…Ternberg, 1x Urfahr Der Berufungswerber war meist an Wochenenden bei diversen Veranstaltungen im Einsatz. Zu prüfen ist also, ob er überwiegend im Lohnzahlungszeitraum die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt hat und somit ein Pauschbetrag zu berücksichtigen ist oder nicht. Eine Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an…
…Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gemäß lit c leg.cit. Folgendes: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km 2.421…
…gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden die weiters genannten Pauschbeträge berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit…
…In diesem Judikat hat der VwGH - unabhängig von der erfolgten Stattgabe der Amtsbeschwerde - ausgeführt, dass ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zusteht, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird (siehe Mühlberger, FJ 7-8/2011, 275 f)…
… 16 Abs.1 Z. 6 lit.b EStG 1988: Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wie im gegenständlichen Fall, zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt…
…nicht in Anspruch genommen wird. In zeitlicher Hinsicht ist auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Lohnzahlungszeitraum ist bei durchgehender Beschäftigung der Kalendermonat (§ 77 Abs 1 EStG 1988). Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, ist der Kalendertag der Lohnzahlungszeitraum. Ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat…
…€ | jährlich | 40 bis 60 km | 1.242 € | jährlich | über 60 km | 1.857 € | jährlich Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar…
…zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein; bei durchgehender Beschäftigung ist der Lohnzeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG 1988). Für den vollen Kalendermonat können aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung zwanzig Arbeitstage angenommen werden, sodass das (große und kleine) Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an…
…Entsendedauer erreicht wird. Rz 70p63: Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend im Lohnzahlungszeitraum unter erschwerenden Umständen zu leisten. In jenen Monaten, in denen sowohl eine Inlandstätigkeit als auch eine begünstigte Auslandstätigkeit ausgeübt wird, ist das Überwiegen im Zeitraum der Auslandstätigkeit maßgeblich. Erschwerende Umstände…
…b EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung bestimmt: "Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich (Anm.: zum Verkehrsabsetzbetrag) berücksichtigt: Bei…
… 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40…
…Pauschale auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen: Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Benützt der Dienstnehmer (überwiegend im Lohnzahlungszeitraum) den unentgeltlichen…
…verrichtet, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss also während der (gesamten) Arbeitszeit überwiegend (= mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum) mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung…
…August 2012 die Auskunft, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit überwiegend (mehr als 50% bzw. mehr als die Hälfte) in der Zeit nach 19 bis 7 Uhr liegen müsse und in seinem Fall von 24 Stunden nur 50% (genau die…
…St") zu berücksichtigen wären. Die Fahrten nach Steyr wären jedenfalls mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten; mangels Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum sei allerdings das Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. Allenfalls seien die zusätzlichen Fahrten (jeweils 6 km) durch entsprechende Kilometergelder zu berücksichtigen. Auf eine weitere…
…Es sei diesbezüglich nicht einsehbar, dass für die Anwendung der Grenzgängerregelung eine andere Betrachtungsweise gelten solle, als für das Pendlerpauschale, wo auf ein Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abgestellt werde. Zu ergänzen sei, dass es sich beim Musikkollegium R, nicht wie in einem auf dem Eingabebogen des…
…€ | jährlich | 40 bis 60 km | 1.242 € | jährlich | über 60 km | 1.857 € | jährlich Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar…
…zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor…
…im Kalenderjahr 2014 im Dreischichtbetrieb tätig. Es war daher zunächst festzustellen, welche Tagesarbeitszeit der Beurteilung hinsichtlich des Pendlerpauschales als Basis diente. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 fordert zunächst, dass im Lohnzahlungszeitraum (gemäß § 77 EStG 1988 im Kalendermonat) überwiegend…
…im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß § 2 Abs. 2 maßgebend. Beurteilung Strittig ist im…