Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0087-F/05
Lohnzahlungen bzw. Werkvertragshonorare an nahe Angehörige als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-F/05vom 17.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar,
dass bei genügend deutlicher Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile und Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen
Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich
anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein wesentliches
Beweismittel (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz 160
f). Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Eine eindeutige Vereinbarung liegt vor, wenn sie eine
klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulässt, wobei entsprechende Zweifel an der
steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Ausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0009).
Für den Fremdvergleich ist die
"im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte
Praxis" maßgeblich. Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein
angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrunde liegt. Es
ist dabei ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd
gegenüberstehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen
anzustellen.
a) Dienstverhältnis
mit Frau A:
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bw Frau
A, die seine Schwester und damit nahe Angehörige im Sinne des § 25 BAO
ist, beginnend mit Dezember 1999 als Dienstnehmerin
("Bürohilfe") bei der
Sozialversicherung (VGKK) mit einem monatlichen Gesamtentgelt von brutto 3.800 S
angemeldet hat. Für die Monate Jänner bis November 1999 war mit
Rechnung vom 15.11.1999 ein Honorar von 9.500,00 S in Rechnung gestellt worden.
1998 war A wegen ihrer Scheidung nicht für den Bw. tätig. Ein
schriftlicher Dienstvertrag wurde zwischen dem Bw und seiner Schwester
unbestrittenermaßen nicht errichtet. Zum Nachweis des Zahlungsflusses
wurde der Berufung ein Kontoauszug vom 3.11.2000 angeschlossen.
Da im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) auf die von Frau A dem Finanzamt im Schreiben vom 10. Dezember 2002
bekannt gegebene Tätigkeitsbeschreibung
("Ausübung der Tätigkeit laut Liste
Frau A") verwiesen wurde und der Bw die von Frau A durchgeführten
Arbeiten im Vorlageantrag an den UFS selbst als
"Organisationsarbeiten" bezeichnet,
kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass es sich bei den behaupteten
Tätigkeiten dem Grunde nach um typische Büroarbeiten bzw.
Sekretariatsleistungen handelt. Dies bestätigt auch die Bezeichnung der
Tätigkeit in der Anmeldung zur Sozialversicherung als
"Bürohilfe, in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 war Büro- und
Hilfskraftangeführt.
Der Bw hat in der Berufung vom 6. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer 1997 bis 2001 darauf verwiesen, seit Ende 1999 (dem Zeitpunkt
der Anmeldung bei der Sozialversicherung) seien
"genaue Stundenaufzeichnungen"
geführt worden, durch welche leicht nachgewiesen werden könne, dass
Frau A entsprechend für ihn tätig gewesen sei. Die Höhe des
Entgeltes entspreche auch in den Jahren 2000 und 2001 sowohl was Quantität
als auch Qualität der Arbeitsleistung betreffe, einer auch zwischen Fremden
üblichen Entlohnung.
Es wurden - wie das Finanzamt bereits in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen festgestellt hat - zum
Nachweis Kopien handschriftlicher Aufzeichnungen aus den Jahren 1999 (1. Dez.
bis 9. Dezember, Beleg Nr. 2) und 2000 (1. Juni - 30. Juni ; 1. Juli - 31. Juli,
1. August bis 31. August; Beleg Nr. 3; 2. Nov. - 30. Nov., 4. bis 11. Dezember,
11. bis 22. Dezember) vorgelegt. Für die fehlenden Monate der
Berufungsjahre wurden die
"Tätigkeitsberichte" auf
Anforderung der Referentin des UFS dem Schreiben vom 11. Februar 2007
angeschlossen.
Angesichts des Umstandes, dass im gegenständlichen
Fall kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, kommt
der tatsächlichen Durchführung
der im Schreiben vom 10. Dezember 2002 nur allgemein dem Grunde nach
umschriebenen Tätigkeiten entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Wie
bereits ausgeführt, muss auch die Erfüllung vertraglicher
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen den obig dargestellten
Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Die vom Bw der Berufung angeschlossenen
"Tätigkeitsberichte" aus dem Jahr
2000 bzw. jene dem Schreiben vom 11. Februar 2007 beigelegten für 2001
ermöglichen es der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates aber in
keiner Weise, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Schwester des Bw
tatsächlich Arbeiten für ihn erledigt hat. In den Jahren 2000 und 2001
wurden weder die täglichen
Arbeitszeiten (Beginn und Ende) erfasst und weisen die Aufzeichnungen
auch nur pauschale, aufgrund der allgemeiner Tätigkeitsbeschreibung (z.B.
Bank-Konto, PC-Arbeiten, Briefe, Listen, Schreibarbeiten, Messungen, Bank, Post,
"angefallene Arbeit alles erledigt" usw.) nicht nachvollziehbare bzw.
nachprüfbare Stundenangaben auf. Entgegen der vom Bw. in der Berufung vom
6. Juli 2003 geäußerten Ansicht ist es anhand der
"Tätigkeitsberichte" nicht
möglich, zu beurteilen, ob bzw. in welchem
Umfang Arbeiten tatsächlich erbracht wurden und welche Qualität diese
allfällig aufgewiesen hat. Es wäre aber Aufgabe des Bw.
gewesen, den eingehenden Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung
zu den Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2001 zum
Fehlen konkreter und detaillierter Aufzeichnungen im Vorlageantrag substantiiert
entgegenzutreten bzw. Nachweise für die Berufungsjahre zu erbringen, aus
denen klar ersichtlich ist, dass und in welchem Umfang die Schwester des Bw. die
lediglich der Art nach beschriebenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt
hat. Es wird in diesem Zusammenhang auf die vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach
bestätigte Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung hingewiesen (vgl.
VwGH 26.2.2002, 97/13/0009).
Im Übrigen ist aber schon die in den
Vorlageanträgen vom 26.2.2005 behauptete Vereinbarung, dass Frau A
"zwischen 20 und 30 Stunden pro Monat"
gearbeitet habe und sich damit ein Stundenlohn zwischen 127,00 S (bei 30
Stunden) und 190,00 S (bei 20 Stunden) ergebe, nicht fremdüblich, zumal
zwischen Vertragspartnern eines Dienstverhältnisses üblicherweise
sowohl eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der zu erbringenden Stunden und
deren zeitlicher Lagerung als auch des dafür gebührenden Stundenlohns
getroffen wird. Überdies besteht - wie das Finanzamt in der Begründung
zu den Berufungsvorent-scheidungen bereits festgestellt hat - ein Widerspruch
zwischen der von Frau A am 9.12.2002 getätigten Aussage, wonach sie
"durchschnittlich" ca. 20 Stunden pro
Woche tätig sei, während sie mit Schreiben vom 10.12.2002 mitgeteilt
habe, ca. 20 bis 30 Stunden im Monat tätig zu sein. Im Schreiben vom 26.
Februar 2002 geht der Bw widerum von 19 Stunden pro Monat aus. In der Anmeldung
zur Sozialversicherung wurde der Umfang der Beschäftigung überdies
abweichend davon mit 4 Tagen à 2 Stunden in der Woche angegeben, was
einer monatlichen Arbeitszeit von 32 Stunden entsprechen würde. Auch
hinsichtlich der von Frau A zu erbringenden Tätigkeiten wurden
widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. Schreiben Frau A vom 10.12.2002 und
Angaben des Bw in der Berufung bzw. im Vorlageantrag). Überdies gibt der Bw
mit der Aussage in den Vorlageanträgen vom 26. Februar 2005 an den UFS,
wonach es (unter den bekannten Voraussetzungen: Ausübung der Tätigkeit
laut Liste Frau A, entsprechende Bereitschaftszeiten) sehr schwierig bzw.
beinahe unmöglich sei, eine entsprechende Arbeitskraft zu finden, selbst zu
erkennen, dass ein fremder Dritter unter den gegebenen Umständen ein
Dienstverhältnis nicht geschlossen hätte. Dies ist für die
Referentin des UFS angesichts der unklaren Regelung durchaus nachvollziehbar,
zumal ein fremder Dienstnehmer sowohl hinsichtlich der Anzahl der zu
erbringenden Stunden, deren zeitlicher Lagerung, des (sich an der Quantität
und Art der zu erbringenden Tätigkeiten orientierenden) Bezuges eine klare
Regelung erwartet. Angemerkt wird, dass auch die Zahl der in den
Tätigkeitsberichten 2000 und 2001 für die einzelnen Monate
aufgezeichneten Arbeitsstunden unterschiedlich sind und sich weder mit den
Angaben der Frau A noch mit jenen des Bw decken. Weshalb im Übrigen ein
Dienstnehmer vom 21. Februar bis Ende Februar keine Arbeiten zu erbringen haben
sollte, nur weil der Dienstgeber erkrankt ist, kann seitens der Referentin auch
nicht nachvollzogen werden (vgl. Tätigkeitsbericht Februar 2000, Eintrag
21. Februar). Damit kann aber bereits nicht von einer genügend deutlichen
Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile bzw. einer klaren vertraglichen
Regelung (und sei sie auch nur mündlich getroffen) ausgegangen werden.
Im Übrigen hat der Bw hinsichtlich des ab 1999
vereinbarten Gehaltes in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2002 (zum
Vorhalt des Finanzamtes vom 19.12.2001) mit der Aussage,
aufgrund der neuen finanziellen
Situation, die, wie aus dem Schreiben zweifelsfrei hervorgeht, aufgrund
deren Scheidung im Jahr 1998 entstanden ist, habe er den Stundenlohn (ab 1999)
auf 200,00 S festgesetzt (d.h. 19 Stunden Arbeitszeit pro Monat = 3.800,00 S),
zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass die Erhöhung des Bezuges aus
persönlichen bzw. privaten Motiven vorgenommen wurde. Dem späteren
Vorbringen, die Tätigkeit seiner Schwester habe sich schon im Laufe des
Jahres 1999 "wesentlich erhöht"
und habe sie auch noch Tätigkeiten übernommen, bei denen sie
selbständiger vorzugehen gehabt habe, erscheinen im Lichte der Erstaussagen
des Bw. (Gehaltserhöhung wegen neuer finanzieller Situation), der Angaben
seiner Schwester im Schreiben vom 10.12.2002 bezüglich der von ihr zu
erbringenden Arbeiten nicht glaubwürdig und finden auch in den
"Tätigkeitsberichten" der
Berufungsjahre keine Deckung. Da auch in den Jahren 1997 und 1999 dem Grunde
nach typische Büro- bzw. Sekretariatsarbeiten erbracht worden sind,
wäre es Aufgabe des Bw gewesen, seine Behauptung, die Bw habe höher
qualifizierte Arbeiten übernommen, die ein höheres Maß an
Selbständigkeit erfordert hätten, entsprechend nachzuweisen. Im Juli
2000 soll die Bw zwar "Messungen"
vorgenommen haben, aber es fehlt auch hier- ungeachtet der Frage der
Qualifikation - jegliche Konkretisierung bzw. ein entsprechender Nachweis. Eine
Erhöhung des behaupteten Arbeitsumfanges konnte aber auch schon deshalb
nicht festgestellt werden, weil nicht einmal der Umfang der bis zur
Gehaltserhöhung (mit Abschluss des Dienstverhältnisses) angeblich
durchgeführten Arbeiten nachgewiesen wurde. Die Berufungsvorentscheidungen
des Finanzamtes für die Jahre 1997 und 1999 wurden nicht mehr
angefochten.
Der Unabhängige Finanzsenat hat keinerlei Zweifel
daran, dass das ab Dezember 1999 vereinbarte Gehalt von brutto 3.800 €
(1997 10.000,00 S; 1998 war die Schwester wegen ihrer Scheidung nicht für
den Bw. tätig) nicht mit einer tatsächlich zu erbringenden
Mehrleistung verbunden war, und ist daher auch die Erhöhung des Gehaltes
privat veranlasst (Einkommensverwendung).
Wenn der Bw in der Berufung vom 6. Juli 2003 darauf
verweist, er habe in den Jahren 1997 bis
1999 nur jene Stunden (ca. 150) gezahlt, die Frau A tatsächlich
nachweisen habe können (Frau A habe in den Jahren 1997 bis 1999 laut
eigener Aussage maximal 250 bis 280 Stunden im Jahr gearbeitet), so wirft dies
zudem die Frage auf, wie die Schwester die tatsächlich erbrachten Stunden
nachgewiesen haben soll, zumal ja nach seinen Angaben erst Ende 1999 mit
"genauen Stundenaufzeichnungen"
begonnen worden sein soll. Andererseits zeigt bereits die behauptete
ursprüngliche Vereinbarung (angebliche Nichtanerkennung von ca. 100 bis 130
Stunden bzw. Bestimmung der
"nachgewiesenen" Stundenzahl durch den
Bw.) die mangelnde Fremdüblichkeit der ursprünglichen Regelung auf.
Nach Ansicht der Referentin des UFS hätte sich ein fremder Dienstnehmer
schon auf die ursprüngliche Vereinbarung gar nicht eingelassen, zumal seine
Entlohnung diesfalls von den in den Augen des Dienstgebers nachgewiesenen
Stunden abhängig gewesen wäre. Auf der anderen Seite hätte ein
fremder Dienstgeber - wäre tatsächlich nach nachgewiesenen Stunden
gezahlt worden - schon um Streitigkeiten zu vermeiden, das Maß der zu
erbringenden Leistungen von Vornherein entsprechend konkretisiert und auf
genauen Stundenaufzeichnungen bzw. Dokumentation der tatsächlich erbrachten
Arbeiten bestanden.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass von vornherein ein
leistungsunabhängiges
Pauschalentgelt vereinbart wurde. Die Vereinbarung eines
Pauschalentgeltes, das unabhängig davon anfällt, wann und in welchem
Umfang Leistungen erbracht werden, für Dienstleistungen, die im
Wesentlichen Bürodienste
(Schreibarbeiten, Telefondienst etc.) betreffen, ist aber bereits dem Grunde
nach absolut unüblich (vgl. dazu VwGH 10.7.1996, 95/15/0181; VwGH 4.6.2003,
97/13/0208, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Bei Dienstverhältnissen unter
Fremden bemisst sich die Entlohnung grundsätzlich nach
Qualität und Quantität der
Arbeitsleistung (vgl. etwa VwGH 22.9.1999, 96/15/0322). Diese muss auch
im Sinne der geforderten Publizität für Dritte nachvollziehbar belegt
werden.
Da aber offensichtlich schon die ursprüngliche
"Entlohnung" von 10.000,00 S nicht an eine gewisse Quantität und
Qualität der Arbeitsleistung gebunden war, und die Lohnerhöhung ab
1999 "scheidungsbedingt" und damit
jedenfalls ohne jede zusätzlich zu erbringende Leistung erfolgt ist, und
der Bw. insbesondere nicht nachgewiesen hat,
dass bzw. in welchem Umfang die auch in den vorgelegten
"Tätigkeitsberichten" lediglich der Art (dem Grunde) nach allgemein
umschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, können
die vom Bw geltend gemachten Lohnzahlungen an die Schwester nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden. Was die vom Bw für das Bestehen eines
Dienstverhältnisses ins Treffen geführte Anmeldung zur
Sozialversicherung anlangt, ist darauf zu verweisen, dass diese lediglich
Indizwirkung für ein fremdübliches Dienstverhältnis hat (vgl.
Doralt, EStG, § 2 Tz 162 mit weiteren Nachweisen), aber den Nachweis der
wesentlichen Eckpfeiler eines Dienstverhältnisses (Art der zu erbringenden
Leistungen, Beginn, Ende der täglichen Arbeitszeit, wöchentliche- bzw.
monatliche Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Dauer des Dienstverhältnisses)
bzw. der tatsächlichen Erbringung keinesfalls ersetzen kann. Wesentlich
erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass es nicht genügt, dass sich der
Bw und seine Schwester über die gewählte Vorgangsweise einig sind. Die
gewählte Vorgangsweise muss vielmehr Fremdverhaltensgrundsätzen
entsprechen, und muss für Dritte nachvollziehbar und nachprüfbar sein,
dass und in welchem Umfang tatsächlich dem Grunde nach behauptete
Leistungen erbracht wurden. Dies schon deshalb, da eine eindeutige Vereinbarung
nur dann vorliegt, wenn sie eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulässt, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen
gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0009).
Überdies ist anzumerken, dass die Notwendigkeit einer
Leistung alleine keine Publizität
bewirkt. Die Publizität ist nur dann erfüllt, wenn
erbrachte Leistung und Bezahlung
nachgewiesen werden (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 162/5 zu § 2).
Gerade den Nachweis der Leistungserbringung durch A ist der Bw aber schuldig
geblieben.
Am Rande sei noch erwähnt, dass seine Nichte in den
Jahren 1998 bis 2001 jeweils exakt jenes Honorar erhalten hat, das seine
Schwester 1997 erhalten hat.
b) Honorare an
B:
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wird auf die
Ausführungen zu Pkt 1. der Begründung verwiesen.
Fest steht, dass der Bw. auch mit seiner Nichte keinen
schriftlichen Vertrag über die Erbringung von Dienst- bzw. Werkleistungen
geschlossen hat. Dass sie zu den Angehörigen im Sinne des § 25 BAO
zählt, hat der Bw. im Vorlageantrag nicht mehr bestritten.
Laut den Berufungsausführungen ist seine Nichte
"nur unregelmäßig im Rahmen von
Werkverträgen" für ihn tätig gewesen. Sie habe die in den
vorgelegten Rechnungen angeführten Tätigkeiten für ihn
ausgeführt. Der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2002 waren Rechnungen
vom 8.10.1997 (Ferialpraxis von Juli bis Sept. 1997), 27.12.1998 (Ferialpraxis
Februar und Juli 1998), vom 1.12.1999 (Ferialpraxis vom 1.7.1999 bis 15.8.1999)
sowie vom 27.12.2000 (Ferialarbeit - Schreibarbeiten
"im Februar, Juli, August 2000")
angeschlossen.
Für das hier (neben 2001) zu beurteilende Jahr 2000
hat die Nichte des Bw mit Rechnung vom 27.12.2000
"für Schreibarbeiten (Berichte,
Patentschriften, Zusammenfassung von Veröffentlichung usw.) in Form einer
Ferialarbeit, die von ihr in freier Zeiteinteilung im Februar, Juli, August 2000
in mehreren zeitlichen Abschnitten erledigt" worden seien, 10.000,00 S in
Rechnung gestellt. Auf diesem Schreiben wurde auch von seiner Nichte der Erhalt
des Betrages am 28.12.2000 bestätigt. Dass aber die in Rechnung gestellten
"Schreibarbeiten" tatsächlich
erbracht wurden bzw. in welchem Umfang Arbeiten tatsächlich erbracht
wurden, die das vereinbarte Honorar rechtfertigen, kann mangels entsprechender
Beweise nicht beurteilt werden. Es kann nicht einmal festgestellt werden, in
welchem Umfang Schreibarbeiten zu erbringen waren, um den Gehaltsanspruch von
10.000,00 S zu rechtfertigen bzw. nach welchen Kriterien das Pauschalentgelt
bemessen wurde. Dass - wie der Bw. im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer
2001, auf den im Schriftsatz betreffend 2000 verwiesen wurde, neben den in der
Rechnung angeführten Arbeiten experimentelle Arbeit geleistet wurde, kann
schon deshalb ausgeschlossen werden, zumal die Rechnung für das Jahr 2000
nur Schreibarbeiten ausweist und im Jahr 2001 ebenfalls 10.000,00 S als
Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. Die vom UFS angeforderte Rechnung
für das Jahr 2001 wurde nicht vorgelegt. Dass die im Schreiben vom 11.
Februar 2007 angeführten Leistungen erbracht wurden, wurde in keiner Weise
nachgewiesen. Im Übrigen hätte sich wohl ein fremder Dritter nicht
damit einverstanden erklärt, für Arbeiten, die - wie sich aus der
Beschreibung der angeblich im Jahr 2001 geleisteten Arbeiten ergibt -
zweifelsfrei eine höhere Qualifikation voraussetzen, gleich hoch entlohnt
zu werden wie für im Jahr 2000 (angeblich) geleistete
Schreibarbeiten.
Da der Bw. auch den Feststellungen des FA in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1997 bis
2001 nicht entgegengetreten ist, wonach die in Rechnung gestellten Honorare bar
bezahlt worden sein sollen, kann der Geldfluss nicht nachvollzogen werden. Eine
Barzahlung ist überdies unter Fremdverhaltensgrundsätzen als
unüblich zu bezeichnen. Da Schreibarbeiten zu den typischen
Büroarbeiten gehören, wird im Übrigen auf die Ausführungen
zu Pkt. 1. lit a) verwiesen, wonach für derartige Leistungen die
Vereinbarung eines Pauschalentgeltes grundsätzlich nicht üblich ist.
Vielmehr ist es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter Fremden
üblich, dass für derartige Arbeiten ein stundenabhängiges Honorar
vereinbart wird bzw. sich dieses an gewissen Leistungskriterien, etwa an der
Zahl der geschriebenen Seiten orientiert.
Dass in den Jahren ab 1998 und auch in den Berufungsjahren
2000 und 2001 jeweils ein Honorar von 10.000,00 S in Rechnung gestellt wurde,
zeigt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates, dass es sich dabei um
ein vom Umfang und der Qualität der zu erbringenden Leistungen völlig
unabhängiges Pauschalhonorar handelt, zumal es nicht glaubhaft erscheint,
dass der Leistungsumfang in allen Jahren ident war. Die Rechnung vom 27.12.2000
gibt auch keinerlei Aufschluss über den nötigen Zeitaufwand noch wurde
konkretisiert, welche Berichte etc. geschrieben worden sein sollen. Im
Übrigen fällt auf, dass auch für 1999 im Labor für
Materialwissenschaften durchgeführte Messungen exakt 10.000,00 S bezahlt
worden sein sollen. Dass wissenschaftliche Messungen gleich hoch entlohnt werden
wie Schreibarbeiten, entspricht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
keinesfalls der Lebenserfahrung.
Da der Bw u.a. der vom Finanzamt in der Begründung zu
den Berufungsvorentscheidungen (für 1997 bis 2001) getroffenen
Feststellungen, dass sich die Leistungen aus den Rechnungen qualitativ und
quantitativ nicht nachvollziehen lassen, im Vorlageantrag an den
Unabhängigen Finanzsenat nicht substantiiert entgegengetreten ist,
können diese im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach
bestätigte Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. VwGH
26.6.2002, 97/13/0009) der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates unbedenklich zugrunde gelegt werden. Es wäre Sache des Bw
gewesen, nachzuweisen, dass und in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden,
die das in Rechnung gestellte Honorar rechtfertigen und dessen Zahlung
nachvollziehbar belegen.
Soweit der Bw mehrfach darauf hingewiesen hat, andere
Professoren würden die Ferialpraktika von Studenten in gleicher Weise
handhaben, insbesondere sei die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 S für
die Durchführung eines Praktikums (zu Zeiten des Schillings) gang und gebe
(vgl. Vorlageantrag, Berufung) gewesen und damit versucht, die
Fremdüblichkeit seiner Vorgangsweise zu demonstrieren, ist darauf zu
verweisen, dass jede Vertragsbeziehung, insbesondere auch hinsichtlich ihrer
tatsächlichen Durchführung für sich gesondert zu beurteilen ist.
Insbesondere kann die unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass andere
Professoren auch so gehandelt haben sollen, den für jede Leistungsbeziehung
gesondert zu erbringenden und im gegenständlichen Fall jedenfalls fehlenden
Nachweis des Umfanges und der Qualität der tatsächlich erbrachten
Leistungen nicht ersetzen. Abgesehen davon kann die Erledigung von
Schreibarbeiten nicht mit einem Praktikum verglichen werden, das
üblicherweise dazu dient, theoretische Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2002 getroffene Aussage,
"für ein Praktikum würden 10.000,00
S als Pauschalbetrag fixiert" kann nur so verstanden werden, dass das
Entgelt unabhängig von der Art und dem Umfang der zu erbringenden
Leistungen jeweils mit 10.000,00 S vereinbart wurde.
Da sohin für die Berufungsjahre weder die behauptete
Mitarbeit der Schwester noch der Nichte hinsichtlich Qualität und
Quantität der erbrachten Leistungen nachgewiesen wurde und die wesentlichen
Vertragsbestandteile eines Dienstverhältnisses unklar und
widersprüchlich dargestellt wurden, ist es für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht möglich, festzustellen, dass allfällig
tatsächlich durchgeführten Arbeiten das Ausmaß
üblicher
familienhaften Mitarbeit überschritten hätten. Entgelte, die für
Arbeiten bezahlt werden, die im Rahmen der familienhaften Mitarbeit erbracht
werden, sind aber als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Auch
ihrer Art nach sind die angeblich von der Schwester bzw. der Nichte
durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen (nach den Tätigkeitsberichten,
Rechnung für 2000) solche, die auch im Rahmen der familienhaften Mitarbeit
erbracht werden können.
Um aber eine vertragliche Beziehung zwischen nahen
Angehörigen steuerlich anerkennen zu können, bedarf es - wie bereits
zum Ausdruck gebracht wurde - einer Gestaltung der Dinge, die keine Zweifel an
der Erbringung der Leistung und dem dafür geleisteten Entgelt bestehen
lässt. Dies kann aber im gegenständlichen Fall nicht bejaht
werden.
Angesichts des Umstandes, dass die tatsächliche
Erbringung der lediglich dem Grunde nach (und auch hier widersprüchlich im
Bezug auf die im Rahmen des Dienstverhältnisses mit A) dargestellten
Tätigkeiten in keiner Weise nachvollzogen werden kann, zumal die
vorgelegten Arbeitsberichte (betreffend A) bzw. die Rechnung der B für das
Jahr 2000 (für 2001 wurde nicht einmal eine solche vorgelegt) den
erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen vermögen, sieht der
Unabhängige Finanzsenat keine Möglichkeit, die für die Jahre 2000
und 2001 geltend gemachten
"Subhonorare" (in Form von
Lohnzahlungen an A bzw. Werkvertragshonoraren an B) bei den selbständigen
Einkünften des Bw als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
2. Seminare
"Ganzheitliches Hören" I und II, Sprachtraining als
Fortbildungskosten:
Der Bw hat im Jahr 2001 die Berücksichtigung der
Seminarkosten (Ganzheitliches Hören I + II: 9.864,80 S bzw. 5.282,80 S)
bzw. Aufwendungen für das Sprachtraining (14.700,00 S) als Werbungskosten
im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit an der xx
Universität X beantragt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG
1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten dar. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor
dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige
(Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte
betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für
verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber
jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen
sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf
aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden
Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Die
Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die
berufliche Veranlassung bzw. für das
Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen
Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer
privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei
diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen
der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024).
Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der
Aufwendungen als Werbungskosten im Wesentlichen mit der Begründung (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2005) abgelehnt, die Seminarleiterin,
die auch das Sprachtraining durchgeführt habe, habe anlässlich des
Telefonates vom 4.2.2005 angegeben, dass die Seminare nicht für einen einer
bestimmten Berufsgruppe angehörenden Personenkreis vorgesehen seien, und
von Privatpersonen und in unterschiedlichen Berufen tätigen Menschen
(Schauspielern, Lehrern etc.) besucht werden würden, auch könne
"jedermann" von diesen Trainings profitieren.
Im Vorlageantrag vom 26. Februar 2005 hat der Bw neuerlich
betont, das Seminar "Ganzheitliches
Hören" bzw. das Stimm- und Sprachtraining
"zur Verbesserung seiner Aussprache" -
insbesondere auch außerhalb seiner Muttersprache - besucht zu haben. Im
Übrigen komme es nicht darauf an, aus welchem Grund das Seminar von anderen
Personen besucht werde, sondern vielmehr darauf, aus welchem Grund er dieses
besucht habe.
Dem Bw ist angesichts der vom VwGH in obig zitiertem
Erkenntnis vertretenen Ansicht, wonach es darauf ankommt, dass Kenntnisse im
Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können, darin
zuzustimmen, dass bei Beurteilung der Verwertbarkeit der Kenntnisse auf die
konkret ausgeübte Tätigkeit
abzustellen ist. Laut Schreiben des Bw vom 30. März 2007 hat er als
Professor an der xx Universität X Lehr- und Forschungsaufgaben zu
erfüllen. Für beide Tätigkeiten sei eine exakte Wahrnehmung von
Inhalten unabdingbares Erfordernis, im Bereich der Lehrtätigkeit (an der
Universität, Vorträge an anderen Unis, internationalen Konferenzen
usw.) sei natürlich die korrekte Wiedergabe unbedingt notwendig und habe er
die angeführten Qualifikationen durchaus verbessern können. Der Bw hat
im Schreiben vom 30. März 2007 auch mögliche Konsequenzen bei im
Rahmen einer Evaluierung vom Rektorat bzw. Studiendekan festgestellter
schlechter Qualität der Vorlesungen (Streichung des Kollegiengeldes, ca. 20
% des Gehaltes) aufgezeigt.
Im Hinblick darauf, dass - wie sich aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 30. März 2007 ergibt - das Programm für das
Seminar Ganzheitliches Hören I + II und das Sprachtraining in
Einzelbetreuung stattfindet, das Seminarprogramm nach einem Test
individuell auf die Bedürfnisse des Bw
abgestimmt wurde, kann im Hinblick auf die Lehr- und
Forschungstätigkeit an der Universität nach Ansicht der Referentin des
UFS eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht mehr in Abrede gestellt
werden. Für die Referentin ist es nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass
die angeführten und von der Seminarleiterin im Schreiben vom 31. Mai 2007
bestätigte Vorgangsweise (Einzelbetreuung, individuell erstelltes
Hörprogramm, Übungen in deutscher und englischer Sprache) und die
Lehrziele (Verbesserung der Hörwahrnehmung, Abbau von Sprachbarrieren,
Erhöhung der Sprachkompetenz (deutsch und englisch, Kommunikationsverhalten
verbessern) im Rahmen der vom Bw ausgeübten Tätigkeit an der
Universität verwertbar sind und daher die Aufwendungen dazu gedient haben,
den spezifischen beruflichen
Anforderungen des Bw (Abhalten von Vorlesungen vor einem größeren
Auditorium, u.a. in englischer Sprache, Vorträge an anderen
Universitäten und bei internationalen Konferenzen) gerecht zu werden bzw.
die diesbezüglichen Fähigkeiten zu verbessern. Insofern ist es nicht
mehr entscheidungswesentlich, dass sich die Universität aus den vom Bw
dargestellten Gründen an den Kosten der Seminare nicht beteiligt hat und
eine Bestätigung über die Dienstfreistellungen trotz glaubhaften
Bemühens des Bw angesichts dessen, dass die Anträge nur 3,5 Jahre
aufbewahrt werden, nicht vorgelegt werden konnte. Die Notwendigkeit der
Teilnahme ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass eine nicht
entsprechende Vorlesungsqualität offensichtlich mit finanziellen
Einbußen verbunden sein kann. Ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der
privaten Lebensführung ist für die Referentin aus den dargestellten
Gründen nicht erkennbar.
Soweit das Finanzamt die Berücksichtigung der Kosten
mit der Begründung abgelehnt hat, die Seminare seien nicht für einen
einer bestimmten Berufsgruppe angehörenden Personenkreis vorgesehen und
würden auch von Privatpersonen und in unterschiedlichen Berufen
tätigen Menschen (Schauspielern, Lehrern etc.) besucht, auch könne
jedermann von diesen Trainings profitieren, mag dies zwar zutreffen, kann aber
für sich gesehen nicht bedeuten, dass nicht im konkreten Fall
sachverhaltsfallbezogen (d.h. im Hinblick auf die konkret ausgeübte
Tätigkeit) zu prüfen und zu beurteilen ist, ob
berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen vorliegen. Im
Übrigen hat das Finanzamt in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung zwar Feststellungen über die zur Erreichung der
Lehrziele angewandte Methode getroffen, aber nicht aufgezeigt, inwiefern die
Anwendung dieser Methode dem Fortbildungscharakter der Seminare entgegenstehen
könnte.
Es war der Berufung daher in diesem Punkt Folge zu geben
und sind daher die Aufwendungen für die Seminare Ganzheitliches Hören
I + II sowie das Sprachtraining bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2001 als Werbungskosten in Abzug zu
bringen.
3. Auslandsreise
Portugal:
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorlage (Verf. 46) an den
Unabhängigen Finanzsenat angemerkt hat, wurden die Kosten für diese
Reise tatsächlich - wie vom Bw. im Vorlageantrag vermutet - irrtümlich
im Rahmen der Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2001 nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigt.
Da der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass das
Finanzamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen von 14.285,00 S geprüft hat, und die vorgelegten Nachweise
offensichtlich als ausreichend befunden hat, sieht die Referentin des UFS keine
Notwendigkeit zu einer neuerlichen Prüfung und wird der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 daher in
diesem Punkt ebenfalls Folge gegeben.
Bei der Ermittlung der nichtselbständigen
Einkünfte 2001 sind daher abweichend von den vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2005 berücksichtigten
Werbungskosten in Höhe von 28.148,00 S Werbungskosten in Höhe von
gesamt 72.283,00 S (28.148,00 + 9.864,80 + 5.282,80 + 14.700,00 (Ganzheitliches
Hören I + II, Sprachtraining) + 14.285,50 S (Reisekosten Portugal)) in
Abzug zu bringen.
Die Einkommensteuer 2001 berechnet sich daher wie
folgt:
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
72.013,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Bundesdienst)
|
793.307,00 S
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
-
72.283,00 S
|
Summe Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
721.024,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
793.037,00 S
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
|
0,00 S
|
Kirchenbeitrag
|
- 1.000,00 S
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
(3) EStG 1988)
|
- 4.992,00 S
|
Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
|
- 6.600,00 S
|
Einkommen
|
780.445
S
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
0 % für die ersten 50.000
|
0,00 S
|
21 % für die weiteren 50.000
|
10.500,00 S
|
31 % für die weiteren 200.000
|
62.000,00 S
|
41 % für die weiteren 400.000,00
|
164.000,00 S
|
50 % für die restlichen 80.400
|
40.200,00 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
276.700,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000,00 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 750,00 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
271.950,00 S
|
Gem. § 33 EStG 1988 34,85 % von
708.387
|
246.872,87 S
|
Gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 17,42 % von
72.013
|
12.544,66 S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B 13. und 14.
Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und Freibeträge
von 8.500 s mit 6 %
|
7.205,70 S
|
Einkommensteuer
|
266.623,23 S
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-284.306,00S
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
-17.683,00
S
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 17. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-F/05
- Stammnummer
- 30184
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF