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Findok · Richtlinien

ZK-2370

6.7.3. Kontrolltätigkeiten vor Ort

geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.08.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Wortlaut laut Findok

6.7.3. Kontrolltätigkeiten vor Ort Der Kontrollumfang vor Ort ist abhängig vom Anlass der Kontrolle und kann sich insbesondere aus nachstehenden Kontrollfeldern zusammensetzen: Lagereinrichtung Wiegevorrichtung Nämlichkeitssicherung Plombenzangen und Prägestöckel Bewilligungsauflagen Voraussetzungen Überführung in das Verfahren Warenkreis Beförderungsvorgänge Lagerbestand inkl. Korrekturen DV-Schemata Aufbewahrung von Unterlagen Sicherheitsleistung Befristeter Lagerort Fristen (Verwahrfrist bzw. Einzelverwahrfrist) Übliche Behandlungen Vorübergehendes Entfernen Beendigung des Verfahrens Zerstörung 6.7.3.1 Kontrolle des Lagerbestandes Bei der Kontrolle des Lagerbestandes im Zolllager erfolgt ein Abgleich zwischen den Zollanmeldung(en) zur Überführung in das Verfahren bzw. zur Beendigung des Verfahrens, den Bestandsaufzeichnungen und dem tatsächlichen (physischen) Lagerbestand im Zolllager oder ggf. am befristeten Lagerort. Bei Verwahrungslagern tritt an die Stelle der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren die summarische Anmeldung (im Regelfall Versandpapier). Zu Beginn einer Prüfung oder Kontrolle sind vom Lagerhalter Lagerbestandslisten vorzulegen. Es sind sämtliche offenen Posten, beginnend mit der jeweils ältesten Post und dann fortlaufend, auszuweisen. Bei großen Mengen sind auch Stichproben zulässig, die zu dokumentieren sind. Als Gegenprobe sind stets willkürlich ausgesuchte, im Lager befindliche Waren in den Bestandsaufzeichnungen aufzusuchen und die durchgeführten Proben anzuführen. Die im Vorfeld abgefragten Anmeldungsdaten sind den Bestandsaufzeichnungen gegenüber zu stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche in den Anmeldungen erfassten Sendungen/Artikel auch tatsächlich in die Bestandsaufzeichnungen übernommen wurden. Ebenso zu prüfen sind die Auslagerungen anhand der in den Aufzeichnungen angeführten CRN; dies kann über die Reporting Abfrage erfolgen. Weiters sind die Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf vorgenommene Lagerbehandlungen, vorübergehend entfernte Waren oder ggf. gemeinsam gelagerte, und aufzeichnungspflichtige Unionswaren zu überprüfen. Ebenso sind allfällig im Lager befindliche Waren der aktiven Veredelung oder der Endverwendung auszuweisen. Datenentnahme Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Datenbereiche der Bestandsaufzeichnungen (in Papierform oder auf Datenträger) bereitstellen zu lassen oder zu entnehmen und im Zollamt weiter zu prüfen. 6.7.3.2. Jährliche Bestandsaufnahme Bei der jährlichen Bestandsaufnahme sind nicht nur die Lagerware, vorübergehend entfernte Waren, übliche Behandlungen, im Lager vorhandene Unionswaren usw. zu überprüfen, sondern auch die sonstigen relevanten Umstände, wie hauptverantwortliche Personen, Räumlichkeiten allgemein einschließlich Prüfung auf bauliche Änderung, Vorhandensein der Lagerbewilligung. Bei Lagern mit Verschluss ist auch das Verschlussverzeichnis und die weiterhin gegebene Verschlusssicherheit zu prüfen. Bei Lagerhaltern, denen Prägestöckel zugewiesen wurden, sind deren Vollzähligkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. Insgesamt hat das Prüfungsergebnis bei Abschluss der Jahresbestandsaufnahme ein klares und stimmiges Bild über die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zu ergeben. 6.7.3.3. Dokumentation der Überwachung Die angeordneten und durchgeführten Kontrollen sowie die Kontrollergebnisse sind in der IT-Anwendung CONTROL zu dokumentieren. 6.7.3.3.1. Niederschrift Die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme oder bei sonstigen Lagerkontrollen festgestellte Unstimmigkeiten sind mittels Niederschrift, die vom Lagerhalter gegenzuzeichnen ist, festzuhalten. Die Niederschrift ist aus der Anwendung CONTROL zu generieren. Die erste Durchschrift der Niederschrift ist dem Lagerhalter auszufolgen. Sofern Überwachungszollstelle und bewilligungserteilende Zollstelle nicht identisch sind, ist bei der jährlichen Bestandsaufnahme der bewilligungserteilenden Zollstelle eine zweite Durchschrift zu übermitteln, wobei erforderlichenfalls zusätzliche Informationen zu erfolgen haben. Die bewilligungserteilende Zollstelle prüft daraufhin, ob eine Änderung der bestehenden Lagerbewilligung bzw. allfällige Maßnahmen (Änderung von Risikoprofilen usw.) erforderlich sind. 6.7.4. Unregelmäßigkeiten Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind je nach Lage des Falles folgende Maßnahmen zu setzen, die im Verhältnis zur Schwere bzw. Häufigkeit der Unregelmäßigkeit stehen müssen: Zollschuldrechtliche Würdigung (siehe ZK-0770), Verfassung einer Niederschrift einschließlich Wahrung des Parteiengehörs, ggf. buchmäßige Erfassung der Zollschuld, Prüfungsfrequenz erhöhen, Risiko- bzw. Verfahrensprofile setzen (Beschau), Personen (Sachbearbeiter) von Verfahren ausschließen, Androhung des Widerrufs der Bewilligung, Widerruf der Bewilligung Die festgestellte Unregelmäßigkeit ist ebenfalls in der IT-Anwendung CONTROL zu dokumentieren. 6.7.4.1. Fehlmengen Werden im Zuge einer Bestandsaufnahme oder von sonstigen Kontrollen im Zoll- oder Verwahrungslager Fehlmengen festgestellt, ist eine zollschuldrechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der Arbeitsrichtlinie Zollschuld (ZK-0770) vorzunehmen. Wird die Entstehung einer Zollschuld festgestellt, sind die näheren Umstände in der Niederschrift, die im Regelfall auch der Wahrung des Parteiengehörs dient, festzuhalten. Wird eine Frist zur Beibringung von Unterlagen eingeräumt, ist dies in der Niederschrift festzuhalten oder ein gesonderter Vorhalt zu erstellen. 6.7.4.2. Erleichterungen am Tag der Einlagerung bzw. Auslagerung Für die praktische Abwicklung wird folgende Erleichterung zugestanden: Einlagerung: Am Tag der Einlagerung kann sich die Ware (obwohl sie in den Bestandsaufzeichnungen bereits erfasst ist) auch noch im direkten Vorfeld des Lagerraumes (Umschlagfläche vor dem Lagertor, Lagerrampe einschließlich dem daran stehenden Transportfahrzeug) befinden, ohne dass dies einen Verstoß oder Entzug darstellt. Hinweis: Eine späte Anlieferung am Abend ist aber kein Grund, die Ware an diesem Tag nur "papiermäßig" und nicht körperlich einzulagern. Sofern die (Betriebs-)Zeit nicht ausreicht, kann eben nicht eingelagert werden. Versand: Das für die Einlagerung geltende, gilt für die Vorbereitung eines selbstständigen Versandes im gVV am Tag der Versendung sinngemäß, wobei diesfalls als Nachweis ein bereits vorliegender Versandauftrag vorzuweisen ist. Hinweis: Sofern aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen zB der Versand auf den nächsten Tag verschoben werden muss, weil der LKW nicht wie vorgesehen um 16:00 Uhr, sondern erst am nächsten Tag erscheint, ist die Sendung wieder in den Zolllagerraum zu verbringen. Verzollung: Hier gilt das im Text Versand und im zugehörigen Hinweis Angeführte in gleicher Weise. 6.7.4.3. Abgabensicherung Eine Abgabensicherung ist bei aus dem Zolllager entnommenen Waren, für die eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist, nicht erforderlich, da diesbezüglich eine Absicherung im Rahmen des Zolllagers (Bürgschaft oder ausreichende Sicherheit für alle Lagerwaren durch die Bonität des Lagerhalters) gegeben ist. 6.7.4.3.1. Verbleib im Zolllager nach Zollschuldentstehung Ist für Lagerwaren eine Zollschuld entstanden, bleiben sie bis zur Entrichtung dieser Zollschuld noch Nicht-Unionswaren und unterliegen bis zur Überführung in ein Zollverfahren, der Wiederausfuhr oder der Zerstörung, längstens jedoch bis zur Zollschuldentrichtung, den Vorschriften des Zolllagerverfahrens. Sie sind daher umgehend in das Zolllager zu verbringen (in Ausnahmefällen Siegelung außerhalb). Bei der Lagernummer ist ein Vermerk (Hinweis auf Zollschuld und GZ der Niederschrift) anzusetzen. Mit der Entrichtung werden diese Waren zu Unionswaren und können ohne weitere Anmeldung gegen Vorlage des Zollschuldbescheides und des Entrichtungsnachweises aus dem Zolllager entnommen werden. 6.7.4.3.2. Versand nach Zollschuldentstehung Sollen Waren vor Entrichtung der auf ihnen lastenden Zollschuld versandt werden, ist dies mit einem Versandschein T1 durchzuführen, da die Waren nach wie vor den Status von Nicht-Unionswaren besitzen. Bei einem Versand in einen anderen Mitgliedstaat wird es im Interesse des Lagerhalters liegen, den Empfänger dahingehend zu informieren, dass die Zollschuld für diese Waren bereits entstanden ist und die Statusänderung von Nicht-Unionswaren auf Unionswaren durch Entrichtung dieser Zollschuld bevorsteht. Im Falle einer nochmaligen Verzollung in einem anderen MS müsste nämlich nach Entrichtung der gemäß Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld versucht werden, die im anderen MS bezahlten Abgaben im Wege der Erstattung (Art. 116 UZK) dort (im anderen MS) zurückzubekommen. Die Wiederausfuhr erfolgt mit einer Wiederausfuhranmeldung. Auf eine Versandanmeldung T1 kann in aller Regel verzichtet werden. 6.8. Zusätzlicher Informationsaustausch zwischen Zollbehören und Wirtschaftsbeteiligten Zur Erkennung und Minimierung von Risiken sieht der Art. 13 UZK einen Austausch von nicht zwingend erforderlichen Informationen vor. Damit sollen einerseits Risiken erkannt werden, um Gegenmaßnahmen setzen zu können und andererseits Zollvergehen aufgedeckt werden. Im Sinne einer möglichst guten Zusammenarbeit wird auf diese Möglichkeit hingewiesen, die gerade beim Zolllager als effektive Maßnahme erscheint. In weiterer Folge für beide Seiten Vorteile bringen kann: Für die Zollbehörde frühere Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten Für die Wirtschaftsbeteiligten einfacheren Zugang zu möglichen Erleichterungen im Zollverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.694.414
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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