…einen Bescheid über die Stammabgabe: Die mittelbare Abhängigkeit der Höhe der Abgabenschuldigkeit eines akzessorisch abgeleiteten Nebenanspruchs liegt vor, weil im Fall einer Herabsetzung der Stammabgabe der Nebenanspruch entsprechend anzupassen ist. Das betrifft zB Verspätungszuschläge gemäß § 295 Abs. 2 BAO, Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO…
…in das der 2. Mai 1998 fällt, ist die (Rest-)Nutzungsdauer neu auszumessen. Scheidet ein Vermögenswert vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist (§ 10 Abs. 9 EStG 1988) euro-bedingt aus dem Betriebsvermögen aus, so wird dieses Ausscheiden als "behördlicher Eingriff" gewertet; eine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages hat…
…Ob die Abgabenentrichtung zeitgerecht erfolgt, ist ebenso irrelevant wie ob ein Fall der "ausnahmsweisen Säumnis" (im Sinn des § 217 Abs. 5 BAO idF Budgetbegleitgesetz 2001 bzw. § 221 Abs. 2 BAO alte Fassung) vorliegt oder ob Respirofristen (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) zustehen. Beispiel: Vor…
…sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den §§ 213 ff BAO. Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache (Berufungsverfahren) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte…
…Sachbescheid und Festsetzung von Anspruchszinsen (die Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen ist nur mit der Unrichtigkeit des Sachbescheides begründet). Es wird ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO auch betreffend der Anspruchszinsen gestellt. 26.3. Frage Ist dieser Antrag im Fall einer Vorlage zu bewilligen oder…
…und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (zB VwGH 28.05.2009, 2007/15/0285). Abgabenerklärungen können einerseits in Papierform, andererseits nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 in der für den jeweiligen Teilnehmer zugelassenen Form eingebracht werden. Die Bestimmung des § 293b BAO…
…Bescheides nach einem vorläufigen Bescheid Ein Bescheid ergeht vorläufig. Eine Ungewissheit im Sinn des § 200 BAO liegt nicht vor. 1.1. Fragestellung Ist die Erlassung eines endgültigen Bescheides zulässig? 1.2. Lösung Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt ausgeführt im Erkenntnis vom 29.11.2006…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…In diesem Fall ist die Judikatur zu nahen Angehörigen unerheblich. 2. Umgründungssteuerrecht 2.1. § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 und UmgrStR 2002 Rz 113 Teilwertabschreibung eines Zuschusses an eine Beteiligung zwischen Verschmelzungsstichtag und Abschluss des Verschmelzungsvertrages Die A-AG hält 100% der Anteile…
…Die Tatsache, dass zum Begriff eines Betriebes gewerblicher Art nach § 2 Abs 2 Z 2 KStG 1988 auch die entgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art gehört, ist als allgemeine Begriffsbestimmung von der Spezialbestimmung des Abs. 3 nicht umfasst. Es bestehen nur im Falle der Auslagerung…
…letzter Satz der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist der Vergütungsschuldner im Falle der Steuerentlastung an der Quelle verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des § 138 BAO glaubhaft zu machen. Im Anwendungsbereich der DBA-Entlastungsverordnung…
…vom Feststellungsamt übersehen? Für den Fall, dass es sich bei der Erledigung vom 14. Dezember 2007 um einen nichtigen Verwaltungsakt gehandelt hat: Ist die "mittelbare" Abhängigkeit im Sinn des § 209a BAO nur dann gegeben, wenn sich die Berufung gegen einen wirksamen Bescheid richtet? Mit anderen…
…zu keiner Änderung der bisherigen Regelung (siehe Abschn. 4.2 Abs. 2 des Durchführungserlasses zu § 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90), dabei ist der Bonverkauf und nicht die Warenausgabe für die Aufzeichnung maßgeblich. Falls Waren oder Dienstleistungen…
…die von den Zinsen erhobene österr. KöSt angerechnet werden; vgl. in diesem Sinn EAS 1816 betreffend CZ-Dividenden für Zeiträume bis zum EU-Beitritt von CZ). Im vorliegenden Fall der schweizerischen Grenzgänger liegt aber nur eine Einkunftsquelle, nämlich die in der Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vor…
…Grund der Neuregelung des § 134 Abs. 1 BAO dann, wenn Abgabenerklärungen teils elektronisch und teils nicht elektronisch eingereicht werden, dazu kommen, dass diese Abgabenerklärungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten einzureichen sind (siehe 1.4). Zur Vermeidung damit zusammenhängender Probleme wird hiermit die Frist zur Einreichung der nicht…
…liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96). Ein minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im…
…ein unentgeltlicher Vorgang vor. Im Fall 3 liegt auf Grund des Überwiegensprinzips zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang vor. Fall 4: Gemäß Rz 5681 EStR 2000 ist bei der Übernahme eines real überschuldeten Betriebes durch nahe Angehörige davon auszugehen, dass die Übernahme der nicht im wahren…
…aber vor dem 31. Juli 1992 (also vor Inkrafttreten der Neufassung des § 14 BAO durch BGBl. Nr. 448/1992) erfolgte Übereignungen ist weder die Stammfassung noch die neue Fassung des § 14 BAO anwendbar. Für solche Übereignungen besteht lediglich die Möglichkeit, zivilrechtliche Haftungen des Erwerbers (insbesondere…
…die Urproduktion weiter Landwirtschaft und erfolgt eine anschließende Einlage der Urprodukte in den Gewerbebetrieb oder liegt, da die Landwirtschaft zu 100 % dem Gewerbebetrieb - der die größere Wertschöpfung bringt - dient, ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor? In diesem Fall wird offensichtlich der landwirtschaftliche Betrieb planmäßig im Interesse des…
…bei vier Beteiligten anwenden? Nach Ruppe, UStG 1994, Tz 3 zu Art. 25 BMR, liegt ein Dreiecksgeschäft u.a. nicht vor, wenn mehr als drei Unternehmer beteiligt sind. Dieser Rechtsansicht wird gefolgt. 12. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner Für die Richtigkeit der Ausfertigung: