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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0087-F/05

Lohnzahlungen bzw. Werkvertragshonorare an nahe Angehörige als Betriebsausgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-F/05vom 17.08.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Kann bereits der Inhalt der im Übrigen widersprüchlich wiedergegebenen mündlichen Vereinbarung nicht als fremdüblich beurteilt werden und anhand vorgelegter "Tätigkeitsberichte" bzw. einer Honorarnote für das Jahr 2000 (für 2001 wurde keine vorgelegt) zudem nicht nachvollzogen werden, ob bzw. in welchem Umfang die Schwester des Bw bzw. seine Nichte tatsächlich Arbeiten erbracht haben bzw. welche Qualität diese aufgewiesen haben, können Lohnzahlungen an die Schwester bzw. (pauschale) Werkvertragshonorare, die zudem bar bezahlt worden sein sollen, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden: Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2000 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2005 Folge gegeben. Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird abgeändert: Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (in S und €): | zu versteuerndes Einkommen 2001 | 780.445,00 S | 56.717,15 € | Einkommensteuer 2001 (Gutschrift) | - 17.683,00 S | - 1.285,07 € | bisher festgesetzte Steuer laut Berufungsvorentscheidung | | 298,61 € | Abgabengutschrift laut BE | | 1.583,68 € Bezüglich der Berechnung der Höhe des zu versteuerenden Einkommens und der darauf entfallenden Einkommensteuer 2001 wird auf die Begründung zur Berufungsentscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) hat in den Streitjahren 2000 und 2001 neben Einkünften aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Universitätsprofessor an der xx Universität X Einkünfte aus selbständiger Arbeit (aus der Verwertung von Patenten, Prüfungsgebühr 2000) erklärt. In den Jahren 1997 bis 2001 wurden bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nachstehend angeführte Beträge unter dem Titel "Subhonorare" an die Schwester A (im Weiteren kurz A genannt) bzw. an seine Nichte B (im Weiteren kurz B genannt) als Betriebsausgaben geltend gemacht: | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | A | 10.000,00 S | | 13.300,00 S | 45.600,00 S | 45.600,00 S | B | 28.000,00 S | 10.000,00 S | 10.000,00 S | 10.000,00 S | 10.000,00 S Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der Bw für das Jahr 2001 u.a. Reisekosten im Gesamtbetrag von 45.313,96 S, Aufwendungen für ein zweiteiliges Seminar am Institut für "Ganzheitliches Hören" im Betrag von 9.864,80 S (Teil I) bzw. von 5.282,80 S (Teil II) sowie Kosten für ein "Sprachtraining" (GN) im Betrag vom 14.700,00 S als Werbungskosten geltend gemacht. Mit Vorhalt vom 19. Dezember 2001 (für die Jahre 1997 bis 2000) wurde der Bw vom Finanzamt aufgefordert, bezüglich der "Subhonorare" im Hinblick auf die Grundsätze zur Mitarbeit von nahen Angehörigen "Stundenaufzeichnungen der getätigten Arbeiten, eventuell vorhandene Arbeits-/Dienstleistungsverträge sowie die Belege über den tatsächlichen Geldfluss an A und B vorzulegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2002 wurde zu den Subhonoraren der Jahre 1997 bis 2000 Folgendes ausgeführt: "Frau A war Sekretärin und arbeitet mit im Labor für Materialwissenschaften. Sie hat alle Briefe, Dokumente, Rechnungen, Formulare usw. geschrieben bzw. ausgefüllt. Auch hat sie Forschungsberichte für mich getippt. Frau A musste Artikel von Zeitschriften, Patenten, wissenschaftlichen Unterlagen, Briefe usw. kopieren und ordnen. Sie hat auch bei der Ausarbeitung von Berichten mitgeholfen (z.B. Beschriftungen von Bildern und Fotos, Herstellung von Zeichnungen mit dem Computer usw.). Frau A war zuständig für meine Post, z.B. Post erledigen, Pakete für Proben versenden usw. Ebenso war Frau A zuständig für den Telefondienst, wenn ich nicht in xxx war. Von Frau A sind alle buchhalterischen Arbeiten durchgeführt worden. Das sind z.B. Erledigungen für das Finanzamt, Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Sammeln aller Rechnungen für die Einkommensteuererstellung, Geldüberweisungen usw. Diese Arbeiten sind von Frau A bei freier Zeiteinteilung durchgeführt worden, insbesondere dann, wenn ich nicht in xxx war. In einigen Fällen musste Frau A bestimmte Termine einhalten. Die Arbeitsstunden pro Jahr wurden von Frau A zusammengerechnet. Der Arbeitsaufwand in den Jahren 1997 bis 2000 betrug ca. 250 bis 280 Stunden pro Jahr. Durchschnittlich wären dies 20 Stunden pro Monat. Im Jahr 1998 war Frau A bei mir als Sekretärin nicht tätig, da sie Probleme mit der Scheidung hatte. In den Jahren 1999 bis 2001 hat Frau A wieder als Sekretärin mitgearbeitet. Aufgrund der neuen finanziellen Situation von Frau A habe ich den Stundenlohn auf 200 S festgesetzt (d.h. 19 Std. Arbeitszeit pro Monat = 3.800,00 S). Auch wurde Frau A bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Nach dem Jahr 1999 wurden die Arbeitszeiten von Frau A geändert. Jeden Montag arbeitet Frau A ca. 2,5 Std. (Post, Erledigungen, Telefonate, Schreibarbeiten, Mitarbeit an Projektarbeiten). Die restlichen 2,5 Std. pro Woche - bei freier Zeiteinteilung - erledigte Frau A die oben angeführten Arbeiten." Zu den an B gezahlten "Subhonoraren" (jeweils 10.000 S für 2000 und 2001) wurde Folgendes mitgeteilt: "Frau B hat Medizin an der Universität studiert. Sie hat im Rahmen mehrerer Ferialpraktika im Labor für Materialwissenschaften gearbeitet. Die Zeiten waren: Juli, August und September bzw. auch Februar (Ferialzeiten). Tätigkeit: Durchführen von Experimenten, Bestimmung von Messwerten, Ausarbeiten von Protokollen und Forschungsberichten, graphische Gestaltung von Zeichnungen und Bildern (durchgeführt mit Computern). Zeitaufwand: im Allgemeinen sind es 40 Std. pro Woche. Oft bei Experimenten, Versuchen und Messungen laufen diese über die Nacht und daher wird den Studenten freie Zeiteinteilung gewährt. Finanzieller Aufwand: Für ein Praktikum werden 10.000,00 S als Pauschalbetrag fixiert. Bei schmutziger Arbeit wird der Pauschalbetrag auf bis zu 20.000,00 S erhöht. Kleidung/Zimmer: Besondere Kleider werden üblicherweise vom Studenten besorgt; bei schmutziger Arbeit wird dies vom Dienstgeber bezahlt. Bei mehrmonatigen Praktika wird dem Studenten ein finanzieller Beitrag für das Zimmer vergütet. Reisekosten: Bei einem Praktikum, das nur einen Monat dauert, werden keine Reisekosten bezahlt. Geht aber das Praktikum über mehrere Monate, so können die Reisekosten bezahlt werden (z.B. Fahrt zu Heimatort). Im Labor für Materialwissenshaften hat Frau B an Implantaten (Zähne, Beinbruch) gearbeitet. Ich habe eine patentfähige Idee bei diesen Versuchen angewandt; das Patent ist jedoch noch nicht bewilligt. Als Beilage finden Sie eine Kopie der ersten Seite einer Publikation über Implantate, das nach der Bewilligung des Patentes zu Patentgebühren führen wird. Der Geldfluss von Frau B ist aus den Beilagen zu ersehen. Im Schreiben vom 10. Dezember 2002 hat Frau A ihr "Tätigkeitsgebiet" wie folgt beschrieben: "Telefonate mit Geschäftspartnern und Studenten (insbesondere Terminvereinbarungen, Anfragen und Auskünfte); Erledigung der Post; Durchführung von Überweisungen; Schriftverkehr (mit Geschäftspartnern, Behörden, Universität usw.); diverse Einkäufe getätigt (Arbeitsmittel); diverse Fahrten zu Geschäftspartnern." Aus der vorgelegen Anmeldung zur Österreichischen Sozialversicherung (Eingang bei SV am 15. Nov. 1999), wonach diese ab 1.12.1999 als "Bürohilfe" beim Bw. beschäftigt sei, geht eine durchschnittliche Beschäftigung von wöchentlich 4 Tagen je 2 Stunden hervor. Im Einkommensteuerbescheid 2000 und 2001 hat das Finanzamt die "Subhonorare" nicht als Betriebsausgaben anerkannt, und in jenem für 2001 überdies von den geltend gemachten Reisekosten lediglich einen Betrag von 2.366,00 S ("Besuch des Gesteinhütten Kolloquium 2001 und Exkursion am 19.12.2001, Montan Universität Leoben"), nicht aber die Aufwendungen für die Auslandsreisen als Werbungskosten berücksichtigt. Auch die Kosten für die Seminare "Ganzheitliches Hören I und II" sowie jene für das Sprachtraining GN wurden nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Die "Subhonorare" wurden auch in den Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 1999 nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. In der gesonderten Begründung vom 13. Mai 2003 zu den Bescheiden für die Jahre 1997 bis 2001 wurde die Nichtberücksichtigung der "Subhonorare" damit begründet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur insoweit anerkannt werden würden, als eine Entlohnung stattfinde, wie sie zwischen Fremden üblich sei. Da sich bei Dienstverhältnissen unter Fremden die Entlohnung nach Qualität und Quantität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richte, könne bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen nur die auch zwischen Fremden übliche Entlohnung als Betriebsausgabe anerkannt werden (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), z.B. seien Entgeltzahlungen für ein ganzes Jahr oder pauschale Entgelte unter Familienfremden nicht üblich, genauso wie die Tragung von Aufwänden für die Zimmermiete und die Monatskarten der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber. Die Seminarkosten und Aufwendungen für das Sprachtraining blieben im Wesentlichen mit dem Argument, es handle sich bei diesen Kursen um allgemein zugängliche und nicht speziell auf die Tätigkeit des Bw ausgerichtete, unberücksichtigt. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen würden, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch eine berufliche Notwendigkeit erforderlich (LStR 2001, Rz 359). Nach bescheidmäßiger Verlängerung der Berufungsfrist bis 16. Juli 2003 wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufung richtete sich gegen die Nichtanerkennung der "Subhonorare", die nur teilweise Berücksichtigung der Kosten von "Studienreisen" sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Seminarkosten (Ganzheitliches Hören) und der Kosten des Sprachtrainings. In Pkt. 2. der Begründung wurde zum Dienstverhältnis mit A ausgeführt: "In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass eine pauschale Entlohnung nicht üblich sei und daher die Lohnaufwendungen an A nicht anerkannt werden können. Diese Begründung kann von mir nicht nachvollzogen werden. Frau A hat in den Jahren 1997 bis 1999 laut eigener Aussage jeweils maximal 250 bis 280 Stunden gearbeitet, wobei von mir nur jene Stunden (ca. 150) bezahlt wurden, die sie tatsächlich nachweisen konnte. Der Einfachheit halber habe ich mit Frau A dieselbe Vereinbarung getroffen, wie dies auch zwischen der Universität und Personen, die fallweise für die Universität tätig werden, üblich ist, nämlich, dass immer nach einer gewissen Zeit bzw. nach Abschluss eines Projektes abgerechnet wird. Eine monatliche Abrechnung hätte zu einem erheblichen Mehraufwand geführt. Tatsache ist jedenfalls, dass Frau A im entsprechenden Ausmaß für mich gearbeitet hat, und daher wie bei jedem Dritten auch ein Anspruch auf entsprechendes Entgelt besteht. Auch der Höhe nach ist das an Frau A bezahlte Entgelt jedenfalls fremdüblich (abgerechnet wurde ein Betrag von 65 - 75 S in den Jahren 1997 bis 1999, das Entgelt wurde absichtlich deswegen eher gering gehalten, da Frau A zu Hause arbeiten konnte und sich die Zeit im Wesentlichen selbst einteilen konnte). Da sich die Tätigkeit von Frau A schon im Laufe des Jahres 1999 wesentlich erhöht hat und Frau A auch noch Tätigkeiten übernommen hat, bei denen sie selbständiger vorzugehen hatte, habe ich auf eine Anfrage bei der Gebietskrankenkasse hin die Auskunft erhalten, dass mit Sicherheit ein echtes Dienstverhältnis und nicht ein Werkvertrag zwischen Frau A und mir vorliegt. Ich habe daher Ende 1999 mit Frau A vereinbart, dass ich sie bei der Gebietskrankenkasse anmelde, um nicht im Nachhinein (sozialversicherungsrechtliche) Schwierigkeiten zu bekommen. Frau A ist seitdem als Dienstnehmerin bei mir beschäftigt und erhält ein Monatsgehalt von 3.800,00 S. Von Frau A wurden ab diesem Zeitpunkt auch genaue Stundenaufzeichnungen geführt, durch welche leicht nachgewiesen werden kann, dass sie entsprechend für mich tätig war und ist. Die Höhe des Entgelts entspricht auch in den Jahren 2000 und 2001 sowohl was Qualität als auch was Quantität der Arbeitsleistung betrifft, einer auch zwischen Fremden üblichen Entlohnung. Als Beilage erhalten Sie als Nachweis Überweisungsbelege betreffend das Jahre 2000 (Kopie Kontoauszug vom 3.11.2000 des Gehaltes Nr. 1) sowie Kopien der Aufzeichnungen über die Tätigkeit von Frau A (siehe z.B. Jahre 1999 Nr. 2, 2000 Nr. 3 und Nr. 4). Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass im Jahr 2000 eine Prüfung durch die Gebietskrankenkasse (Herr M) angesetzt war und aus dieser Prüfung keine Beanstandungen (sowohl was Aufzeichnungen als auch Höhe des Gehaltes usw. betrifft) entstanden ist. Meines Erachtens sind daher sämtliche geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsausgabe erfüllt. In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass eine im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht (wie zwischen Ehepartnern bzw. Eltern und Kindern) zwischen meiner Schwester und mir wohl nicht vorliegen kann. Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe des Entgelts war von vornherein nachvollziehbar festgelegt, und ein Dritter hätte für die Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen dasselbe Gehalt erhalten. Hätte Frau A diese Tätigkeiten nicht für mich übernommen, wäre ich auf Grund der bei mir gegebenen Arbeitsüberlastung gezwungen gewesen, für die Durchführung der Tätigkeiten andere Personen in Anspruch zu nehmen." Bezüglich der Zahlungen an B wurde darauf hingewiesen, dass sie für den Bw. nur unregelmäßig im Rahmen von Werkverträgen tätig gewesen sei. Sie habe die in den schon vorgelegten Rechnungen angeführten Tätigkeiten für ihn ausgeführt. Auch die Bezahlung von B entspreche einer fremdüblichen Entlohnung. Insbesondere das Argument, dass es nicht üblich sei, dass der Arbeitgeber Kosten von öffentlichen Verkehrsmitteln übernehme, könne er nicht nachvollziehen. Nach seiner Erfahrung sei es vielmehr so, dass derartige Kosten immer öfter vom Arbeitgeber getragen werden würden, um bei den Mitarbeitern die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern. Nicht zuletzt könne der Arbeitgeber dadurch andere Kosten - z.B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen - sparen. Tatsache sei jedenfalls, dass er mit Frau B vereinbart habe, dass sie für jedes Projekt ein Entgelt von 10.000,00 S erhalte, wobei von einer Tätigkeitsdauer von ca. einem Monat ausgegangen werde. Wie schon mitgeteilt, habe er zusätzlich zum oben angeführten Entgelt selbstverständlich noch die Kosten von Arbeitskleidung übernehmen müssen. Diese Vorgangsweise werde üblicherweise bei derartigen Ferialtätigkeiten praktiziert, mehrere ihm bekannte Universitätsprofessoren hätten auf diese Art Ferialpraktikanten beschäftigt. Gerade die Tatsache, dass er dieselbe Vorgangsweise wie andere Steuerpflichtige gewählt habe, müsse als Nachweis der Fremdüblichkeit dienen. Wie Frau B dann schlussendlich das Entgelt verwendet habe, sei für ihn ohne Bedeutung, weshalb er gegen die von ihr gestellten Rechnungen (mit Aufschlüsselung auf verschiedene ihr entstandene Aufwendungen) auch keinen Einspruch erhoben habe. Bezüglich der Seminare "Ganzheitliches Hören" und des absolvierten Sprachtrainings wurde in Pkt. 5. der Begründung ausgeführt, auf Grund des Universitätsorganisationsgesetzes sei es für Universitätsprofessoren obligatorisch, einen Teil der Vorlesungen in Englisch zu halten (UniStG § 10 (3)), weiters benötige er die Fremdsprache Englisch für die diversen Auslandsreisen, und letztendlich ergebe sich die Pflicht zur Beherrschung der englischen Sprache aus den Vorschriften der Studienkommission (UniStG § 81, Anlage 3). Die Seminare seien von ihm zur Verbesserung seiner Aussprache und Aneignung von Fachausdrücken aus den Bereichen Technik und Physik besucht worden. Es handle sich bei diesen Seminaren um eine auf seinen Beruf abgestimmte Weiterbildung, deren Notwendigkeit sich aus den obigen Ausführungen ergebe. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien würden Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen dann Werbungskosten darstellen, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen sei. Abzugsfähige Fortbildung liege somit vor, wenn auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt werden würden, oder wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden würden, die über einfache Grundkenntnisse hinausgehen würden. Da diese Voraussetzungen vorliegen würden, ersuche er um Anerkennung der Werbungskosten. Hinsichtlich der Reisen wurde der "exakte Terminverlauf" dargestellt und bezüglich der Portugal-Reise das Reiseprogramm beigelegt. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. Februar 2005 wurde den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 teilweise Folge gegeben. Nicht anerkannt wurden weiterhin die "Subhonorare" 1997 bis 2001, die für 2001 geltend gemachten Kosten für die Seminare "Ganzheitliches Hören" und für das Sprachtraining und - ohne nähere Begründung - die Kosten für die Portugal-Reise. In der gesonderten Begründung zu diesen Bescheiden wurde die Berücksichtigung der "Subhonorare" als Betriebsausgaben im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Finanzamt könne, da schon in dem dem angefochtenen Bescheid vorangehenden Verfahren - trotz ausdrücklicher Aufforderung (Ersuchen um Ergänzung vom 19.12.2001) - keine schriftlichen Verträge zu den gegenständlich behaupteten Leistungsbeziehungen vorgelegt worden seien, für deren Beurteilung nur die Angaben des Bw und die vorgelegten Belege heranziehen. Auch wenn die Schriftform einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen weder bei Dienst- noch bei Werkverträgen ein unbedingtes Erfordernis darstelle, sei die Schriftlichkeit doch ein wesentliches Beweismittel und müsse bei deren Fehlen eine steuerliche Anerkennung versagt werden, wenn nicht die wesentlichen Vertragsbestandteile genügend deutlich fixiert seien, und der Abschluss und die Durchführung des Vertrages bewiesen werden könne (VwGH 16.12.1988, 87/14/0036). Weiters habe bei Dienstverträgen die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnsteuer zwar eine gewisse Indizfunktion für das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/14/0099), seien aber als alleiniger Beweis für den Abschluss und die Durchführung desselben nicht ausreichend. Mangels schriftlicher Verträge und mangels anderweitigen Nachweises könne ein positiver Fremdvergleich im Hinblick auf die Begründung der gegenständlichen Leistungsbeziehungen definitiv nicht gezogen werden; was deren Abwicklung anlange, ergebe sich auf Grund der vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen folgende Beurteilung: Werk- bzw. Dienstvertrag A: Vom Bw sei ein Schreiben der Frau A vom 15.12.1997 mit Betreff "Honorar" für durchgeführte Arbeiten im Kalenderjahr 1997 vorgelegt worden, in welchem für folgende "im Jahr 1997" durchgeführte Tätigkeiten, unter Hinweis auf einen Arbeitsaufwand im Jahr 1997 von ca. 150 Stunden ein Betrag von 10.000,00 S in Rechnung gestellt und dessen Empfang mit Datum 27.12.1997 bestätigt werde: Schreibarbeiten (zB Briefe an Firmen und Ämter), buchhalterische Arbeiten, Erledigung von Steuerangelegenheiten, Schreibarbeiten zu Forschungsberichten, Aufkleben und Beschriften von Fotos und Zeichnungen, Transporte von Proben (Post, Bahn), Telefondienst, Kopieren von Zeitschriften, Dokumenten und Briefen. Für das Jahr 1999 sei ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben mit Datum 15.11.1999 (jedoch mit einem Rechnungsbetrag von 9.500,00 S bei einem angeführten Arbeitspensum von 170 Stunden erstellt worden. Anlässlich einer am 9.12.2002 in den vom Bw von Frau A in G, Straße, angemieteten Räumlichkeiten durchgeführten Nachschau habe diese zu Protokoll gegeben, nunmehr geringfügig beschäftigte Angestellte beim Bw mit einer durchschnittlichen Tätigkeit von ca. 20 Stunden pro Woche zu sein. Mit Schreiben vom 10.12.2002 sei dies dahingehend korrigiert worden, dass Frau A ein Beschäftigungsausmaß von ca. 20 bis 30 Stunden pro Monat habe, wobei als Tätigkeiten angeführt worden seien: Telefonate mit Geschäftspartnern und Studenten (insbesondere Terminvereinbarungen, Anfragen und Auskünfte), Erledigung der Post, Durchführung von Überweisungen, Schriftverkehr (mit Geschäftspartnern, Behörden, Universität usw.), Aufräumen und Reinigungsarbeiten, diverse Einkäufe (Arbeitsmittel), diverse Fahrten zu Geschäftspartnern. Mit gegenständlicher Berufung seien schließlich Kopien handschriftlicher Notizen über Tätigkeiten und den diesen zugerechnete Arbeitszeiten (bzw. Kalendertagen) in den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt worden, zum Beispiel 1999: 6. Dez.: 10-12 h Fahrt in die Schweiz, 7. Dez.: 14-16 h Posterledigung, Telef., Organisatorisches, Buchhaltung/Krankenkassa usw., 9. Dez.: 9-11 h Bank-Konto versch. erledigen, Computerarbeiten; 2000: 1. Juli -31. Juli 1 Woche in Wien (Termin, 26 St. Absprachen, Organisatorisches, handwerkliche Arbeiten, Messungen ca. 12 Stunden. Gästebetreuung ca. 34 Stunden), 1. August - 31. August Allgemeines, 2. Nov. - 30. Nov. Post, Bank, Büroarbeiten, Telef., Aufräumarbeiten, Fahrdienste zu versch. Zeiten, Abholen, Weiterfahrten, Info einholen, Büro geführt ca. 30 Std., 11. - 22. Dezember: angefallene Arbeit alles erledigt 12 St. Nach Ansicht des Finanzamtes halte die Umsetzung der gegenständlich behaupteten Leistungsbeziehung einem Fremdvergleich nicht stand, da die Aufzeichnungen zu den angeblich ausgeführten Tätigkeiten so allgemein und unbestimmt gehalten seien, dass diese nicht nachvollzogen werden könnten. Weder für den Auftraggeber noch für einen Dritten sei es unter diesen Umständen, zumal die Zeit für die Tätigkeiten offenbar frei eingeteilt werden konnte, überprüfbar, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Dies habe aber zur Folge, dass auch nicht nachvollzogen werden könne, ob überhaupt eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, und wenn ja, in welchem quantitativen und qualitativen Ausmaß. Fremdüblich sei es bei einer selbständig ausgeübten Tätigkeit, die erbrachten Arbeiten regelmäßig (zumindest monatlich) in einer detaillierten Rechnung abzurechnen. Auch im Falle des Dienstverhältnisses müsse es fremdüblicherweise konkrete und detaillierte Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Tätigkeit geben, damit die Tatsache der Leistungsausübung und das Verhältnis zwischen Qualität und Quantität der ausgeübten Tätigkeiten zur Entlohnung wenigstens einigermaßen schlüssig nachvollzogen werden könne. Neben den allgemein erforderlichen und bereits genannten Kriterien sei es für die steuerliche Anerkennung überdies immer erforderlich, dass der Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetze (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067). Im gegenständlichen Fall sei es so, dass Frau A laut Angaben des Bw im Jahr 1998 scheidungsbedingt überhaupt nicht für ihn gearbeitet habe. Da aber in dieser Zeit auch keine Ersatzkraft für ihn tätig geworden sei, könne es als erwiesen angenommen werden, dass Frau A keine notwendige Arbeitskraft ersetzt habe. Es sei auch auffällig, dass in weiterer Folge eine auf die Arbeitsstunde umgerechnet wesentlich höhere Entlohnung bezahlt worden sei (selbständige Tätigkeit: 1997: ca. 67,00 S / Stunde, 1999: ca. 56,00 S / Stunde, nichtselbständige Tätigkeit ab Dez. 1999: 200,00 S /Stunde). Der "aufgrund der neuen finanziellen Situation" (nach der Scheidung) vom Bw. mit 200,00 S festgesetzte Stundenlohn spiegle zweifelsfrei die Motivation wieder, der Begünstigten eine "Versorgung" bzw. einen freiwilligen Unterhalt zukommen zu lassen, wobei auch aus einem solchen Titel geleistete Zahlungen grundsätzlich gemäß § 20 EStG als nichtabzugsfähig gelten würden. Aus all den genannten Gründen hätten die gegenständlichen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Bezüglich der nicht anerkannten "Subhonorare" an B hat das Finanzamt im Wesentlichen darauf verwiesen, als Tätigkeitsbeschreibung sei im Wesentlichen die Untersuchung von Implantaten und Sammlung von Publikationen und Patenten, die Durchführung von Messungen und Schreibarbeiten angeführt worden, wobei mit Ausnahme des Jahres 1999 nur der Leistungszeitraum (die Monate, in welchen die Arbeiten durchgeführt worden seien) angeführt worden sei, jedoch keine Angaben über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten gemacht worden sei. In der Rechnung vom 8.10.1997 (betreffend das Jahr 1997) sei von Frau B überdies angegeben worden, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit ihrem Medizinstudium an der Universität Wien gestanden seien. Auch im Falle der Entgeltzahlungen an Frau B könne nicht von einer Fremdüblichkeit in der Abwicklung die Rede sein, wenn sich die durchgeführten Leistungen nicht qualitativ und quantitativ nachvollziehen lassen würden und folglich die Angemessenheit der Entlohnung auch nicht feststellbar sei. Da es wohl auszuschließen sei, dass die die Jahre ab 1998 betreffenden Leistungen immer in genau demselben Ausmaß erbracht worden seien, andererseits in diesen Jahren ein Betrag in gleich bleibender Höhe vergütet worden sei, handle es sich hier jedenfalls um ein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181). Eine derartige Vereinbarung für Dienstleistungen, die im Wesentlichen Büro- und Labordienstleistungen betreffen würden, sei dem Grunde nach zwischen Familienfremden absolut unüblich. Dies treffe auch für bar getätigte Entgeltzahlungen am Jahresende für während des Jahres erbrachte Tätigkeiten zu. Mangels Fremdüblichkeit in der Abwicklung der Leistungsbeziehung könnten somit auch die im Zusammenhang mit Frau B geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Kosten für die Seminare "Ganzheitliches Hören" und das Sprachtraining wurde damit begründet, gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, seien somit nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Zu den vom Bw beim "Institut für Ganzheitliches Hören - GN " in C besuchten Seminaren "Ganzheitliches Hören I und II" bzw. "3-wöchiges Hör-, Stimm-, und Sprachtraining (inkl. 18 Tage "Hörtraining nach Tomatis und Zwischengespräche") ergebe sich Folgendes: Nach telefonischer Auskunft von Frau GN vom 4.2.2005 werde von ihr ein 3-wöchiges Hör-, Stimm- und Sprachtraining (welches auf zwei Blöcke verteilt durchgeführt werde) angeboten, in welchem nach der Methode des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Alfred Tomatis, bei welchem sie eine entsprechende Ausbildung gemacht habe, gearbeitet werde. Die Seminare seien nicht für einen einer bestimmten Berufsgruppe angehörenden Personenkreis vorgesehen und würden von Privatpersonen und in unterschiedlichen Berufen tätigen Menschen (Schauspielern, Lehrern etc.) besucht, auch könne "jedermann" von diesen Trainings profitieren. Unter Angabe der entsprechenden Internetadresse hat das Finanzamt sodann die Methodik und die angestrebten therapeutischen Ziele (Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit und psychischer Störungen) des Hörtrainings nach Tomatis dargestellt und ist zur Ansicht gelangt, dass es sich bei dem vom Bw. absolvierten Hörtraining eindeutig um eine der Privatsphäre zuzurechnende "Maßnahme" handle, der die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen sei. Die Reisekosten für die Portugal-Reise wurden ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt, die Tagesgelder für die USA-Reise wurden von 14.400,00 S auf 11.520,00 S gekürzt. Daraufhin hat der Bw fristgerecht zwei gesonderte Anträge auf Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 (jene für 1997 bis 1999 wurden nicht mehr angefochten) gestellt. In der Berufung hatte der Bw bereits den Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat sowie auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Den Feststellungen des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen wurde entgegengehalten, Frau A sei 1998 nicht durch eine fremde Arbeitskraft ersetzt worden, da es (unter den bekannten Voraussetzungen: Ausübung der Tätigkeit lt. Liste Frau A, entsprechende Bereitschaftszeiten...) sehr schwierig bzw. beinahe unmöglich sei, eine entsprechende Arbeitskraft zu finden. Da er niemanden gefunden habe, der die Tätigkeit entsprechend ausüben hätte können, sei er gezwungen gewesen, die Arbeiten durch eigene Überstunden und entsprechende Mehrbelastung selbst zu übernehmen. Genau dies habe sich im Nachhinein als schwerer Fehler herausgestellt, da er - wie dem Finanzamt bekannt sei - durch die übermäßige Arbeitsbelastung in der Folge krank geworden sei. Er sei froh gewesen, dass Frau A schon im Jahr 1999 wieder entsprechende Arbeiten übernehmen habe können, habe jedoch auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes im Jahr 1999 noch mehr und noch dazu qualifiziertere Aufgaben an Frau A delegieren müssen. Genau deswegen habe er - wie angeführt - bei der Gebietskrankenkasse angefragt, wie dies sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sei, was dann die Anmeldung von Frau A bei der GKK zur Folge gehabt habe. Frau A habe entsprechende Organisationsarbeiten für ihn übernommen, für die die angeführte Entlohnung durchaus fremdüblich sei. Er dürfe hier anmerken, dass schon bekannt gegeben worden sei, dass Frau A zwischen 20 und 30 Stunden pro Monat gearbeitet habe und hiefür ein Gehalt von 3.800,00 S bezahlt worden sei. Sonderzahlungen seien nicht gezahlt worden, da diesbezüglich keine (kollektivvertragliche) Verpflichtung vorliege. Es ergebe sich daher ein Stundenlohn von zwischen 127,00 S (bei 30 Stunden) und 190,00 S (bei 20 Stunden). Vereinbart sei mit Frau A gewesen, dass sie eine Arbeitsverpflichtung von ca. 300 Stunden pro Jahr erreichen müsse, es habe auf Grund des unterschiedlichen Arbeitsanfalles sicherlich vorkommen können, dass sie einmal in einem Monat etwas mehr und dafür im nächsten Monat etwas weniger gearbeitet habe. Um nicht das Gehalt jeden Monat ändern zu müssen, sei dies über Zeitausgleich ausgeglichen worden. An der xx Universität sei es zu dieser Zeit üblich gewesen, für reine Schreibarbeiten einen Stundenlohn von ca. 140,00 S brutto zu bezahlten, da Frau A für ihn entsprechend höher qualifizierte Arbeiten übernommen habe als reine Schreibarbeiten, habe er einen Stundenlohn von 150,00 S (und nicht wie in der Bescheidbegründung angeführt, 200,00 S) mit ihr vereinbart. Sämtliche Vertragsbestandteile seien seines Erachtens genügend deutlich fixiert, es sei ihm allerdings nicht bekannt, dass das Finanzamt einen schriftlichen Arbeitsvertrag benötige, inzwischen habe er im Übrigen selbstverständlich einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag erstellt. Zu dem behaupteten Werkvertrag mit Frau B wurde neuerlich darauf verwiesen, dass sie im Rahmen von Praktika (Ferialarbeit) bei ihm tätig gewesen sei. Ein derartiges Praktikum könne grundsätzlich in zwei Teile aufgeteilt werden, im ersten Teil erfolge die experimentelle Arbeit (diese werde von Studenten meistens im Juli, August und September erbracht), im zweiten Teil würden entsprechende Arbeitsberichte und Protokolle erstellt. Der zweite Teil werde oft vom Studenten neben seinem Studium im Herbst erledigt. Da für ihn nur eine vollständig erbrachte Leistung Sinn mache, habe Frau B die Gegenleistung erst nach Ablieferung der kompletten Unterlagen erhalten, eine Vorgangsweise, die er im Übrigen auch gegenüber allen anderen Auftragnehmern so praktiziere. Weiters dürfe er nochmals darauf verweisen, dass andere Professoren die Ferialpraktikumstätigkeiten von Studenten in der gleichen Art und Weise handhaben würden, insbesondere die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 S für die Durchführung eines Praktikums sei (zu Zeiten des Schillings) gang und gebe gewesen. Seines Erachtens wäre fremdunüblich, wenn er eine andere Vorgangsweise wähle wie bei einer Vielzahl anderer Universitätsprofessoren üblich. Bezüglich der Studienreise Portugal gehe er davon aus, dass die Kosten irrtümlich nicht berücksichtigt worden seien, da diesbezüglich keine Begründung erfolgt sei. Bezüglich des Seminars "Ganzheitliches Hören" wurde ergänzend zu den bisherigen Ausführungen darauf verwiesen, dass es sicherlich richtig sei, dass dieses Seminar auch von anderen Personen (Nicht-Universitätsangehörigen) besucht werden könne und werde. Seines Erachtens sei es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit jedoch nicht wesentlich, ob das Seminar auch von anderen Personen besucht werde, sondern vielmehr, aus welchem Grund er selbst das Seminar besucht habe bzw. besuchen habe müssen. Dieser Grund liege bei ihm nicht im privaten Bereich, die Inanspruchnahme sei ausschließlich beruflich verursacht (da es gerade bei Vorlesungen, Vorträgen usw. äußerst wichtig sei, eine entsprechend exakte Aussprache zu haben). Seines Erachtens würden auch gerade die Ausführungen des Finanzamtes, dass das Seminar von "Schauspielern, Lehrern etc." besucht werde, für die Abzugsfähigkeit sprechen, da gerade bei diesen Personen in Bezug auf ihren Beruf dieselben Ansprüche an die Aussprache vorliegen würden. Er dürfe nochmals anführen, dass er dieses Seminar für private Zwecke niemals besucht hätte. Seiner Ansicht nach handle es sich daher eindeutig um eine der Berufssphäre zuzurechnende Maßnahme. Mit Vorhalt vom 5. Februar 2007 wurde der Bw von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates ersucht, die "Tätigkeitsberichte" für die Monate Jänner bis Mai 2000 sowie für Jänner bis Dezember 2001 nachzureichen. Des Weiteren wurde er gebeten, die ihm gegenüber von Frau B gelegte Rechnung über im Jahr 2001 erbrachte Leistungen anzuschließen. Bezüglich der Seminare des Institutes für "Ganzheitliches Hören" wurde der Bw gebeten, das Seminarprogramm, aus dem sich die konkreten Inhalte und Lehrziele der besuchten Seminare ergeben würden, vorzulegen. Falls ihm dieses nicht mehr vorliege bzw. trotz Anforderung beim Seminarveranstalter nicht vorgelegt werden könne, werde er gebeten, eine Bestätigung des Seminarveranstalters vorzulegen, aus der sich Lerninhalte und -ziele der Seminare (vom 8.4. bis 20.4.2001 bzw. vom 26.5. bis 31.5.2001) im Einzelnen ergeben würden. Im Hinblick auf die Angaben in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wonach es sich um eine "Schulung der Sprache für Universitätsangehörige" gehandelt habe, wurde der Bw ersucht, falls dies nicht dem Seminarprogramm entnommen werden könne, (etwa durch Vorlage einer Bestätigung des Seminarveranstalters) nachzuweisen, dass an diesen Seminaren tatsächlich nur Universitätsangehörige teilgenommen hätten bzw. die Zielgruppe ausschließlich Universitätsangehörige gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde er gebeten, bekannt zu geben, weshalb die Universität angesichts der Zielgruppe "Universitätsangehörige" keinen Kostenbeitrag geleistet habe. Im Schreiben vom 11. Februar 2007 hat der Bw zunächst darauf verwiesen, wegen einer vierwöchigen dienstlichen Fernreise, die er am 14. Februar 2007 antrete, könne er die gestellten Fragen bzw. Unterlagen innerhalb von 5 Tagen nur teilweise beantworten bzw. vorlegen. Er ersuche daher um eine Fristerstreckung bis zum 9. April 2007 und hoffe bis dahin - besonders die Unterlagen zu Punkt 3 (Seminare des Institutes für Ganzheitliches Hören I + II) besorgen zu können. Dem Schreiben vom 11. Februar 2007 wurden die angeforderten Tätigkeitsberichte angeschlossen. Anstelle der angeforderten Rechnung über die von Frau B im Jahr 2001 erbrachten Leistungen wurde zunächst auf die dem Finanzamt übermittelten Schreiben vom 6.7.2003 und 26.2.2005 verwiesen, in welchen die Ferialarbeit beschrieben sei. Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass die Studenten zwar ihre Ferialarbeit im Sommer durchführen sollten, wenn durch gewisse Umstände diese aber nicht abgeschlossen sei, so könne sich die Arbeit bis Weihnachten erstrecken. Frau B habe bei ihrem Medizinstudium die Handhabung von Mikroskopen und Beurteilungen von Schnitten und Schliffen kennen gelernt und sie wisse, wie Literatur in der Bibliothek gefunden werde. Weiters könne sie gut Englisch und sei perfekt bei der Gestaltung von Berichten und Veröffentlichungen. Sie habe die meisten Computerprogramme bedienen können und habe ein Gefühl für graphische Gestaltung. Als bei der Ferialarbeit im Sommer 2001 von Frau B erbrachte Leistungen wurden angeführt: a) Literatursuche in der Bibliothek, inklusive Bestellung und Verwaltung von Publikationen. b) Übersetzung von Fachliteratur von Englisch auf Deutsch und auch Deutsch ins Englische. c) Vorhandene Schliffe von Gesteinen im Mikroskop fotografieren; Beschreibung der Bilder und Einordnen in einer Gesteinssammlung. d) Mit einem Computerprogramm werden die Körner der Gesteine gezählt, klassiert und statistisch bewertet. e) Erstellen von Diagrammen und Prüfungen von Gesteinsproben. f) Aus vorgegebenen Konzepten (Berichte, Auszüge, Bilder, Diagramme usw.) musste Frau B einen Gesteinsbericht erstellen, welcher den größten Teil ihrer Ferialarbeit ausmachte. Im Schreiben vom 30. März 2007 hat der Bw zu Frage 3) des Vorhaltes der Referentin Folgendes ausgeführt: "Anschließend finden Sie das Programm "Ganzheitliches Hören I + II", das ich entsprechend meinen Aufzeichnungen im Kalender 2001, Unterlagen und Behelfen (z.B. CDs), die von der Leiterin erhielt, nunmehr zusammengestellt habe. Die Leiterin bzw. der Leiter des Hör-, Stimm- und Sprachtrainings ("Ganzheitliches Hören") betreut jeden einzeln, sie / er unterrichtet also nicht eine Personengruppe, sodass es auch kein schriftliches Sammel-Seminarprogramm (ähnlich wie die Referentin es wünsche), gibt. Nach einem längeren Test und einem ausführlichen Gespräch wird das Kursprogramm für jeden einzelnen Teilnehmer zusammengestellt, das auf die Anforderungen und die Person selbst abgestimmt gewesen ist. Wahrnehmung (Ohr), Stimme und korrekte Wiedergabe der eigenen und fremdsprachlichen Klangmuster, Struktur und Sprachmelodien werden gelernt und trainiert. Diese Abfolge ist im ganzen Seminar mehrmals wiederholt worden." Neben dem Sprachunterricht (vorgenommen von der Leiterin) habe er einige CDs (diese könne er dem Finanzamt auf Wunsch bereitstellen), die er am Nachmittag jeden Tages als Sprechtraining wiederholen habe müssen. Weiters habe er Gedichte (deutsch und englisch) auswendig lernen müssen, um das Sprachmuster (Sprachmelodie) zu trainieren. Nach dieser Ausbildung in der Muttersprache sei dieser Übungsablauf in englischer Sprache übernommen worden. Meistens seien die muttersprachlichen Klangmuster im Sprechorgan im Gehirn fixiert und müssten auf die englische Sprache neu eingeübt werden. Konkrete Inhalte seien: Wörter einüben (z.B. Wörter mit "Zisch"-Lauten, rollendes R, klares, sauberes A usw), Aufsätze, Gedichte, beim Anhören und beim Aussprechen. Texte und zum Teil auch Musik würden mit besonderem Frequenzgang (Obertöne würden angehoben oder verzerrt) angehört und analysiert. Lehrziel sei: bessere Hörwahrnehmung, Sprachbarrieren abbauen, Sprachkompetenz erhöhen (deutsch und englisch), Kommunikationsverhalten verbessern. Im Weiteren wurde das Seminarprogramm, geleitet von der Leiterin und Assistenten, dargestellt: Wie er in der Berufung (26.2.2005) mitgeteilt habe, werde dieses Seminar (Kurs) auch von anderen Personen (Nicht-Universitätsangehörigen) besucht. Es würden nicht Inhalte gelehrt, die ausschließlich auf eine Berufsgruppe zugeschnitten seien, wie oben angeführt gehe es bei dem Seminar um die Verbesserung der Wahrnehmung und korrekte Wiedergabe. Diese Qualifikationen seien selbstverständlich nicht nur für Universitätsangehörige notwendig, sondern für alle jene Personen, die auf Grund Ihres Berufes vor einem größeren Publikum auftreten und z.B. Vorträge halten würden etc. Genau diese Berufe seien auch in der Bescheidbegründung angeführt, genau diese Berufe seien ihm auch von Frau GN mitgeteilt worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Seminare auf diesen homogenen Teilnehmerkreis (aus mehreren Berufsgruppen) zugeschnitten seien. Ob das Seminar auch von Privatpersonen besucht werden könne bzw. werde, könne er nicht beurteilen, er bezweifle jedoch die Sinnhaftigkeit des Besuchs durch eine Person, welche nicht vor einem größeren Auditorium auftrete. In seiner Eigenschaft als Professor an der xx Universität X habe er einerseits Lehr- und andererseits Forschungsaufgaben zu erfüllen. Für beide Tätigkeiten sei die exakte Wahrnehmung von Inhalten unabdingbares Erfordernis, im Bereich der Lehrtätigkeit (gemeint sei sowohl die Lehre an der Universität selbst als auch Vorträge an anderen Unis und internationalen Konferenzen usw.) sei natürlich die korrekte Wiedergabe unbedingt notwendig, die von ihm getätigten Aufwendungen seien in Bezug auf seine Berufsausübung äußerst sinnvoll, da er die angeführten Qualifikationen durchaus verbessern habe können. Jährlich würden gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierungen vom Rektorat bzw. vom Studiendekan durchgeführt, um die Qualität der Vorlesungen bezüglich des Inhaltes und Präsentation (Sprachausdruck) festzustellen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Die erste Maßnahme bei einem schlechten Evaluierungsergebnis sei eine Ermahnung durch den Studiendekan, in dem er auf die schlechte Qualität der Vorlesung hinweise. Wenn sich im nächsten Semester oder Jahr die Situation nicht zufriedenstellend geändert habe, dürfe der Vortragende die Vorlesung nicht mehr abhalten und es werde das Kollegiengeld gestrichen (ca. 20 % des Gehaltes). Die Frage, weshalb die Universität angesichts der Zielgruppe "Universitätsangehörige" keinen Kostenbeitrag geleistet habe, wurde dahingehend beantwortet, die Universität habe insoweit einen wesentlichen Beitrag geleistet, indem sie ihn zwecks Teilnahme am Seminar für 11 Tage im April und 5 Tage im Mai 2001 unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt habe. Weitergehende Zahlungen seien auf Grund der beschränkten Mittel der Universitäten nicht möglich gewesen. In früheren Schreiben an das Finanzamt habe er mehrmals darauf hingewiesen, dass 15 % der Vorlesungen an der xx Universität in Englisch gelesen werden müssten (das sei gesetzlich verankert, UniStG § 10 (3)). Bisher hätten Leute aus England und USA zu Vorlesungen eingeladen werden müssen, wodurch hohe Kosten für die Universität entstanden seien. Das Rektorat habe alle Professoren aufgefordert, die Sprachkenntnisse in Englisch zu verbessern. Heute habe sich die Situation an den Universitäten verbessert und es gebe mehrere Damen und Herren, die in gutem Englisch die Vorlesungen bestreiten könnten, zu welchen auch er gehöre. Durch die Teilnahme am angeführten Seminar habe er seine Fremdsprachenkenntnisse und vor allem seine Aussprache verbessern können - auch dies stelle für einen Universitätsprofessor eine berufliche Notwendigkeit dar. Mit Begleitschreiben vom 5. April 2007 wurden dem Vertreter des Finanzamtes zwecks Wahrung des Parteiengehörs der Vorhalt der Referentin des UFS vom 5. Februar 2007 sowie die Vorhaltsbeantwortungen vom 11. Februar bzw. 30. März 2007 zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Einlangen übermittelt. Das Finanzamt hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit E-Mail vom 16. Mai 2007 wurde dem Bw mitgeteilt, dass zwar mit Schreiben vom 30. März 2007 die Verwertbarkeit der Kenntnisse im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit an der Universität grundsätzlich dargestellt worden sei, die mit Schreiben vom 5. Februar 2007 angeforderten Nachweise (Seminarprogramm bzw. alternativ Bestätigung des Seminarleiters betreffend Lerninhalte bzw. -ziele) aber nicht vorgelegt worden seien und somit derzeit kein Nachweis des Vorbringens vorliege. Der Bw wurde auch gebeten, eine Bestätigung des Dienstgebers über die behauptete Dienstfreistellung vorzulegen, aus denen sich die Zeiträume und der Grund für die Freistellung ergeben sollten. Darüberhinaus wurde der Bw um Klarstellung gebeten, ob auch die Kosten für das Stimm- und Sprachtraining (laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 Pkt. W 6 - 18 Tage à 2 Stunden - 14.700,00 S) vom Vorlageantrag umfasst seien. Falls dies zutreffe, wäre auch für die Anerkennbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten eine Bestätigung der Seminarleitung hinsichtlich Inhalt, angewandter Methode und Lehrziele des auf ihn abgestimmten Stimm- und Sprachtrainings erforderlich. Falls auch für die Dauer dieses Trainings eine Dienstfreistellung erfolgt sei, möge eine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Der Bw habe bereits im Schreiben vom 30. März 2007 das Lehrziel, die konkreten Inhalte sowie das "Seminarprogramm" aufgelistet und ausgeführt, dass jeder Teilnehmer einzeln betreut und auf jeden einzeln eingegangen werde. Es existiere daher kein schriftliches Seminarprogramm. Der Bw hat klargestellt, dass auch die Kosten für das Stimm- und Sprachtraining als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. Er habe trotz großer Anstrengungen Herrn Emeritus Univ.-Prof. E (Institutsvorstand bis 2002) nicht erreichen können, der seine Freistellung aus dem angeführten Grund bewilligt habe. Er könne die Bestätigung der Dienstfreistellung daher "nicht zeitgerecht" vorlegen. Laut Auskunft der Sekretärin der Institutsverwaltung würden die Anträge nach 3,5 Jahren ausgeschieden werden, wenn die Dauer des Aufenthaltes nicht länger als einen Monat gewesen sei. Anträge über einem Monat seien bis 2003 an das Ministerium weitergeleitet worden und liege davon eine Kopie bis 7 Jahre am Institut auf. Er habe zwei Anträge gestellt: 8. bis 20. April 2001 (12 Tage) und 26. bis 31. Mai 2001 (6 Tage). Die E- Mail der Referentin vom 16. Mai 2007 sowie das Antwortschreiben des Bw vom 5. Juni 2007 wurden dem Vertreter des Finanzamtes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Der Vertreter des Finanzamtes hat am 21. Juni 2007 telefonisch mitgeteilt, dass das Finanzamt keine Stellungnahme abgeben werde. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Dienst- bzw. Werkvertrag: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Bw in den Jahren 2000 bzw. 2001 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemachten Lohnaufwendungen bzw. Werkvertragshonorare iZm. einer behaupteten Mitarbeit seiner Schwester bzw. Nichte als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eingangs ist zu bemerken, dass auch zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen können. Allerdings müssen diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des zwischen nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO anders als bei Fremden fehlenden Interessengegensatzes bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) und um zu verhindern, dass zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller steuerrechtliche Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden können (vgl. Doralt, EStG8, § 2 Tz 158 f; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 160/1 zu § 2, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen. Helfen Familienmitglieder im Betrieb eines Familienangehörigen mit, dann tun sie dies in der Regel in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Abgabepflichtige dazu, seine Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß familienhaftes Tätigwerden führt beim Leistenden einerseits zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der Einkommensverwendung, der bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss) bzw. beim Leistungsempfänger anderseits nicht zu steuerlich relevanten Einnahmen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Der VwGH geht dabei davon aus, dass vom Regelfall typischer familienhafter Arbeit abweichende Gestaltungen nur dann bejaht werden können, wenn "schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen" im Sinne der zuvor genannten Anforderungen vorliegen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit derartiger Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine Formvorschriften, insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag

Normen und Schlagworte

Mitarbeitnahe AngehörigeBetriebsausgabenFortbildungWerbungskosten

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0087-F/05
Stammnummer
30184
Gültig
17.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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