…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In Folge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von insgesamt 399.000,-- S mit Bescheid vom 7. Juli 1999 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
…9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu…
…Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlichen in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar. Völlig zu Recht setzte daher das Finanzamt Perg mit Bescheid vom 3. Mai 2000 für den Zeitraum vom 1…
…Dem Gesetzeswortlaut folgend ist von einer Stundungszinsenfestsetzung jedenfalls dann Abstand zu nehmen, wenn die Abgaben, für die auf Grund rechtzeitiger Antragstellung Vollstreckungsaufschub erwirkt worden bzw. auf Grund Antragsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, die Freigrenze von 750 € insgesamt nicht erreichen. Wird diese Grenze jedoch überschritten…
…Seite 266), es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub gekommen ist und der aussetzungsbetroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig entrichtet wurde. Aussetzungszinsen stellen nach Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden…
…Zahlungsaufschub [besteht]". Gleichsam bestimmt § 212 Abs 2 BAO, dass das Wesen der Stundung darin besteht, dass der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben wird. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen - und jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs 8 BAO beendbaren - Zahlungsaufschub…
…Einzahlung am Abgabenkonto erfolgt, was aber bei laufenden Einkünften des Bf. nur mit mangelndem Zahlungswillen erklärt werden kann. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar, der jederzeit durch die Entrichtung der Abgaben beendet hätte werden können. Nach der Rechtsprechung des…
…Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998…
…nicht berücksichtigt wurden und die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung auch aus den noch folgenden Gründen zu verneinen war. Die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen…
…5 BAO abzuweisen gewesen - ist darauf hinzuweisen, dass der mit der Aussetzung der Einhebung einhergehende Rechtsschutz (Zahlungsaufschub) für die Bf. ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung im Jahr 2012 aufrecht war. Da somit die Entrichtung der Umsatzsteuer nach innerstaatlichem Recht bis zum Ergehen der…
…Juli 1998, 97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00 beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 in…
…nach gar nicht Streitgegenstand der Berufung unserer Mandantschaft und zufolge auch nicht Gegenstand der beantragten Aussetzung war. Es kann also hier kein Äquivalent für einen tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub geben, weil die Abgabennachforderung dem Grunde nach erst mit der Berufungsentscheidung festgestellt und fällig wurde…
…9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2010 wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27…
… 212a BAO verwies das Zollamt in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellten, das Entstehen der ausgesetzten Aussetzungszinsen durch die Entrichtung der ausgesetzten Abgaben verhindert werden hätten können und auf eventuelle unersetzbare wirtschaftliche…
…Dieser Zahlungsaufschub endet mit Ablauf der Aussetzung oder mit Widerruf und ist bescheidmäßig anlässlich der des Berufungsverfahren in der Sache selbst abschließenden Erledigung (zB. Berufungsentscheidung) zu erlassen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Bemessungsgrundlage ist der für die Aussetzung…
…der für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme. Die vom Bw. ins Treffen geführten Umstände eignen sich aber auch nicht dazu, aus ihnen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Aussetzungszinsen abzuleiten. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar…
…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Für die Frage der Berechnung der Aussetzungszinsen hat die Behörde amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen (VwGH 18.2.1999, 97/15/0143). Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für…
…die Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheides des Zollamtes Graz vom 3. Februar 2015). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den "tatsächlich in Anspruch genommen" und jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 beendbaren Zahlungsaufschub dar (VwGH vom 21.7.1998, 97/14/0131). Vor dem Hintergrund…
…folgenden Tag einsetzt. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist von einer Stundungszinsenfestsetzung Abstand zu nehmen, wenn die Abgaben, für die auf Grund rechtzeitiger Antragstellung Vollstreckungsaufschub erwirkt worden bzw. auf Grund Antragsbewilligung tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, die Freigrenze von 750 € insgesamt nicht erreichen. Wird diese Grenze überschritten…
…dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume, in denen eine Hemmung der Einbringung noch nicht bestand (eine solche Hemmung war vor Fälligkeit noch nicht gegeben), festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8…