Findok · Richtlinien
GK-0420
1.2.2. Gemeinschaftslizenz
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0010-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0420
Wortlaut laut Findok
1.2.2. Gemeinschaftslizenz
(1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster in Anlage 2) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR Mitgliedstaates jedem gewerblichen Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
a)in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat oder
b)in einem dieser Staaten gemäß dessen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zum innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehrberechtigt ist.
(2) In Österreich wird die Gemeinschaftslizenz für den Linienverkehr vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Gelegenheitsverkehr vom zuständigen Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Jeder Inhaber einer solchen Gemeinschaftslizenz erhält von der ausstellenden Behörde das Original sowie so viele beglaubigte Kopien, als ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaftslizenzen werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und können verlängert werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0010-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26855
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF