Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1330-W/04
Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an EU-Muttergesellschaften führen bei Missbrauchsverdacht zum KESt-Abzug und folgendem Steuerrückerstattungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1330-W/04vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle des Missbrauchsverdachtes gemäß § 94a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn nicht die in der VO 1995/56 KESt-Erstattung Mutter-Tochtergesellschaften normierten Nachweise erbracht werden. Gemäß § 4 (1) erster Satz VO sind die Nachweise durch jederzeit leicht nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die Bestimmung tritt neben jene der BAO zur erhöhten Mitwirkungspflicht (Beweisvorsorge) in Auslandssachverhalten und bewirkt dass Hinweise auf das EU-Amtshilfegesetz nicht mit Erfolg eingewendet werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder HR Mag. Robert Posch, Peter
Falle und Walter Bilek im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny
über die Berufung der R-GesmbH, x, vertreten durch TPA Horwath WP u.
Steuerberatungs GesmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, vom
11. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
30. April 2004 betreffend Kapitalertragsteuer 2001 nach der am 19. Juni
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer 2001 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der R-GesmbH (idF Bw.) ist die Vermietung und
Verwaltung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Immobilien.
Gesellschafter der Bw. sind im zu beurteilenden Zeitraum
die F. (Kreisgericht y) sowie die J, wobei die
F die Beteiligung seit dem 1.3.1999 treuhändig
für die R hält.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Jahre 1998 bis 2000 wurde festgestellt, dass der im Jahresabschluss per
31.12.2000 ausgewiesene Gewinn zum überwiegenden Teil mittels Beschluss vom
25. April 2001 an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde.
Die Bp. ging davon aus, dass es sich bei der empfangenden
Gesellschaft R um ein vermögensverwaltendes Unternehmen handle. Die
Befreiungsbestimmung gemäß
§ 94a EStG 1988 sei daher nicht
anzuwenden und Kapitalertragsteuer von der Ausschüttung i.H.v. öS
198.116.000,- d.s. öS 49.529.000,- vorzuschreiben.
Das Finanzamt Wien 6./7./15 folgte der rechtlichen
Beurteilung der Betriebsprüfung und erließ hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer einen Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr
2001.
In der dem Bescheid beigefügten Begründung wird
zunächst die Eigentümerstruktur der Bw. ab 1.3.1999
dargestellt.
Nach Wiedergabe wesentlicher Bestimmungen des § 94a
EStG 1988 bzw. der dazu ergangenen VO BGBl 1995/56 legt die Bp. dar, die Bw.
habe folgende Unterlagen vorgelegt:
- Eine Ansässigkeitsbescheinigung der luxemburgischen
Finanzverwaltung vom 19.4.2001 für die R aus der hervorgeht, dass die
Gesellschaft der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und keine
Holdinggesellschaft im Sinne des besonderen luxemburgischen Gesetzes vorliegt.
- Ein Schreiben der R vom 5.3.2001 in der diese angibt,
über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende
Tätigkeiten auszuüben und eine Reihe von Klienten auf rechtlichem,
wirtschaftlichem und steuerlichem Gebiet zu beraten. Darüber hinaus habe
sie die Buchführung für Dritte übernommen und betätige sich
als Treuhänder für Dritte. Die Gesellschaft beschäftige sieben
Arbeitnehmer und verfüge über eigene Betriebsräumlichkeiten.
- Weiters sei eine Bescheinigung von Notar FB vom 23.4.2001
aus dem sich der Zweck der Gesellschaft ergibt.
Die Bp. habe von der Bw. weitere Informationen zur
Überprüfung der Missbrauchsverdachtsregelung benötigt. Es sei um
Vorlage weiterer Unterlagen wie Rechnungsabschlüsse und Steuerbescheide der
Muttergesellschaft ersucht worden, um die zur Freistellung erforderliche
Voraussetzung der betrieblichen Aktivität überprüfen zu
können. Des Weiteren sei um Offenlegung der hinter der Muttergesellschaft
stehenden Gesellschafter ersucht worden.
Die geforderten Unterlagen seien nicht beigebracht worden.
Gemäß
§ 94a EStG 1988 und hiezu ergangener Verordnung sei der
Missbrauchsverdacht iSd. nationalen Gesetzgebung zu überprüfen. Mit
Bezug auf den von der steuerlichen Vertretung verwiesenen Artikel von
Loukota/Quantschnigg SWI 1995 S 49ff nach der ,die österreichische
Betriebsprüfung auf Grundlage des EU-Amtshilfegesetzes jederzeit in der
Lage ist, die Richtigkeit dieser Erklärungen verifizieren zu lassen' werde
festgehalten, dass die vorgelegten Erklärungen keinerlei Aufschluss
über die tatsächliche betriebliche Betätigung geben und
darüber hinaus auf eine Holdingtätigkeit hindeuten würden.
Der Verweis von § 94a EStG 1988 bzw. der hierzu
ergangenen Verordnung auf die nationale Gesetzgebung bringe mit sich, dass die
Überprüfung, ob eine Durchlauf/Holdinggesellschaft vorliege, nur unter
Anwendung nationaler Vorschriften vorgenommen werden könne. Ein
Amtshilfeersuchen könne eine verlässliche Kontrolle iS der
innerstaatlichen Gesetzgebung nicht erfüllen. Die Unterlagen hätten im
Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgelegt werden müssen.
Die Unterlassung des Steuerabzuges im Sinne des § 94a
EStG 1988 sei u.a. unzulässig, wenn Missbrauchsverdacht vorliege. Die
vorgelegten Unterlagen die belegen sollten, dass es sich bei der R um ein
tätiges Unternehmen handle, seien nicht ausreichend. Eine KSV-International
Abfrage vom 1.7.2003 nach der es sich bei der R um eine Holdinggesellschaft
handle, habe nicht überprüft werden können, nachdem das
Unternehmen die Unterlagen nicht beigebracht habe. Aus der Abfrage sei
ersichtlich, dass es sich bei der R um eine ,Holding einer oder einer Gruppe von
Firmen die als Treuhänder arbeiten' mit 4 Beschäftigten handle.
Auch die Gesellschafter der R seien nicht offen gelegt
worden.
Die in den vorgelegten Schreiben aufgelisteten
Tätigkeiten würden auf ein ausschließlich
vermögensverwaltendes Unternehmen hindeuten. Die entgegengesetzte
Behauptung der Bw. habe mangels Vorlage der abverlangten Unterlagen nicht
überprüft werden können.
Da der Missbrauchsverdacht nicht entkräftet hätte
werden können, sei für die Gewinnausschüttung KESt vorzuschreiben
gewesen. Eine KESt-Entlastung könne nur im Rückerstattungsweg
erfolgen.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2004 erhob die Bw. Berufung gegen
diesen Bescheid.
Verletzung von
Verfahrensvorschriften
Die Betriebsprüfung sei ohne Abhaltung einer
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO zwingend angeordneten Besprechung
abgeschlossen worden.
Der Prüfungsauftrag enthalte keinen Auftrag der
Behörde zur Prüfung der Kapitalertragsteuer 2001. Gemäß
Koller/Biro/Lattner/Lindenthal ,Die neue Dienstanweisung für die
Betriebsprüfung, Orac 1988 Seite 53 dürften nur jene Zeiträume
und Abgabenarten geprüft werden, die auf dem Prüfungsauftrag enthalten
sind.
Die Bp. habe somit in zwei Punkten zwingendes
Verfahrensrecht verletzt.
Inhaltliche
Rechtswidrigkeit
Die Bp. habe die oben angeführten Unterlagen erhalten.
Aus der Begründung zum Abgaben- und Haftungsbescheid
gehe hervor, die Betriebsprüfung habe für die Überprüfung
der Missbrauchsregelung iSd. § 94a EStG 1988 weitere Informationen
benötigt und diese der Bw. in Form eines Fragenvorhaltes zur Kenntnis
gebracht.
Dieser sei der Bw. am 10. Juli 2003 zugestellt worden wobei
eine Reihe von Unterlagen für die R angefordert worden seien.
Die von der Bp. abverlangten Unterlagen seien mit Hinweis
auf die Rechtsmeinung von Loukota/Quantschnigg, SWI 1995 S 49ff (siehe oben)
nicht vorgelegt worden.
Der Begründung des Abgaben- und Haftungsbescheides sei
nicht zu entnehmen, dass die EU-Amtshilfe in Anspruch genommen worden sei. Es
sei lediglich eine Anfrage an den KSV International gestellt worden.
Die Bw. sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass
die Bp. das EU-Amtshilfegesetz nicht in Anspruch nehme. Der Vorwurf an die Bw.,
sie habe ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt, sei verfehlt.
Die Bw. habe die entsprechend dem Wortlaut des § 2
Abs. 2 VO BGBl 1995/56 erforderliche schriftliche Erklärung vorgelegt. Dem
Geschäftsführer seien auch keine Umstände bekannt, die Zweifel an
der Richtigkeit der Erklärung auslösen könnten, er wisse vielmehr
aus eigener Wahrnehmung um die Richtigkeit derselben.
Die Bp. vermeine nun mit Hinweis auf § 4 der VO BGBl
1995/56, dass die Bw. Unterlagen vorzulegen hätte, die den Wahrheitsgehalt
obiger Erklärung jederzeit leicht nachprüfbar mache.
Die angesprochene Verordnung könne keine über
§ 94a EStG 1988 hinausgehende Voraussetzungen schaffen, sondern diese
lediglich präzisieren. Die Voraussetzungen ergäben sich direkt aus dem
Gesetz. § 4 VO beziehe sich auf den Nachweis dieser Voraussetzungen indem
er näher ausführe, wie der Nachweis für das Zutreffen der
Voraussetzungen des § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (ausländische
Muttergesellschaft nach Anlage 2 zum EStG 1988) zu führen sei.
In § 1 VO BGBl 1995/56 würden die Gründe
festgelegt, aufgrund derer der BMfF die Verordnungsermächtigung
präzisieren könne. Die Gründe seien abschließend und
alternativ, verdeutlicht durch die Verwendung des Ausdruckes ,oder'
aufgezählt. Bei jedem der Gründe verweise die VO nur auf eine
Bestimmung, die die Aufzählung weiter erläutere. Somit sei klar, dass
sich § 4 der VO nur auf § 1 Z 1 der VO beziehe und nicht auch auf
§ 1 Z 2 bzw. § 2 der VO.
Die vorgelegten Unterlagen seien nur unzureichend
gewürdigt worden. Wenn die Bw. behaupte, die Schreiben vom 5. März
2001 bzw. 23. April 2001 würden darauf hinweisen, dass die R
ausschließlich vermögensverwaltend tätig sei, sei festzuhalten,
dass die Schreiben diametral entgegengesetzte Aussagen enthielten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 nahm die
Betriebsprüfung zur oben dargelegten Berufung Stellung.
Verletzung von
Verfahrensvorschriften
Zum Vorwurf der nicht abgehaltenen Schlussbesprechung wurde
erwidert, dass sich bei den, im Prüfungsauftrag ausgewiesenen Abgabenarten
keine Prüfungsfeststellungen ergeben hätten und die Schlussbesprechung
demnach gemäß
§ 149 Abs. 2 BAO entfallen konnte.
Im Prüfungszeitraum seien Steuererklärungen
für die Jahre 2001 sowie 2002 nach Ausstellung des Prüfungsauftrages
eingereicht worden. Die Prüfung könne gemäß Dienstanweisung
Betriebsprüfung Pkt. 3.1.2. in einem solchen Fall ausgedehnt werden. Die
Bp. habe ihre Ermittlungsergebnisse dem Finanzamt zur Bescheidbegründung
zur Verfügung gestellt.
Inhaltliche
Rechtswidrigkeit
Zu dem, aus dem Beitrag Loukota/Quantschnigg SWI 1995 S
49ff Pkt. 4 abgeleiteten Einwand der R, die Bp. habe sich der EU-Amtshilfe zu
bedienen wurde dargelegt, der VwGH habe bei Sachverhalten mit
Auslandsbeziehungen ausgeführt, dass die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maße höher sei, als
die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des
Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeit geringer werde. Es sei zumutbar, von der
Muttergesellschaft die verlangten Unterlagen zu erhalten. Auf Grund der
vorliegenden Schreiben der R seien Umstände erkennbar gewesen, die an der
Richtigkeit der Erklärung Zweifel gelassen hätten. Die Voraussetzungen
des § 4 VO (Nachweis durch Unterlagen, aus denen diese Voraussetzungen
jederzeit leicht nachprüfbar sind) seien nicht vorgelegen.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des
EU-Amtshilfegesetzes sei immer subsidiär. Es sei Sache der Behörde zu
entscheiden, ob sie noch den Amtshilfeweg beschreiten wolle oder nicht (vgl.
Loukota SWI 1996 S 252).
Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf
KESt-Befreiung i.S.d. Mutter-Tochter Richtlinie und somit um eine
Begünstigung. Laut Stoll BAO-Kommentar, S 1274 trete bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den
Hintergrund. Nachdem dem diesbezüglichen Ersuchen nicht nachgekommen worden
sei, sei die KESt-Befreiung zu versagen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 4. August 2004 eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 1. Juli
2004 ein.
Verletzung von
Verfahrensvorschriften
Die Bp. führe aus, sie habe ihre Prüfung der
Erklärungen für die Jahre nach Ende des Prüfungszeitraumes laut
Prüfungsauftrag als Ergebnis einer innerorganisatorischen
Kompetenzaufteilung zwischen ihr und dem Finanzamt durchgeführt. Die
Kapitalertragsteuer 2001 werde durch den Zufluss der Kapitalerträge an die
Gläubiger im Jahr 2001 verwirklicht und stehe in keinem Zusammenhang mit
den Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 und 2002.
Gemäß
§ 148 Abs. 2 BAO stelle ein
Prüfungsauftrag gemäß Stoll einen nicht gesondert anfechtbaren
Bescheid dar. Der Bw. sei unbestrittenermaßen kein weiterer
Prüfungsauftrag vorgelegt worden.
Inhaltliche
Rechtswidrigkeit
Die Behörde gehe von einer erhöhten
Mitwirkungspflicht und einem prinzipiellen Vorrang desselben vor dem
internationalen Amtshilfeverfahren aus.
Aus Sicht der Bw. sei es unzumutbar und unmöglich,
Unterlagen vorzulegen und Erläuterungen zu geben, deren Umfang so
undeutlich formuliert sei, dass sie das gesamte Rechnungs- und Belegwesen des
Unternehmens einschließlich Geschäftskorrespondenz umfassen
könne. Die darüber hinaus abverlangten Beteiligungsverhältnisse
von Mutter-, Großmuttergesellschaft usw. bis hin zu den dahinter stehenden
natürlichen Personen seien im Normalfall einer Gesellschaft die auf der
untersten Stufe einer möglichen Konzernstruktur stehe, nicht
zugänglich.
Anstelle der Inanspruchnahme der Amtshilfe habe sich die
Bp. mit einer Abfrage beim KSV begnügt, die kein brauchbares Ergebnis
erbracht hätte.
Auch in dem von der Bp. herangezogenen Artikel von Ritz,
SWI 1997 S 151f gehe dieser davon aus, dass die Dauer von internationalen
Amtshilfeverfahren grundsätzlich kein Argument für eine Unterlassung
dieses Verfahrens sein könne. Die grundsätzlich erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei entbinde die Abgabenbehörden bei
Auslandssachverhalten grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur
amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes.
Die Abgabenbehörde habe somit dann, wenn eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, mögliche und zumutbare
Ermittlungen vorzunehmen, worunter auch die Inanspruchnahme der internationalen
Amtshilfe falle. Gemäß Ritz Seite 154 a.a.O. würde die generelle
Unzumutbarkeit der Amtshilfe nämlich die Frage aufwerfen, weshalb die
Republik Österreich derartige Amtshilfevereinbarungen überhaupt
abschließe.
Wenn die Bp. vom Erfordernis der Offenlegung der
natürlichen Personen, die letztlich Nutznießer der
Kapitalerträge seien ausgehe, so verkenne sie die Rechtslage. Die Frage,
wer die hinter einer Reihe von Gesellschaften stehenden natürlichen
Personen seien, sei irrelevant. Maßgeblich sei lediglich, ob die
Kapitalerträge einer operativ tätigen, in der EU ansässigen
Gesellschaft zufließen würden. Die Bp. hätte lediglich im Wege
des Amtshilfeverfahrens feststellen müssen, ob die von der Gesellschafterin
der Bw. abgegebene Erklärung wahrheitsgemäß sei.
Der UFS forderte in der Folge die Bw. mittels Vorhalt vom
25. August 2006 zur Beibringung weiterer Unterlagen auf. Ziel sei der Nachweis,
dass es sich bei der R um eine Gesellschaft handle, die nicht nur
vermögensverwaltend tätig werde. Zu diesem Zweck wurden die Gewinn-
und Verlustrechnung, Geschäftsberichte, Erläuterungen der
wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Unterlagen, aus denen das Ausmaß
dieser Tätigkeiten hervorgehe abverlangt.
Am 4. Oktober 2006 wurden Wirtschaftsprüfungsberichte
der Jahre 2000 und 2001, Honorarnoten, die Betriebsanmeldung sowie ein
Mietvertrag der R vorgelegt.
Die Unterlagen wurden dem Finanzamt Wien 6/7/15 zur
Stellungnahme überwiesen.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 äußerte
dieses weiterhin Zweifel am Vorliegen einer über die
Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit der R. Aus den
vorgelegten Ausgangsrechnungen könne nicht beurteilt werden, ob eine
Tätigkeit entfaltet werde. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen sei
fremdunüblich. Hinzu trete, dass der Anteil dieser Leistungen im
Verhältnis zur Vermögensverwaltung sehr gering sei.
Im Rahmen eines am 19. Jänner 2007 abgehaltenen
Erörterungsgespräches wurde von Seiten des Finanzamtes außer
Streit gestellt, dass die R über eigene Arbeitskräfte und
Betriebsräumlichkeiten verfügt. Darüber hinaus wurde
festgehalten, dass die Ausschüttungen der Bw. an die J aufgrund der
Tatsache, dass es sich bei ihr um eine Gesellschaft, die ausschließlich
gemeinnützige und wohltätige Zwecke i.S.d. § 34ff BAO verfolge,
steuerfrei zu behandeln sei. Nachzuweisen sei nach wie vor, ob die R eine
Betätigung entfalte, die über die bloße Vermögensverwaltung
hinausgehe. Die Bw. erklärte, Unterlagen zum Nachweis der operativen
Tätigkeit und deren Umfang beizubringen.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 legte die Bw. weitere
Unterlagen u.a. Dienstverträge, Verträge über die Erbringung von
Dienstleistungen der R an Dritte, einen Vertrag über den Verkauf von
Dienstleistungsaktivitäten der R vom 1.12.2001 sowie Korrespondenzen vor
und brachte desweiteren am 8. Juni 2007 eine abschließende Stellungnahme
ein. Neben einer Zusammenfassung des Sachverhalts sowie einer
verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Würdigung wurde auch die
EU-Widrigkeit der Bestimmung des § 94a EStG 1988 behauptet.
Ausschüttungen an im EU-Raum ansässige Gesellschaften seien im
Gegensatz zu innerstaatlichen Gewinnaussschüttungen nur unter der
Voraussetzung zusätzlicher Anforderungen, wie einer Mindestbehaltefrist
sowie umfangreichen Erklärungs- und Nachweispflichten befreit. Dies
führe zu einer Ungleichbehandlung von EU-Gesellschaften und widerspreche
der in den Artikeln 43ff EGV verankerten Niederlassungsfreiheit.
In der am 19. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. auf die
vorgelegten Unterlagen verwiesen und das Berufungsvorbringen kurz
zusammengefasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Verletzung von
Verfahrensvorschriften
A.)
Schlussbesprechung
§ 149 Abs. 2 BAO lautet (auszugsweise):
Die Schlußbesprechung kann entfallen, wenn sich nach
dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide
oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt
oder...
Der vorliegende Prüfungsauftrag erstreckt sich auf die
Prüfung der Umsatz- Körperschaft- und Kapitalertragsteuer der Jahre
1998 bis 2000. Nachdem es hinsichtlich dieser Abgaben und Zeiträume zu
keinen Änderungen i.S.d. § 149 Abs. 2 BAO kam, konnte eine
Schlussbesprechung entfallen.
B.) Prüfung
ohne Auftrag
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel
alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes
geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Die Aufzählung der Beweismittel in den §§
168-182 BAO ist demonstrativ (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung2
§ 166 Rz. 6).
Die Bw. verweist im Rahmen ihrer Beraufung darauf, dass der
vorliegende Prüfungsauftrag nicht die Kapitalertragsteuer des Jahres 2001
umfasst.
Strittig ist somit die Frage, ob das Finanzamt zur
Erlassung des gegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheides berechtigt
war.
Die Bp. erlangte durch Prüfung der
Körperschaftsteuer 2000 deren Gewinn zur Auschüttung im Jahr 2001
führte, Kenntnis von die Eigentümer der Bw. betreffenden
Sachverhalten.
Mitteilungen über diese wurden der Bp. von Seiten der
Bw. im Rahmen der Prüfung u.a. im Vorhalteverfahren erteilt.
Diese setzte ihrerseits das zuständige Finanzamt
hievon in Kenntnis.
Die Verwertung der Kenntnisse der Bp. durch das
zuständige Finanzamt i.S.d. § 166 BAO die zur Erlassung des
gegenständlichen Bescheides führte, ist unbedenklich.
Da sogar eine (hier nicht vorliegende) rechtswidrige
Überschreitung des Prüfungsauftrages zu keinem Beweisverwertungsverbot
führt (vgl. Ritz BAO2
§ 148 Rz. 1 mit Verweis auf VwGH v. 28.5.1997, 94/13/0200) muss dies
umso mehr für den vorliegenden Fall gelten.
II. EU-Widrigkeit der
Bestimmungen des § 94a EStG 1988
§ 94a EStG 1988 in der hier maßgeblichen Form
lautet:
(1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat
insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1.
Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital
eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von
Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt
ist.
2.
Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden),
Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
3.
Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der
Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)
in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union erfüllt.
4.
Die in Z 1 genannte Beteiligung muss während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat der zum Abzug Verpflichtete
die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
1.
Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von zwei Jahren (Abs. 1 Z
4) noch nicht abgelaufen.
2.
Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies
zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der
Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen
(§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung
anordnet.
In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Abs. 1 Z 3)
entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der
Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren
herbeizuführen.
§ 94a EStG 1988 erging in Anpassung des
innerstaatlichen Rechts an die Erfordernisse der EU-Richtlinie 90/435/EWG
(Mutter-Tochter Richtlinie) vom 23. Juni 1990.
Grundsätzlich sieht § 94a EStG 1988 eine
Steuerfreistellung der Ausschüttung bestimmter Kapitalerträge an
EU-Gesellschaften gemäß Anlage 2 zum EStG 1988 vor.
Die Bw. sieht eine EU-Rechtswidrigkeit u.a. in der
Bestimmung des § 94a Z 4 EStG 1988 in der normiert wird, dass die
Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 2 Jahren bestehen
muss.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 90/435 haben abweichend
vom Abs. 1 die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Gesellschaften, die
nicht während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren im Besitz
einer Beteiligung bleiben, aufgrund derer sie als Muttergesellschaft gelten,
oder an denen eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren eine Beteiligung
hält von dieser Richtlinie auszunehmen.
Des weiteren werden die umfangreichen Erklärungs- und
Nachweispflichten als nicht im Einklang mit den EU-Bestimmungen gesehen.
Wie bereits erläutert, sieht § 94a EStG 1988 die
grundsätzliche Steuerfreistellung für Ausschüttungen vor, die
gemäß Abs. 2 in besonderen Fällen zu einem Methodenwechsel von
der Freistellung zur Steuerrückerstattung der zunächst einbehaltenen
Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft führt.
Die Fälle der Steuerrückerstattung sind auf
Missbräuche gemäß
§ 22 BAO und verdeckte
Ausschüttungen gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
eingeschränkt.
Art. 1 Abs. 2 der EU-Richtlinie 90/435/EWG sieht vor, dass
diese (die Richtlinie) der Anwendung einzelstaatlich oder vertraglicher
Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen
nicht entgegensteht.
Somit entsprechen sämtliche im Vergleich zu
innerstaatlichen Vorschriften geforderte zusätzliche Anforderungen
unmittelbar der EU-Richtlinie, weshalb in den Bestimmungen des § 94a EStG
1988 kein Widerspruch mit der Niederlassungsfreiheit gemäß den Art.
43ff EGV erblickt werden kann.
III. Inhaltliche
Rechtswidrigkeit
§ 32 BAO lautet:
Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften
liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet)
wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder
als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen
Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.
Die Verordnung zur KESt-Erstattung
Mutter-Tochtergesellschaften BGBl 1995/56 (idF. VO) lautet:
Auf Grund des § 94a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1 Eine Unterlassung des Steuerabzugs im Sinne des
§ 94 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist unzulässig,
wenn
1. Umstände vorliegen, die für die Annahme eines
Missbrauchs im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung sprechen und ein
Missbrauch von dem zum Abzug Verpflichteten zu vertreten wäre (§ 2),
oder
2. ...
§ 2 (1) Ein Missbrauch im Sinne des § 22 der
Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht
zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die
Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Abs.
2 angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum
Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der
Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.
(2) Schriftliche Erklärungen im Sinne des Abs. 1
müssen folgende Aussagen enthalten:
1.
Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße
Vermögensverwaltung hinausgeht.
2.
Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte.
3.
Die Gesellschaft verfügt über eigene
Betriebsräumlichkeiten.
§ 3 ...
§ 4 (1) Der Nachweis der Voraussetzungen für eine
Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug ist durch Unterlagen zu führen, aus
denen diese Voraussetzungen jederzeit leicht nachprüfbar sind. Der Nachweis
darüber, dass die Kapitalerträge einer in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässigen Gesellschaft zufließen, ist nach
Maßgabe des Abs. 2 zu führen.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1
zweiter Satz ist folgendermaßen nachzuweisen:
a)
Es ist eine von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates erteilte
Ansässigkeitsbescheinigung zu erbringen.
b)
Diese Ansässigkeitsbescheinigung kann auf jenen Vordrucken beigebracht
werden, die auf Grund der mit den Ansässigkeitsstaaten abgeschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Zwecke der
Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer oder sonst
für Zwecke einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in
Österreich aufgelegt werden.
c)
Die Ansässigkeitsbestätigung muss zeitnah vor oder nach der Zahlung
der Kapitalerträge ausgestellt sein. Sind für den Abzugsverpflichteten
keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung
hindeuten könnten, ist eine Bescheinigung innerhalb eines Zeitraumes von
einem Jahr noch als zeitnah anzusehen.
§ 5 ...
Ausschüttung
an die R
Die Bw. legte im Prüfungsverlauf nachfolgende hier
maßgebliche Unterlagen vor:
1.
Eine Ansässigkeitsbescheinigung der luxemburger Finanzverwaltung vom ,19.
avril 2001' i.S.d. § 4 (1) letzter Satz bzw. § 4 (2) VO;
2.
Ein Schreiben der R vom 5.3.2001 iS.d. § 2 (2) VO;
3.
Eine Bescheinigung des Notars FB vom 23. April 2001 in welcher jener den
Gesellschaftszweck näher umschreibt.
Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass die
beigebrachten Unterlagen nicht ausreichend seien und sie zur
Überprüfung der Missbrauchsverdachtsregelung iSd § 94a (2) Z 2
EStG 1988 weitere Informationen benötige. Sie berief sich u.a. darauf, dass
der Verdacht, dass es sich bei der R um eine Holding- bzw. Durchlaufgesellschaft
handle nicht ausgeräumt worden sei. Gemäß einer
KSV-International Anfrage vom 1. Juli 2003 betreffend der R lag eine
Holdinggesellschaft vor.
Weitere Unterlagen wurden im Betriebsprüfungsverfahren
nicht vorgelegt.
Grundsätzlich gilt es, die amtswegige
Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) gegen die Mitwirkungspflicht der Partei
(§§ 119ff BAO) abzuwägen.
Gemäß Ritz,
Bundesabgabenordnung3
§ 115 Rz. 3, liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei
... u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland
haben;...Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte
Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der
Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im
Ausland. Daher besteht erhöhte Mitwirkungspflicht insoweit nicht, als
internationale Amtshilfemöglichkeiten bestehen...(a.M. u.a. Loukota,
Jirousek mit Literaturhinweisen)'
Fraglich ist, ob die Finanzbehörden im vorliegenden
Fall zwingend den Weg über die internationale Amtshilfe beschreiten
müssen.
Die R als Muttergesellschaft der Bw. hatte es in der Hand,
den von der Bp. aufgezeigten Zweifeln durch Beibringung geeigneter Unterlagen
entgegenzutreten.
Die von der Bp. abverlangten Unterlagen mit Bezug auf den
Geschäftsbetrieb der R (Bilanzen, Erläuterungen zu Geschäften,
Darlehen, Beteiligungen) stellen ein taugliches Mittel zur Lösung der Frage
ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen dar. Der Hinweis,
dass derartige Unterlagen einer Tochtergesellschaft von Seiten der
Muttergesellschaft nicht zur Verfügung gestellt würden ist schon
deshalb verfehlt, weil die Bw. nicht nur im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
der BAO sondern auch durch den Wortlaut der zugrunde liegenden Verordnung
(i.d.F. VO; § 4 Abs. 1 VO erster Satz, siehe
unten) zur Beweisvorsorge verhalten ist.
Wie die Bp. richtig erkannt hat, ergibt sich die
Verpflichtung zur Führung entsprechender Unterlagen nämlich nicht nur
aus den allgemeinen Bestimmungen der BAO sondern auch aus der zu § 94a EStG
1988 ergangenen VO.
Die gemäß VO vorzulegenden Unterlagen bestehen
unbestritten in einer schriftlichen Erklärung gemäß
§ 2
Abs. 2 VO durch die die Annahme des Vorliegens eines Missbrauches i.S.d. §
22 BAO entkräftet werden soll, sowie einer Ansässigkeitsbescheinigung
gemäß
§ 4 Abs 2 VO.
Strittig war, ob diese Erklärung gemäß
§ 2 Abs. 2 VO für sich alleine ausreichend ist oder ob unter Verweis
auf § 4 (1) VO erster Satz weitere leicht nachprüfbare Unterlagen zum
Nachweis der Voraussetzungen i.S.d. § 2 VO zu führen sind.
Die Bw. führt an, die Voraussetzungen i.S.d. § 4
VO würden nicht durch die VO selbst festgelegt, da diese über die im
§ 94a EStG 1988 genannten keine neuen Voraussetzungen schaffen sondern
diese nur präzisieren könne. Die Verordnungsermächtigung
gemäß
§ 94a Abs. 2 Z 2 bestimme, dass der Bundesminister
für Finanzen die Gründe, die zur Annahme von Missbrauch der
Befreiungsvorschriften oder zur Annahme des Falles einer verdeckten
Gewinnausschüttung führen, durch Verordnung anordnen kann.
Der Rechtsansicht der Bw. ist soweit zuzustimmen.
Die Bw. folgert daraus, dass sich § 4 VO auf den
Nachweis dieser Voraussetzungen beziehe. Abs. 2 des § 4 VO präzisiere
wie der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen des § 94a Abs.
1 Z 3 EStG 1988 zu führen sei.
Darüber hinaus lege § 1 VO die Gründe fest,
die der BMfF aufgrund der VO des EStG 1988 präzisieren könne. Die
Gründe für das Unterlassen des Kapitalertragsteuerabzuges seien
abschließend und alternativ aufgezählt. Jeder der aufgezählten
Gründe verweise auf eine weitere Bestimmung die die Aufzählung
näher erläutere. Damit sei klar, dass sich § 4 der VO nur auf
§ 1 Z 1 der VO und nicht wie die Bp. vermeine, auch auf § 1 Z 2 bzw.
§ 2 der VO beziehe (Anmerkung: gemeint ist wohl, dass sich § 4 VO nur
auf § 1 Z 3 VO bezieht und nicht auf § 1 Z 1 VO).
Den Schlussfolgerungen der Bw. ist in diesem Punkt nicht zu
folgen.
Die VO-Ermächtigung des § 94a Abs. 2 Z 2 EStG
1988 erstreckt sich ausschließlich auf die Fälle der verdeckten
Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 sowie des
Missbrauches i.S.d. § 22 BAO. Diese werden in § 1 Z 1 und Z 2 VO mit
Verweis auf die §§ 2 und 3 der VO näher dargelegt.
Gemäß
§ 2 VO ist eine in Abs. 2 näher
bestimmte schriftliche Erklärung erforderlich, um die Rechtsfolge eines
Steuerabzuges bei Missbrauchsverdacht hintanzuhalten.
§ 1 Z 3 VO präzisiert
nicht die gesetzlich
vorgegebenen Tatbestände, sondern trifft unter Verweis auf § 4 VO
Aussagen über die Nachweispflicht, die zur Unterlassung des Steuerabzuges
erforderlich ist.
§ 4 Abs. 1 VO zweiter Satz mit Verweis auf Abs. 2
regelt wie von der Bw. dargestellt, die näheren Voraussetzungen des
Nachweises für die Ansässigkeit i.S.d. § 94a Abs. 1 Z 3 EStG
1988.
§ 4 Abs. 2 VO erläutert, in welcher Form das
Vorliegen der Voraussetzung im
Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VO (Nachweis über den Zufluss der
Kapitalerträge in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässigen Gesellschaft) nachzuweisen ist.
Darüber hinaus bestimmt aber § 4 VO erster Satz,
dass der Nachweis für die
Voraussetzungen für eine
Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug durch
Unterlagen zu führen ist,
aus denen diese Voraussetzungen
jederzeit leicht nachprüfbar sind.
Die Ansässigkeitsbescheinigung ist somit nur eine
mehrerer erforderlicher Nachweise für die Voraussetzungen zur
Kapitalertragsteuerbefreiung i.S.d. § 1 Z 3 VO, weshalb sich der erste Satz
des § 4 VO auch auf das Vorliegen
anderer Voraussetzungen der VO
bezieht.
Eine dieser Voraussetzungen zur Unterlassung des
Kapitalertragsteuerabzuges ist in § 1 Z 1 VO mit Verweis auf § 2 VO
geregelt und verlangt eine schriftliche Erklärung von näher
bezeichnetem Inhalt.
Aus § 4 VO folgt nun, dass
Unterlagen zu
führen sind, aus denen
u.a. auch die in der Erklärung § 2 Abs. 2 VO enthaltenen Aussagen
leicht nachprüfbar sind.
Diese Vorschrift ist deshalb konsequent, weil es sich bei
der erforderlichen schriftlichen Erklärung zwingend um eine solche einer
ausländischen Gesellschaft handelt wobei u.a. die Frage, ob eine
bloße Vermögensverwaltung vorliegt nach innerstaatlichen Vorschriften
zu klären ist und bei dem zum Abzug Verpflichteten keinerlei Zweifel an
deren Richtigkeit bestehen dürfen.
Bei der gegebenen Sachlage kann die Behörde von Seiten
der Bw. nicht 'gezwungen' werden, die internationale Amtshilfe in Anspruch zu
nehmen. Die von der Bw. mehrfach vorgebrachte, von Loukota/Quantschnigg
vertretene Rechtsansicht, nach der sich die Finanzverwaltung mit der Vorlage
einer schriftlichen Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 2 VO begnüge, wobei
die Bp. deren Richtigkeit auf Grundlage des EU-Amtshilfegesetzes verifiziert,
kann nur als Richtschnur dienen und die Behörden nicht daran hindern,
andere aus ihrer Sicht zweckmäßige Überprüfungen
durchzuführen (im gegebenen Fall eine KSV-Abfrage). Wenn sie diesfalls zur
Ansicht gelangt ist, dass die ,Umstände die für die Annahme von
Missbrauch i.S.d. § 22 BAO sprechen' nicht ausgeräumt werden konnten
und die von der R wie auch des Notars FB abgegebene Erklärung in
erkennbarer Weise Zweifel an deren Richtigkeit auslösen konnte, ist ihr
darin zu folgen.
Im Verfahren vor dem UFS wurden weitere Unterlagen
vorgelegt. Im Rahmen des Erörterungsgespräches vom 19. Jänner
2007 wurde festgehalten, dass (aufgrund der Beibringung des Mietvertrages,
Wirtschaftsprüfungsberichten sowie der Betriebsanmeldung der R) die
Feststellung, wonach die Muttergesellschaft über Arbeitskräfte und
Betriebsräumlichkeiten verfügt, unbestritten ist. Fraglich blieb, ob
sie eine Tätigkeit entfaltet, die über die bloße
Vermögensverwaltung hinausgeht.
Eine diesbezügliche Erklärung ist für sich
genommen noch nicht ausreichend.
Beurteilungszeitraum war das Jahr 2000, in welchem der
ausgeschüttete und der Kapitalertragsteuer unterzogene Gewinn erzielt
wurde.
Gemäß Ritz
BAO3 § 32 Rz. 1
kommt der Art und dem Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens
entscheidende Bedeutung zu. Keine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn das
Tätigwerden deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
Am 4. Oktober 2006 vorgelegte Rechnungen betreffen
Leistungserbringungen der R aus dem Jahr 2000 aufgrund von mit Kunden
abgeschlossenen service level agreements im Umfang von rund € 500.000,- die
gegenüber 3 Gesellschaften (G, Fo, B) erbracht wurden. Für kleine
Gesellschaften wurden weitere Dienstleistungen auf Basis eines Pauschalbetrages
i.H.v. je LUF 125.000,- (rund € 3.000,-) jährlich erbracht.
Die Erträge der R aus dem Anlagevermögen
(Vermögensverwaltung) im Jahr 2000 mit rund € 34,4 Mio. liegen
deutlich über den Erlösen aus ihrer operativen Tätigkeit. Dabei
ist aber zu bedenken ist, dass gerade im Bereich der Vermögensverwaltung
von Anlagegesellschaften regelmäßig hohe Umsätze mit wenig
Personal erzielt werden. Die bloße Heranziehung der Umsatzrelation von
Beteiligungserträgen zu solchen aus operativer
(Dienstleistungs-)Tätigkeit ist aus diesem Grund zur Feststellung, ob
dieselbe über die Vermögensverwaltung hinausgeht, nicht geeignet.
Dem UFS wurden mit Vorhaltsbeantwortung vom 19. März
2007 u.a. 4 Dienstverträge über Beschäftigungsverhältnisse
von Dienstnehmern zur Muttergesellschaft der Bw. vorgelegt. Demnach standen alle
nachgewiesenen Dienstnehmer in einem vollen Beschäftigungsverhältnis
zur Muttergesellschaft.
Einer Betriebsanmeldung der R vom 26.4.1999 ist zu
entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt über 6 Beschäftigte
verfügte.
Gemäß Mietvertrag vom 15.12.1998 verfügte
die R über Büroräume mit einer Gesamtfläche von
407m2.
Beigebrachten Verträgen ist die Art der
Tätigkeiten, die die Muttergesellschaft an Dritte geleistet hat, zu
entnehmen (Buchhaltung, Verwaltung, Finanzübersichten).
Aus dem Anhang zum vorgelegten Jahresabschluss 2001 der R
geht hervor, dass sie mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 ihre
Dienstleistungsaktivitäten im Bereich von Verwaltung, Buchhaltung und
Sekretariat an die Ge. verkauft hat. Dem zugehörigen Vertrag ist zu
entnehmen, dass die R am 17.12.1991 mit dem Zweck der Übernahme von
Anteilen an anderen Gesellschaften gegründet wurde. Mit Zusammenschluss mit
der K-AG vom Mai 1999 wurde der Gesellschaftszweck mit dem Ziel, bestimmte
Dienstleistungen für luxemburgische und ausländische Gesellschaften
auszuüben, erweitert. Darunter würden Tätigkeiten wie
Buchführung, administratives und juristisches Management der
Kundengesellschaft sowie Rechts-, Finanz- und Steuerberatung fallen. Die
Dienstleistungstätigkeiten wurden wie oben dargestellt per 1. Dezember 2001
von der R um € 280.000,- verkauft, um nur noch
Finanzbeteiligungsaktivitäten auszuüben.
Die oben genannten Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung der
behaupteten operativen
Tätigkeiten der Muttergesellschaft (u.a. vorgelegte
Ausgangsrechnungen, Dienst- und Mietverträge, Jahresabschlüsse,
Vertrag über den ,Verkauf der Dienstleistungstätigkeiten') geeignet,
weshalb die Voraussetzungen der o.a. VO als erfüllt anzusehen sind und kein
Anwendungsfall des § 94a Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Ausschüttung
an die Minderheitsgesellschafterin J
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 lautet:
Beschränkt steuerpflichtig sind:
...3.
Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach
anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit
ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3.
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 lautet (auszugsweise):
Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen
die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht
1.
für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,...
§ 5 KStG 1988 Z 6 lautet:
§ 5. Von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:
...6.
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
§ 94 EStG 1988 lautet (auszugsweise)
Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen:
...6.
Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger
im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988:
a)
Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988...
Neben der R war im gegenständlichen Zeitraum die J,
eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz an der Bw. seit
11.12.1999 mit S 40 Mio. d.s. 7,8% des Stammkapitals an der Bw. beteiligt.
Laut Ausschüttungsbeschluss der Bw. vom 25. April 2001
entfällt ein Vorzugsgewinnanteil i.H.v. S 2.316.000,- auf die J, der
übrige auszuschüttende Gewinnanteil i.H.v. S 195.800.000,- kommt der F
(R) zu.
Die Bp. errechnete die einzubehaltende Kapitalertragsteuer
vom gesamten ausgeschütteten Betrag i. H. v. S 198.116.00,- mit S
49.529.000,- (25% KESt).
Da es sich bei der J um eine Stiftung i.S. obiger
Rechtsvorschrift handelt, die ausschließlich gemeinnützige und
wohltätige Zwecke i.S.d. § 34ff BAO verfolgen kann, hatte die Vornahme
eines Kapitalertragsteuerabzuges auch bei der J gemäß obiger
Bestimmungen zu unterbleiben.
Der Berufung ist aufgrund obiger Ausführungen somit im
gesamten Umfang stattzugeben.
Wien, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 149 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
- § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Steuerfreistellung von KapitalerträgenMutter-Tochter RichtlinieEinbehaltung von KEStBeweisvorsorgeStiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1330-W/04
- Stammnummer
- 29007
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF