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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Kapitel 4 Verwertung von Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 4 Verwertung von Waren Artikel 248 Zerstörung von Waren (Artikel 197 des Zollkodex) Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder der Wiederausfuhr zu erheben sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF