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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 179 Abfälle und Ausschuss

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 179 Abfälle und Ausschuss (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex) Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF