Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 323 Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 323 Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
(Artikel 215 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 234 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 323 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
- Art. 1 Abs. 1 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF