Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0421-F/08
Berücksichtigung der sog. großen Pendlerpauschale bei einem Grenzgänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-F/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde F,
B-Straße 33, vom 21. Juli 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 15. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der
Folge kurz: Bw.) bezog im Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte
als Grenzgänger nach L. Er war dort ganzjährig bei der T AG in
Gd E, E-Straße 10, beschäftigt. Sein Wohnsitz befand sich
im Berufungsjahr in Gde F, B-Straße 33.
Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 vom
9. April 2008 samt Beilagen begehrte der Bw. ua. die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und gab in Zusammenhang
mit der Berücksichtigung des Pendler-Pauschales an, dass die kürzeste
Strecke (Autokilometerangabe) zwischen seiner der Arbeitsstätte
nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte 6 km betrage und er
ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne, weil zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel verkehre.
Das Finanzamt erließ in
der Folge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom
15. Juli 2008. Darin führte es begründend wie folgt
aus: "Da Ihnen an der
überwiegenden Zahl der Arbeitstage bei bestmöglicher Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden kann,
konnte das große Pendlerpauschale nicht berücksichtigt
werden."
Mit Schriftsatz vom
21. Juli 2008 erhob der Bw. gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung und begehrte die Zuerkennung des
Kinderzuschlages zum Alleinverdienerabsetzbetrag sowie des
Sonderausgabenerhöhungsbetrages ab drei Kinder sowie neuerlich das (sog.
große) Pendlerpauschale. Begründend führte er aus, seine
Arbeitszeiten (Schicht) seien von 5.00 Uhr bis 13.18 Uhr bzw. von
13.18 Uhr bis 21.18 Uhr und ein öffentliches Verkehrsmittel sei
nicht möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Juli 2008 gab das Finanzamt dieser Berufung teilweise statt;
dabei berücksichtigte es den Alleinverdienerabsetzbetrag mit drei Kindern
in Höhe von 889,00 € sowie den Sonderausgabenerhöhungsbetrag
im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, das
beantragte (sog. große) Pendlerpauschale (für eine einfache
Fahrtstrecke ab 2 km) blieb jedoch abermals unberücksichtigt; dazu
erklärte es im Wesentlichen, dass "die
Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel ist
gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel nicht
oder nicht zu der erforderlichen Zeit verkehrt. Desweiteren muss ein zeitliches
Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein. Bei Wechselschicht ist
allerdings nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der
Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus
festgelegt ist. Daher kommt es nie zu einem "Überwiegen", da mittags die
Möglichkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
besteht."
Mit dem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom
18. August 2008 wurde die gegenständliche Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Bw.
betreffend das geltend gemachte Pendlerpauschale noch Folgendes
aus: "Es ist mir nicht möglich,
meinen Arbeitsplatz zur Hälfte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
zu erreichen.
Auch durch meine
Arbeitszeiten (13:18-21:18 bzw. 05:00-13:18) habe ich keine Möglichkeit,
ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen."
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein. Bei Wechselschicht ist für die Zumutbarkeit der Benutzung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum,
sondern der gesamte Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst geleistet wird
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/16 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 262).
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/23 zu
§ 16 EStG 1988; vgl. auch
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen
nicht gegeben sein [vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153
und 202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff; zur Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit
Massenbeförderungsmitteln vgl. auch VwGH 24.9.2008,
2006/15/0001].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 2 bis 20 km zu
berücksichtigen ist oder nicht.
Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon auszugehen, dass im konkreten Fall
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Im gegenständlichen Fall
ist für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw.
und der Bushaltestelle Ts A-Weg ein Gehweg (ca. 0,4 km nach
Routenplaner "ViaMichelin") und weiters die Nutzung des S-Busses F
(RL XXX und YYY) von Ts A-Weg nach F S (ca. 2 km nach
Routenplaner "ViaMichelin") sowie die Nutzung des L-Busses (Linie ZZZ) von
F S nach E P (ca. 7 km nach Routenplaner "ViaMichelin") zu
unterstellen.
Im Berufungsjahr verkehrten
öffentliche Verkehrsmittel auf der Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf die von der Bw. angegebenen
Dienstzeiten (Dienstbeginn: 5.00 Uhr, 13.18 Uhr; Dienstende:
13.18 Uhr, 21.18 Uhr) wie folgt [vgl. die Kursbücher des
Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 06/07 (gültig vom 10.
Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007) sowie Fahrplan 07/08
(gültig vom 9. Dezember 2007 bis 13. Dezember 2008); Abfrage
unter http://www.vmobil.at/]:
Dienstbeginn
um 5.00 Uhr: Keine öffentlichen Verkehrsmittel zur
erforderlichen Zeit zur Verfügung;
Dienstbeginn
um 13.18 Uhr: Gehweg von der Wohnung bis zur Bushaltestelle
Ts A-Weg, S-Bus (RLi YYY) Ts A-Weg ab 12.28 Uhr/F S an 12.34 Uhr
mit Anschluss L-Bus (Linie ZZZ) F S ab 12.40 Uhr/E P an
12.57 Uhr;
Dienstende
um 13.18 Uhr: L-Bus (Linie ZZZ) E P ab 13.30 Uhr/F
S an 13.48 Uhr mit Anschluss S-Bus (RLi XXX) F S ab 13.53 Uhr/Ts
A-Weg an 13.59 Uhr, Gehweg bis zur Wohnung;
Dienstende
um 21.18 Uhr: L-Bus (Linie ZZZ) E P ab 21.30 Uhr/F
S an 21.48 Uhr mit Anschluss S-Bus (RLi XXX) F S ab 22.23 Uhr/Ts
A-Weg an 22.29 Uhr, Gehweg bis zur Wohnung.
Auf Grund dieser Verkehrsverbindungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) zur Überzeugung, dass dem Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht
überwiegend
(an
mehr als der
Hälfte
seiner Arbeitstage)
auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten
Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt. Angesichts dieser
Überlegungen ist auch mit den Ausführungen des Bw. im Vorlageantrag
vom 18. August 2008, wonach es ihm nicht möglich sei, seinen
Arbeitsplatz zur Hälfte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu
erreichen, und er auch auf Grund seiner Arbeitszeiten (13.18 Uhr -
21.18 Uhr bzw. 5.00 Uhr - 13.18 Uhr) keine Möglichkeit habe,
ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nichts gewonnen.
Notwendig wäre vielmehr die Feststellung gewesen, dass
an mehr als der Hälfte seiner
Arbeitstage tatsächlich die Arbeitszeit so geartet war, dass die
Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar war.
Gegenständlich wurde vom Bw. jedoch - trotz entsprechender Vorhaltung (den
Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung kommt - wie der
Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zu; es
wäre damit Aufgabe des Bw. gewesen, die Feststellungen des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung zu entkräften) - weder konkret behauptet noch
auch nachgewiesen, dass ihm
überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels bei der An- bzw. Heimfahrt unmöglich
gewesen wäre.
Die Prüfung, ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass
gegenständlich die oben dargestellte einfache Wegstrecke (bei
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der
einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/22 zu § 16 EStG 1988) - ca. 10 Kilometer
beträgt, dann stünde dem Bw. nach der oben dargestellten, der
einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung eineinhalb Stunden zur Verfügung.
Bezogen auf diese
Verwaltungspraxis kann unter Berücksichtigung eines
ca. 10 Minuten dauernden Fußweges von der Wohnung des Bw. zur
Bushaltestelle Ts A-Weg, von Busfahrten einerseits mit dem S-Bus von Ts A-Weg
nach F S von 6 Minuten sowie andererseits mit dem L-Bus von F S nach E P
von 17 bzw. 18 Minuten (Gleiches gilt im Übrigen für die
Rückfahrt) sowie entsprechender - aus der obigen Darstellung der
öffentlichen Verkehrsmittel errechenbaren - Wartezeiten nicht davon
gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich
jedenfalls unter eineinhalb Stunden.
Angesichts der obigen
Überlegungen kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-F/08
- Stammnummer
- 38523
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF