Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren
Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip).
Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren zu bewilligen, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (Äquivalenzprinzip). Zu den näheren Vorschriften für Ersatzwaren siehe Abschnitt 2.6.6.
2.2.4. Standardaustausch
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 261
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Der Standardaustausch ist ein Sonderfall der Ausbesserung. Dabei kann ein eingeführtes Erzeugnis ("Ersatzerzeugnis") an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.
Die schadhaften Unionswaren dürfen dabei nicht unter Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.
Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben Zustand aufweisen, den die schadhaft ausgeführten Unionwaren gehabt hätten, wenn sie ausgebessert worden wären, also denselben achtstelligen KN- Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale.
Sind die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor der Ausfuhr gebraucht worden, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht worden sein. Ausnahmen können jedoch zugelassen werden, wenn die Ersatzerzeugnisse aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder aufgrund eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert worden sind. Die technische Leistungsfähigkeit des Ersatzerzeugnisses darf nicht höher sein als der auszuführenden Unionsware.
2.2.5. Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 262
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Die vorzeitige Einfuhr ist eine Variante des Standardaustausches, bei der die Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden können.
In diesem Verfahren ist zwingend Sicherheit zu leisten.
Insoweit ist die vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen ein Sonderfall. Dies hat folgende Konsequenzen:
Die Bewilligung der pV muss am Datum der Annahme einer Zollanmeldung der Ersatzwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gültig sein.
Wenn die schadhaften Unionswaren zur Ausfuhr nach Art. 262 Abs. 2 UZK angemeldet werden, braucht die Bewilligung für die pV nicht mehr gültig zu sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF