…Finanzamtes, vertreten durch XX vom 21. Oktober 2009 betreffend Rückerstattung österreichischer Kapitalertragssteuer gemäß § 94a EStG 1988 nach der am 26. Jänner 2011 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Dem Antrag der Bw. vom 20. Oktober…
…vorliegt. Aus den oben angeführten Gründen besteht im gegenständlichen Fall auch keine Handhabe, die Beteiligung und die Beteiligungserträge nicht der Bw. zuzurechnen. Dem auf § 94a EStG gestützten Begehren der Bw. auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer war daher zu entsprechen und spruchgemäß zu entscheiden. 10. März 2011
…Wolfgang Praxmarer, vom 29. März 2006 betreffend Erstattung von Kapitalertragssteuer gem. § 94a EStG 1988 nach der am 7. März 2007 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Entscheidung hat zu lauten: Dem…
…Juni 2005 betreffend Erstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 94a EStG 1988 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Dem Antrag der A vom 15. November 2004 auf Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer (KESt) in Höhe von € xy, welche von der Firma C abegführt…
…bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von der Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige vor. Die Befreiung erfolgt entweder durch eine Entlastung an der Quelle oder im Wege der Rückerstattung. § 94a EStG 1988 lautet wie folgt: "Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen…
…als auch Holdinggesellschaften wie die SLH&BCIntBV (vormals A.) zusammengefasst werden, bleibe für einen Missbrauchsverdacht iSd § 94a EStG somit kein Raum. Die SLDENV sei jedenfalls als tatsächliches Zurechnungssubjekt der von der Bw. im Jahr 2000 ausgeschütteten und auch in die Steuererklärung der Gesamtorganschaft aufgenommenen Gewinne…
…dass es sich bei der empfangenden Gesellschaft R um ein vermögensverwaltendes Unternehmen handle. Die Befreiungsbestimmung gemäß § 94a EStG 1988 sei daher nicht anzuwenden und Kapitalertragsteuer von der Ausschüttung i.H.v. öS 198.116.000,- d.s. öS 49.529.000,- vorzuschreiben. Das Finanzamt Wien…
… 94a EStG im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie sowohl bei einer offenen Ausschüttung als auch bei einer verdeckten Ausschüttung keine Kest-Abfuhr vorzunehmen. Wir berufen uns namens der Klientin dabei auf das nationale ESTG sowie direkt auf das Gemeinschaftsrecht (Mutter - Tochter - Richtlinie). Die Beteiligung der…
…zuzurechnen, bei welcher die Befreiungsbestimmung des § 94a EStG 1988 zur Anwendung komme. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2010 nahm die Betriebsprüfung wie folgt zur Berufung Stellung: Zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses (Niederschrift vom 16. November 2009) habe es weder eine "Fälligstellung" der Darlehen noch Rückzahlungen gegeben…
…folgt: Gemäß § 93 EStG 1988 handle es sich bei den in Rede stehenden Gewinnausschüttungen um steuerabzugspflichtige Kapitalerträge. Eine gänzliche Befreiung von der Kapitalertragsteuer im Sinn der §§ 94 und 94a EStG 1988 sei mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht in Betracht gekommen. Lediglich hinsichtlich der Höhe…
…zu je 50%. Es könne daher keine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft erfolgen. Gemäß § 94a EStG sei daher keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Es sei eine rigorose Zuschätzung unter teilweiser Verletzung der Verfahrensvorschriften vorgenommen worden. Die Bw. beantrage daher, die oben angeführten Bescheide aufzuheben. Die Berufung…
…Auch § 94a EStG 1988 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kapitalertragsteuer ist daher für 1996 mit einem Mischsatz von 23,5% (aus 22% und 25%) und für die Folgejahre mit 25% festzusetzen. (5) Berechnung der verdeckten Ausschüttung: a.) Da nach den Angaben der Bw…
…Säumniszuschlag erhoben worden. Da die Vorteilsgewährung der Muttergesellschaft M-AG zuzurechnen wäre und die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen zur Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie gemäß § 94a EStG erfülle, wäre seitens der M-AG bereits der entsprechende Antrag auf Rückerstattung der angefallenen Kapitalertragsteuer eingebracht worden. Die verspätete…
…Linz weitergeleitet. Gemäß § 94a Abs. 2 EStG ist bei Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Verpflichteten eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen. Für Rückzahlungen auf der Rechtsgrundlage des § 94a EStG ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 59 BAO heranzuziehen…
…Holding E Inc. sei. Bedingt durch die 70%ige Beteiligung der AB Holdings (I) BV würden die Voraussetzungen des § 94a Abs.1 EStG 1988 vorliegen. Bezüglich entsprechender Nachweise hinsichtlich dieser Beteiligungskonstellation, welche aus konzerninternen Umschichtungen resultiere, gab der steuerliche Vertreter an, diese noch vorzulegen, "müssen…
…Ausschüttung gewertet worden; eine Begünstigung gem. § 94a Abs 2 EStG (Befreiung der EU-Muttergesellschaften) sei nicht anwendbar. Da eine zeitnahe Ansässigkeitsbescheinigung (= innerhalb eines Jahres zur Zinsenzahlung) nicht vorgelegt werden konnte, sei eine Entlastung an der Quelle bis zu 0% nicht möglich. Es bleibe der…
…GmbH bei Gewinnausschüttungen an ihre 100%-ige englische Muttergesellschaft H.Ltd den Kapitalertragsteuerabzug bereits vor Ablauf der in § 94 a Abs. 1 Z 4 EStG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vorgesehenen zweijährigen Behaltefrist unterlassen könne. Diese Zustimmung sei unter der Voraussetzung erteilt worden…
…es sich um eine inländische GmbH, deren ausländische Muttergesellschaft bis zu einem Gesellschafterwechsel im März 2003 (woraus sich das Fehlen der Behaltefrist im Sinne des § 94 a Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt) an ihr…
…werden 1.800,00 S berücksichtigt. 1. Werbungskosten: Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) können Reisekosten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass bei den Reisen in den Bez. Neusiedl/S bis Oberpullendorf ein Gebiet vorliegt und somit…
…dass der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung lediglich das Vorbringen der berufenden Partei zu würdigen haben wird, ohne dass diesem vom Finanzamt tatsächlich etwas entgegen gesetzt wurde. Die berufende Partei bestreitet, dass sie einerseits eine Bauleistung empfangen hat und dass ihr andererseits die Unternehmereigenschaft zukommt…