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UZK-IAArtikel 180 Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 180 Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex) (1) In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte…

VS-10006.2. Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust, Vernichtung
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

…in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dasselbe gilt auch für Vernichtungen von vstW (in einem Verfahren der Steueraussetzung), sofern diese unter amtlicher Aufsicht erfolgen. Im Falle einer Zerstörung, einem unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust oder einer Vernichtung kommt es nicht zur Steuerschuldentstehung, und zwar sowohl für vstW…

UZK-IAKapitel 4 Verwertung von Waren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 4 Verwertung von Waren Artikel 248 Zerstörung von Waren (Artikel 197 des Zollkodex) Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder…

UZKKapitel 4 Verwertung von Waren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 4 Verwertung von Waren Artikel 197 Zerstörung von Waren In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.

UZK-IAArtikel 178 Teile oder Bestandteile einer Ware
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 178 Teile oder Bestandteile einer Ware (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex) Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die…

UZK-IAArtikel 179 Abfälle und Ausschuss
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 179 Abfälle und Ausschuss (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex) Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses…

UZKArtikel 200 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 200 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: a)die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197, b)die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1, c)die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199…

ZK-25902.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf…

UZK-IAArtikel 323 Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung…

UZK-IAArtikel 323a Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden
geltende FassungRichtlinien01.07.2020

…verwendet werden (Artikel 215 des Zollkodex) Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht…

UZKArtikel 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen (1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten: a)wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren…

VB-08301. Allgemeines
geltende FassungRichtlinien31.07.2026

…festgelegt: a)Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die nicht fluoriert sind, umfassen; b)Auflagen für die Produktion…

VB-0830Anlage 9
geltende FassungRichtlinien16.09.2025

…zerstört zu werden, einschließlich - in gesonderter Form - der in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen dieser Stoffe; c)die zur Zerstörung der in den Anhängen I, II und III (Anlage 1, 2 und 3) aufgeführten Stoffe verwendete Technologie. (5) Jedes Unternehmen meldet gemäß Artikel 26 Absatz…

ZK-23704. Erledigung des Verfahrens (Entnahme aus dem Zolllager/Verwahrungslager)
geltende FassungRichtlinien15.12.2022

…werden. Die vorübergehende Verwahrung gilt als beendet, wenn die im Verwahrungslager gelagerten Waren innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren übergeführt werden oder wiederausgeführt werden. Zusätzlich führen auch die in Art. 197 ff UZK angeführten Verwertungsmöglichkeiten (Zerstörung, Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse, Beschlagnahme) nach Art…

ZK-23706.7.3. Kontrolltätigkeiten vor Ort
geltende FassungRichtlinien01.08.2023

…Befristeter Lagerort Fristen (Verwahrfrist bzw. Einzelverwahrfrist) Übliche Behandlungen Vorübergehendes Entfernen Beendigung des Verfahrens Zerstörung 6.7.3.1 Kontrolle des Lagerbestandes Bei der Kontrolle des Lagerbestandes im Zolllager erfolgt ein Abgleich zwischen den Zollanmeldung(en) zur Überführung in das Verfahren bzw. zur Beendigung des Verfahrens…

UZK-DAArtikel 90 Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen und die Zollbehörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wahrscheinlich erfüllt werden, bis endgültig über deren Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse entschieden ist.

UZK-IAArtikel 264 Erledigung eines besonderen Verfahrens
geltende FassungRichtlinien13.04.2017

…Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.

UZKArtikel 52 Gebühren und Kosten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Falle von Entscheidungen nach Artikel 33 oder Auskünften nach Artikel 14 Absatz 1, c)Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, d)außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen…

UZKArtikel 80 Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen. Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht. (2) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende…

UZKKapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
geltende FassungRichtlinien30.09.2016

…Ausfuhr, zum internen Unionsversand oder zur passiven Veredelung angemeldete Unionswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Union, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.