Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0030-W/08
Zurückweisung eines Devolutionsantrages wegen Unzuständigkeit des als säumig benannten Finanzamtes.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0030-W/08vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw. GmbH, Adr., Deutschland,
vertreten durch Grützmacher/Gravert/Viegener Partnerschaft,
20459 Hamburg, Herrengraben 3, vom 20. Februar 2008 betreffend
Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer 2007 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Devolutionswerberin (Dw.) mit Sitz in Deutschland hat
beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Schreiben vom 26. Juli 2007 die
Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von
134.700 € beantragt. Am 21. Februar 2008 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. In der Folge wurde dem
Finanzamt gemäß
§ 311 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO)
aufgetragen, bis 21. Mai 2008 über den gegenständlichen Antrag zu
entscheiden, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Rückzahlungsantrag wurde am 6. Mai 2008
vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur weiteren Bearbeitung
zuständigkeitshalber an das Finanzamt Linz weitergeleitet.
Gemäß
§ 94a Abs. 2 EStG ist bei
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Verpflichteten eine
Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch
ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
Für Rückzahlungen auf der Rechtsgrundlage des
§ 94a EStG ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 59 BAO
heranzuziehen. Nach der Bestimmung des § 59 BAO ist für die Erhebung
der Abzugsteuern - wie im vorliegenden Fall der Kapitalertragsteuer - das
Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen des Abfuhrpflichtigen obliegt.
Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer erfolgte durch die
Fa. W. AG mit Sitz in A-Stadt, an der die Dw. mit 44,9% beteiligt ist. Für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Gesellschaft ist somit das Finanzamt
Linz örtlich zuständig, da sich in dessen Bereich der Ort der
Geschäftsleitung befindet.
Eine Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart zur Erledigung des gegenständlichen Rückzahlungsantrages war
daher nicht gegeben. Auch eine Entscheidungspflicht dieses Finanzamtes besteht
bzw. bestand nicht.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Das Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart leitete nach
Erkennen der Unzuständigkeit den Rückzahlungsantrag für 2007 an
das Finanzamt Linz weiter.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen bekannt gegeben, so geht nach § 311 Abs. 2 BAO auf schriftliches
Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens,
über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder
nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen
(Ritz, BAO-Kommentar, § 311 Tz
42). Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer Partei trifft
nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen zuständig
ist, die Weiterleitung eines Anbringens hat jedenfalls das Erlöschen selbst
einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge (VwGH 30.5.2001, 2000/13/0195,
VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178).
Der Devolutionsantrag war daher mangels
Entscheidungspflicht des als säumig benannten Finanzamtes als
unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0030-W/08
- Stammnummer
- 35374
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF