versch. Zeiten, Abholen, Weiterfahrten, Info einholen, Büro
geführt ca. 30 Std., 11. - 22. Dezember: angefallene Arbeit alles erledigt
12 St.
Nach Ansicht des Finanzamtes halte die Umsetzung der
gegenständlich behaupteten Leistungsbeziehung einem Fremdvergleich nicht
stand, da die Aufzeichnungen zu den angeblich ausgeführten Tätigkeiten
so allgemein und unbestimmt gehalten seien, dass diese nicht nachvollzogen
werden könnten. Weder für den Auftraggeber noch für einen Dritten
sei es unter diesen Umständen, zumal die Zeit für die Tätigkeiten
offenbar frei eingeteilt werden konnte, überprüfbar, welche Arbeiten
tatsächlich durchgeführt worden seien. Dies habe aber zur Folge, dass
auch nicht nachvollzogen werden könne, ob überhaupt eine
Tätigkeit ausgeübt worden sei, und wenn ja, in welchem quantitativen
und qualitativen Ausmaß. Fremdüblich sei es bei einer
selbständig ausgeübten Tätigkeit, die erbrachten Arbeiten
regelmäßig (zumindest monatlich) in einer detaillierten Rechnung
abzurechnen. Auch im Falle des Dienstverhältnisses müsse es
fremdüblicherweise konkrete und detaillierte Aufzeichnungen über die
tatsächlich geleistete Tätigkeit geben, damit die Tatsache der
Leistungsausübung und das Verhältnis zwischen Qualität und
Quantität der ausgeübten Tätigkeiten zur Entlohnung wenigstens
einigermaßen schlüssig nachvollzogen werden könne. Neben den
allgemein erforderlichen und bereits genannten Kriterien sei es für die
steuerliche Anerkennung überdies immer erforderlich, dass der
Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetze (VwGH 29.10.1985,
85/14/0067). Im gegenständlichen Fall sei es so, dass Frau A laut Angaben
des Bw im Jahr 1998 scheidungsbedingt überhaupt nicht für ihn
gearbeitet habe. Da aber in dieser Zeit auch keine Ersatzkraft für ihn
tätig geworden sei, könne es als erwiesen angenommen werden, dass Frau
A keine notwendige Arbeitskraft ersetzt habe. Es sei auch auffällig, dass
in weiterer Folge eine auf die Arbeitsstunde umgerechnet wesentlich höhere
Entlohnung bezahlt worden sei (selbständige Tätigkeit: 1997: ca. 67,00
S / Stunde, 1999: ca. 56,00 S / Stunde, nichtselbständige Tätigkeit ab
Dez. 1999: 200,00 S /Stunde). Der "aufgrund
der neuen finanziellen Situation" (nach der Scheidung) vom Bw. mit 200,00
S festgesetzte Stundenlohn spiegle zweifelsfrei die Motivation wieder, der
Begünstigten eine "Versorgung"
bzw. einen freiwilligen Unterhalt zukommen zu lassen, wobei auch aus einem
solchen Titel geleistete Zahlungen grundsätzlich gemäß
§ 20
EStG als nichtabzugsfähig gelten würden. Aus all den genannten
Gründen hätten die gegenständlichen Zahlungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden können.
Bezüglich der nicht anerkannten
"Subhonorare" an B hat das Finanzamt im
Wesentlichen darauf verwiesen, als Tätigkeitsbeschreibung sei im
Wesentlichen die Untersuchung von Implantaten und Sammlung von Publikationen und
Patenten, die Durchführung von Messungen und Schreibarbeiten angeführt
worden, wobei mit Ausnahme des Jahres 1999 nur der Leistungszeitraum (die
Monate, in welchen die Arbeiten durchgeführt worden seien) angeführt
worden sei, jedoch keine Angaben über das tatsächliche zeitliche
Ausmaß der Tätigkeiten gemacht worden sei. In der Rechnung vom
8.10.1997 (betreffend das Jahr 1997) sei von Frau B überdies angegeben
worden, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit ihrem Medizinstudium an der
Universität Wien gestanden seien. Auch im Falle der Entgeltzahlungen an
Frau B könne nicht von einer Fremdüblichkeit in der Abwicklung die
Rede sein, wenn sich die durchgeführten Leistungen nicht qualitativ und
quantitativ nachvollziehen lassen würden und folglich die Angemessenheit
der Entlohnung auch nicht feststellbar sei. Da es wohl auszuschließen sei,
dass die die Jahre ab 1998 betreffenden Leistungen immer in genau demselben
Ausmaß erbracht worden seien, andererseits in diesen Jahren ein Betrag in
gleich bleibender Höhe vergütet worden sei, handle es sich hier
jedenfalls um ein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar
(VwGH 10.7.1996, 95/15/0181). Eine derartige Vereinbarung für
Dienstleistungen, die im Wesentlichen Büro- und Labordienstleistungen
betreffen würden, sei dem Grunde nach zwischen Familienfremden absolut
unüblich. Dies treffe auch für bar getätigte Entgeltzahlungen am
Jahresende für während des Jahres erbrachte Tätigkeiten zu.
Mangels Fremdüblichkeit in der Abwicklung der Leistungsbeziehung
könnten somit auch die im Zusammenhang mit Frau B geltend gemachten
Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
Die Nichtanerkennung der Kosten für die Seminare
"Ganzheitliches Hören" und das
Sprachtraining wurde damit begründet, gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
dürften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe und
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolge, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen
für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse seien oder grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen würden, seien somit nicht abzugsfähig, und
zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte
Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Zu den vom
Bw beim "Institut für Ganzheitliches
Hören - GN " in C besuchten
Seminaren "Ganzheitliches Hören I und
II" bzw. "3-wöchiges Hör-, Stimm-, und Sprachtraining (inkl. 18
Tage "Hörtraining nach Tomatis und
Zwischengespräche") ergebe sich Folgendes: Nach telefonischer
Auskunft von Frau GN vom 4.2.2005 werde von ihr ein 3-wöchiges Hör-,
Stimm- und Sprachtraining (welches auf zwei Blöcke verteilt
durchgeführt werde) angeboten, in welchem nach der Methode des
Hals-Nasen-Ohren-Arztes Alfred Tomatis, bei welchem sie eine entsprechende
Ausbildung gemacht habe, gearbeitet werde. Die Seminare seien nicht für
einen einer bestimmten Berufsgruppe angehörenden Personenkreis vorgesehen
und würden von Privatpersonen und in unterschiedlichen Berufen tätigen
Menschen (Schauspielern, Lehrern etc.) besucht, auch könne
"jedermann" von diesen Trainings
profitieren. Unter Angabe der entsprechenden Internetadresse hat das Finanzamt
sodann die Methodik und die angestrebten therapeutischen Ziele (Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit und psychischer Störungen) des
Hörtrainings nach Tomatis dargestellt und ist zur Ansicht gelangt, dass es
sich bei dem vom Bw. absolvierten Hörtraining eindeutig um eine der
Privatsphäre zuzurechnende
"Maßnahme" handle, der die
steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen sei.
Die Reisekosten für die Portugal-Reise wurden ohne
nähere Begründung nicht berücksichtigt, die Tagesgelder für
die USA-Reise wurden von 14.400,00 S auf 11.520,00 S gekürzt.
Daraufhin hat der Bw fristgerecht zwei gesonderte
Anträge auf Entscheidung über die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 (jene für 1997 bis 1999 wurden nicht
mehr angefochten) gestellt. In der Berufung hatte der Bw bereits den Antrag auf
Entscheidung durch den Berufungssenat sowie auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt.
Den Feststellungen des Finanzamtes in den
Berufungsvorentscheidungen wurde entgegengehalten, Frau A sei 1998 nicht durch
eine fremde Arbeitskraft ersetzt worden, da es (unter den bekannten
Voraussetzungen: Ausübung der Tätigkeit lt. Liste Frau A,
entsprechende Bereitschaftszeiten...) sehr schwierig bzw. beinahe unmöglich
sei, eine entsprechende Arbeitskraft zu finden. Da er niemanden gefunden habe,
der die Tätigkeit entsprechend ausüben hätte können, sei er
gezwungen gewesen, die Arbeiten durch eigene Überstunden und entsprechende
Mehrbelastung selbst zu übernehmen. Genau dies habe sich im Nachhinein als
schwerer Fehler herausgestellt, da er - wie dem Finanzamt bekannt sei - durch
die übermäßige Arbeitsbelastung in der Folge krank geworden sei.
Er sei froh gewesen, dass Frau A schon im Jahr 1999 wieder entsprechende
Arbeiten übernehmen habe können, habe jedoch auf Grund seines
gesundheitlichen Zustandes im Jahr 1999 noch mehr und noch dazu qualifiziertere
Aufgaben an Frau A delegieren müssen. Genau deswegen habe er - wie
angeführt - bei der Gebietskrankenkasse angefragt, wie dies
sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sei, was dann die Anmeldung von Frau
A bei der GKK zur Folge gehabt habe. Frau A habe entsprechende
Organisationsarbeiten für ihn übernommen, für die die
angeführte Entlohnung durchaus fremdüblich sei. Er dürfe hier
anmerken, dass schon bekannt gegeben worden sei, dass Frau A zwischen 20 und 30
Stunden pro Monat gearbeitet habe und hiefür ein Gehalt von 3.800,00 S
bezahlt worden sei. Sonderzahlungen seien nicht gezahlt worden, da
diesbezüglich keine (kollektivvertragliche) Verpflichtung vorliege. Es
ergebe sich daher ein Stundenlohn von zwischen 127,00 S (bei 30 Stunden) und
190,00 S (bei 20 Stunden). Vereinbart sei mit Frau A gewesen, dass sie eine
Arbeitsverpflichtung von ca. 300 Stunden pro Jahr erreichen müsse, es habe
auf Grund des unterschiedlichen Arbeitsanfalles sicherlich vorkommen
können, dass sie einmal in einem Monat etwas mehr und dafür im
nächsten Monat etwas weniger gearbeitet habe. Um nicht das Gehalt jeden
Monat ändern zu müssen, sei dies über Zeitausgleich ausgeglichen
worden. An der xx Universität sei es zu dieser Zeit üblich gewesen,
für reine Schreibarbeiten einen Stundenlohn von ca. 140,00 S brutto zu
bezahlten, da Frau A für ihn entsprechend höher qualifizierte Arbeiten
übernommen habe als reine Schreibarbeiten, habe er einen Stundenlohn von
150,00 S (und nicht wie in der Bescheidbegründung angeführt, 200,00 S)
mit ihr vereinbart. Sämtliche Vertragsbestandteile seien seines Erachtens
genügend deutlich fixiert, es sei ihm allerdings nicht bekannt, dass das
Finanzamt einen schriftlichen Arbeitsvertrag benötige, inzwischen habe er
im Übrigen selbstverständlich einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag
erstellt.
Zu dem behaupteten Werkvertrag mit Frau B wurde neuerlich
darauf verwiesen, dass sie im Rahmen von Praktika (Ferialarbeit) bei ihm
tätig gewesen sei. Ein derartiges Praktikum könne grundsätzlich
in zwei Teile aufgeteilt werden, im ersten Teil erfolge die experimentelle
Arbeit (diese werde von Studenten meistens im Juli, August und September
erbracht), im zweiten Teil würden entsprechende Arbeitsberichte und
Protokolle erstellt. Der zweite Teil werde oft vom Studenten neben seinem
Studium im Herbst erledigt. Da für ihn nur eine vollständig erbrachte
Leistung Sinn mache, habe Frau B die Gegenleistung erst nach Ablieferung der
kompletten Unterlagen erhalten, eine Vorgangsweise, die er im Übrigen auch
gegenüber allen anderen Auftragnehmern so praktiziere. Weiters dürfe
er nochmals darauf verweisen, dass andere Professoren die
Ferialpraktikumstätigkeiten von Studenten in der gleichen Art und Weise
handhaben würden, insbesondere die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 S
für die Durchführung eines Praktikums sei (zu Zeiten des Schillings)
gang und gebe gewesen. Seines Erachtens wäre fremdunüblich, wenn er
eine andere Vorgangsweise wähle wie bei einer Vielzahl anderer
Universitätsprofessoren üblich.
Bezüglich der Studienreise Portugal gehe er davon aus,
dass die Kosten irrtümlich nicht berücksichtigt worden seien, da
diesbezüglich keine Begründung erfolgt sei.
Bezüglich des
Seminars "Ganzheitliches Hören"
wurde ergänzend zu den bisherigen Ausführungen darauf verwiesen, dass
es sicherlich richtig sei, dass dieses Seminar auch von anderen Personen
(Nicht-Universitätsangehörigen) besucht werden könne und werde.
Seines Erachtens sei es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit jedoch
nicht wesentlich, ob das Seminar auch von anderen Personen besucht werde,
sondern vielmehr, aus welchem Grund er selbst das Seminar besucht habe bzw.
besuchen habe müssen. Dieser Grund liege bei ihm nicht im privaten Bereich,
die Inanspruchnahme sei ausschließlich beruflich verursacht (da es gerade
bei Vorlesungen, Vorträgen usw. äußerst wichtig sei, eine
entsprechend exakte Aussprache zu haben). Seines Erachtens würden auch
gerade die Ausführungen des Finanzamtes, dass das Seminar von
"Schauspielern, Lehrern etc." besucht
werde, für die Abzugsfähigkeit sprechen, da gerade bei diesen Personen
in Bezug auf ihren Beruf dieselben Ansprüche an die Aussprache vorliegen
würden. Er dürfe nochmals anführen, dass er dieses Seminar
für private Zwecke niemals besucht hätte. Seiner Ansicht nach handle
es sich daher eindeutig um eine der Berufssphäre zuzurechnende
Maßnahme.
Mit Vorhalt vom 5. Februar 2007 wurde der Bw von der
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates ersucht, die
"Tätigkeitsberichte" für die
Monate Jänner bis Mai 2000 sowie für Jänner bis Dezember 2001
nachzureichen. Des Weiteren wurde er gebeten, die ihm gegenüber von Frau B
gelegte Rechnung über im Jahr 2001 erbrachte Leistungen
anzuschließen. Bezüglich der Seminare des Institutes für
"Ganzheitliches Hören" wurde der
Bw gebeten, das Seminarprogramm, aus dem sich die konkreten Inhalte und
Lehrziele der besuchten Seminare ergeben würden, vorzulegen. Falls ihm
dieses nicht mehr vorliege bzw. trotz Anforderung beim Seminarveranstalter nicht
vorgelegt werden könne, werde er gebeten, eine Bestätigung des
Seminarveranstalters vorzulegen, aus der sich Lerninhalte und -ziele der
Seminare (vom 8.4. bis 20.4.2001 bzw. vom 26.5. bis 31.5.2001) im Einzelnen
ergeben würden. Im Hinblick auf die Angaben in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wonach es sich um eine
"Schulung der Sprache für
Universitätsangehörige" gehandelt habe, wurde der Bw ersucht,
falls dies nicht dem Seminarprogramm entnommen werden könne, (etwa durch
Vorlage einer Bestätigung des Seminarveranstalters) nachzuweisen, dass an
diesen Seminaren tatsächlich nur Universitätsangehörige
teilgenommen hätten bzw. die Zielgruppe ausschließlich
Universitätsangehörige gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde er
gebeten, bekannt zu geben, weshalb die Universität angesichts der
Zielgruppe
"Universitätsangehörige"
keinen Kostenbeitrag geleistet habe.
Im Schreiben vom 11. Februar 2007 hat der Bw zunächst
darauf verwiesen, wegen einer vierwöchigen dienstlichen Fernreise, die er
am 14. Februar 2007 antrete, könne er die gestellten Fragen bzw. Unterlagen
innerhalb von 5 Tagen nur teilweise beantworten bzw. vorlegen. Er ersuche daher
um eine Fristerstreckung bis zum 9. April 2007 und hoffe bis dahin - besonders
die Unterlagen zu Punkt 3 (Seminare des Institutes für Ganzheitliches
Hören I + II) besorgen zu können. Dem Schreiben vom 11. Februar 2007
wurden die angeforderten Tätigkeitsberichte angeschlossen. Anstelle der
angeforderten Rechnung über die von Frau B im Jahr 2001 erbrachten
Leistungen wurde zunächst auf die dem Finanzamt übermittelten
Schreiben vom 6.7.2003 und 26.2.2005 verwiesen, in welchen die Ferialarbeit
beschrieben sei. Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass die Studenten zwar
ihre Ferialarbeit im Sommer durchführen sollten, wenn durch gewisse
Umstände diese aber nicht abgeschlossen sei, so könne sich die Arbeit
bis Weihnachten erstrecken. Frau B habe bei ihrem Medizinstudium die Handhabung
von Mikroskopen und Beurteilungen von Schnitten und Schliffen kennen gelernt und
sie wisse, wie Literatur in der Bibliothek gefunden werde. Weiters könne
sie gut Englisch und sei perfekt bei der Gestaltung von Berichten und
Veröffentlichungen. Sie habe die meisten Computerprogramme bedienen
können und habe ein Gefühl für graphische Gestaltung.
Als bei der Ferialarbeit im Sommer 2001 von Frau B
erbrachte Leistungen wurden angeführt:
a) Literatursuche in der Bibliothek, inklusive
Bestellung und Verwaltung von Publikationen.
b) Übersetzung von Fachliteratur von Englisch
auf Deutsch und auch Deutsch ins Englische.
c) Vorhandene Schliffe von Gesteinen im Mikroskop
fotografieren; Beschreibung der Bilder und Einordnen in einer
Gesteinssammlung.
d) Mit einem Computerprogramm werden die
Körner der Gesteine gezählt, klassiert und statistisch
bewertet.
e) Erstellen von Diagrammen und Prüfungen von
Gesteinsproben.
f) Aus vorgegebenen Konzepten (Berichte,
Auszüge, Bilder, Diagramme usw.) musste Frau B einen Gesteinsbericht
erstellen, welcher den größten Teil ihrer Ferialarbeit
ausmachte.
Im Schreiben vom 30. März 2007 hat der Bw zu Frage 3)
des Vorhaltes der Referentin Folgendes ausgeführt:
"Anschließend
finden Sie das Programm "Ganzheitliches Hören I + II", das ich entsprechend
meinen Aufzeichnungen im Kalender 2001, Unterlagen und Behelfen (z.B. CDs), die
von der Leiterin erhielt, nunmehr zusammengestellt habe.
Die Leiterin
bzw. der Leiter des Hör-, Stimm- und Sprachtrainings ("Ganzheitliches
Hören") betreut jeden einzeln, sie / er unterrichtet also nicht eine
Personengruppe, sodass es auch kein schriftliches Sammel-Seminarprogramm
(ähnlich wie die Referentin es wünsche), gibt. Nach einem
längeren Test und einem ausführlichen Gespräch wird das
Kursprogramm für jeden einzelnen Teilnehmer zusammengestellt, das auf die
Anforderungen und die Person selbst abgestimmt gewesen ist. Wahrnehmung (Ohr),
Stimme und korrekte Wiedergabe der eigenen und fremdsprachlichen Klangmuster,
Struktur und Sprachmelodien werden gelernt und trainiert. Diese Abfolge ist im
ganzen Seminar mehrmals wiederholt worden."
Neben dem Sprachunterricht (vorgenommen von der Leiterin)
habe er einige CDs (diese könne er dem Finanzamt auf Wunsch bereitstellen),
die er am Nachmittag jeden Tages als Sprechtraining wiederholen habe
müssen. Weiters habe er Gedichte (deutsch und englisch) auswendig lernen
müssen, um das Sprachmuster (Sprachmelodie) zu trainieren.
Nach dieser Ausbildung in der Muttersprache sei dieser
Übungsablauf in englischer Sprache übernommen worden. Meistens seien
die muttersprachlichen Klangmuster im Sprechorgan im Gehirn fixiert und
müssten auf die englische Sprache neu eingeübt werden.
Konkrete Inhalte seien: Wörter einüben (z.B.
Wörter mit "Zisch"-Lauten, rollendes R, klares, sauberes A usw),
Aufsätze, Gedichte, beim Anhören und beim Aussprechen. Texte und zum
Teil auch Musik würden mit besonderem Frequenzgang (Obertöne
würden angehoben oder verzerrt) angehört und analysiert.
Lehrziel sei: bessere Hörwahrnehmung, Sprachbarrieren
abbauen, Sprachkompetenz erhöhen (deutsch und englisch),
Kommunikationsverhalten verbessern. Im Weiteren wurde das Seminarprogramm,
geleitet von der Leiterin und Assistenten, dargestellt:
Wie er in der Berufung (26.2.2005) mitgeteilt habe, werde
dieses Seminar (Kurs) auch von anderen Personen
(Nicht-Universitätsangehörigen) besucht. Es würden nicht Inhalte
gelehrt, die ausschließlich auf eine Berufsgruppe zugeschnitten seien, wie
oben angeführt gehe es bei dem Seminar um die Verbesserung der Wahrnehmung
und korrekte Wiedergabe. Diese Qualifikationen seien selbstverständlich
nicht nur für Universitätsangehörige notwendig, sondern für
alle jene Personen, die auf Grund Ihres Berufes vor einem größeren
Publikum auftreten und z.B. Vorträge halten würden etc. Genau diese
Berufe seien auch in der Bescheidbegründung angeführt, genau diese
Berufe seien ihm auch von Frau GN mitgeteilt worden. Daraus sei ersichtlich,
dass die Seminare auf diesen homogenen Teilnehmerkreis (aus mehreren
Berufsgruppen) zugeschnitten seien. Ob das Seminar auch von Privatpersonen
besucht werden könne bzw. werde, könne er nicht beurteilen, er
bezweifle jedoch die Sinnhaftigkeit des Besuchs durch eine Person, welche nicht
vor einem größeren Auditorium auftrete. In seiner Eigenschaft als
Professor an der xx Universität X habe er einerseits Lehr- und andererseits
Forschungsaufgaben zu erfüllen. Für beide Tätigkeiten sei die
exakte Wahrnehmung von Inhalten unabdingbares Erfordernis, im Bereich der
Lehrtätigkeit (gemeint sei sowohl die Lehre an der Universität selbst
als auch Vorträge an anderen Unis und internationalen Konferenzen usw.) sei
natürlich die korrekte Wiedergabe unbedingt notwendig, die von ihm
getätigten Aufwendungen seien in Bezug auf seine Berufsausübung
äußerst sinnvoll, da er die angeführten Qualifikationen durchaus
verbessern habe können. Jährlich würden gesetzlich
vorgeschriebenen Evaluierungen vom Rektorat bzw. vom Studiendekan
durchgeführt, um die Qualität der Vorlesungen bezüglich des
Inhaltes und Präsentation (Sprachausdruck) festzustellen und entsprechende
Konsequenzen zu ziehen. Die erste Maßnahme bei einem schlechten
Evaluierungsergebnis sei eine Ermahnung durch den Studiendekan, in dem er auf
die schlechte Qualität der Vorlesung hinweise. Wenn sich im nächsten
Semester oder Jahr die Situation nicht zufriedenstellend geändert habe,
dürfe der Vortragende die Vorlesung nicht mehr abhalten und es werde das
Kollegiengeld gestrichen (ca. 20 % des Gehaltes).
Die Frage, weshalb die Universität angesichts der
Zielgruppe
"Universitätsangehörige"
keinen Kostenbeitrag geleistet habe, wurde dahingehend beantwortet, die
Universität habe insoweit einen wesentlichen Beitrag geleistet, indem sie
ihn zwecks Teilnahme am Seminar für 11 Tage im April und 5 Tage im Mai 2001
unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt habe. Weitergehende
Zahlungen seien auf Grund der beschränkten Mittel der Universitäten
nicht möglich gewesen. In früheren Schreiben an das Finanzamt habe er
mehrmals darauf hingewiesen, dass 15 % der Vorlesungen an der xx
Universität in Englisch gelesen werden müssten (das sei gesetzlich
verankert, UniStG § 10 (3)). Bisher hätten Leute aus England und USA
zu Vorlesungen eingeladen werden müssen, wodurch hohe Kosten für die
Universität entstanden seien. Das Rektorat habe alle Professoren
aufgefordert, die Sprachkenntnisse in Englisch zu verbessern. Heute habe sich
die Situation an den Universitäten verbessert und es gebe mehrere Damen und
Herren, die in gutem Englisch die Vorlesungen bestreiten könnten, zu
welchen auch er gehöre. Durch die Teilnahme am angeführten Seminar
habe er seine Fremdsprachenkenntnisse und vor allem seine Aussprache verbessern
können - auch dies stelle für einen Universitätsprofessor eine
berufliche Notwendigkeit dar.
Mit Begleitschreiben vom 5. April 2007 wurden dem Vertreter
des Finanzamtes zwecks Wahrung des Parteiengehörs der Vorhalt der
Referentin des UFS vom 5. Februar 2007 sowie die Vorhaltsbeantwortungen vom 11.
Februar bzw. 30. März 2007 zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme binnen drei Wochen ab Einlangen übermittelt. Das Finanzamt
hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2007 wurde dem Bw mitgeteilt, dass
zwar mit Schreiben vom 30. März 2007 die Verwertbarkeit der Kenntnisse im
Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit an der Universität
grundsätzlich dargestellt worden sei, die mit Schreiben vom 5. Februar 2007
angeforderten Nachweise (Seminarprogramm bzw. alternativ Bestätigung des
Seminarleiters betreffend Lerninhalte bzw. -ziele) aber nicht vorgelegt worden
seien und somit derzeit kein Nachweis des Vorbringens vorliege. Der Bw wurde
auch gebeten, eine Bestätigung des Dienstgebers über die behauptete
Dienstfreistellung vorzulegen, aus denen sich die Zeiträume und der Grund
für die Freistellung ergeben sollten.
Darüberhinaus wurde der Bw um Klarstellung gebeten, ob
auch die Kosten für das Stimm- und Sprachtraining (laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 Pkt. W 6 - 18 Tage à 2 Stunden -
14.700,00 S) vom Vorlageantrag umfasst seien. Falls dies zutreffe, wäre
auch für die Anerkennbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten eine
Bestätigung der Seminarleitung hinsichtlich Inhalt, angewandter Methode und
Lehrziele des auf ihn abgestimmten Stimm- und Sprachtrainings erforderlich.
Falls auch für die Dauer dieses Trainings eine Dienstfreistellung erfolgt
sei, möge eine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wurden die Anträge auf
Entscheidung durch den Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zurückgezogen. Der Bw habe bereits im Schreiben vom 30.
März 2007 das Lehrziel, die konkreten Inhalte sowie das
"Seminarprogramm" aufgelistet und
ausgeführt, dass jeder Teilnehmer einzeln betreut und auf jeden einzeln
eingegangen werde. Es existiere daher kein schriftliches Seminarprogramm. Der Bw
hat klargestellt, dass auch die Kosten für das Stimm- und Sprachtraining
als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. Er habe trotz großer
Anstrengungen Herrn Emeritus Univ.-Prof. E (Institutsvorstand bis 2002) nicht
erreichen können, der seine Freistellung aus dem angeführten Grund
bewilligt habe. Er könne die Bestätigung der Dienstfreistellung daher
"nicht zeitgerecht" vorlegen. Laut
Auskunft der Sekretärin der Institutsverwaltung würden die
Anträge nach 3,5 Jahren ausgeschieden werden, wenn die Dauer des
Aufenthaltes nicht länger als einen Monat gewesen sei. Anträge
über einem Monat seien bis 2003 an das Ministerium weitergeleitet worden
und liege davon eine Kopie bis 7 Jahre am Institut auf. Er habe zwei
Anträge gestellt: 8. bis 20. April 2001 (12 Tage) und 26. bis 31. Mai 2001
(6 Tage).
Die E- Mail der Referentin vom 16. Mai 2007 sowie das
Antwortschreiben des Bw vom 5. Juni 2007 wurden dem Vertreter des Finanzamtes
mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Der
Vertreter des Finanzamtes hat am 21. Juni 2007 telefonisch mitgeteilt, dass das
Finanzamt keine Stellungnahme abgeben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Dienst- bzw.
Werkvertrag:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Bw
in den Jahren 2000 bzw. 2001 bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit geltend gemachten Lohnaufwendungen bzw. Werkvertragshonorare iZm. einer
behaupteten Mitarbeit seiner Schwester bzw. Nichte als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Eingangs ist zu bemerken, dass auch zwischen nahen
Angehörigen steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte und
Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen können.
Allerdings müssen diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen -
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des zwischen nahen
Angehörigen im Sinne des § 25 BAO anders als bei Fremden fehlenden
Interessengegensatzes bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der
Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich
relevanten Bereich entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) und um zu
verhindern, dass zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller
steuerrechtliche Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden
können (vgl. Doralt,
EStG8, § 2 Tz 158
f; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen. Die einzelnen
Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung und kommen
daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 160/1 zu § 2, VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die steuerliche
Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen über eine rechtlich bzw.
sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen. Helfen
Familienmitglieder im Betrieb eines Familienangehörigen mit, dann tun sie
dies in der Regel in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung,
sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von
seiner Familie unterstützte Abgabepflichtige dazu, seine Angehörigen
als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt
eine solche Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern
Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Im Zweifel ist
deshalb davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung
familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten, und es wird
familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen. Ein
solches bloß familienhaftes Tätigwerden führt beim Leistenden
einerseits zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der
Einkommensverwendung, der bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
unberücksichtigt bleiben muss) bzw. beim Leistungsempfänger anderseits
nicht zu steuerlich relevanten Einnahmen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Der VwGH geht dabei davon aus, dass vom Regelfall typischer familienhafter
Arbeit abweichende Gestaltungen nur dann bejaht werden können, wenn
"schuldrechtlich exakt nachvollziehbare
Leistungsbeziehungen" im Sinne der zuvor genannten Anforderungen
vorliegen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
derartiger Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine
Formvorschriften, insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-F/05
- Stammnummer
- 30184
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF