…Ternberg, 1x Urfahr Der Berufungswerber war meist an Wochenenden bei diversen Veranstaltungen im Einsatz. Zu prüfen ist also, ob er überwiegend im Lohnzahlungszeitraum die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt hat und somit ein Pauschbetrag zu berücksichtigen ist oder nicht. Eine Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an…
…Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gemäß lit c leg.cit. Folgendes: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km 2.421…
…In diesem Judikat hat der VwGH - unabhängig von der erfolgten Stattgabe der Amtsbeschwerde - ausgeführt, dass ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zusteht, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird (siehe Mühlberger, FJ 7-8/2011, 275 f)…
… 16 Abs.1 Z. 6 lit.b EStG 1988: Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wie im gegenständlichen Fall, zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt…
…€ | jährlich | 40 bis 60 km | 1.242 € | jährlich | über 60 km | 1.857 € | jährlich Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar…
…zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein; bei durchgehender Beschäftigung ist der Lohnzeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG 1988). Für den vollen Kalendermonat können aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung zwanzig Arbeitstage angenommen werden, sodass das (große und kleine) Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an…
…b EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung bestimmt: "Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich (Anm.: zum Verkehrsabsetzbetrag) berücksichtigt: Bei…
… 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40…
…Pauschale auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen: Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Benützt der Dienstnehmer (überwiegend im Lohnzahlungszeitraum) den unentgeltlichen…
…verrichtet, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss also während der (gesamten) Arbeitszeit überwiegend (= mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum) mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung…
…St") zu berücksichtigen wären. Die Fahrten nach Steyr wären jedenfalls mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten; mangels Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum sei allerdings das Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. Allenfalls seien die zusätzlichen Fahrten (jeweils 6 km) durch entsprechende Kilometergelder zu berücksichtigen. Auf eine weitere…
…Es sei diesbezüglich nicht einsehbar, dass für die Anwendung der Grenzgängerregelung eine andere Betrachtungsweise gelten solle, als für das Pendlerpauschale, wo auf ein Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abgestellt werde. Zu ergänzen sei, dass es sich beim Musikkollegium R, nicht wie in einem auf dem Eingabebogen des…
…€ | jährlich | 40 bis 60 km | 1.242 € | jährlich | über 60 km | 1.857 € | jährlich Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge (so genanntes "kleines Pendlerpauschale") berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der…
…Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird anstelle der Pauschbeträge nach lit. b das "große Pendlerpauschale" - ebenfalls nach der Fahrtstrecke gestaffelt (bereits ab 2 Kilometer) - berücksichtigt. Im vorliegenden Fall…
… 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 262). Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…16 zu § 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 262). Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z…
…wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasse oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar sei. In zeitlicher Hinsicht müssten die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Da dies nicht zutreffe…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: .................. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht…
…Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird anstelle der Pauschbeträge nach lit. b das "große Pendlerpauschale" - ebenfalls nach der Fahrtstrecke gestaffelt - berücksichtigt. Es ist sohin die Frage zu klären, ob im…