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Findok · Richtlinien

ZT-2510

4. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Antrag auf ein Zollkontingent

geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0414-III/11/2017gilt ab 22.11.2017

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Wortlaut laut Findok

4. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Antrag auf ein Zollkontingent Die Bestimmungen der Artikel 158 bis 187 des Zollkodex gelten bei Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, bei der ein Zollkontingent beantragt wird. Im Einklang mit Artikel 172 des Zollkodex werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden. Gemäß Artikel 226 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 und außer im Fall einer mündlichen Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine Master Reference Number (MRN) für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) 2015/2447 können die Zollbehörden einen in einer Zollanmeldung gemachten gültigen Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents der Kommission nach Mitteilung der MRN an den Anmelder übermitteln. Gleichwohl ist zu präzisieren, dass Artikel 226 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung findet, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission verbessert sind. Außerdem ist in Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex festgelegt, dass die in Artikel 166 genannte vereinfachte Zollanmeldung bzw. die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 und die ergänzende Zollanmeldung zusammen als eine untrennbare Willenserklärung gelten, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 172 beziehungsweise zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 wirksam wird. Die Artikel 223 und 224 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 gelten für die Verwaltung eines Zollkontingents, dessen Gewährung in einer vereinfachten Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt wird. Die Vorschriften des Artikels 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 gelten bei einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren betrifft, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0414-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
22.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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