…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In Folge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von insgesamt 399.000,-- S mit Bescheid vom 7. Juli 1999 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
…9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu…
…Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlichen in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar. Völlig zu Recht setzte daher das Finanzamt Perg mit Bescheid vom 3. Mai 2000 für den Zeitraum vom 1…
…Dem Gesetzeswortlaut folgend ist von einer Stundungszinsenfestsetzung jedenfalls dann Abstand zu nehmen, wenn die Abgaben, für die auf Grund rechtzeitiger Antragstellung Vollstreckungsaufschub erwirkt worden bzw. auf Grund Antragsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, die Freigrenze von 750 € insgesamt nicht erreichen. Wird diese Grenze jedoch überschritten…
…Seite 266), es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub gekommen ist und der aussetzungsbetroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig entrichtet wurde. Aussetzungszinsen stellen nach Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden…
…nicht berücksichtigt wurden und die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung auch aus den noch folgenden Gründen zu verneinen war. Die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen…
…Juli 1998, 97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00 beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 in…
…nach gar nicht Streitgegenstand der Berufung unserer Mandantschaft und zufolge auch nicht Gegenstand der beantragten Aussetzung war. Es kann also hier kein Äquivalent für einen tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub geben, weil die Abgabennachforderung dem Grunde nach erst mit der Berufungsentscheidung festgestellt und fällig wurde…
…9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27…
…Dieser Zahlungsaufschub endet mit Ablauf der Aussetzung oder mit Widerruf und ist bescheidmäßig anlässlich der des Berufungsverfahren in der Sache selbst abschließenden Erledigung (zB. Berufungsentscheidung) zu erlassen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Bemessungsgrundlage ist der für die Aussetzung…
…der für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme. Die vom Bw. ins Treffen geführten Umstände eignen sich aber auch nicht dazu, aus ihnen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Aussetzungszinsen abzuleiten. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar…
…folgenden Tag einsetzt. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist von einer Stundungszinsenfestsetzung Abstand zu nehmen, wenn die Abgaben, für die auf Grund rechtzeitiger Antragstellung Vollstreckungsaufschub erwirkt worden bzw. auf Grund Antragsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, die Freigrenze von 750 € insgesamt nicht erreichen. Wird diese Grenze überschritten…
…dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen (z.B. VwGH vom 21.7.1998, 97/14/0131). Ihre Festsetzung (für die Zeit zwischen Erledigung der maßgebenden Berufung und Ablauf) ist daher auch…
…einer Aussetzungsbewilligung erstreckt sich der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu entrichten sind, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihres Widerrufes. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. Ritz, BAO3…
…einer Aussetzungsbewilligung erstreckt sich der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu entrichten sind, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihres Widerrufes. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. nochmals Ritz…
…BAO Tz 32, hinzuweisen, in dem ausgeführt wird, dass die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212 a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen (siehe z.B. VwGH vom 21.7.1998, 97/14/0131). Die Festsetzung von…
…abgewiesen. In der Begründung wurde gleichlautend ausgeführt, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212 a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen. Die Dauer des Berufungsverfahrens habe jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen keinen Einfluss (vgl…
…abgewiesen. In der Begründung wurde gleichlautend ausgeführt, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212 a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen. Die Dauer des Berufungsverfahrens habe jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen keinen Einfluss (vgl…
…Seite 266). Auf Grund § 212a Abs. 9 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit für sie infolge einer Aussetzungsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils geltenden Eskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank (ab 1. Jänner 1999 auf Grund § 1 des 1…
…97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 in Höhe von € 5.608,46 und € 5.611,07 mit Bescheid vom 12. November 2003 trat hinsichtlich…