Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0380-G/02
Teilzeitbeschäftigung nur an einigen Tagen und Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-G/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung in quantitativer Hinsicht ist auch bei Teilzeitbeschäftigung auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale müssen daher an mehr als der Hälfte aller Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vorliegen (idR an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat) und nicht nur an mehr als der Hälfte der im Einzelfall tatsächlich vereinbarten Arbeitstage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Baumgartner & Grienschgl GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 18. Juli
2001,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
stand im Jahr 1999 in zwei Dienstverhältnissen. Im Rahmen des
Dienstverhältnisses zum Bund bestand ein Lehrauftrag über zwei
Semester-Wochenstunden an der Musikhochschule in Wien. Ein zweites
Dienstverhältnis bestand zum Land Steiermark, bei dem sie als
Psychotherapeutin und Ärztin in Ausbildung im Landeskrankenhaus Graz
angestellt war.
In ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 hat die Bw unter anderem
Reisekosten zu ihrer Dienststelle in Wien und Ausgaben für bestimmte
CD´s als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 geltend
gemacht.
Die Ausgaben für diese
CD´s wurden vom Finanzamt mit der Begründung nicht als Werbungskosten
anerkannt, dass derartige Ausgaben "für allgemein interessierende
CD´s (Klassik, Jazz,...)" zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung zählten.
Den Reiseaufwändungen
versagte das Finanzamt die Anerkennung mit der Begründung, dass es sich
beim Reiseziel in Wien um eine Arbeitsstätte im Sinn des § 16
Abs.1 Z.6 EStG 1988 handle.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung wird dagegen im Wesentlichen nur ausgeführt, dass es
sich bei etlichen Reisen um solche gehandelt habe, die nicht unmittelbar mit den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang
stünden (Lehrerkonferenzen etc.). An diesen Tagen sei auch keine
unterrichtende Tätigkeit der Bw gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Jänner 2002 hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie
gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Im Vorlageantrag werden nur
mehr Ausführungen im Zusammenhang mit den Fahrtkosten nach Wien
getätigt. Der unabhängige Finanzsenat verweist wegen dieser erfolgten
Einschränkung der Berufung hinsichtlich der Ausgaben für die
CD´s und der mit den Fahrten nach Wien zusammenhängenden
Tagesgebühren auf die zutreffenden Aussagen des Finanzamtes in dessen
Bescheiden. Zu den Fahrkosten wird im Vorlageantrag durch die
Vertreterin der Bw. wörtlich ausgeführt: "Unsere Klientin
ist als Lehrbeauftragte an der Universität Wien beschäftigt. Diese
Lehrveranstaltungen werden in Form von ´Blockveranstaltungen´
durchgeführt; dies hat für den Lehrbeauftragten den Vorteil, dass
nicht unter Umständen jeden Tag ein bis zwei Stunden Vorlesungen sind,
sondern dass diese komprimiert den Studenten angeboten werden. Neben diesen
Blockveranstaltungen ist noch die Teilnahme an Konferenzen etc. erforderlich,
die ebenfalls Fahrten an den Arbeitsort (Universität Wien)
bedingen.
Gem. § 16 Abs.1 Z.6 EStG
1988 steht ein zusätzlicher Pauschbetrag zu, wenn der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zurücklegt, die mehr als 20 km beträgt. Wobei die
Interpretation des Ausdruckes ´überwiegend´ in den
Lohnsteuerrichtlinien dahingehend erfolgt, dass im Lohnzahlungszeitraum diese
Fahrten überwiegend gegeben sein müssen. In den Lohnsteuerrichtlinien
wird hiebei von einer kontinuierlichen Arbeitsleistung ausgegangen, die sich
über das ganze Monat erstreckt.
Wenn nun durch
Blockveranstaltungen diese Arbeitszeit auf wenige Tage im Monat reduziert wird,
stünde nach Auslegung der Finanzverwaltung kein zusätzlicher
Pauschbetrag (Pendlerpauschale iSd § 16 Abs.1 Z.6 lit.b EStG 1988
zu.
Die Ausführungen in der
zitierten Gesetzesstelle, dass ´...Fahrtstrecken im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurückgelegt werden müssen...´, können
sich unserer Ansicht nach jedoch nur auf die Relation zwischen den
tatsächlich geleisteten Arbeitstagen und den täglichen Fahrten
beziehen.
Auf den gegenständlichen
Fall bezogen bedeutet dies, dass unsere Klientin an allen Arbeitstagen eine
Fahrtstrecke von über 60 km zu absolvieren hatte, und ihr somit ein
Pauschbetrag von ATS 15.840,00 zusteht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Dazu gehören auch die Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Ausgaben gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
besondere Regelungen.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.a EStG 1988: Diese Ausgaben
sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs.5 EStG 1988) abgegolten.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.b EStG 1988: Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wie im
gegenständlichen Fall, zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 5.280
ATS jährlich, von 40 km bis 60 km 10.560 ATS jährlich, und über
60 km 15.840 ATS jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach § 16 Abs.1 Z. 6 lit.b und lit c. EStG 1988 sind alle Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Voraussetzung für den Abzug eines
(Pendler)Pauschbetrages gemäß
§ 16 Abs.1 Z.6 lit.b EStG
1988 ist daher unter anderem, dass eine bestimmte Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurückgelegt wird.
Für eine Auslegung des hier verwendeten Begriffes
"Lohnzahlungszeitraum" ist nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates § 77 Abs.1 EStG 1988 heranzuziehen: "Ist
ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend
beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder
endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der
Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag".
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein
(Pendler)Pauschbetrag nur zusteht, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte im Kalendermonat
überwiegend zurückgelegt wird. Der unabhängigen
Finanzsenat teilt daher die Ansicht des Finanzamtes, dass auf alle Tage eines
Kalendermonats abzustellen ist und nicht nur auf die im jeweiligen Einzelfall
tatsächlich als Arbeitstage vereinbarten Tage.
Da die Bw in keinem der Lohnzahlungszeiträume des
Jahres 1999 die Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte in
Wien überwiegend zurückgelegt hat, sind die damit
zusammenhängenden Aufwändungen durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs.5 EStG 1988) abgegolten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-G/02
- Stammnummer
- 3994
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF