Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0026-G/06
Pendlerpauschale nur, wenn Fahrten an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage tatsächlich durchgeführt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-G/06vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 21. Oktober 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. Oktober 2005,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004,
entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 10. November 2005 Folge
gegeben. Im Übrigen wird sie jedoch als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 vom 11. September 2005 machte die Berufungswerberin unter anderem den
Abzug des Pendlerpauschales für die in zwei beigelegten Vordrucken L 34
näher bezeichneten Fahrtstrecken geltend.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 hat das Finanzamt
diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Wegstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
widerspricht die Berufungswerberin dieser Aussage des Finanzamtes und legt dazu
eine Aufstellung über alle im Jahr 2004 zurückgelegten Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Für die Summe der insgesamt
zurückgelegten Fahrtstrecken, das sind 1.604 Kilometer, begehrt sie
nunmehr, Fahrtkosten in der (mit einem Kilometergeld von 0,356€
ermittelten) Höhe von insgesamt 571,02€ als Werbungskosten
abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2005 hat
das Finanzamt dieser Berufung teilweise Folge gegeben. Da auf der Strecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den Kalendermonaten Jänner,
Februar, März, Juni, Oktober, November und Dezember Fahrten jeweils an mehr
als 10 Tagen zurückgelegt wurden, hat das Finanzamt für diese Monate
die entsprechenden Fahrtkosten durch Abzug des Pendlerpauschales
berücksichtigt.
Auf Grund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 5. Dezember
2005 führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"...wurde mir für
die Monate ... das Pendlerpauschale gewährt. Für die Monate April und
Mai nicht, da ich in diesen Monaten nur an 7 bzw. 4 Tagen beim 2. Dienstgeber
arbeiten musste. Begründung hiefür, dass ich in diesen Monaten weniger
als 10 mal die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt
habe und die Verhältnisse daher nicht ´überwiegend´ im
Kalendermonat gegeben sind.
Da
aber mein 2. Arbeitgeber mich in diesen Monaten nicht öfter benötigte,
konnte ich auch diese Strecke nicht öfters benützen.
..."
Unter Hinweis auf Pkt 5.4.8 des "Steuerbuches 2000"
führt die Berufungswerberin weiter aus:
In diesem Fall sagt die
Behörde nichts von mehr als 10 Tagen. Außerdem finde ich, wenn ich
nur 4 bzw. 7 mal in den jeweiligen Monaten arbeiten musste und ich ebenso oft
zusätzlich die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte- Wohnung
zurücklegen muss, dies auch ´überwiegend´, da 100 % ist.
Ich stelle daher den Antrag,
auch für die Monate April und Mai 04 das Pendlerpauschale zu
berücksichtigen oder für diese Zeit das beantragte Kilometergeld zu
gewähren, da diese Kosten mir entstanden und daher Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Sinne des § 16
EStG darstellen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5
EStG 1988) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich
Pauschbeträge (so genanntes "kleines Pendlerpauschale")
berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b andere Pauschbeträge (so genanntes "großes
Pendlerpauschale") berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Es steht unbestritten fest, dass es sich bei allen Fahrten,
für die die Berufungswerberin die Berücksichtigung der
tatsächlichen Kosten ihres Kraftfahrzeuges (geschätzt in Höhe des
"Kilometergeldes") begehrt, um Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort handelt.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes ist eine andere
Berücksichtigung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als jene mit dem Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls einem
"Pendlerpauschale" ausgeschlossen, unabhängig davon, mit welchem
Verkehrsmittel diese Fahrten tatsächlich zurückgelegt wurden oder
werden mussten. Die von der Berufungswerberin gewünschte
Berücksichtigung von "Kilometergeldern" ist daher nicht
möglich.
Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Abzug des
Verkehrsabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG 1988
abgegolten. Dieser Absetzbetrag steht auch bei mehreren Dienstverhältnissen
nur einmal zu. Lediglich in jenen Fällen, in denen alle oben genannten
Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 für
die Berücksichtigung eines "Pendlerpauschales" vorliegen, ist ein solcher
Pauschbetrag zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag als Werbungskosten
abzuziehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist für jedes
Dienstverhältnis gesondert zu prüfen.
In quantitativer Hinsicht ist nach der ausdrücklichen
Anordnung des Gesetzes auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
abzustellen: Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum (daher an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat) die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich oder
unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale (vgl. z.B.
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs.1
Z 6 Tz 1). Dabei muss aus sachlichen Gründen auf die Anzahl aller
Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats abgestellt werden und nicht nur auf
jene, an denen der Abgabepflichtige tatsächlich Dienst verrichtet. Die
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Gesetz selbst angeführt, da die
Pauschbeträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 auch
für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu
berücksichtigen sind, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder
auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet, an denen er jedoch ansonsten Dienst
verrichtet hätte.
Die von der Berufungswerberin gewünschte Auslegung des
Gesetzes würde zu einem unsachlichen Ergebnis führen, da die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales umso
eher erfüllt wären, je geringer die Zahl der tatsächlichen
Arbeitstage in einem Kalendermonat wären. Im Ergebnis bedeutete dies, dass
die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umso eher
durch ein zusätzliches Pendlerpauschale berücksichtigt würden, je
geringer diese Kosten in ihrer Summe sind.
Die Berufungswerberin hat im Monat April 2004 sechs
Arbeitstage (nach den Angaben im Vorlageantrag wohl irrtümlich: sieben) und
im Monat Mai 2004 vier Arbeitstage aufgezeichnet, an denen ihr die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich war. Damit
hat sie eine Voraussetzung für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales für diese beiden Monate, nämlich dass ihr an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage in diesen beiden Lohnzahlungszeiträumen
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich war,
nicht erfüllt. Die Kosten für alle in diesen beiden Monaten erfolgten
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher durch den erfolgten
Abzug des Verkehrsabsetzbetrages abgegolten.
Das Finanzamt hat daher die zusätzliche
Berücksichtigung eines Pendlerpauschales für diese beiden Monate zu
Recht verweigert.
Zusammenfassend war der Berufung sohin im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Folge zu geben, das Mehrbegehren war
jedoch als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-G/06
- Stammnummer
- 28277
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF