Findok · Richtlinien
ZT-2510
8. Normales Zuteilungsverfahren
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0414-III/11/2017gilt ab 22.11.2017
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Wortlaut laut Findok
8. Normales Zuteilungsverfahren
Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag ab 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) Zuteilungen vor. Wird jedoch ein Mitgliedstaat durch außergewöhnliche Umstände an der Antragsübermittlung gehindert, so kann die Kommission die Zuteilung verschieben, bis alle Ziehungsanträge übermittelt wurden.
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 werden Ziehungsanträge in der Regel am zweiten Arbeitstag nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bearbeitet, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt hat. Zuteilungen für die an einem Samstag oder Sonntag angenommenen Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen zusammen mit den Zuteilungen für die Zollanmeldungen des folgenden Montags. Die Ziehungsanträge werden jedoch gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bearbeitet.
Die Bearbeitung der Ziehungsanträge, die später als zwei Arbeitstage nach der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übermittelt werden, erfolgt vorrangig am Tag ihres Eingangs im Zollkontingentsystem der GD TAXUD in zeitlicher Reihenfolge (nach dem Datum der Annahme) mit den anderen Anträgen. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 sollen die Mitgliedstaaten jedoch alle zulässigen Ziehungsanträge unverzüglich an die Kommission übermitteln.
DieVorbehaltlich des Artikels 49 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 erfolgt die erste Ziehung für Anträge, die zu Jahresbeginn angenommene Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr betreffen, erfolgt am vierten Arbeitstag in der Kommission nach dem 4. Januar. Diese Vorschrift greift der Anwendung des Artikels 49 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 nicht vor.
Die Kommission nimmt normalerweise an jedem Arbeitstag eine Zuteilung vor, außer an Feiertagen für die EU-Einrichtungen in Brüssel und an Samstagen und Sonntagen. Die Kommission nimmt außerdem an zwei Arbeitstagen zwischen dem 27. und dem 30. Dezember eine Zuteilung vor.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Kommission auch eine Zuteilung am 4. Januar vornehmen. Wenn der 4. Januar jedoch auf einen Samstag fällt, wird die Zuteilung am 3. Januar vorgenommen. Wenn der 3. Januar auf einen Samstag fällt, wird die Zuteilung am 2. Januar vorgenommen. Diese Zuteilung dient zur Verarbeitung aller unbeantworteten Ziehungsanträge im Zusammenhang mit Zollanmeldungen auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die im vorhergehenden Jahr angenommen und der Kommission übermittelt wurden.
Fällt der 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, werden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die bis einschließlich zu diesem Tag und an diesen Tagen angenommen wurden, in denselbenden gleichen Zuteilungen berücksichtigt wie Zollanmeldungen, die am vorhergehenden Freitag angenommen wurden. Die Ziehungsanträge werden jedoch gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bearbeitet.
Lautet die Einheit des Zollkontingents auf Euro, so richtet sich der anzuwendende Umrechnungskurs des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der einheitlichen EU-Währung teilnehmen, nach dem Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag im Oktober des Vorjahres festgesetzt hat (siehe Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 )
Diese Wechselkurse gehörenr Kurs gehört zu den unter Abschnitt 7.2 genannten Referenzdaten. Die Mitgliedstaaten werden über die CIRCABC-Zollkontingentgruppe unterrichtet.
Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, müssen Ziehungsanträge (für in "Euro" verwaltete Zollkontingente) vor der Übermittlung der Anträge an die Kommission aus der Landeswährung in Euro umrechnen.
Die Kommission prüft bei der Bearbeitung der ZiehungsanträgeAntragsbearbeitung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, ob
der Antrag nicht doppelt gestellt wurde,
der Antrag stimmig ist, beispielsweise hinsichtlich der Waren und des Ursprungs, für welche(n) das beantragte Zollkontingent gelten in Betracht kommt,
die beantragte Menge nicht ungewöhnlich hochein gelegentlich vorkommender Antrag mit einer sehr hohen beantragten Kontingentsmenge korrekt ist,
die Rückübertragung nicht höher als die entsprechende(n) Ziehung(en) ist (sind).
Nach dieser Prüfung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, seinen Ziehungsantrag oder seine Rückübertragung, gegebenenfalls nach Berichtigung, zu bestätigen.
Bei Ziehungsanträgen auf eine Menge, die das ursprüngliche Kontingentsvolumen um mehr als 10 % übersteigt, fordert die Kommission von der nationalen Verwaltung systematisch eine schriftliche Bestätigung. Bei bestimmten Kontingenten liegt dieser Prozentsatz sogar noch niedriger.
In dringenden Fällen können die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, damit sich das Verfahren für die Zuteilung der Kontingente nicht verzögert, mündlich die Bestätigung oder Antwort auf eine von der Kommission geforderte Plausibilitätsprüfung erteilen. Jede mündliche Bestätigung muss innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich (per E-Mail) bestätigt werden. Die Kommission legt die schriftlichen Antworten der Mitgliedstaaten auf die Plausibilitätsprüfung ordnungsgemäß ab.
Durch eine Zusammenfassung einzelner Ziehungsanträge zu einem globalen Antrag auf ein einziges Zollkontingent kann möglicherweise der für dieses Kontingent festgesetzte Prozentsatz für Plausibilitätsprüfungen sogar dann erreicht werden, wenn der globale Antrag keinen Antrag auf ein ungewöhnlich hohes einzelnes Zollkontingent enthält.
Um unnötige Plausibilitätsprüfungen zu vermeiden und die Gewährung der entsprechend der jeweiligen Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugewiesenen Mengen zu optimieren, sollten die Mitgliedstaaten nur einzelne Zollkontingentziehungsanträge und keine globalen Ziehungsanträge vorlegen.
Nach jeder Zuteilung übermittelt die Kommission dem jeweiligen Mitgliedstaat folgende Angaben:
die Gesamtmenge der täglichen Zuteilungen, die seine Ziehungsanträge betreffen,
den Stand oder die Restmenge jedes Zollkontingents, die nach den auf EU-Ebene erfolgten Ziehungen und Rückübertragungen des jeweiligen Tages zur Verfügung steht,
die durch die Zuteilung ausgeschöpften Zollkontingente,
die an diesem Tag eröffneten oder wiedereröffneten Zollkontingente sowie das Sperrdatum,
jede Änderung des Sperrdatums,
die Änderung der Einstufung eines Zollkontingents als "nicht-kritisch" oder "kritisch ".
Die Mitgliedstaaten erhalten die Ergebnisse der täglichen Zuteilungen, die ihre eigenen Ziehungsanträge betreffen, über das Zollkontingentsystem. Die übrigen oben genannten Informationen werden den Mitgliedstaaten über das TARIC-System übermittelt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0414-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 22.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF