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UFSL RV/1218-L/07Aussetzungszinsen auch dann, wenn Abgabenvorschreibung rechtswidrig aber rechtswirksam erfolgte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.10.2007

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In Folge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von insgesamt 399.000,-- S mit Bescheid vom 7. Juli 1999 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…

UFSW RV/3100-W/07Festsetzung der Aussetzungszinsen steht nicht im Ermessen der Behörde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.03.2008

…9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu…

UFSL RV/0417-L/04Bei der Festsetzung der Aussetzungszinsen ist ein verminderter Abgabenbetrag zu berücksichtigen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2004

…Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlichen in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar. Völlig zu Recht setzte daher das Finanzamt Perg mit Bescheid vom 3. Mai 2000 für den Zeitraum vom 1…

UFSL RV/1837-L/02Stundungs- oder Aussetzungszinsen für einen gestundeten Abgabenbetrag, für den während aufrechter Stundungsbewilligung auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, dem in weiterer Folge nach Ablauf der Zahlungserleichterungsbewilligung stattgegeben wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2003Teil 1/2

…Dem Gesetzeswortlaut folgend ist von einer Stundungszinsenfestsetzung jedenfalls dann Abstand zu nehmen, wenn die Abgaben, für die auf Grund rechtzeitiger Antragstellung Vollstreckungsaufschub erwirkt worden bzw. auf Grund Antragsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, die Freigrenze von 750 € insgesamt nicht erreichen. Wird diese Grenze jedoch überschritten…

UFSL RV/1522-L/02Aussetzungszinsen bei formeller Berufungserledigung und Rechtswidrigkeit der als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogenen Abgabenschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.06.2003Teil 1/2

…Seite 266), es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub gekommen ist und der aussetzungsbetroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig entrichtet wurde. Aussetzungszinsen stellen nach Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden…

UFSF RV/0502-F/071) Vermietung einer im Rahmen eines Vorsorgemodells erworbenen, fremdfinanzierten Wohnung als Liebhaberei 2) Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)04.12.2008

…nicht berücksichtigt wurden und die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung auch aus den noch folgenden Gründen zu verneinen war. Die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen…

UFSW RV/1235-W/03Aussetzungszinsen auch bei rechtswidriger (über den Antrag hinausgehender) Aussetzung der Einhebung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.08.2003

…Juli 1998, 97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00 beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 in…

UFSW RV/3107-W/07Nachsicht von Aussetzungszinsen, keine sachliche Unbilligkeit bei Nichtanwendung von Richtlinien.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.04.2008

…nach gar nicht Streitgegenstand der Berufung unserer Mandantschaft und zufolge auch nicht Gegenstand der beantragten Aussetzung war. Es kann also hier kein Äquivalent für einen tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub geben, weil die Abgabennachforderung dem Grunde nach erst mit der Berufungsentscheidung festgestellt und fällig wurde…

UFSL RV/0294-L/11Heilung eines Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Bescheides; Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2011

…9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27…

UFSL RV/1414-L/09Im Aussetzungs- und Anspruchszinsenverfahren verhelfen Einwände gegen den Einkommensteuerbescheid nicht zum Erfolg.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.02.2010

…Dieser Zahlungsaufschub endet mit Ablauf der Aussetzung oder mit Widerruf und ist bescheidmäßig anlässlich der des Berufungsverfahren in der Sache selbst abschließenden Erledigung (zB. Berufungsentscheidung) zu erlassen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Bemessungsgrundlage ist der für die Aussetzung…

UFSI RV/0390-I/10Keine Nachsicht von Aussetzungszinsen wegen langer Dauer des Berufungsverfahrens in der Hauptsache und einer allfälligen Säumnis des Finanzamtes bei der Erledigung von Aussetzungs- und Rückzahlungsanträgen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.04.2011

…der für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme. Die vom Bw. ins Treffen geführten Umstände eignen sich aber auch nicht dazu, aus ihnen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Aussetzungszinsen abzuleiten. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar…

UFSL RV/1836-L/02Stundungs- oder Aussetzungszinsen für einen gestundeten Abgabenbetrag, für den während aufrechter Stundungsbewilligung auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, dem in weiterer Folge nach Ablauf der Zahlungserleichterungsbewilligung stattgegeben wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2003Teil 1/2

…folgenden Tag einsetzt. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist von einer Stundungszinsenfestsetzung Abstand zu nehmen, wenn die Abgaben, für die auf Grund rechtzeitiger Antragstellung Vollstreckungsaufschub erwirkt worden bzw. auf Grund Antragsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, die Freigrenze von 750 € insgesamt nicht erreichen. Wird diese Grenze überschritten…

UFSS RV/0163-S/07Berufung betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.03.2011

…dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen (z.B. VwGH vom 21.7.1998, 97/14/0131). Ihre Festsetzung (für die Zeit zwischen Erledigung der maßgebenden Berufung und Ablauf) ist daher auch…

UFSI RV/0495-I/04Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer bei einem rechtsunwirksamen Bescheid über das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.01.2009

…einer Aussetzungsbewilligung erstreckt sich der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu entrichten sind, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihres Widerrufes. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. Ritz, BAO3…

UFSI RV/0494-I/04Vorschreibung von Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer im Fall eines rechtsunwirksamen Bescheides über das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.01.2009

…einer Aussetzungsbewilligung erstreckt sich der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu entrichten sind, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihres Widerrufes. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. nochmals Ritz…

UFSS RV/0565-S/09Berufung betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.02.2012

…BAO Tz 32, hinzuweisen, in dem ausgeführt wird, dass die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212 a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen (siehe z.B. VwGH vom 21.7.1998, 97/14/0131). Die Festsetzung von…

UFSS RV/0137-S/11Berufungen betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.02.2012

…abgewiesen. In der Begründung wurde gleichlautend ausgeführt, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212 a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen. Die Dauer des Berufungsverfahrens habe jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen keinen Einfluss (vgl…

UFSS RV/0131-S/11Berufungen betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.12.2011

…abgewiesen. In der Begründung wurde gleichlautend ausgeführt, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212 a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen. Die Dauer des Berufungsverfahrens habe jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen keinen Einfluss (vgl…

UFSW RV/1870-W/06Aussetzungszinsen trotz rechtsunwirksamen Grundlagenbescheid und formeller Berufungserledigung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.08.2006

…Seite 266). Auf Grund § 212a Abs. 9 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit für sie infolge einer Aussetzungsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils geltenden Eskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank (ab 1. Jänner 1999 auf Grund § 1 des 1…

UFSW RV/0916-W/06Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.02.2007

…97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 in Höhe von € 5.608,46 und € 5.611,07 mit Bescheid vom 12. November 2003 trat hinsichtlich…