…80 für alle drei Kinder leisten (18% für jedes Kind: € 504,60 x 3 = 1.513,80). Da der Antragsteller in Hinsicht auf den gesetzlichen Unterhalt jedenfalls immer mehr als die Hälfte trägt, liegt jedenfalls eine überwiegende Tragung des Unterhalts im Sinne des …
…aus diesem Grund eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes durch die Berufungswerberin als ausgeschlossen gilt. Es ist Sache der Berufungswerberin, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet…
…Diese sind schon deshalb nicht geeignet, eine überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts des Kindes nachzuweisen, weil Kinder in diesem Alter in der Regel bei den Erwachsenen mitessen. Das Kind hat unstrittig im Haushalt der Kindesmutter gewohnt. Diese hat bei ihrer Einvernahme als Zeugin unter…
…Das ergibt somit einen Betrag von höchstens € 283,00 monatlich, was keinesfalls eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes darstellt. Somit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Juli 2011 nicht vor. Aus den angeführten Gründen war daher…
…bestätigte Unterhaltsbescheinigung vorgelegt, welche, wie oben dargelegt, zusammen mit der Familienstandsbescheinigung sämtliche rechtserheblichen Tatsachen für die Gewährung der FB enthält bzw. umfasst." Das Finanzamt Innsbruck erließ am 9.5.2000 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhaltes…
…hat jedoch entgegen ihren Erklärungen keine Kontoauszüge des österreichischen Kontos vorgelegt. Die Bw. hat daher die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts für ihren Sohn außer für den Zeitraum von Jänner 2008 bis Mai 2008 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den genannten Gründen konnte…
…Essen, Reinigung der Bekleidung des Kindes, überwiegend aufkommt, ist die Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter gegeben und diese gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt. Eine Entrichtung von gesetzlich vorgeschriebenen Alimentationszahlungen alleine begründet noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Maßgebend ist vielmehr die überwiegende Tragung von Unterhaltskosten bzw…
…deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 8 Abs. 4 des betreffenden Gesetzes erhöht sich die…
…durch die Behörde detaillierte Aussagen. In Ermangelung konkreter Angaben des Bw. zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen, bzw. der Höhe des von ihm geleisteten Unterhaltsanteils für seine beiden Söhne, kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch seine Person nicht ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt…
…1.500.- unterstützt und dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest überwiegend) aufgekommen ist. Im übrigen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Bescheid mit den aktenkundigen Beweismitteln nicht konkret auseinandergesetzt, sondern hat nur pauschal ausgeführt, dass der Nachweis des "Geldflusses" nach Bosnien nicht erbracht worden…
…§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 allein die überwiegende Tragung der Kosten für ein Kind bzw. Enkelkind seitens des Beihilfenwerbers) genüge. Die vorgelegten öffentlichen Urkunden würden bescheinigen und würden damit mehrfach sogar nachweisen, dass der Berufungswerber im antragsgegenständlichen Zeitraum die Kosten für seine zwei minderjährigen Enkelkinder…
…den Beihilfenanspruch schädlich. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt werden, indem der Bw. entweder mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt oder deren Unterhaltskosten überwiegend trägt. Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs…
…wären, was nach der Aktenlage allerdings auch zu verneinen ist, nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken hätten können. Die Berufungswerberin hat es insbesondere unterlassen, Unterlagen vorzulegen, aus denen ihre überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für ihre Tochter hervorgeht, oder wenigstens Beweise dafür anzubieten. Graz, am…
…von € 244,59, so ergibt sich in diesem Zeitraum eine monatliche Unterhaltsleistung der Kindesmutter in Höhe von € 537,59. Dieser Betrag stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch die Kindesmutter dar und liegt über der Leistung des Kindesvaters, der für seine…
…Grund der Höhe des Betrages - € 400,00 für beide Kinder zusammen - kann nicht auf eine überwiegende Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten geschlossen werden. Letztlich blieb auch im Dunkeln, dass bzw. warum im Antrag für das Kalenderjahr 2006 die Höhe seiner monatlichen Unterhaltsleistung mit € 905…
…so wäre eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch den Berufungswerber jedenfalls ab August 2011 ausgeschlossen, weil diese laut Angaben des Berufungswerbers als Lehrling über ein Einkommen von etwa € 600,00 verfügte und daher die Unterhaltskosten selbst getragen hat. Zu bemerken ist weiters…
…im Berufungszeitraum eine monatliche Unterhaltsleistung der Berufungswerberin in Höhe von € 537,59. Schon dieser Betrag (ohne die Aufwendungen laut Pkt. e, die nicht monatlich angefallen sind) stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter der Berufungswerberin dar und liegt über der Leistung des Kindesvaters…
…im Haushalt des Kindesvaters befunden hat. Rechtliche Würdigung: Ist es als erwiesen anzunehmen, dass der Sohn der Bw. im Streitzeitraum als zum Haushalt des Kindesvaters gehörig anzusehen ist, ist damit der Berufungsfall bereits entschieden. Da - wie oben ausgeführt - die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten nur dann…
…keinen finanziellen Beitrag zum Unterhalt für das Kind geleistet. Dieses habe während dieser Zeit daher weder im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter gelebt, noch sei eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorgelegen (§ 2 Abs. 2 FLAG). Angesichts der Tatsache, dass der Aufenthalt des Kindes in Grafenstein…
…Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Lediglich wenn ein Kind zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, ist auf die Leistung des überwiegenden Unterhaltes abzustellen. Nach den geltenden Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr…