Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 80 Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 80 Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
(1) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.
(2) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Normen und Schlagworte
- Art. 80 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF