Findok · Richtlinien
UZK-IA
Kapitel 4 Verwertung von Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 4 Verwertung von Waren
Artikel 248 Zerstörung von Waren
(Artikel 197 des Zollkodex)
Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder der Wiederausfuhr zu erheben sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 248 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF