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Die Arbeitsrichtlinie UP-6500 MERCOSUR stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen…
…einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen | ARL | Arbeitsrichtlinie der Finanzdokumentation (FINDOK) des Bundesministeriums für Finanzen | EU-ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union | SRÜ | Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay (vom 10.12.1982) 1…
2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren die ihren Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay oder Uruguay haben. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt…
4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs.
…Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben. 5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im…
…zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig in der EU oder im MERCOSUR gewonnen oder hergestellt gelten: a)aus dem Boden oder Meeresboden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere Naturressourcen, b)dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, c)dort geborene oder geschlüpfte und…
…eine geplante Warensendung aus der EU nach MERCOSUR besteht gemäß den Regelungen des Abkommens daher die Möglichkeit, bei der dort zuständigen Behörde eine solche Ursprungsauskunft zu beantragen. Der Antrag kann sowohl durch den EU-Exporteur als auch durch den Importeur aus dem MERCOSUR gestellt werden…
…zur Einfuhr in die EU oder den MERCOSUR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder dem MERCOSUR in das Drittland der Ausstellung versandt und…
…Abs. 4 UZK-IA) über € 6.000.- von einem registrierten Ausführer (REX) gemäß Art. 68 UZK-IA und b)im MERCOSUR nach den gültigen nationalen Bestimmungen. 8.2.1. Erklärung zum Ursprung in der EU ausgestellt Ist die EzU von einem registrierten Ausführer ausgestellt…
…dass Erzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder des MERCOSUR angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.11. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege Ein…