Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2076-W/03
Bei Fehlen eines Nachweises für den Bestand von vom Firmenbuch abweichenden Beteiligungsverhältnissen (und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 a Abs.1 EStG 1988) ist ein Haftungsbescheid betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 zu erlassen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2076-W/03vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der F, vertreten durch Auditor Treuhand GmbH, 3101 Wien, R-Str. 1,
vom 28. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 18. November 2002
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 EStG
1988 für die Jahre 1999 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Werbeagentur
GmbH. Mit der beim Finanzamt am 17. Oktober 2000 eingelangten
Anmeldung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1999 erklärte die
A-GmbH als steuerlicher Vertreter der Bw., von einem Kapitalertrag in Höhe
von S 2.700.000 würden gemäß Beschluss vom
18. Juli 2000 60% an die AB Holding E Inc., 10% an A E Holding BV B
und 30% an Rudolf W am 12. September 2000 ausgeschüttet.
Mit der Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG vom 10. Juni 2002 wurden der
Bp zu Beginn der Betriebsprüfung, deren Prüfungsgegenstand auch die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 beinhaltet hatte,
Kapitalerträge aus dem Jahr 2000 in Höhe von € 78.486,65,
die laut Beschluss vom 2. Mai 2001 zugeflossen seien, samt einem
Kapitalertragsteuerbetrag von € 19.621,66 offen gelegt.
Mit der Tz 10 der
Niederschrift der Bp über die Schlussbesprechung vom
30. September 2002 wurden Kapitalertragsteuern von S 140.515,63
für das Jahr 1999 und S 391.500 für das Jahr 2001 - nach
Zitierung des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - mit der
Begründung, dass die Ausschüttungsbeschlüsse für den
Gewinn 1998 am 16. Dezember 1999 und für den Gewinn 1999 am
2. Mai 2001 gefasst worden seien, ohne dass die Kapitalertragsteuer
für die Ausschüttungen an die AB Holdings, AUS, die A E B.V., XY und
Rudolf W abgeführt worden sei bzw. dass vor Prüfungsbeginn eine
Selbstanzeige für die Kapitalertragsteuer von Rudolf W 2001 erstattet
worden sei, festgestellt.
Unter der Tz 30 des
Prüfungsberichtes vom 21.Oktober 2002 in Verbindung mit Punkt 10 der
in Rede stehenden Niederschrift wurden die auf den jeweiligen Gesellschafter
entfallenden Einkünfte aus der Beteiligung für die Jahre 1999 und
2001, die im jeweiligen Jahr anzuwendenden Kapitalertragsteuersätze sowie
die von der Bp errechneten Kapitalertragsteuerbeträge dargestellt.
Aufgrund der Ausführungen der
Bp in der oben genannten Niederschrift und im Prüfungsbericht vom
21. Oktober 2002 erließ das Finanzamt einen Bescheid
gemäß
§ 95 EStG 1988, mit dem die Bw. für die
Einbehaltung und Abfuhr folgender Steuerbeträge in Anspruch genommen wurde:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuersatz
|
Abgabenbetrag
|
Abgabenbetrag
|
bisher
gebucht
|
Nachzahlung
|
|
ATS
|
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
1999
|
1.873.533,14
|
5
|
93.677,00
|
6.807,77
|
0
|
6.807,77
|
1999
|
312.255,52
|
15
|
46.838,00
|
3.403,85
|
0
|
3.403,85
|
2001
|
1.620.000,00
|
5
|
81.000,00
|
5.886,50
|
0
|
5.886,50
|
2001
|
270.000,00
|
15
|
40.500,00
|
2.943,25
|
0
|
2.943,25
|
2001
|
1.080.000,00
|
25
|
270.000,00
|
19.621,67
|
0
|
19.621,67
Mit der Berufung gegen den obigen
Haftungsbescheid bestritt der steuerliche Vertreter die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die
Ausschüttung an die Mutter für die Jahre 1999 bzw. 2001 mit der
Begründung, dass die Bw. abweichend vom Firmenbuchstand eine 70%ige Tochter
der AB Holdings (I) BV und nicht wie angeführt im Firmenbuch eine 60%ige
Tochter der AB Holding E Inc. sei. Bedingt durch die 70%ige Beteiligung der AB
Holdings (I) BV würden die Voraussetzungen des § 94a Abs.1
EStG 1988 vorliegen.
Bezüglich entsprechender
Nachweise hinsichtlich dieser Beteiligungskonstellation, welche aus
konzerninternen Umschichtungen resultiere, gab der steuerliche Vertreter an,
diese noch vorzulegen, "müssen diese aber von der Mutter aus der
Niederlanden anfordern" (Zitat Ende).
Mit der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2003 hielt das Finanzamt dem
steuerlichen Vertreter vor, trotz mehrmaliger Urgenz durch die Bp die
entsprechenden Nachweise (obwohl in der Berufung angekündigt) hinsichtlich
der Beteiligungskonstellation, die Bw. sei eine 60%ige Tochter der AB Holding E
Inc., bis dato nicht vorgelegt zu haben. Das Finanzamt habe daher nicht
überprüfen können, "ob die Voraussetzungen des
§ 94 a Abs. 1 EStG 1988 hinsichtlich der
Ausschüttungen an die Mutter vorliegen".
Mit dem beim Finanzamt - bedingt
durch die Fristerstreckungsanträge vom 1. September 2003, 1. und
29. Oktober 2003 und den dem Fristerstreckungsansuchen vom
29. Oktober 2003 nicht stattgebenden Bescheid vom
5. November 2003 mit Frist bis 25. November 2003 - am
26. November 2003 fristgerecht eingelangten Vorlageantrag
gemäß
§ 276 BAO beantragte der steuerliche Vertreter
die Gewährung einer Nachfrist bis zum 22. Dezember 2003 mit der
Begründung, dass die Konzernmutter dem steuerlichen Vertreter der Bw. trotz
mehrfacher Urgenzen via e-mail bis heute keine entsprechenden Unterlagen
über die Beteiligungsverhältnisse übermittelt "bzw. den
Firmenbuchstand berichtigt" habe. Nachdem die Bw. als Tochterunternehmen
keinerlei Weisungsbefugnis oder "ähnliche gegenüber den
Mutterunternehmen bzw. den Organen der Mütter" habe, sei das Unternehmen
darauf, dass die Beteiligten aus freien Stücken die entsprechenden
Auskünfte erteilen, angewiesen.
Mit Schreiben vom
22. Dezember 2003 verwies der steuerliche Vertreter auf die oben
angeführte Berufung und brachte zu den in der Anlage übermittelten
Unterlagen (7 gefaxte Seiten) vor, "jene Unterlagen der Konzernleitung
betreffend der seit 1999 aktuellen Beteiligungsverhältnisse an der Bw. zu
übermitteln", aus denen zu ersehen sei, dass 70 % der Gesellschaft von
der AB Holdings (I) B.V., gehalten würden.
"T.N.H."
Mit der nachfolgenden Tabelle
werden die in Rede stehenden Blätter kurz dargestellt:
|
Blätter
|
FAX-Angaben
|
Beschreibung
|
002
|
|
Text
(mit Stempelabdruck eines namentlich genannten Notars von Rotterdam) in der
dortigen Landessprache
|
005
|
T-254
P.002/007- F-738
|
englischer
Text mit der Überschrift (auf der Seite 005)
"AB Holdings (E
), Inc. consent in lieu of a special meeting of
the board of directors" December 31,1999 samt Angabe (am Ende der Seite 006)
"2")
|
006
|
T-254
P.003/007- F-738
|
007
|
T-254
P.004/007- F-738
|
Text
"IN WITNESS WHEREOF, the undersigned have executed this consent effective as of
the 31st day of December 1999 samt den Unterschriften von drei namentlich
genannten Personen, dem Vermerk "BEING ALL OF THE DIRECTORS OF THE CORPORATION")
und der Angabe (am Ende der Seite) "2"
|
008
bis
010
|
T-254
P.005/007- F-738
bis
T-254
P.007/007- F-738
|
"List
of Transfers of Shares of Foreign Companies (as of 12/31/99) from/To ...
AB Holdings (E
), Inc., ABG Inc., and
ACD &
F, Inc.
(
As Applicable
to U.S. Entites/Shareholders Only
)
Der mit AB G Inc.
überschriebenen Liste (vgl. Blätter Nr. 8 bis 10) waren u. a. die
nachfolgenden Daten zu entnehmen:
|
"Step
#
|
Entity
|
Country
|
Transfer
from
|
Transfer
to
|
Steps
|
....
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
(12.)
|
F
|
I
|
TNH
(AP)
|
BEH
BV
|
TNH
(AP) distributes stock to TNC, who contributes the stock to TNH(EUR), who
contributes stock to BEH BV
|
(13.)
|
I
|
UK
|
TNH
(EUR)
|
BEH
BV
|
TNH
(EUR) contributes the stock of A (W
) to BEH BV
|
.....
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
|
|
|
|
|
"
|
F
= AB Holding
(I) BV
|
I
= AW Werbeagentur GmbH
Bezüglich der oben genannten
Unterlagen vertrat die Bp in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2004 den
Standpunkt, dass diese nur eine Ermächtigung an bestimmte Personen zur
Durchführung der behaupteten Anteilsabtretungen beinhalten würden,
ohne einen Beweis für die tatsächliche Durchführung dieser
Vorgänge darzustellen. Da die von der Bp festgestellten Anteilseigner als
Gesellschafter im Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom
18. Juli 2000 genannt worden seien, die Ausschüttung in diesem
Verhältnis aufgeteilt worden sei und die ursprünglichen Beteiligungen
im Firmenbuch immer noch eingetragen seien, sei die Kapitalertragsteuer zu Recht
festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom
18. März 2004 bestritt der steuerliche Vertreter die Ansicht der
Betriebsprüfung, es handle sich um eine Absichtserklärung des Bord of
Directors betreffend die Übertragung der Anteile, und hielt fest: Aus den
vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass es sich um einen verbindlichen
Umlaufbeschluss handle.
Hinsichtlich der innerstaatlichen
Durchführung der Anteilsübertragung (Notariatsakt gem. § 76
GmbHG bzw. die Bekanntgabe an das Firmenbuch gem. § 26 GmbHG bzw.
§ 11 FBG) merkte der steuerliche Vertreter an, dass "hiezu noch den
Formvorschriften des § 76 GmbHG folgende Übertragungsschritte
seitens der übertragenden bzw. der den Anteil übernehmenden
Gesellschaft gesetzt werden müssen. Der Geschäftsführer" der Bw.
"kann die Vertreter der abtretenden Gesellschaft bzw. jene der
übernehmenden Gesellschaft nur ersuchen, nicht
aber zwingen, die entsprechenden
Schritte zu übernehmen.
Eine Eintragung gem.
§ 11 FBG bzw. § 26 GmbHG konnte bis dato aufgrund der
fehlenden Formerfordernisse nicht vorgenommen werden. Nichts desto trotz nach
der Regelung des § 94 a nicht an den Firmenbuchstand, sondern an die
tatsächlichen Verhältnisse an. Dementsprechend sind die
tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse, sowie von uns dargestellt
seitens der Finanzbehörde sehr wohl zur Kenntnis zu nehmen."
Abschließend ersuchte der
steuerliche Vertreter hinsichtlich der Beischaffung weiterer Beweismittel um
Gewährung einer Fristverlängerung bis zumindest zum
15. April 2004.
Nach Wechsel der steuerlichen
Vertretung von der A-GmbH zur Fa. Auditor Treuhand GmbH langten beim UFS mit
Schreiben vom 8. September 2005 Unterlagen "betreffend der
Anteilsübertragungen der Bw." ein, die lediglich Auszüge aus einer
Steuererklärung enthielten und von der Bp zur Kenntnis genommen wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 27 EStG 1988 in der
für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:
|
"(1)
|
Folgende
Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus
Kapitalvermögen:
|
|
1.
|
a)
|
Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
|
|
|
b)
|
..."
§ 93 EStG 1988 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung lautet:
|
"(1)
|
Bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
|
(2)
|
Inländische
Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im
Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge
handelt:
|
|
1.
|
a)
|
Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
|
|
|
b)
|
.....
|
|
...
|
...
|
...."
§ 95 EStG 1988 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung lautet:
|
"(1)
|
....
|
|
(2)
|
Schuldner
der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
|
(3)
|
Zum
Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
|
|
|
1.
|
Bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge....
|
|
2.
|
.....
|
|
3.
|
.....
|
(4)
|
Der
zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge
gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als
zugeflossen:
|
|
1.
|
Bei
Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt
ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach
der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
|
|
2.
|
.....
|
....
|
...
|
....."
§ 94 a in der für die Streitjahre
geltenden Fassung lautet:
|
"
(1)
|
Der
zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen
vorliegen:
|
|
1.
|
Der
zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital
eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von
Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt
ist.
|
|
2.
|
Bei
den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen
und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
|
|
3.
|
Die
Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der
Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)
in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union erfüllt.
|
|
4.
|
Die
in Z 1 genannte Beteiligung muss während eines ununterbrochenen Zeitraumes
von mindestens zwei Jahren bestehen."
Mit der Unterzeichnung des Protokolls über die
Gesellschafterversammlung der Bw. vom 18. Juli 2000 von A.S. für
die AB Holdings E Inc. und Rudolf W wurde der Beschluss der Ausschüttung
von 60 % von S 2.700.000 an die AB Holdings (E), Inc, 10 % an die
A E Holding und 30 % an Rudolf W bestätigt. Mit der Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG vom 10. Juni 2002 wurden der
Betriebsprüferin von Rudolf W betreffend das Jahr 2000 Kapitalerträge
in Höhe von S 78.486,65 samt Kapitalertragsteuer von S 19.621,66
offen gelegt.
Der dem UFS vorliegende Firmenbuchauszug zum Stichtag
10. November 2005 beweist den Bestand der Beteiligung der die
nachfolgend genannten juristischen Personen als Gesellschafter an der Bw.:
|
"
|
Gesellschafter
|
Stammeinlage
|
hierauf
geleistet
|
1
|
A
|
....
|
|
|
|
|
B
|
AB
Holdings (E), Inc
|
|
|
1
|
|
....
|
|
|
|
|
...
|
|
|
|
|
|
|
5
|
|
|
ATS
|
600.000
|
ATS
|
600.000
|
...
|
...
|
....
|
|
|
|
|
|
H
|
AB
Holdings (I) BV
|
|
|
9
|
|
|
ATS
|
100.000
|
ATS
|
100.000
|
|
J
|
B-GmbH
|
|
|
|
|
14
|
|
|
ATS
|
300.000
|
ATS
|
300.000
|
|
|
Summen
|
ATS
|
1.000.000
|
ATS
|
1.000.000"
Der Firmenbuchauszug bestätigt, dass die
Eintragung "14" in Entsprechung des beim Handelsgericht Wien am
13. Jänner 2003 eingelangten Antrags auf Änderung am
17. Jänner 2003 erfolgte.
Betreffend der A E Holding waren
dem Firmenbuch folgende historische Daten zu entnehmen:
|
"
...
|
Personen
|
|
9
|
H
|
AE
(Holding)
B.V.
|
|
22
|
|
AB
Holdings
(I) B.V.
|
|
9
|
|
Sitz
in B
|
|
22
|
|
Kamer
van Qdam ...
|
|
|
|
Sitz in
Edam
|
|
|
|
Besloten
Vennootschap
|
|
9
|
|
Postbus639
|
|
|
|
NL- 4711
AX
B
|
|
22
|
|
Adam,
7 Ofdam 1
|
|
|
|
NL-2412SJEdam
|
Laut Vollzugsübersicht des Handelsgerichts
Wien wurden die am 16. Dezember 1999 unter Punkt 9 eingetragenen Daten
bedingt durch den am 29. März 2005 beim Gericht eingelangten
Antrag auf Änderung gestrichen. Eintragungen unter Punkt 22 erfolgten.
Auch wenn der ehemalige
steuerliche Vertreter in seiner Berufung vom 28. November 2002 betreffend
die Bw. behauptet, eine 70%ige Tochter der AB Holdings (I) BV zu sein,
ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei den dem Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 8. September 2005 beigelegten Unterlagen
um Auszüge aus einer Steuererklärung der AB Holding (E) Inc für
das Jahr 1999 handelt, die selbst in Verbindung mit den Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in den Schreiben vom 22. Dezember 2003 und
8. September 2005 samt den Unterlagen der Konzernleitung, die dem UFS
im Berufungsverfahren übermittelt worden waren, nicht dazu geeignet waren,
die Vermutung der Richtigkeit der dem steuerlichen Vertreter mit dem Schreiben
der Bp vom 23. Februar 2004 vorgehaltenen Angaben im Protokoll
über die Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2000 zu
widerlegen.
Seitens der Bp wurden die
strittigen Beteiligungsverhältnisse anhand von Firmenbuchdaten
festgestellt. Genießen die Eintragungen im Firmenbuch öffentlichen
Glauben und darf sich jedermann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Eintragungen im Firmenbuch verlassen, so sprach die Nichtverbücherung der
in der Berufung thematisierten Änderung der Beteiligungsverhältnisse
an der Bw. bereits in dem auf das Jahr 1999 bzw. 2001 jeweils nachfolgenden Jahr
gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bw..
Mit dem Vorbringen in der
Berufung, die entsprechenden Nachweise hinsichtlich der
Beteiligungsverhältnisse, welche aus konzerninternen Umschichtungen
resultiere, von der Mutter aus den Niederlanden anfordern zu müssen, legte
der steuerliche Vertreter offen, dass die Änderung der
Beteiligungsverhältnisse laut Berufung ihre Wurzeln im Ausland hatte, und
bewies damit, dass die Partei in analoger Anwendung des in Ritz, BAO²,
Tz 10 zu § 115 zitierten Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 92/15/0159, eine
erhöhte Mitwirkungspflicht getroffen hatte und die amtswegige
Ermittlungspflicht in den Hintergrund getreten war. Ist die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht generell in dem Maße höher, als die
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind, so war im
konkreten Berufungsfall eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht bei der Bw. gegeben, deren Verletzung jene Unterlagen, die der
steuerliche Vertreter dem UFS zur Berufung nachgereicht hatte,
bestätigten.
Infolge Fehlens von stichhaltigen
Beweisen für die Annahme, die Ausschüttung wäre nicht an jene
Personen, die im Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom
18. Juli 2000 als Gesellschafter genannt worden waren, in dem von der
Bp festgestellten Umfang erfolgt, vermochten die Vorbringen der steuerlichen
Vertreter der Bw. mit den Schreiben vom 22. Dezember 2003 und
8. September 2005 samt den Unterlagen der Konzernleitung, die dem UFS
im Berufungsverfahren übermittelt worden waren, nicht, ein
behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens von
entscheidungsrelevanten Tatsachen, anhand dieser die Zurechnung von 70% der
Gesellschaftsanteile einer Muttergesellschaft, die gemäß
§ 94 a Abs. 1 Z 3 EStG in der Anlage 2 zu diesem
Bundesgesetz genannt ist, für die Jahre 1999 bis 2001 zu begründen
gewesen wäre, herbeizuführen.
Es war daher die Berufung gegen
den Haftungsbescheid betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
gem. § 95 EStG 1988 für die Jahre 1999 und 2001 als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Artikel 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990FirmenbuchMitwirkungs- und OffenlegungspflichtBeweismittelbeschaffungspflichtVorsorgepflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2076-W/03
- Stammnummer
- 19428
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF