5. Rechtsgemeinschaft und gemeinschaftlicher Rechtsgrund (§ 7 GebG) 5.1. Allgemeines 5.1.1. Grundsatz Rz 112: Sind mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt, dann ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Personen an dem Vorgang…
2.2. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster siehe Anlage 3) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates jedem gewerblichen…
12. Gemeinschaftlicher Vordruck AGRIM Vorderseite [Grafik] . Rückseite [Grafik]
13. Gemeinschaftlicher Vordruck AGREX Vorderseite [Grafik] . Rückseite [Grafik]
1.2.2. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster in Anlage 2) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR Mitgliedstaates jedem…
…1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission …
10.5. Verfahrensrechtliche Folgen der Prüfung auf Gemeinschaftsebene bzw. der Sphäre der Gesellschafter 10.5.1. Einkunftsquelle bei Gesellschaft, nicht jedoch bei allen Gesellschaftern Rz 204: Ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188…
Anhang 5 Innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 7 UStG 1994 - Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 in der geltenden Fassung) (Erläuterung: diese Verbringungserklärung sollten Sie verwenden, wenn der/die Kunde/Kundin die Ware selbst…
Die Arbeitsrichtlinie »ZT-2510 (»Verwaltungsabsprache Kontingentverwaltung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen »betreffend die Verwaltung der so genannten "Windhundkontingente" dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können…
…49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente sind die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten übereingekommen, bei der Verwaltung dieser Kontingente nach bestimmten, in der gegenständlichen Verwaltungsabsprache festgelegten Regeln vorzugehen, um so in…
1. Einführung Die meisten GemeinschaftszollkontingenteZollkontingente der Europäischen Union werden von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (nach dem so genannten Windhundverfahren) verwaltet. Einige Zollkontingente werden jedoch von der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) auf der…
2. Grundsätze Die Effizienz dieser EU-Verwaltung hängt nicht nur von der sorgfältigen Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ab, sondern auch von einer engen Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen. Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sollten die betroffenen…
3. Rechtsgrundlage Die Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Zollkontingenten nach dem Windhundverfahren gehen hervor aus: Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der…
4. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Antrag auf ein Zollkontingent Die Bestimmungen der Artikel 158 bis 187 des Zollkodex gelten bei Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, bei der ein Zollkontingent beantragt wird. Im Einklang mit Artikel 172 des…
5. Expertengruppe Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission halten förmliche Konsultationen in der Expertengruppe für den Zollkodex, Fachbereich "Zolltarifliche Maßnahmen", (Customs Code Expert Group CCEGCEG-TAM) über die Verwaltung der Zollkontingente ab.
6. CIRCABC-Zollkontingent-InteressengruppeZollkontingentgruppe ("Tariff Quota Interest Group") Die Kommission und die Mitgliedstaaten können im Rahmen der CIRCABC-Zollkontingent-InteressengruppeZollkontingentgruppe in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente Informationen und Unterlagen austauschen und sich an den Diskussionen beteiligen. CIRCABC ist ein Extranet-Tool, das ausschließlich von…
7. Zuständigkeiten Zuständig für die Verwaltung der Zollkontingente sind die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) der Kommission und die von den Zollverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Zentralstellen.
7.1. Rolle und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Die Bearbeitung der Zollanmeldungen und insbesondere die Anwendung von Zollpräferenzen fallen in die unmittelbare Zuständigkeit der Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente übernehmen die Zollbehörden insbesondere folgende Aufgaben: Überprüfung der Zulässigkeit der Ziehungsanträge und…
7.2. Rolle und Zuständigkeiten der Kommission Die Kommission hat im Allgemeinen die Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Verordnungen sicherzustellen und die ihr vom Rat übertragenen Befugnisse zur Durchführung der von diesem erlassenen Regeln zu gewährleisten. Im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente übernimmt die…
8. Normales Zuteilungsverfahren Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag ab 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) Zuteilungen vor. Wird jedoch ein Mitgliedstaat durch außergewöhnliche Umstände an der Antragsübermittlung gehindert, so kann die Kommission die Zuteilung verschieben, bis alle Ziehungsanträge übermittelt wurden. Gemäß Artikel 51 Absatz 2…