Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0502-F/07
1) Vermietung einer im Rahmen eines Vorsorgemodells erworbenen, fremdfinanzierten Wohnung als Liebhaberei 2) Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0502-F/07vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Peter Bilger, Bernd Feldkircher und Irma Rudigier im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des D.L.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2005 sowie die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages nach der am 13. November 2008 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat im Rahmen eines von der F-AG
in Z angebotenen Vorsorgemodells mit Kaufvertrag vom 10. Jänner 2005
von der Firma V-GmbH 30/4362 Anteile (TOP 48) und 5/4362 Anteile
(KFZ-Abstellplatz) an der Liegenschaft S-straße in Wien um insgesamt
179.011,20 € (brutto) zum Zwecke der Vermietung erworben.
Strittig ist, ob es sich bei dieser Vermietung um eine
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle handelt oder nicht.
Die F-AG bietet ihren Angaben auf der Homepage
[Internetadresse] zufolge ua. Vorsorgelösungen basierend auf Immobilien im
In- und Ausland an und regelt den Kauf wie auch die Finanzierung. Die in
Zusammenarbeit mit Partnern und Banken besorgten Kredite sind entweder laufend
(Modell A) oder endfällig mit Anlage eines entsprechenden
Tilgungsträgers (Modell B) zu tilgen. Betreffend Vorsorgewohnungen in
Österreich (Modell B) wird ausgeführt, dass die rückerstattete
Umsatzsteuer für die endfällige Tilgung eingesetzt werden muss und an
Eigenkapital 10 - 20% gefordert sind, bei einigen Objekten aber auch
100%-Finanzierungen möglich sind.
Bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Kaufes, der
Mietvereinbarung sowie der Finanzierung lässt sich den im Laufe des
Verfahrens vorgelegten Unterlagen, soweit hier von Interesse, im Wesentlichen
Folgendes entnehmen:
Nach Punkt V des eingangs angeführten Kaufvertrages
vom 10. Jänner 2005 sind die vertragsgegenständlichen
Wohnungseigentumsobjekte vermietet und erklärt die kaufende Partei, in alle
Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag einzutreten.
Dem angesprochenen Mietvertrag vom 1. März 2004
zwischen der C Privatbank AG und dem Vermieter zufolge wurde dieser auf 10 Jahre
befristet abgeschlossen, wobei das Mietverhältnis vom Mieter unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten,
frühestens jedoch zum 30. Juni 2005 aufgekündigt werden kann (III.).
Das Mietentgelt besteht aus dem laufenden Hauptmietzins, den anteiligen
Betriebskosten, Nebenkosten und öffentlichen Abgaben sowie der Umsatzsteuer
(V.). Der monatliche Hauptmietzins für die Wohnung TOP 48 beträgt
292,94 € (netto), wertgesichert auf Basis des von der Bundesanstalt
Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex. Die
Auswirkung der näher geregelten Wertsicherungsklausel tritt mit
Verlautbarung der Indexzahl von selbst ein, ohne dass es einer darauf
abzielenden besonderen Erklärung des Vermieters bedarf (V.). Nach Punkt
XII. 2. verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln
und unter Ausschluss des § 1096 ABGB sämtliche am Mietgegenstand
notwendig werdende Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und
überhaupt den Mietgegenstand zu erhalten; er ist ua. verpflichtet, die im
Mietgegenstand befindlichen Heizungsvorrichtungen, ferner sämtliche Gas-,
Elektro- und Wasserinstallationen stets in betriebsfähigem Zustand zu
erhalten und im Falle von Störungen diese unverzüglich sach- und
fachgemäß auf eigene Kosten instandsetzen zu lassen. Ebenso fallen
Eingangstüre und Fenster im Bereich des Mietobjektes in die Wartungs- und
Instandhaltungspflicht des Mieters.
Weiters wurde mit der Hausverwaltung in Ergänzung zum
Hausverwaltungsvertrag eine Mietenpoolvereinbarung getroffen. Die Laufzeit
dieses Mietenpools von fünf Jahren verlängert sich automatisch um
fünf weitere Jahre, wenn nicht fristgerecht die Kündigung, die der
Einstimmigkeit der Teilnehmer bedarf, ausgesprochen wird. Der Mietenpoolvertrag
kann nach Ablauf von 10 Jahren jederzeit verlängert werden, um der
Zielsetzung, einer höchstmöglichen Ertragssicherheit der
Vorsorgewohnungserwerber gerecht zu werden. Die Hausverwaltung summiert zu
diesem Zweck die monatlichen Mieterträge der
Vorsorgewohnungseigentümer aus den im Pool zusammengefassten
Wohnungseigentumseinheiten und bringt sie auf ein Treuhandkonto zur Anweisung.
Die Mietenpoolverwaltungsgesellschaft verteilt sodann die Mietenpoolerträge
auf die Abwicklungskonten der Vorsorgewohnungseigentümer. Die
Mietenpoolteilnehmer erhalten dabei monatlich jenen Betrag angewiesen, der sich
aus der vermieteten Wohnung und Garage abzüglich Betriebskosten,
Mietenpoolreserve sowie weiterer Akontierungen (zB Warmwasser und Heizung) bzw.
Rücklagendotationen ergibt (Punkt 1. der Mietenpoolvereinbarung). Für
die Mietenpoolrücklage, aus der allfällige Leerstandskosten getragen
werden, wird pro m² Nutzfläche ein Betrag von 0,45 €
einbehalten; dieser Sicherungsbetrag kann durch die
Mietenpoolverwaltungsgesellschaft nach Maßgabe und Notwendigkeit nach
Ablauf von 3 Jahren erstmals angehoben werden (Punkt 3.) Die
Überschüsse aus Einnahmen und Ausgaben sind jeweils anteilig pro Monat
bis zum 25. des Folgemonats als Akontozahlungen zu überweisen. Im Falle
eines Wohnungsleerstandes erhält der jeweilige
Vorsorgewohnungseigentümer jenen Betrag aus der Mietenpoolrücklage
gutgeschrieben, auf den er zum Kaufzeitpunkt seiner Vorsorgewohnung Anspruch
hatte (Punkt 5.). Nach Punkt 12. verzichtet die Mietenpoolgesellschaft für
einen Zeitraum von 5 Jahren auf ein Entgelt hinsichtlich der Verwaltung des
Mietenpools. Für die im Rahmen des Mietenpools und der Vermietung
anfallende Verwaltungstätigkeit kann die Mietenpoolgesellschaft nach dem
fünften Jahr ein monatliches Honorar in Höhe von netto
0,17 € wertgesichert je m² Nutzfläche verrechnen.
Laut Kreditzusage vom 3. Jänner 2005 erklärt
sich die S-Bank bereit, zum Zwecke des Kaufs der Wohnung TOP 48 samt
KFZ-Abstellplatz 48, Objekt Wien, S-straße, einen einmal ausnutzbaren
Fremdwährungskredit im Gegenwert von 203.038,98 € zur
Verfügung zu stellen. Die Kreditvaluta wird in einem Betrag in Schweizer
Franken über Auftrag zur Verfügung gestellt. Der Zinssatz für die
erste Zinsperiode (vom Tag der Kreditinanspruchnahme bis zum 7.1.2005)
beträgt 2,34%. Für die weiteren Zinsenperioden erfolgt die
Zinsenanpassung jeweils am 8.1, 8.4., 8.7. und 8.10. eines jeden Jahres.
Für diese Zinsenperioden beträgt die Verzinsung jeweils 1,6000% p.a.
über dem Indikator (3-Monats-Libor). Der Kreditnehmer verpflichtet sich,
die Eigenmittel in Höhe von 21% des Nettokaufpreises sowie die
Rückerstattung der Umsatzsteuer auf ein vom Treuhänder
bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Dieser Betrag wird in weiterer Folge
als Einmalprämie in ein Veranlagungsprodukt der S Versicherungs AG
einbezahlt.
Am 5.1.2005 unterfertigte der Berufungsführer die
Annahmeerklärung des Finanzierungsangebotes.
In einer für den Berufungsführer angestellten
Modellrechnung wird auch darauf hingewiesen, dass die Betreibergesellschaft
(V-GmbH) sich zur Beibringung der erforderlichen Eigenmittel um die Vermittlung
eines Eigenmittelersatzdarlehens bemühen könne. Laut nicht
unterfertigtem Darlehensvertrag zwischen dem Berufungsführer und der F-AG
vom 5.1.2005 stellt letztere dem Darlehensnehmer zur Finanzierung der für
den in Rede stehenden Wohnungskauf erforderlichen Eigenmittel
(31.326,96 €) ein Darlehen zur Verfügung.
Für das Jahr 2005 erklärte der
Berufungsführer neben Einkünften aus einer nichtselbständigen
Tätigkeit als Grenzgänger nach der Schweiz sowie negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb in der ursprünglichen
Einkommensteuererklärung zunächst nicht bezifferte, in einer am
19. Oktober 2006 beim Finanzamt eingegangenen Beilage mit
-3.014,65 € ermittelte Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung
in Wien. Dabei wurden den Mieteinnahmen (4.035,39 €) ausgabenseitig
lediglich Zinsen (4.812,03 €) und die AfA (2.238,00 €)
gegenübergestellt. In der Umsatzsteuererklärung wurden Umsätze in
Höhe von 4.020,00 € sowie Vorsteuern in Höhe von
600,00 € ausgewiesen.
Im vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 vom 18. Oktober 2006 blieben die zu diesem Zeitpunkt
der Höhe nach noch nicht bekannten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung unberücksichtigt. Der (vorläufige) Umsatzsteuerbescheid
2005 erging erklärungsgemäß. Der dagegen mit der
Begründung, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung stehende Vorsteuer
in Höhe von 31.052,31 € sei versehentlich nicht geltend gemacht
worden, erhobenen Berufung gab das Finanzamt Folge.
Im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2005 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua. die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit geprüft.
Während eine in diesem Zusammenhang zunächst vorgelegte
Prognoserechnung (der Aktenlage kann nicht entnommen werden, zu welchem
Zeitpunkt und von wem diese erstellt bzw. vorgelegt wurde) ein positives
Gesamtergebnis nach 16 Jahren ausweist, wobei jährlich gleich bleibende
Zinsen in Höhe von 1.300,00 € berücksichtigt wurden, ergibt
sich nach einer weiteren, laut Stellungnahme der Prüferin zur Berufung vor
der ersten Besprechung vorgelegten Prognoserechnung ein positives Gesamtergebnis
(913,85 €) erstmals im 18. Jahr (2023). Einnahmenseitig wurden
dabei der Hauptmietzins (4.035,39 €) incl. Betriebskosten sowie die
Stellplatzmiete (880,00 €), jeweils indexiert mit 2,5%, und
ausgabenseitig die Betriebskosten (804,68 €) und sonstige Aufwendungen
(86,18 €), jeweils indexiert mit 2,5%, die jährliche AfA
(1.902,60 €), für zehn Jahre die AfA für die Einrichtung
(300,00 €) und die Zinsen für ein CHF-Darlehen
berücksichtigt. Ausgehend von einer Kreditsumme von 161.549,92 €
und einem Zinssatz von 2,5% sowie einer Sondertilgung in Höhe von
65.000,00 € am Ende des 10. Jahres wurden die Zinsen im Jahr 2005 mit
3.702,19 €, in den Jahren 2006 bis 2015 mit 4.038,75 € und
ab dem Jahr 2016 mit 2.413,75 € in Ansatz gebracht. Die
Abschreibungsbasis wurde ausgehend vom Kaufpreis (149.176 €)
zuzüglich Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr)
und abzüglich der auf die Einrichtung (Küche) bzw. den Grundanteil
(20%) entfallenden Kosten mit 126.839,94 € ermittelt.
Die Prüferin adaptierte diese Prognoserechnung
insoweit, als sie die vereinbarungsgemäß zu leistenden
Mietenpoolzahlungen (Rücklage/Mietausfall) jährlich mit
176,26 € (0,45 € x 32,64 m² x 12 Monate)
sowie für Instandhaltung und Reparaturen jährlich 634,20 €
(0,5% der Abschreibungsgrundlage) berücksichtigte. Im Übrigen
übernahm sie die Werte der vorgelegten Prognoserechnung und errechnete
solcherart nach 20 Jahren ein negatives Gesamtergebnis in Höhe von
12.681,96 €.
Mit der Begründung, unter Berücksichtigung von
Mietausfallwagnis, Instandhaltung, Zinsentwicklung und Fremdwährungsrisiko
sei kein positives Ergebnis zu erwarten und es sei auch bezüglich der
vorzeitigen Kapitaltilgung kein entsprechender Finanzierungsnachweis erbracht
worden, wertete die Prüferin die Vermietungstätigkeit als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei.
Gegen die den Feststellungen der Prüferin Rechnung
tragenden, nunmehr endgültig ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 wurde Berufung erhoben.
Begründend wendet die steuerliche Vertretung ein, dass nach der
Prognoserechnung innerhalb der von der Liebhabereiverordnung gebotenen Fristen
ein Totalüberschuss erzielt würde. Die Prognoserechnung sei von der
Finanzverwaltung mit Ausnahme der Sondertilgung und der Wertanpassung als
richtig anerkannt worden. Hingewiesen werde auch darauf, dass in dieser
Prognoserechnung Rücklagenbildungen für die Reserve der
Wohnungseigentümergemeinschaft als Ausgaben enthalten seien. Die
Sondertilgung sei nicht anerkannt worden, obwohl diese vom Berufungsführer
aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation problemlos geleistet
werden könne und in der Modellrechnung so Berücksichtigung finde.
Sämtliche in den Liebhabereirichtlinien bzw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines durchgängigen
Beobachtungszeitraumes geforderten Voraussetzungen (eindeutige Planung der
Tilgung, ernsthafte Absicht und wirtschaftliche Möglichkeit, Offenlegung
gegenüber der Abgabenbehörde) seien erfüllt und die Sondertilgung
daher zu berücksichtigen. Nicht stichhältig sei das von der
Abgabenbehörde bezüglich der steuerlichen Nichtanerkennung des
Vorsorgewohnungsmodells vorgebrachte Argument, dass seitens der F-AG auf die
Vorsteuerrückerstattungsmöglichkeit und die Möglichkeit des
Verkaufes des Wohnungseigentumsobjektes nach Ablauf von 10 Jahren hingewiesen
werde, handle es sich dabei doch um im Gesetz vorgesehene Fristen und entspreche
die F-AG der von der Sorgfaltspflicht geforderten Informationsnotwendigkeit.
Keinesfalls könne daraus eine fehlende langfristige Planung des Anlegers
abgeleitet werden. Hinsichtlich der Indexanpassung habe die Abgabenbehörde
eine Inflationsabgeltung von 2% vorgenommen. Nach dem Verbraucherpreisindex 1986
lasse sich bei einer zwanzigjährigen Durchrechnung jedoch eine
Indexsteigerung von 2,5% feststellen. Die Abgabenbehörde habe den
Mietpreisindex nur für die Jahre 1993 bis 2005 rückgerechnet, bei
einer Rückrechnung auf 20 Jahre würde sich ebenfalls ein Wert von 2,5%
errechnen. Keinesfalls richtig könne auch sein, einen zwanzig- oder
fünfundzwanzigjährigen Beobachtungszeitraum durch eine
zwölfjährige Beobachtung der Inflationsveränderung
einschätzen zu wollen. Es müsse immer ein fristenkonformer Vergleich
stattfinden und sei für eine Prognoserechnung über 20 Jahre daher ein
zwanzigjähriger Inflationsberechnungszeitraum erforderlich. Zusammengefasst
sei daher sowohl die Sondertilgung als auch die Wertanpassung von 2,5% zu
berücksichtigen. Aber selbst wenn nur einer dieser Faktoren
berücksichtigt werde, sei innerhalb von zwanzig Jahren ein
Totalüberschuss gegeben.
Weiters wurde unter Hinweis auf die gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2005 eingebrachte Berufung gegen die Festsetzung eines
Säumniszuschlages berufen.
Mit zunächst an den Berufungsführer bzw. dessen
Schwager und in weiterer Folge an die steuerliche Vertretung des
Berufungsführers ergangener E-Mail vom 13.6.2007 ersuchte das Finanzamt um
Vorlage des unterschriebenen Darlehensvertrages mit der F-AG, einer Kopie des
Darlehensvertrages betreffend den CHF-Kredit für den Wohnungskauf sowie
einer Aufstellung der Mietvorschreibungen 1-12/2006 und 1-6/2007. Mit E-Mail vom
6. Juli 2007 teilte die steuerliche Vertretung die Übermittlung der
gewünschten Unterlagen als Beilage (Aufstellung der Mietvorschreibungen,
jeweils bestehend aus Mietenpoolaufstellung pro Jahr je Eigentümer,
Eigentümerabrechnung der Hausverwaltung, Zinsliste der Mieter,
Vorschreibungsliste der Wohnungseigentümer, Eigentümerabrechnung
08/2006 und Mietenpooljahresabrechnung, Kopie des Kreditvertrages) mit.
Mit E-Mail vom 11. September 2007 ersuchte das Finanzamt
neuerlich um Vorlage des ausständigen unterschriebenen Darlehensvertrages
mit der F-AG.
Nachdem die Berufung hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer schließlich mit der Begründung, der Aufforderung
fehlende Unterlagen nachzureichen, sei nicht entsprochen worden, ebenso wie die
Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen worden war, wurde
seitens der steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 12. November 2007
hinweisend darauf, dass sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen
übermittelt worden seien, die Entscheidung über die Berufungen durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates wurden mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2006 und 2007 mit
entsprechenden Beilagen vorgelegt. Betreffend das Jahr 2006 wurde dabei bei
Einnahmen in Höhe von insgesamt 5.531,53 € und Ausgaben von
9.852,04 € (davon Zinsen: 6.156,29 €) ein Überschuss
der Werbungskosten (netto) in Höhe von 4.320,51 €, betreffend das
Jahr 2007 bei Einnamen von 5.967,04 € und Ausgaben von
12.027,13 € (davon Zinsen: 8.046,40 €) ein Überschuss
der Werbungskosten (netto) in Höhe von 6.060,09 €
ermittelt.
Im Zuge der am 13. November 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Berufungsführer
ergänzend vor, die Situation habe sich insofern geändert, als er mit
der S-Bank eine Vereinbarung zum Zwecke der Reduzierung der Zinsbelastung
getroffen habe. Nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarung vom
10. November 2008 wurde der Aufschlag auf den Indikator rückwirkend
mit 1. Oktober 2008 um 0,7% auf 0,9% gesenkt. Damit ergebe sich für
das 4. Quartal 2008 ein Zinssatz von 3,94%. Aufgrund des allgemeinen
Zinsrückganges werde sich der Zinssatz für das 1. Quartal 2009 aus
heutiger Sicht auf 3,17% belaufen. Weiters habe die Bank in Aussicht gestellt,
den derzeitigen Indikator "3-Monats-Libor" auf den "1-Monats-Libor" im
beiderseitigen Einvernehmen zu ändern, wenn sich dadurch eine für den
Kunden günstigere Kondition ergebe. Das würde bedeuten, dass sich bei
einem Zinssatz von aktuell 1,33% im 1-Monats-Libor und einer Marge von 0,9% ein
Zinssatz von 2,23% ergäbe. Aufgrund der Zinssatzsenkungen im
europäischen Raum sei mit einer weiteren Reduktion zu rechnen. Auch
könne eine Konvertierung in den japanischen Yen in Erwägung gezogen
werden. Die Zinssätze lägen dabei derzeit bei 0,81% (1-Monats-Libor)
bzw. 0,89% (3-Monats-Libor).
Unter einem wurde eine auf der bisherigen Prognoserechnung
basierende, unter Einbeziehung der geänderten Zinskonditionen erstellte
Prognoserechnung vorgelegt, in der ein positives Gesamtergebnis erstmals im 22.
Jahr (2026) ausgewiesen ist. Die Zinsen wurden nunmehr mit 3.702,19 €
(2005), 4.038,75 € (2006), 8.250,00 € (2007) und
7.120,00 € (2008) sowie vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2015 ausgehend von
einem Zinssatz von 2,25% mit 3.634,85 € und ab dem Jahr 2016 unter
Berücksichtigung einer Sondertilgung in Höhe von 20.000,00 €
mit 3.172,50 € in Ansatz gebracht.
Auf Befragung gab der Berufungsführer weiters an, es
gebe betreffend der Sondertilgung keine schriftliche Vereinbarung, es sei
aufgrund der Verkaufsgespräche aber klar gewesen, dass eine solche
Sonderzahlung auf ihn zukomme. Die Höhe sei damals nicht bestimmt gewesen.
Die Bezahlung seinerseits erfolge aus Ersparnissen und Fonds. Mit der Bank sei
nunmehr abgesprochen, dass die seinerzeit vereinbarte Sondertilgung so reduziert
werde, dass bei einem Zinssatz von 2,25% innerhalb von 20 Jahren ein positives
Gesamtergebnis erzielt werde. Wenn sich der Zinssatz weiter reduziere, werde die
Zusatzzahlung zur Gänze entfallen. Beim Zinssatz von 2,25% sei auch noch
nicht berücksichtigt, dass die Europäische Zentralbank den
Leitzinssatz um weitere 0,5% gesenkt habe. Der Vertrag mit der F-AG zur
Finanzierung der für den Wohnungskauf erforderlichen Eigenmittel
(31.326,96 €) sei tatsächlich nicht unterfertigt worden; er habe
den erforderlichen Betrag aus Eigenmitteln aufgebracht. Die Zahlungen in den
Mietenpool seien in den in den Prognoserechnungen ausgewiesenen Betriebskosten
enthalten. Reparaturen seien bisher keine angefallen, es handle sich ja um
Neubauten.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Umsatz- und Einkommensteuer
Nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 in
der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 358/1997, ist
Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein.
Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z. 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum
von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die zu beurteilende Vermietungstätigkeit stellt ohne
Zweifel eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3
LVO 1993 dar und fällt diese im Hinblick auf die erzielten Verluste
unter die Vermutung steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei. Für die
Widerlegung dieser Annahme bedarf es nach dem Verordnungswortlaut somit der
Darlegung, dass die Art der Vermietungstätigkeit in einem Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der Vermietung einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, liegt die Last der Behauptung und des Beweises der
voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden
Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes nicht
auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit
zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. VwGH 19.4.2007,
2006/15/0055, und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171).
Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die
Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 mit der
Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen
Prognoserechnung aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss eine solche Ertragsprognose angesichts der
Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse
zwangsläufig behaftet ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend
gesichert sein (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036 und VwGH 31.5.2006,
2001/13/0171). Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des
positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4
letzter Satz LVO 1993 ist daher nachvollziehbar auf der Basis
konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der
bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen
(vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036).
Von einer solcherart dargelegten Ertragsfähigkeit kann
im Berufungsfall nicht ausgegangen werden.
Die Prüferin hat die von der steuerlichen Vertretung
vorgelegte Prognoserechnung insoweit adaptiert, als ausgabenseitig
zusätzlich Instandhaltungsaufwendungen (634,20 € jährlich)
sowie die Zahlungen in den Mietenpool (176,26 € jährlich) in
Ansatz gebracht wurden und solcherart nach 22 Jahren ein negatives
Gesamtergebnis von 8.552,14 € errechnet. Sie hat weder die
Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen (siehe dazu jedoch unten), noch die
hinsichtlich der Mieteinnahmen mit 2,5% vorgenommene Indexanpassung korrigiert,
noch das Argument einer lediglich auf 10 Jahre bzw. zumindest nicht langfristig
geplanten Vermietungstätigkeit für die steuerliche Nichtanerkennung
des Vorsorgewohnungsmodells herangezogen und gehen die diesbezüglich im
Berufungsschriftsatz vorgebrachten Einwendungen daher ins Leere.
Bezüglich der angeführten, von der Prüferin
zusätzlich berücksichtigten Ausgabenpositionen hat der
Berufungsführer im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung, nachdem
deren Ansatz im Berufungsschriftsatz und im Vorlageantrag weder dem Grunde noch
der Höhe nach bekämpft worden war, eingewendet, dass
Instandhaltungsaufwendungen bisher nicht angefallen seien, da es sich um einen
Neubau handle bzw. die Zahlungen in den Mietenpool in den in der
Prognoserechnung in Ansatz gebrachten Aufwendungen (Betriebskosten) enthalten
seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind in einer realitätsnahen Ertragsprognose
künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten zu berücksichtigen (vgl.
VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055, mwN). Die Frage, ob in den vergangenen Jahren
tatsächlich Reparaturaufwendungen angefallen sind oder nicht, ist dabei
nicht entscheidend (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/14/0093) und lässt sich mit
dem Einwand des Berufungsführers daher nichts gewinnen. Ob im Hinblick auf
die nach den Bestimmungen des Mietvertrages (XII.) den Mieter treffende
Verpflichtung, die dort angeführten Reparaturen auf eigene Kosten
durchzuführen, allenfalls eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des von
der Prüferin berücksichtigten Betrages vorzunehmen wäre, kann,
abgesehen davon, dass diesbezüglich keine konkreten Einwendungen erhoben
wurden, dahingestellt bleiben, zumal nach der im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Prognoserechnung ein positives Gesamtergebnis
erst im 22. Jahr erzielt wird, obgleich Reparatur- und
Instandhaltungsaufwendungen in dieser nicht berücksichtigt wurden und die
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung auch aus den noch folgenden
Gründen zu verneinen war.
Die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer
Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das
Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe
angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen, stellt sich
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats als sachgerecht dar (vgl.
UFSW 7.2.2008, RV/0620-W/07). Dass diese Zahlungen in den vorgelegten
Prognoserechnungen berücksichtigt wären, kann anhand der Aktenlage und
des vorliegenden Zahlenmaterials nicht nachvollzogen werden. Zwar sind diese in
den nach Monaten untergliederten Jahresrechnungen der Jahre 2005 bis 2007
(Mietenpoolaufstellungen) sowie in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre
2006 und 2007 gesondert ausgewiesen, dass sie aber auch in den
Prognoserechnungen erfasst wären, lässt sich daraus nicht ableiten.
Andernfalls wären auch die Ausführungen in der Berufung, es werde als
Änderung der Vorgehensweise der Finanzverwaltung angesehen, dass die
Einzahlung in einen gemeinschaftlich geführten Mietenpool bereits bei der
Einzahlung als abzugsfähig angesehen werde und es sollte dies auch
zukünftig als generelle Richtlinie Gültigkeit haben, nicht
verständlich.
Soweit eingewendet wurde, es müssten auch die aus dem
Mietenpool zurückfließenden Beträge einnahmenseitig erfasst
werden, ist darauf zu verweisen, dass es Sache des Berufungsführers
wäre, diese zu konkretisieren und die daraus resultierenden Konsequenzen
für den Zeitpunkt des Eintritts des positiven Gesamtergebnisses
aufzuzeigen. Im Übrigen hat das Finanzamt den Beitrag in den Mietenpool
für den gesamten Prognosezeitraum mit 0,45 € pro m²
Nutzungsfläche berücksichtigt, obgleich vertraglich eine Erhöhung
dieses Betrages zulässig ist. Weiters ist auch der laut
Mietenpoolvereinbarung (Punkt 12.) ab dem fünften Jahr für die
Verwaltungstätigkeit vorgesehene Beitrag (0,17 € pro m²
Nutzfläche) unberücksichtigt geblieben.
Darüber hinaus kann aber auch aus folgenden
Gründen nicht von einer steuerlich beachtlichen Tätigkeit ausgegangen
werden:
Einer zur Widerlegung der Liebhabereivermutung geeigneten
Ertragsprognose sind nach der dargelegten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die der wirtschaftlichen Realität am nächsten
kommenden Sachverhaltsannahmen zu Grunde zu legen. Weichen die (im
Beobachtungszeitraum) erzielten tatsächlichen Ergebnisse von den
prognostizierten ab, ist dies bei der Beurteilung der Lebensnähe einer
Prognoserechnung somit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.6.2006,
2002/13/0036, mwN). Das bedeutet aber nichts anderes, als dass in eine
Prognoserechnung die bis zum Zeitpunkt ihrer Erstellung erzielten
tatsächlichen Ergebnisse einzubeziehen sind. Gegenständlich wurde
für das Jahr 2005 sowohl in der ursprünglichen als auch in der im Zuge
der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Prognoserechnung unter
Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von 3.702,19 € ein
negatives Ergebnis von 1.880,25 € ausgewiesen. Tatsächlich
erklärt wurde ein Verlust in Höhe von 3.014,65 €, wobei die
Zinsen mit 4.812,04 in Abzug gebracht wurden. In den Jahren 2006 und 2007 wurden
den vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zufolge anstelle der in der
letzten Prognoserechnung ausgewiesenen Werbungskostenüberschüsse in
Höhe von 1.606,92 € (2006) und 5.702,31 € (2007) solche
in Höhe von 4.320,51 (2006) und 6.060,09 € (2007) erzielt, wobei
die Differenz ua. auf die die prognostizierten Zinsaufwendungen
übersteigenden tatsächlichen Zinsen zurückzuführen ist.
Daraus erhellt aber bereits, dass von einer realitätsnahen Prognoserechnung
nicht die Rede sein kann.
Zu verneinen ist die Realitätsnähe der
vorgelegten Prognoserechnungen auch hinsichtlich des in Ansatz gebrachten
Zinssatzes von ursprünglich 2,5% bzw. nunmehr 2,25%. Auch wenn die
finanzierende Bank den Aufschlag auf den Indikator der mit dem
Berufungsführer getroffenen Vereinbarung zufolge um 0,7% gesenkt hat und es
durchaus zutreffen mag, dass sich das Zinsniveau noch weiter nach unten
entwickelt, steht die Annahme eines derart geringen durchschnittlichen
Zinssatzes (1,35% ohne Aufschlag) über einen langjährigen Zeitraum im
Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Der derzeitige Zinssatz stellt eine
durch die gegenwärtige Finanzkrise geprägte Momentaufnahme dar.
Folglich kann der Zinssatz aber auch, wie es sich im Berufungsfall in den Jahren
2006 bis 2008 gezeigt hat, wieder entsprechend steigen. Bestätigung findet
dies auch durch die langfristige Entwicklung des 3-Monats-Libor (CHF): Lag der
Indikator in der Hochzinsphase zu Beginn der neunziger Jahre noch über 8%,
kurzfristig sogar bei annähernd 10%, erreichte er nach zwischenzeitigen
Tiefständen im Jahr 2000 wieder rd. 3,5% und im Oktober 2008 rd. 3%; allein
im November 2008 fiel er von rd. 2,8% auf rd. 1,25%. Soweit sich der
Berufungsführer überdies auf weitere Zinssenkungen durch den Umstieg
auf den 1-Monats-Libor beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bank eine
solche Änderung dem Inhalt des Schreibens vom 10. November 2008
zufolge lediglich in Aussicht stellt und damit nicht als vereinbart angesehen
werden kann.
Zudem werden in der im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Prognoserechnung die aufwandswirksam
berücksichtigten Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen, abgesehen vom
Jahr 2005, ohne weitere Begründung mit geringeren Beträgen in Ansatz
gebracht als in der ursprünglichen Prognoserechnung.
Keine Berücksichtigung kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch die in die Prognoserechnung einbezogene
Sondertilgung am Ende des 10. Jahres in Höhe von zunächst
65.000,00 € bzw. nunmehr 20.000,00 € finden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
14.12.2005, 2001/13/0144, mwN) ist eine Sondertilgung von Fremdmitteln zur
Anschaffung eines Mietobjektes, somit eine nicht planmäßige Tilgung
der Fremdmittel, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder
Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor,
ist von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die
Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als
würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben. Für die Zeit nach
der Änderung der Bewirtschaftungsart erfolgt eine neue Beurteilung. Liegt
hingegen keine Änderung der Bewirtschaftungsart vor, weil der
Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestehenden Planes der
wirtschaftlichen Tätigkeit war, ist eine gemeinsame Betrachtung der vor und
nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume bei
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit vorzunehmen.
Gegenständlich wurde eine Sondertilgung in Höhe
von 65.000,00 € der Aktenlage zufolge erstmals im Zuge der
anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten
Prognoserechnung deklariert. Weiters wurde ein mit 14. März 2005 datiertes,
nicht unterfertigtes Schreiben des Berufungsführers an die V-GmbH
vorgelegt. In diesem wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Gerne darf ich Ihnen hierzu
mitteilen, dass ich diese Wohnung als Vorsorgewohnung erworben habe und die
Wohnung über die Hausverwaltung vermietet wird. Es wurde die Anschaffung
über einen schweizer Frankenkredit finanziert, welcher von mir auch so
unterschrieben wurde.
Es ist mir bewusst, dass
aufgrund Ihrer Informationen, sowie auch meiner eigenen Überlegungen und
Berechnungen für die Tilgung dieses Kredites aus meinem Privatbereich
Einzahlungen zu leisten sind und darf ich Ihnen gerne bestätigen, dass dies
aufgrund meiner Einkommens- und Vermögenssituation jederzeit möglich
ist.
Sie haben mich informiert, dass
eine vorzeitige Rückzahlung von umgerechnet € 65.000,00 ab dem 5
Jahr, spätestens aber ab dem 10. Jahr der Investition zu leisten sein
wird, so dass ab Februar 2010 mit einer entsprechenden Zahlung meinerseits
gerechnet werden kann. Ebenso wurde ich entsprechend meiner Modellrechnung
darüber informiert, dass es allenfalls erforderlich sein kann, eine
höhere vorzeitige Rückzahlung zu leisten. Über die
diesbezügliche Anforderung der Sondertilgung werden Sie mich
freundlicherweise getrennt informiert halten und darf ich Ihnen - auch zur
Vorlage gegenüber Ihrer Finanzbehörde - in der Beilage eine
Bestätigung meines Einkommens in der Schweiz - sofern dieses
steuerpflichtig ist - beilegen."
In der Berufung wurde einzig
darauf hingewiesen, dass die Sondertilgung aufgrund der Einkommens- und
Vermögenssituation problemlos geleistet werden könne und in der
Modellrechnung so Berücksichtigung gefunden habe. In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde dazu ausgeführt, es gebe keine schriftliche
Vereinbarung, es sei aufgrund der Verkaufsgespräche aber klar gewesen, dass
nach zehn Jahren eine Sondertilgung erforderlich werde. Von einer bestimmten
Höhe sei damals noch nicht die Rede gewesen. Die erforderlichen Mittel
würden aus Ersparnissen und Fonds aufgebracht.
Damit aber wird eine konkrete, von vornherein geplante
Kredittilgung nicht aufgezeigt. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht
zur Tilgung von Fremdkapital ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die
Höhe und der Abflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes
von Vornherein konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar
sind. Es muss damit eindeutig erwiesen, sein, dass die ernsthafte Absicht
für eine solche Tilgung besteht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, Seite 210 f, UFSG 9.10.2006, RV/0379-G/05).
Nicht nur, dass in der im Akt befindlichen ersten
Prognoserechnung eine vorzeitige Kapitaltilgung nicht berücksichtigt wurde,
geht eine solche auch weder aus der vorgelegten Kreditzusage noch aus den im Akt
erliegenden Modellrechnungen hervor; letztere beinhalten zwar ein Szenario bei
Umfinanzierung im dritten Jahr und verschiedene Ausstiegsszenarien, nicht aber
eine vorzeitige Kreditrückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer
bestimmten Höhe. Abgesehen auch davon, dass für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht einsichtig ist, weshalb es einer solchen
(Selbst)Bestätigung gegenüber der V-GmbH und damit der
Verkäuferin bedarf, wenn eine solche Kreditrückzahlung Teil eines von
vornherein bestehenden Planes gewesen wäre, sprechen gerade die oben
wiedergegebenen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung
sowie der Umstand, dass die Sondertilgung vorerst mit 65.000,00 € und
nunmehr mit 20.000,00 € berücksichtigt wird bzw. diese bei
entsprechender Zinsentwicklung gänzlich entfallen soll, in offenkundiger
Weise gegen eine konkrete, von vornherein geplante vorzeitige Tilgung. Vielmehr
soll eine Sondertilgung offensichtlich nur dann und in dem Umfang getätigt
werden, als dies für die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses in dem
für die steuerliche Anerkennung maßgeblichen Zeitraum erforderlich
ist. Im Dunkeln lässt der Berufungsführer überdies, aus welchen
im zehnten Jahr konkret zur Verfügung stehenden Mitteln die vorzeitige
Tilgung erfolgen soll. Mit der bloßen, durch nichts konkretisierten
Behauptung, die Sondertilgung könne aufgrund der Einkommens- und
Vermögenssituation problemlos geleistet werden bzw. die erforderlichen
Mittel würden aus Ersparnissen und Fonds stammen, wird das Vorhandensein
der für die in Rede stehende Sondertilgung nötigen Mittel jedenfalls
nicht in der nötigen Klarheit aufgezeigt.
Die behauptete, schon beim Erwerb der gegenständlichen
Wohnung samt KFZ-Abstellplatz bestehende Absicht des Berufungsführers, die
angebotene langfristige Fremdfinanzierung nicht zur Gänze auszunutzen und
im zehnten Jahr eine Sondertilgung zu leisten, kann damit nicht als erwiesen
angenommen werden und muss diese bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit
der Vermietungstätigkeit daher ausgeklammert bleiben.
Somit hat das Finanzamt das Vorliegen einer steuerlich
beachtlichen Einkunftsquelle aber zu Recht verneint und konnten die aus der
Vermietung resultierenden Verluste ertragsteuerlich daher nicht
berücksichtigt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer.
Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO 1993 kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Ob bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist oder nicht, ist nach den oben
für den Bereich des Einkommensteuerrechts dargelegten Grundsätzen zu
beurteilen (vgl. VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Die aus den angeführten
Gründen erfolgte ertragsteuerliche Beurteilung der
Vermietungstätigkeit als Liebhaberei gilt damit auch für Zwecke der
Umsatzsteuer.
Ergänzend wird in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht
bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.2.2006,
2004/14/0082, zum Ergebnis gelangt ist, dass umsatzsteuerliche Liebhaberei bei
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO vor
dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (Art 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten MwSt-Richtlinie) als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss)
anzusehen ist. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfordere die aus
§ 28 Abs. 5 Z 4 und § 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993
abgeleitete Rechtsfolge aber, dass Wohnraum vermietet worden ist, der sich nach
der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eigne, also der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen könne. Daran kann nach
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die
vermietete Kleinwohnung in Wien jedoch kein Zweifel bestehen. Am Ergebnis, dass
die strittige Vorsteuer keine steuerliche Berücksichtigung finden kann,
ändert sich dadurch nichts.
Der Berufung war daher insoweit ein Erfolg zu
versagen.
2.
Säumniszuschlag
Infolge der nicht fristgerechten Entrichtung der für
das Jahr 2005 nachgeforderten Umsatzsteuer in Höhe von
30.452,31 € wurde dem Berufungsführer mit Bescheid vom
9. Mai 2007 ein (erster) Säumniszuschlag in Höhe von
609,05 € vorgeschrieben.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet wird, Säumniszuschläge zu
entrichten. Nach Abs. 2 leg.cit. beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Für den Fall länger dauernder Säumnis sind weitere
Säumniszuschläge vorgesehen (Abs. 3). Gemäß
Abs. 4 leg.cit. sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist (lit. a), ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (lit. b), ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt
(lit. c) oder ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist
(lit. d).
Weiters entsteht nach Abs. 5 leg.cit. die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge
gemäß
§ 217 Abs. 7 leg.cit. insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft.
Der Berufungsführer bestreitet weder, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuernachforderung für das
Jahr 2005 am maßgeblichen Fälligkeitstag aushaftete noch wendet er
ein, dass einer der im Gesetz angeführten, der Festsetzung eines
Säumniszuschlages entgegenstehender Gründe vorliegt. Eine
Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages erblickt der Berufungsführer
nach dem Berufungsvorbringen einzig in der vermeintlich unrichtigen Festsetzung
der Umsatzsteuer für das Jahr 2005.
Damit lässt sich für den Berufungsführer
nichts gewinnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240, mit Hinweis auf
VwGH 30.5.1995, 95/13/0130) setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den
Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur
einer formellen Abgabenschuld voraus; eine allfällige Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages besteht bei festgesetzten Abgaben daher
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Selbst im
Falle einer inhaltlichen Unrichtigkeit des maßgeblichen
Stammabgabenbescheides (gegenständlich sohin des ohnedies bestätigten
Umsatzsteuerbescheides 2005) hätte dies an der Rechtmäßigkeit
der Festsetzung des Säumniszuschlages nichts geändert. Eine
allfällige Korrektur des Säumniszuschlages hätte in diesem Fall
nach den gesetzlichen Regelungen nicht im Wege der Bekämpfung mittels
Berufung sondern im Wege eines Antrages gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO zu erfolgen.
Somit konnte der Berufung auch diesbezüglich kein
Erfolg beschieden sein.
Feldkirch,
am 4. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0502-F/07
- Stammnummer
- 38015
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF