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Findok · Richtlinien

GK-0400

2.2. Gemeinschaftslizenz

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0400

Wortlaut laut Findok

2.2. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster siehe Anlage 3) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates jedem gewerblichen Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a)in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat oder b)in einem dieser Staaten gemäß dessen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zum innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr berechtigt ist. In Österreich wird die Gemeinschaftslizenz für den Linienverkehr vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Gelegenheitsverkehr vom zu ständigen Landeshauptmann ausgestellt. (2) Jeder Inhaber einer solchen Gemeinschaftslizenz erhält von der ausstellenden Behörde das Original sowie so viele beglaubigte Kopien, als ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen. 3) Die Gemeinschaftslizenzen werden auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Gemeinschaftslizenzen werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und können verlängert werden. (6) Verkehrsunternehmer mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in EWR-Mitgliedstaaten dürfen grenzüberschreitende Personenverkehre aus einem anderen Land als dem Niederlassungsstaat in ein Drittland oder umgekehrt (Drittlandverkehre oder Dreiländerverkehre) nicht mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 durchführen. Diese Verkehre dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn 1.zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern Abkommen über die Durchführung derartige Verkehre bestehen oder 2.für solche Transporte eine Genehmigung gemäß § 11 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (Muster siehe Anlage 4 der Kontrollrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich) vorliegt. Hinweis: Im Gegensatz zum Güterverkehr berechtigt im Personenverkehr das Durchfahren des Niederlassungsstaates nicht zur genehmigungsfreien Durchführung von Drittlandverkehren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0011-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0008-IV/8/2007
Stammnummer
26599
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF