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Findok · Richtlinien

ZK-2370

4. Erledigung des Verfahrens (Entnahme aus dem Zolllager/Verwahrungslager)

geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 15.12.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Wortlaut laut Findok

4. Erledigung des Verfahrens (Entnahme aus dem Zolllager/Verwahrungslager) | UZK | DA | IA | TDA | 149, 215 | 174 | 264 | - 4.1. Allgemeines Das Zolllagerverfahren gilt als erledigt, wenn die ins Zolllager übergeführten Waren in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben werden. Die vorübergehende Verwahrung gilt als beendet, wenn die im Verwahrungslager gelagerten Waren innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren übergeführt werden oder wiederausgeführt werden. Zusätzlich führen auch die in Art. 197 ff UZK angeführten Verwertungsmöglichkeiten (Zerstörung, Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse, Beschlagnahme) nach Art. 147 Abs. 4 UZK zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Achtung: Die Frist von 90 Tagen ist nicht verlängerbar, ein Verstreichen der Frist ohne die Waren des Verwahrungslagers einer erlaubten Beendigung zuzuführen führt daher zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK. Als Beendigungsnachweis des Zolllagerverfahrens/der vorübergehenden Verwahrung dient die Wiederausfuhranmeldung, die jeweilige Zollanmeldung für das nachfolgende Zollverfahren bzw. der Nachweis über die Zerstörung oder Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse. In den Bestandsaufzeichnungen ist auf den jeweiligen Beleg Bezug zu nehmen. Wurden Waren derselben Art und Qualität im Rahmen einer Bewilligung mit zwei oder mehreren Zollanmeldungen in das Zolllagerverfahren (nicht aber in das Verwahrungslager) übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren in ein anschließendes Zollverfahren für diejenigen Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind (First In First Out (FIFO) Prinzip). Das FIFO-Prinzip gilt auch im Fall des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Union und bei Zerstörung der Waren ohne übrigbleibende Abfälle. Der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens kann aber die Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren beantragen. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn die Identifizierung der eingelagerten Sendungen oder Artikel eindeutig möglich ist (zB diverse Sendungen für verschiedene Empfänger oder wenn die eingehenden Sendungen gescannt werden). Die Anwendung des FIFO-Prinzips darf jedenfalls nicht zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen. 4.2. Handelspolitische Maßnahmen Die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen richtet sich nach den für das nachfolgende Zollverfahren geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für die Wiederausfuhr. 4.3. Zollstellen Die Zollanmeldung zur Erledigung des Zolllagerverfahrens/Beendigung der vorübergehenden Verwahrung ist bei einer dafür in der Bewilligung festgelegten Zollstelle abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird. Wird das Zolllagerverfahren durch Wiederausfuhr erledigt, sind die Zuständigkeitsbestimmungen des Art. 221 Abs. 2 UZK-IA zu beachten. 4.4. Überlassung zum rechtlich freien Verkehr | UZK | DA | IA | TDA | 85, 86 (1) | - | - | - Wird das Zolllagerverfahren oder die vorübergehende Verwahrung durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erledigt, so gelten immer die zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Zeitpunkt der Zollschuldentstehung ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung von Waren aus dem Zolllager/Verwahrungslager in den zollrechtlich freien Verkehr. Der entsprechende Zollsatz beinhaltet Antidumpingzölle, Ausgleichszölle usw. Ausgleichszölle usw. Bei der Ermittlung des Zollwertes sind neben den allgemeinen Vorschriften über die Zollwertermittlung die besonderen, für das Zolllagerfahren geltenden Vorschriften zu beachten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.694.414
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
15.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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