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UP-6500Anhang 2 Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Regeln (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-A)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 3 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 4 Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln für bestimmte Erzeugnisse (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B-1)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 5 Wortlaut der Erklärung zum Ursprung (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-C)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 6 Übergangsmaẞnahmen (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-D)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 8 Behandlung von Verwaltungsfehlern (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-E)
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UP-6500Anhang 9 Gemeinsame Erklärungen Fürstentum Andorra, Republik San Marino (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-F)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 10 Stufenplan für den Zollabbau Abschnitte A/B/C/D/E (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 2-A)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Anhang 11 Bescheinigung des Mercosur über die Genehmigung der Inanspruchnahme von Kontingenten (ABl. Reihe L 2026/874 vom 17.04.2026)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-6500Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

Die Arbeitsrichtlinie UP-6500 MERCOSUR stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen…

UP-65001. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen | ARL | Arbeitsrichtlinie der Finanzdokumentation (FINDOK) des Bundesministeriums für Finanzen | EU-ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union | SRÜ | Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay (vom 10.12.1982) 1…

UP-65002. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren die ihren Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay oder Uruguay haben. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen…

UP-65003. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt…

UP-65004. Warenkreis
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs.

UP-65005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben. 5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im…

UP-65005.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig in der EU oder im MERCOSUR gewonnen oder hergestellt gelten: a)aus dem Boden oder Meeresboden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere Naturressourcen, b)dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, c)dort geborene oder geschlüpfte und…

UP-65005.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…eine geplante Warensendung aus der EU nach MERCOSUR besteht gemäß den Regelungen des Abkommens daher die Möglichkeit, bei der dort zuständigen Behörde eine solche Ursprungsauskunft zu beantragen. Der Antrag kann sowohl durch den EU-Exporteur als auch durch den Importeur aus dem MERCOSUR gestellt werden…

UP-65006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…zur Einfuhr in die EU oder den MERCOSUR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder dem MERCOSUR in das Drittland der Ausstellung versandt und…

UP-65008. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…Abs. 4 UZK-IA) über € 6.000.- von einem registrierten Ausführer (REX) gemäß Art. 68 UZK-IA und b)im MERCOSUR nach den gültigen nationalen Bestimmungen. 8.2.1. Erklärung zum Ursprung in der EU ausgestellt Ist die EzU von einem registrierten Ausführer ausgestellt…

UP-65008.7. Verpflichtungen des Einführers
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…dass Erzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder des MERCOSUR angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.11. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege Ein…