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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen (1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten: a)wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden, b)wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können: i)weil die Beschau der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte, ii)weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht beigebracht wurden, iii)weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde, iv)weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen, c)wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden, d)wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder e)wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind. (2) Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder - falls diese von den Zollbehörden geführt wird - von Letzteren erfasst. Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig. (3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen: a)in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, b)in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder, c)in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat, d)in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF