Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0224-S/05
Sind die Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden, sollen darauf entfallende Verluste - bestimmte Gegenausnahmen abgesehen - nur insoweit abzugsfähig sein, als sie in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-S/05vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 18. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vom 4. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Bw wurde über die
Jahre 2001 bis 2003 eine Außenprüfung durchgeführt und ua. in
TZ. 7 des Berichtes Folgendes festgehalten:
Verschmelzende Umwandlung
gemäß Art. II UmgrStG
Laut Eintragung ins Firmenbuch
vom 7.10.2003 sei aufgrund des Umwandlungsplans vom 2.9.2003 die Fa. C in die
Einzelfirma des Bw gemäß Art. II UmgrStG zum Umwandlungsstichtag
31.12.2002 umgewandelt worden. Laut Umwandlungsplan sei der Bw aufgrund des
Abtretungsvertrages vom 2.9.2003 100 % Gesellschafter der umzugründenden
Gesellschaft C . Die Gesellschaft sei am 21.1.1991 gegründet worden. Als
Gesellschafter hätten folgende Personen fungiert: WP, TP, VS, HP und HZ. Im
Jahr 1995 und 1996 seien die Geschäftsanteile vom Bw und ES zu je 50 %
erworben worden. Mit Eintragung 4.7.2000 sei eine Kapitalerhöhung auf
€ 406.968,-- vorgenommen worden, die als neu eintretender Gesellschafter
die Fa. A übernommen habe. Durch diese Kapitalerhöhung habe sich
demnach der Geschäftsanteil der bisherigen Gesellschafter auf 35,74 %
verringert. Mit Notariatsakt vom 21.3.2002 sei vom Bw der Geschäftsanteil
von ES (17,86 % oder € 72.672,83 Stammkapitalanteil) um € 1,--
erworben worden. In der Folge seien am 2.9.2003 (zeitgleich mit dem
Umgründungsvertrag) vom Bw die Geschäftsanteile der Fa. A (64,28 %
oder € 261.622,34 Stammkapitalanteil) um € 1,-- erworben
worden.
Zusammenfassende Darstellung
der Gesellschaftsverhältnisse:
|
05.09.96-04.07.00
|
Bw
|
€
72.672,83
|
50
%
|
|
ES
|
€
72.673,83
|
50
%
|
Ab 04.07.2000
|
Bw
|
€
72.672,83
|
17,86
%
|
|
ES
|
€
72.673,83
|
17,86
%
|
|
A
|
€
261.622,34
|
64,28
%
|
Ab 30.04.2002
|
Bw
|
€
145.345,66
|
35,72
%
|
|
A
|
€
261.622,34
|
64,28
%
|
Ab 18.09.2003
|
Bw
|
€
406.968,--
|
100
%
Steuerliche
Würdigung
In der
Einkommensteuererklärung 2003 sei ein Verlustabzug in Höhe von €
871.277,82, der umwandlungsbedingt von der Fa. C stamme, geltend gemacht worden.
Laut Verlustdatenbank der Fa. C betrage der Verlustvortrag von 1991 bis 2002
€ 855.981,71. Gemäß
§ 10 Z. 1 lit. c UmgrStG verringere
sich das Ausmaß der nach § 10 Z. 1 lit. b UmgrStG maßgebenden
Beteiligung um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben
worden seien, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden
seien, die nach dem Anteilserwerb begonnen hätten. Im gegenständlichen
Fall betrage - bedingt durch die Kapitalerhöhung im Juli 2000 - der
Beteiligungsanteil des Bw 17,86 % am Stammkapital. Laut Notariatsakt vom
21.3.2002 habe der Bw weitere 17,86 % am Stammkapital erworben. Im Vertrag sei
vereinbart worden, dass die Gewinnanteile ab dem Jahr 2001 ausschließlich
dem übernehmenden Gesellschafter zukommen würden. Dadurch seien die
Verluste bis 2000 mit 17,86 % und ab 2001 mit 35,72 % steuerlich zu
berücksichtigen. Laut Betriebsprüfung ergebe sich daher folgender
Verlustvortragsübergang an den Bw im Sinne des § 10 Z. 1 lit. c
UmgrStG:
|
Verlustvortrag bis Ende
2000
|
812.106,79
|
Davon Beteiligung Bw 17,86
%
|
145.042,27
|
Verbrauch 2001 35,72 %
|
-
4.865,26
|
Verlust 2002 35,72 % von
43.828,85
|
15.655,67
|
Verlustvortrag für 2003
lt. BP
|
155.832,67
Der restliche Verlustvortrag
gehe laut Betriebsprüfung umgründungsbedingt unter.
Die Feststellungen der
Außenprüfung haben ua. zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
die Einkommensteuer 2003 und zur Erlassung eines neuen Sachbescheides
geführt.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 hat der Bw daraufhin Berufung eingebracht und diese
wie folgt begründet:
Im Rahmen des
wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheides 2003 sei aufgrund einer
vorliegenden verschmelzenden Umwandlung gemäß Art. 2 UmgrStG der
bislang geltend gemachte Verlustabzug von € 871.277,82 auf €
155.832,67 reduziert worden. Unbeschadet der Ergebniskorrekturen, welche durch
die Außenprüfung herbeigeführt worden seien, zeige sich jedoch
jener Sachverhalt, dass der Bw und ES ihre Geschäftsanteile im Wege der
Einzelrechtsnachfolge 1995 übernommen hätten und die kumulierten
Verluste während dieser Zeit bis zum Eintritt eines Neugesellschafters,
nämlich der Fa. A , somit bis einschließlich 31.12.2000 für den
Bw mit seinem bis dahin gültigen Anteil von 50 % am Stammkapital, für
die Zeit seines Gesellschaftsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt aus dem
laufenden negativen steuerlichen Ergebnis € 316.349,21 und aus dem IFB
ebenfalls auf die Person und anteilig gerechnet € 5.522,81, somit gesamt
€ 321.872,02 betragen habe. Im Jahr 2001 habe der bisher geltend gemachte
Verlust € 13.620,56 und im Jahr 2002 € 43.828,85 und im Jahr
2003 € 65.219,87 betragen. Obwohl im Zuge des Anteilserwerbes mit
Einzelrechtsnachfolge Ausnahmen vom Untergang des Verlustvortrages ua. auch dann
vorliegen würden, wenn Anteilserwerbe innerhalb des gesetzlichen
Bezugsrechtes im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgten, stütze der Bw
die weitere Argumentation nicht auf diese Ausnahmebestimmung , behalte sich
jedoch eine Ausdehnung diesbezüglich vor. Tatsache sei, dies stelle auch
die Außenprüfung fest, dass durch die Kapitalerhöhung der
Fa. A mit 30.6.2000 sich die Stammkapitalanteile grundlegend ab diesem
Zeitpunkt verändert hätten; der Anteil des Bw betrage vom 30.6.2000
bis 31.3.2002 17,86 %. Ab 31.3.2002 habe der Bw von ES dessen Anteile
übernommen und habe ab diesem Zeitpunkt bis zum 2.9.2003 35,74 % gehalten.
Es sei auch wesentlich darauf hinzuweisen, dass die Fa. A hinsichtlich ihrer
Gesellschafterstruktur völlig kongruent zur gegenwärtigen Gesellschaft
der Fa. T sei. Der Bw und ES seien daran zu je 50 % direkt beteiligt und diese
Beteiligung sei somit in wirtschaftlicher Betrachtung indirekt zuzurechnen. Auch
diesen Sachverhalt unterziehe der Bw keiner weiteren steuerlichen
Würdigung, sondern er möchte nun auf die oben angeführte direkte
Verlustbeteiligung hinweisen: Die Verluste 2001 und 2002 hätten insgesamt
€ 57.449,41 betragen, wobei davon dem Bw bis zu diesem Zeitpunkt 17,86
% zuzuordnen wären und somit € 10.260,46. Der anteilige
persönlich zuzurechnende Verlust des Jahres 2003 betrage 35,74 % von €
65.219,87 und somit € 23.309,58. Insgesamt errechne sich hiedurch jene
Verlusttangente, die dem Bw aufgrund seiner erworbenen Anteilsrechte direkt
für die Zeit der Anteilshaltung zuzurechnen sei in einer Gesamthöhe
von € 355.442,06. Es sei auch unschwer zu beweisen, dass der Bw
sämtliche Einzahlungen während des gesamten Betrachtungszeitraumes von
1995 bis 2003 zur Verlustabdeckung getätigt habe und damit einen
persönlichen Schaden erlitten habe und somit auch die Thematik eines
Mantelkaufes zur Realisierung von Steuervorteilen ins Leere gehe.
Zu dieser Berufung hat die
Betriebsprüfung nachstehende Stellungnahme abgegeben:
Im Berufungsbegehren werde
abweichend von der Einkommensteuererklärung nicht mehr der gesamte
Verlustvortrag geltend gemacht, sondern der Anteil am Verlustvortrag, der der
jeweiligen Beteiligungsquote des Bw entsprochen habe. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung entspreche dieser Ansatz nicht der Gesetzeslage.
Gemäß
§ 10 Z. 1 lit. c UmgrStG verringere sich das Ausmaß
der nach § 10 Z. 1 lit. b UmgrStG maßgebenden Beteiligung um jene
Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden seien, sofern die
Verluste erst in Wirtschaftsjahren entstanden seien, die nach dem Anteilserwerb
begonnen hätten. Bedingt durch die Kapitalerhöhung im Jahr 2000, an
denen der Bw sein gesetzliches Bezugsrecht nicht wahrgenommen habe, sei seine
Beteiligung auf 17,86 % am Stammkapital gefallen. Die Fa. A habe durch
Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung sich in die Fa. C "eingekauft".
Im Fremdvergleich bestimme sich wohl der Übernahmepreis (hier
Kapitalerhöhung) am Firmenwert. Durch die Änderung der
Beteiligungsquote gehe trotz "Einzelrechtsnachfolge" der anteilige
Verlustvortrag an die Fa. A über. Der Verkauf der Anteile der Fa. AT im
Jahr 2003 an den Bw falle jedoch wiederum in den § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG.
Hätte der Bw sein gesetzliches Bezugsrecht ausgeübt und an der
Kapitalerhöhung teilgenommen, wäre es nicht zu einer Verringerung
seines Anteiles am Verlustvortrag gekommen (§ 10 Z. 1 lit. c erster
Teilstrich UmgrStG). Bezüglich der in der Berufung hingewiesenen
kongruenten Gesellschafterstruktur sei anzumerken, dass es sich beim
Verlustvortrag um ein höchst persönliches Recht handle und eine
indirekte Beteiligung (über eine GmbH) nicht genüge. Den
Ausführungen des Bw zur Thematik des Mantelkaufs werde von der
Betriebsprüfung vollinhaltlich zugestimmt. Trotz erheblicher Verluste des
Bw und persönlichen Mitteleinsatzes ändere sich nach Ansicht der
Betriebsprüfung jedoch nichts an der rechtlichen Würdigung.
Ergänzend sei anzumerken, dass bei den Berechnungen des Bw bezüglich
der Höhe des Verlustvortrages ein Fehler bestehe. Im Jahr 2001 sei kein
Verlust in Höhe von € 13.620,56 entstanden, sondern dieser Betrag sei
vom steuerlichen Gewinn 2001 in Abzug gebracht worden.
In der Folge wurde die Berufung
- ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und ohne Bekanntgabe der
Stellungnahme an den Bw - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 29.4.2008
hat der Unabhängige Finanzsenat sodann dem Bw die Stellungnahme der
Betriebsprüfung und eine Liste der bei der Fa. C seit ihrer Gründung
im Jahr 1991 entstandenen und bis 2002 nicht verbrauchten Verluste zur Kenntnis
gebracht. Weiters wurde dem Bw mitgeteilt, in welchem Ausmaß er nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates an den Verlusten der Fa. C teilhaben
könne:
|
Verlust 1997
|
50 %
|
58.581,85
|
Verlust 1998
|
50 %
|
48.841,85
|
Verlust 1999
|
50 %
|
41.901,34
|
Verlust 2000
|
50 %
|
22,97
|
Verlust 2002
|
17,86 %
|
7.827,83
|
Summe
|
|
157.175,84
In Beantwortung dieses
Vorhaltes hat der Bw am 30.5.2008 Folgendes ausgeführt:
Der Grundsatz, dass der
Verlustvortrag ein höchstpersönliches Recht darstelle und daher auch
nur diesem zustehe, sei ja unbestritten und bilde demzufolge auch ein Leitmotiv
der gegenständlichen Berufung, zumal es eindeutig buchmäßig
nachweisbar sei, dass der Bw sämtliche Verlustfinanzierungen der Fa. C seit
Bestehen des Unternehmens durchgeführt habe und nicht beginnend mit der
Anfangszeit zB des ES als 50 %iger Mitbesitzer. Es sei der zuvor genannte
Grundsatz auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen, sodass im
gegenständlichen Fall dies auch bei der Verlustzuweisung ad personam im
Zusammenhang mit der Umwandlung zu berücksichtigen wäre. Die erfolgte
Kapitalerhöhung durch die Fa. A sei ja zum Zeitpunkt ihrer
Durchführung außerhalb der Gewinn - und Verlustrechnung zu sehen,
d.h. der Verlust bleibe innerhalb der GmbH bestehen. Es könne daher auch
bei Änderung der Beteiligungsquote kein anteiliger Verlustvortrag an die
Fa. A vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang würden auch nicht die
Bestimmungen über die Einzelrechtsnachfolge gemäß
§ 10 Z. 1
lit. c UmgrStG gelten. Die Gesellschafterstruktur bei der Fa. A gleiche jener in
der Fa. C . Es habe somit absolute Gesellschafteridentität der beiden
Unternehmen vorgelegen, wobei die Verlustabdeckung ausschließlich durch
Kapitaleinlagen des Bw erfolgt sei. Wie aus der beiliegenden Aufstellung
ersichtlich sei, wären auch die in den Jahren 1995 und 1996
erwirtschafteten Verluste ab 1998 - nach Auslaufen der gesetzlichen
Sonderregelung - wiederum zu verrechnen. Daraus abgeleitet würde sich ein
Verlustvortrag von € 318.654,37 ergeben.
In einem weiteren Vorhalt vom
30.6.2008 wurde der Bw - unter Bezugnahme auf die mit der Vorhaltsbeantwortung
vom 30.5.2008 übermittelten Aufstellung der vortragsfähigen Verluste -
im Wesentlichen um Bekanntgabe jenes Zeitpunktes ersucht, an dem er erstmalig
eine Beteiligung an der Fa. C erworben hat.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes hat der Bw am 30.7.2008 mitgeteilt, dass der Bw und Hr. ES die Anteile
an der Fa. C mit Notariatsakt vom 24.5.1995 erworben hätten. Die Eintragung
dieses Notariatsaktes sei im Firmenbuch am 27.5.1995 erfolgt. Laut notariellem
Abtretungsvertrag sei das Ergebnis aus 1995 gänzlich den übernehmenden
Parteien zuzurechnen.
Die Vorhalte des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29.4.2008 und vom 30.6.2008 sowie die
Vorhaltsbeantwortungen des Bw vom 30.5.2008 und vom 30.7.2008 wurden in einem
weiteren Schritt dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt, dass
der Bw aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates auch an dem im Jahr
1996 von der Fa. C erzielten Verlust im Ausmaß von 50 % teilhaben
könne.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass der Bw laut
Firmenbuchauszug im Jahr 1995 nur einen Anteil von 41,88 % gehalten habe und
daher am Verlust des Jahres 1996 nur zu 41,88 % teilnehmen könne.
In einem abschließenden
Vorhalt hat der Unabhängige Finanzsenat dies dem Bw mitgeteilt und der Bw
hat am 24.9.2008 die Richtigkeit dieser Feststellung abschließend
bestätigt.
Hiezu
wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 6 erster
Satz EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug).
Nach § 10 Z. 1 lit. b
erster Satz UmgrStG sind übergehende Verluste den Rechtsnachfolgern als
Verluste gemäß
§ 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder
§ 8 Abs. 4 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem
Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der
umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt.
Das Ausmaß der nach lit.
b maßgebenden Beteiligungen verringert sich gemäß
§ 10 Z.
1 lit. c UmgrStG um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge,
ausgenommen
-
die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
-
Erwerbe von Todes wegen,
-
Erwerbe eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallenden Hauptgesellschafters
-
vor der verschmelzenden Umwandlung oder
-
vor der errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein
Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder
- Erwerbe einer Mitunternehmerschaft als
Hauptgesellschafter, an der neben einem Arbeitsgesellschafter nur eine unter
§ 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Körperschaft
beteiligt ist,
erworben worden sind, sofern
die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem
Anteilserwerb begonnen haben.
Nach § 7 Abs. 4 KStG 1988
ist Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt
sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
Die Fa. C mit Sitz in X wurde
aufgrund eines mit Notariatsakt vom 2.9.2003 erstellten Umwandlungsplans
gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf den Bw, der zum
2.9.2003 mit 100 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt war,
verschmelzend umgewandelt. Der Umwandlungsvorgang wurde auf Grundlage der Bilanz
der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2002 mit Inanspruchnahme der
umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. II UmgrStG mit
Stichtag 31.12.2002 durchgeführt. Festgestellt wurde auch, dass der Bw das
Unternehmen bzw. den Betrieb der übertragenden Gesellschaft in Form eines
protokollierten Einzelunternehmens weiterführt.
Art. II §§ 7 - 11
UmgrStG enthalten die Bestimmung zur Umwandlung. Das UmgrStG kennt zwei
Kategorien von Umwandlungen, für die Art. II anzuwenden ist: errichtende
und verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sowie vergleichbare
Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich
inländischer Betriebsstätten. Bei der verschmelzenden Umwandlung geht
das Vermögen der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf ihren bisherigen
Hauptgesellschafter über, der an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft in
einem Ausmaß von mindestens 90 % beteiligt sein muss.
Im gegenständlichen Fall
steht das Vorliegen einer verschmelzenden Umwandlung, die unter den
Anwendungsbereich des Art. II §§ 7 - 11 UmgrStG fällt,
außer Streit.
Bei einer verschmelzenden
Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen können
nun grundsätzlich unter den in § 10 UmgrStG dargestellten
Voraussetzungen die Verlustvorträge auf den Rechtsnachfolger
übergehen, wobei durch die Umwandlung körperschaftsteuerrechtliche
Verlustabzugsbeträge grundsätzlich zu einkommensteuerlichen
Verlustabzugsbeträgen transformiert werden. Weiters ist zu beachten, dass
der § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG eine spezielle Verlustbremse bei Umwandlungen
enthält.
Nach § 10 Z. 1 lit. b
UmgrStG gehen die steuerlichen Verluste in dem im Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch bestehenden Verhältnis der Anteile
an der umgewandelten Körperschaft auf den Rechtsnachfolger über. Von
diesem anteilsmäßigen Übergang statuiert die lit. c der
zitierten Bestimmung eine Ausnahme. Sind die Anteile im Wege der
Einzelrechtsnachfolge erworben worden, sollen darauf entfallende Verluste - von
bestimmten Gegenausnahmen abgesehen - nur insoweit abzugsfähig sein, als
sie in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen
haben. § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG knüpft dabei an den Begriff des
Wirtschaftsjahres des § 7 Abs. 5 KStG 1988 an. (Vgl. VwGH vom 31.3.2005,
2000/15/0002).
Strittig ist nun im Hinblick
auf § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG das konkrete Ausmaß des
Verlustübergangs von der Fa. C auf den Bw, wobei keiner der im Gesetz
vorgesehenen Fälle einer Gegenausnahme vorliegt.
Der Bw und ES sind seit dem
Jahr 1995 an der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.1.1991 gegründeten Fa. C
beteiligt gewesen. Im Jahr 1995 haben sich die Beteiligungsverhältnisse an
der Fa. C laut Firmenbuchauszug wie folgt dargestellt:
|
Gesellschafter
|
Stammeinlage
|
%
|
WP
|
S
325.000,--
|
16,25
|
Bw
|
S
837.500,--
|
41,88
|
ES
|
S
837.500,--
|
41,88
|
Summe
|
S
2.000.000,--
|
100,00
Mit Stichtag 5.9.1996 wurde
sodann die Funktion des WP als Gesellschafter im Firmenbuch gelöscht und
der Anteil des Bw an der Fa. C hat sich auf 50 % erhöht.
In der Generalversammlung vom
19.6.2000 (im Firmenbuch eingetragen am 4.7.2000) wurde ua. beschlossen, das
Stammkapital der C um € 261.622,34 zu erhöhen und zur
Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung zum Nennwert die Fa. AR
zuzulassen, sodass sich folgendes Beteiligungsverhältnis ergab:
|
Bw
|
€
72.672,83
|
17,86
%
|
ES
|
€
72.672,83
|
17,86
%
|
AT
|
€
261.622,34
|
64,28
%
|
Summe
|
|
100,00
%
In der Folge haben ES mit
Notariatsakt vom 21.3.2002 (im Firmenbuch eingetragen am 30.4.2002) und die Fa.
AT mit Notariatsakt vom 2.9.2003 (im Firmenbuch eingetragen am 18.9.2003) ihre
Gesellschaftsanteile an der Fa. C an den Bw abgetreten, sodass der Bw am
2.9.2003 alleiniger Gesellschafter der Fa. C wurde. Letztlich wurde - wie
bereits ausgeführt - ebenfalls mit einem Notariatsakt vom 2.9.2003 ein
Umwandlungsplan erstellt.
Der Bw war somit an der Fa. C
seit 1995 in folgenden Ausmaßen beteiligt:
|
27.05.1995 - 04.09.1996
|
41,88 %
|
05.09.1996 - 03.07.2000
|
50,00 %
|
04.07.2000 - 29.04.2002
|
17,86 %
|
30.04.2002 - 17.09.2003
|
35,72 %
|
18.09.2003
|
100,00%
Bei der Fa. C sind folgende
vortragsfähige Verluste seit ihrer Gründung im Jahr 1991 entstanden
und bis 2002 nicht verbraucht worden:
|
1991
|
-34.112,92
|
1992
|
-60.479,20
|
1993
|
-62.678,87
|
1994
|
-33.228,93
|
1995
|
-77.538,50
|
1996
|
-245.418,56
|
1997
|
-117.163,70
|
1998
|
-97.683,70
|
1999
|
-83.802,68
|
2000
|
-45,93
|
2001
|
0,--
|
2002
|
-43.828,85
In der
Einkommensteuererklärung 2003 wurde vom Bw unter den Sonderausgaben ein
Verlustvortrag in Höhe von € 871.277,82 geltend gemacht. Im
Einkommensteuerbescheid 2003 hat ein Verlustabzug von € 522.828,48 und im
wiederaufgenommenen, nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 ein
Verlustvortrag von € 155.832,67 als Sonderausgaben Berücksichtigung
gefunden.
Im Hinblick auf § 10 Z. 1
lit. c UmgrStG kann nun der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
in folgendem Ausmaß an den Verlusten der Fa. C teilhaben:
|
Verlust 1996
|
41,88 %
|
€
102.781,29
|
Verlust 1997
|
50,00 %
|
€
58.581,85
|
Verlust 1998
|
50,00 %
|
€
48.841,85
|
Verlust 1999
|
50,00 %
|
€
41.901,34
|
Verlust 2000
|
50,00 %
|
€
22,97
|
Verlust 2002
|
17,86 %
|
€
7.827,83
|
Summe
|
|
€
259.957,13
Der Stichtag für den
Jahresabschluss der Fa. C war laut dem vom Bw vorgelegten Firmenbuchauszug der
31. Dezember. Der Verlust der Fa. C des Jahre 1995 ist für das vom 1.
Jänner bis 31. Dezember 1995 dauernde Wirtschaftsjahr zu ermitteln gewesen.
In Bezug auf die durch Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Jahres 1995 vom Bw
erworbene Beteiligung an der Fa. C kann daher nach dem klaren Wortlaut des
§ 10 Z. 1 lit. c UmGrStG ein im Wirtschaftsjahr 1995 entstandener Verlust
(im Ausmaß dieses Beteiligungserwerbes) nicht auf den Bw als
Einzelrechtsnachfolger übergehen.
Abschließend ist somit
festzuhalten, dass ein Verlustvortrag in Höhe von € 259.957,13 als
Sonderausgaben nach § 18 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 anzuerkennen ist.
Dementsprechend wird der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
teilweise stattgegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
2. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-S/05
- Stammnummer
- 37113
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF