…1 lit. b UmgrStG die übergehenden Verluste im entsprechenden Ausmaß zugestanden. Da er den gesamten 100%-igen Anteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit Abtretungsvertrag vom 22. März 2000 erworben hat, kann dem Begehren des Bw., die übergehenden Verluste als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, in…
…Rechtsansicht als nicht richtig dar. ... Zusammenfassung: Da die Einschränkung des Verlustabzuges und der steuerlichen Anerkennung als Sonderausgabe gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes nur dann zur Wirkung kommt, wenn eine "übernehmende Körperschaft" vorliegt, die Y Schiffhandel GmbH jedoch nicht auf eine Körperschaft, sondern auf eine Personengesellschaft umgewandelt…
… 10 Z 1 lit. b UmgrStG eindeutig festlege, dass "übergehende Verluste.....in jenem Ausmaß zuzurechnen (seien), das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt ." Durch die Umwandlung habe sich kein Ausscheiden eines…
… 10 Z. 1 lit. c UmGrStG ein im Wirtschaftsjahr 1995 entstandener Verlust (im Ausmaß dieses Beteiligungserwerbes) nicht auf den Bw als Einzelrechtsnachfolger übergehen. Abschließend ist somit festzuhalten, dass ein Verlustvortrag in Höhe von € 259.957,13 als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 6 erster Satz…
…der Umgründung um eine errichtende Umwandlung gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 Umgründungssteuergesetz und nicht um eine verschmelzende Umwandlung handelt. Übergehende Verluste sind gem. § 10 Z 1 lit. b Umgründungssteuergesetz den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des § 8 Abs…
…Körperschaften als Hauptgesellschafter unterschiedlich zu errichtenden Umwandlungen mit natürlichen Personen als Rechtsnachfolger unter dem Gesichtspunkt des Überganges eines Verlustvortrages behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Über die Berufung wurde erwogen: § 10 Z 1 lit. b UmgrStG lautet: "Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß …
…Körperschaften als Hauptgesellschafter unterschiedlich zu errichtenden Umwandlungen mit natürlichen Personen als Rechtsnachfolger unter dem Gesichtspunkt des Überganges eines Verlustvortrages behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Über die Berufung wurde erwogen: § 10 Z 1 lit. b UmgrStG lautet: "Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß …
…Körperschaften als Hauptgesellschafter unterschiedlich zu errichtenden Umwandlungen mit natürlichen Personen als Rechtsnachfolger unter dem Gesichtspunkt des Überganges eines Verlustvortrages behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Über die Berufung wurde erwogen: § 10 Z 1 lit. b UmgrStG lautet: "Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß …
…Körperschaften als Hauptgesellschafter unterschiedlich zu errichtenden Umwandlungen mit natürlichen Personen als Rechtsnachfolger unter dem Gesichtspunkt des Überganges eines Verlustvortrages behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Über die Berufung wurde erwogen: § 10 Z 1 lit. b UmgrStG lautet: "Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß …
…Körperschaften als Hauptgesellschafter unterschiedlich zu errichtenden Umwandlungen mit natürlichen Personen als Rechtsnachfolger unter dem Gesichtspunkt des Überganges eines Verlustvortrages behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Über die Berufung wurde erwogen: § 10 Z 1 lit. b UmgrStG lautet: "Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß …
…des § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG (§ 10 Z 1 lit. a UmgrStG) erfüllt werden. Es sind dann die übergehende Verluste den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in jenem Maß zuzurechnen, welches…
…GmbH einen Vorgang mit Einzelrechtsnachfolge darstelle und die von der Gattin des Berufungsführers vor der Einbringung erzielten Verluste daher gemäß § 10 Z 1 lit. c UmgrStG nicht auf den Hauptgesellschafter übergehen könnten. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wurde Berufung erhoben und von der steuerlichen Vertretung eingewendet…
…der I-GmbH, die mit 1.1.2004 in die I-KEG umgewandelt worden ist). Das Finanzamt hat im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2004 den Verlustabzug mit nachstehender Begründung nicht anerkannt: "Gemäß § 10 UmgrStG sind übergehende Verluste den Rechtsnachfolgern in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus…
…Die übernehmende Gesellschaft bilanziert auf den 31. Dezember 2002: Unabhängig davon, ob die Verschmelzung zum Beispiel auf den 31. Dezember 2002 oder auf einen früheren Stichtag (zum Beispiel 30. Juni oder 1. Jänner 2002) erfolgt, steht ein bei der übertragenden Gesellschaft bestehender vortragsfähiger Verlust aus…
…8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: "1. a) Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit a, c und d anzuwenden. b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des…
…sind (Verlustabzug). Nach der den Verlustabzug im Falle von Umwandlungen regelnden Bestimmung des § 10 UmgrStG ist für Verluste der übertragenden Körperschaft § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG anzuwenden (Z 1 lit. a par. cit.). Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß…
…folgendes: "§ 8 Abs 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: 1. a) Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden. b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des…
…gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen ist, ob ein dem Verlustabzug nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG hinderlicher Mantelkauf durch den Bw vorliegt, sondern ob und in welchem Ausmaß der nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG übergehende Verlust nach § 10 Z 1 lit b…
… 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG (§ 10 Z 1 lit. a UmgrStG) erfüllt werden. Es sind dann die übergehende Verluste den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in jenem Maß zuzurechnen, welches sich…
…8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: | 1. | "a) | Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden." | | b) | Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18…