Findok · Richtlinien
ZT-2510
0. Einleitung
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0414-III/11/2017gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Wortlaut laut Findok
0. Einleitung
Auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Bestimmungen der Artikel 49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente sind die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten übereingekommen, bei der Verwaltung dieser Kontingente nach bestimmten, in der gegenständlichen Verwaltungsabsprache festgelegten Regeln vorzugehen, um so in der gesamten Europäischen Union eine einheitlich Vorgangsweise sicherzustellen. Die Verwaltungsabsprache ist sowohl für die Europäische Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verbindlich.
Die gegenständliche Verwaltungsabsprache findet auf all jene Gemeinschaftszollkontingente Anwendung, welche im Windhundverfahren gemäß Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) verwaltet werden. Sie findet somit keine Anwendung auf jene Kontingente, bei denen die Kontingentmengen durch Einfuhrlizenzen vergeben werden.
Diese Zolldokumentation enthält ausschließlich auf EU-weit anwendbare Verfahrensbestimmungen zur Verwaltung von Windhundkontingenten. Hinsichtlich der österreichischen Verfahrensbestimmungen ZT-2500. Hinsichtlich von Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente siehe ZT-2505.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0414-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF