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2026-0.812.460

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

geltende FassungErlass2026-0.812.460vom 29.09.2026Teil 3 von 4

Wortlaut laut Findok

Ist zB eine Änderung der Softwarekomponente, die die Verkettung der Barumsätze durchführt, geplant, stellt dies ein meldepflichtiges Ereignis gemäß § 131b Abs. 4 BAO dar, das binnen einem Monat ab Planungsende und Beschluss der Umsetzung der Durchführung über FON zu melden ist (§ 23 RKSV). Dieser Änderungsmeldung ist ein neuerliches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, dass das geschlossene Gesamtsystem bei Realisierung der geplanten Änderung weiterhin manipulationssicher wäre, beizulegen. Das Finanzamt hat hingegen erst über die durchgeführte Änderung des geschlossenen Gesamtsystems mittels Feststellungsbescheides abzusprechen und kann vor Ergehen des Feststellungsbescheides im Grunde des § 114 BAO über die Realisierung der geplanten Veränderung ergänzende Erhebungen vornehmen. 3.10.5. Sachverständige Begutachtung Das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen nach § 21 RKSV hat das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems zu bescheinigen. Die Softwarekomponente, die die Verkettung der Barumsätze durchführt, ist im Gutachten zu identifizieren. Die Registrierung der Signaturprüfdaten und die Prüfung der Startbelege sind nicht Gegenstand der Begutachtung. Sehr wohl aber die Startbelegerstellung selbst und die Einhaltung der technischen Anforderungen bei Zusammenfassung von Registrierkassen gemäß § 20 Abs. 2 RKSV. Das Gutachten nach § 23 RKSV hat zu bescheinigen, ob das geschlossene Gesamtsystem bei Realisierung der geplanten Änderungen weiterhin als manipulationssicher anzusehen ist (siehe auch Abschnitt 3.10.4.). 3.10.5.1. Verwendung eines Gutachtens durch mehrere Unternehmer § 21 Abs. 5 RKSV ermöglicht mehreren Unternehmern, dasselbe Gutachten ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zugrunde zu legen. Dies gilt für Unternehmer, die durch ein vertikales Vertriebsbindungssystem (es liegt eine Vereinbarung zugrunde, wonach Unternehmen nach vereinbarten Vorgaben zB mit dem Produzenten oder Dienstleistungsunternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen) oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder die Teil eines Konzernes iSd § 244 UGB sind und die zudem ein geschlossenes Gesamtsystem mit insgesamt mehr als 30 Registrierkassen verwenden. Bei Verwendung eines geschlossenen Gesamtsystems kann auch dann von einer Lückenlosigkeit zwischen Kassensystem und Buchhaltung ausgegangen werden, wenn die Daten für die Buchhaltung vom Kassensystem automatisch authentifiziert und eine manipulationssichere Übertragung durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Dabei ist beispielsweise die Bereitstellung von digital signierten Daten aus dem Kassensystem des geschlossenen Gesamtsystems für ein externes Bilanzbuchhaltungssystem ausreichend, das ein Franchisenehmer außerhalb eines geschlossenen Gesamtsystems verwendet. 3.10.6. Wirkung des Feststellungsbescheides Der Feststellungsbescheid wirkt nur für jene Barumsätze, deren Bezahlung im Wege des geschlossenen Gesamtsystems erfolgt. Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so wirkt der Feststellungsbescheid nur für jene Betriebe, in denen das Gesamtsystem verwendet wird. Wird das System in einem Betrieb nicht für alle Barzahlungen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebes verwendet, so wirkt der Bescheid nur für jene Barzahlungen, für die das Gesamtsystem verwendet wird. Das bedeutet, dass Unternehmer, die Barumsätze außerhalb des zertifizierten Gesamtsystems tätigen, mit diesen dem "normalen" Registrierkassenregime unterliegen. 4. Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO) Gemäß § 132a BAO hat der Unternehmer dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen. Entscheidend ist, dass eine Barzahlung erfolgt und nicht, wann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Daher ist beispielsweise eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung oder eine nachträgliche Barzahlung belegerteilungspflichtig. Auf die gleichgeschaltete Registrierkassenpflicht wird hingewiesen. Die Belegerteilung ist eine Bringschuld des Unternehmers. Der Belegerteilungspflicht wird aber auch bei folgender Vorgangsweise entsprochen: Der Bondrucker ist zum Kunden gewandt, und der Bon wird unmittelbar nach der Barzahlung ausgedruckt. Der Beleg gilt in diesen Fällen mit dem Hinweis "bitte nehmen Sie sich den Beleg" als ausgehändigt. 4.1. Beleginhalte Der Beleg iSd § 132a BAO hat die Inhalte des § 132a Abs. 3 BAO zu enthalten bzw. ab 1. April 2017 auch die Erfordernisse des § 11 RKSV zu erfüllen. Zu den Mindestangaben des § 132a Abs. 3 BAO kommen ab 1. April 2017 zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles (§ 132a Abs. 8 BAO) und zur Nachprüfbarkeit der Signatur (§ 131b Abs. 2 BAO) Angaben hinzu. Die folgenden Abschnitte 4.5. und 4.6. beschäftigen sich eingehend mit Vereinfachungen der Belegausstellung und den Mindestanforderungen an den Beleg. 4.2. Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme Ein elektronischer Beleg iSd § 132a Abs. 1 BAO ist ein Beleg, der in einem elektronischen Format ausgestellt und unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff des die Barzahlung Leistenden (Leistungsempfängers) verfügbar ist. Die Belegerteilung ist eine Bringschuld des Unternehmers. Der Belegerteilungspflicht wird dadurch entsprochen, dass der Unternehmer dem Leistungsempfänger den elektronischen Beleg für den Zugriff zur Verfügung stellt. Dazu kann der Unternehmer den digitalen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Leistungsempfängers übermitteln (zB per E-Mail, App) oder dem Leistungsempfänger die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät vor Ort auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Der elektronische Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung durch die Registrierkasse erstellt und signiert werden, sowie in der Folge tatsächlich für den Zugriff des Leistungsempfängers verfügbar sein. Technisch bedingte Verzögerungen wie zB bei der E-Mail-Zustellung oder dem Upload zu einem Server sind unbeachtlich, wenn die elektronischen Belege sofort im DEP sowie zeitnah in einem revisionssicheren Speicher (vgl. Abschnitt 3.2.1.4. Sicherung des DEP) gespeichert und für eine Überprüfung durch ein Organ der Finanzverwaltung verfügbar sind. Ausgestaltung der Bildschirmanzeige: Hinsichtlich der Bildschirmanzeige des Beleges ist der unmittelbare Zusammenhang zur Bezahlung nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich zu verstehen. Dem Leistungsempfängers muss es im Zuge des Bezahlvorganges möglich sein, den elektronischen Beleg ohne Ortswechsel auszulesen. Die Auslese ("digitale Mitnahme") durch den Leistungsempfänger soll für diesen möglichst einfach erfolgen. Der elektronische Beleg ist auf einem Bildschirm anzuzeigen, der dem Leistungsempfänger zugewandt ist und eine adäquate Anzeige ermöglicht. Dazu ist der elektronische Beleg dem Leistungsempfänger ausreichend lange zur Auslese anzubieten. Eine spezielle Form des elektronischen Belegs ist nicht vorgeschrieben. Der elektronische Beleg kann zB mittels E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei), aber auch in einem strukturierten Dateiformat (zB xml) ausgestellt werden. Die Art der Belegerteilung ist im elektronischen Aufzeichnungssystem zu dokumentieren. Der Leistungsempfänger oder ein Organ der Abgabenbehörde hat immer das Recht einen Papierbeleg zu verlangen. Dieser kann auch nachträglich, spätestens aber bis zum Geschäftsschluss des Tages, an dem der Barumsatz getätigt wurde, verlangt werden. In diesem Fall ist eine Präzisierung des betreffenden Geschäftsfalles (Betrag der Barzahlung, Datum, Uhrzeit, handelsübliche Bezeichnung) notwendig (siehe dazu 4.7. Belegentgegennahmepflicht). 4.3. Wen trifft die Belegerteilungspflicht? Die Belegerteilungspflicht besteht nur für Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994. Nach § 2 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Belegerteilungspflicht des § 132a BAO besteht ua. auch dann, wenn die Umsätze umsatzsteuerfrei sind, wenn sie unter der "Kleinunternehmergrenze" (zufolge § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994: 55.000 Euro) liegen. Sie besteht nicht nur für betriebliche Einkünfte, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für sonstige Einkünfte. Zu den vollpauschalierten Land- und Forstwirten vgl. Abschnitt 5.6. 4.4. Zeitpunkt der Belegerstellung Unternehmer haben "über empfangene Barzahlungen" für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) Belege zu erteilen. Der Beleg ist nach § 132a Abs. 1 BAO dem die Barzahlung Leistenden vor dem Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten bzw. in der vom Unternehmen genutzten Freifläche zu erteilen (vgl. auch Abschnitt 4.1.). Dies muss nicht der Empfänger der Leistung sein. Eine Rechnungsvorbereitung vor erfolgter Barzahlung (zB Ausstellung einer Hotelrechnung am Vorabend der Abreise des Hotelgastes) ist zulässig. Eine Belegausstellung vor Erhalt der Barzahlung ist im Regelfall nicht vorgesehen. Allerdings können etwa Belege für mobil getätigte Umsätze bzw. vorbestellte Ware vorab mittels Registrierkasse ausgestellt werden und diese bei Ausfolgung der Ware und nach Barzahlung übergeben und damit erteilt werden (Details siehe Abschnitt 6.7.1.2.). Ebenso ist es möglich die vorab mit der Registrierkasse ausgestellten Belege auf der Ware, die ausgefolgt werden soll, anzubringen und derart gleichzeitig mit der Ware den Beleg erteilen. Die nicht getätigten Barumsätze sind zu stornieren. Beispiele: Gaifahrer, mobile Zusteller, Schulbuffet, Theaterbuffet, Stoßgeschäfte. 4.5. Spezielle Belegausstellungen 4.5.1. Vereinfachung Werden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt, kann in analoger Anwendung zu § 7 BarUV 2015 eine Zusammenrechnung dieser Umsätze erfolgen und diese jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern deren vollständige Erfassung gewährleistet wird, zB durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege (vgl. Abschnitt 6.7.1.). Siehe auch Erleichterung zur Erfassung nach Warengruppen (Abschnitt 4.6.4.). Der Beleg hat die Angaben nach § 132a Abs. 3 und Abs. 4 BAO bzw. bei Verwendung einer Registrierkasse nach § 11 RKSV zu enthalten. Beispiele: Programmheft in der Oper, Theatergarderobe. 4.5.2. Belegerteilung beim Gutscheinverkauf Wird der Verkauf eines Wertgutscheines in der Registrierkasse erfasst und darüber ein Beleg ausgestellt, hat dieser grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen des § 132a BAO zu entsprechen (vgl. auch Abschnitt 2.4.10.) 4.5.3. Tischabrechnung Die Tischabrechnung ist als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno des Geschäftsvorfalles und eine neuerliche Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden, nach Ermittlung der auf die einzelnen Kunden jeweils entfallenden Produkte, vermieden werden. Wenn beim Inkasso und der Belegerteilung mit elektronischer Registrierkasse mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, muss nicht für jeden Kunden ein gesonderter Beleg ausgestellt werden. Die Tischabrechnung kann als einzelne, in der Registrierkasse zu erfassende Bareinnahme gewertet werden. Unabhängig von den Beleginhalten nach § 132a BAO bzw. ab 2017 auch der Beleginhalte der RKSV sollen der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein. Es ist ausreichend, wenn der Beleg einem Leistungsempfänger (Kunden) übergeben wird. Diesen trifft die Entgegennahme- und Mitnahmeverpflichtung des § 132a Abs. 5 BAO. 4.5.4. Unzulässige Stock- oder Standverrechnung Eine Stock- und Standverrechnung liegt dann vor, wenn dem Mitarbeiter (zB Kellner) eine bestimmte Menge/Anzahl von Waren vor Geschäftsbeginn vom Unternehmer zu Verkaufszwecken übergeben wird und die Menge/Anzahl der Produkte entsprechend festgehalten wird und dann am Tagesende durch Auszählung und Abzug der noch nicht verkauften Ware, die Tageslosung rechnerisch ermittelt wird. Bei einer unzulässigen Stock- oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen Namen und für dessen Rechnung die Einnahmen und kann daher nicht selbständig kontrahieren. Diese Verrechnungsart ersetzt nicht eine ordnungsgemäße Losungsermittlung und ist sohin wie bisher zur Losungsermittlung unzulässig. Mit der Belegerteilung durch Anbringen auf der Ware und gleichzeitiger Übergabe der Ware mit dem Beleg wird noch keine unzulässige Stock- und Standverrechnung herbeigeführt (siehe auch Abschnitt 6.7.1.2.). 4.5.5. Belegausstellung bei Organschaft/Unternehmereinheit Bei Vorliegen einer Organschaft iSd UStG 1994 kann die Belegerteilungspflicht auch von den Organgesellschaften erfüllt werden. Liegt eine Unternehmereinheit vor, so kann die Belegerteilungspflicht auch von den einzelnen Personengesellschaften erfüllt werden (vgl. § 132a Abs. 2 BAO). 4.5.6. Belegduplikat Ein Belegduplikat ist als solches zu bezeichnen, nicht nochmals zu signieren, nicht neuerlich im Datenerfassungsprotokoll aufzunehmen und darf zu keiner Veränderung des Umsatzzählers führen. 4.5.7. Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege ab 1. April 2017 (§ 8 RKSV) Neben der Verkettung und Signierung der Einzelumsätze dienen die Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege als zusätzliche Sicherheiten für die Gewährleistung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Diese Belege müssen daher ebenfalls signiert und damit in die Belegkette eingeflochten werden. Jahresbelege sind wie Startbelege zu prüfen (Abschnitt 3.5.3.2.), wobei diese Prüfung spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt sein muss. Zudem bestehen für Start-, Jahres- und Schlussbelege eine verpflichtende Ausdruck- und Aufbewahrungspflicht. Der Jahresbeleg stellt gleichzeitig den Monatsbeleg für Dezember des jeweiligen Jahres dar. Der Registrierkassenpflichtige hat daher am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag seiner getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen und nach Ausdruck aufzubewahren. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr bleibt im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht ohne Auswirkungen. Die Bewerkstelligung des Ausdruckes obliegt dem registrierkassenpflichtigen Unternehmer. Bei sogenannten Saisonbetrieben (zB Schwimmbad) kann dieser Vorgang auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr erfolgen. Bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen, ist es möglich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag, so dieser zeitnah stattfindet (etwa eine Woche). In Monaten, in denen keine Geschäftstätigkeit stattfindet bzw. in denen aus geschäftlichen Gründen kein oder ein eingeschränkter Bedarf an Registrierkassen besteht müssen für diese im jeweiligen Monat nicht verwendeten Kassen keine Monatsbelege erstellt werden. Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege sollten als solche bzw. als Nullbelege im Feld der handelsüblichen Bezeichnung gekennzeichnet werden. Wird nach einem Monats- oder Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neuerliche Monats- oder Jahresbelege erforderlich. Ist die Erstellung der Monats- und Jahresbelege wegen Ausfalles der Registrierkasse nicht möglich, ist dies im Sinne § 132 BAO zu dokumentieren. Betriebe, die keine Sperrstunde haben (Öffnungszeiten rund um die Uhr), können ihre Monats- bzw. Jahresbelege auch vor oder nach Mitternacht erstellen, wenn es der Geschäftsbetrieb zulässt. Der Zeitpunkt des Jahresbeleges soll in diesem Fall mit dem Jahresabschluss des Erfassungssystems zusammenfallen. 4.6. Mindestanforderungen an den Beleg Neben den Beleganforderungen des § 132a Abs. 3 BAO (Mindestanforderungen) ist § 132a Abs. 8 BAO iVm § 11 RKSV ab 1. April 2017 beachtlich, weil die Belegangaben durch die RKSV erweitert werden, um insbesondere die einzelnen Geschäftsvorfälle nachvollziehen zu können (siehe § 11 RKSV: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, maschinenlesbarer Code und Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt). Einen maschinenlesbaren Code mit der Signatur des Beleges ist ab 1. April 2017 nur dann am Beleg vorzusehen, wenn Signierungspflicht besteht (Beleg mit zumindest einem Barumsatz) oder der Beleg freiwillig signiert wird. Die ab 1. April 2017 erforderlichen zusätzlichen Belegangaben sind auf nicht zu signierenden Belegen nicht zu erfüllen. Ab dem 1. April 2017 müssen die Belegnummern aus sicherheitstechnischen Gründen pro Kassenidentifikationsnummer und AES-Schlüssel eindeutig sein. Hinsichtlich der Erstellung von Registrierkassenbelegen mit Bezug auf einen Waagenbeleg wird auf Abschnitt 3.1.3.1. verwiesen. 4.6.1. Unternehmerbezeichnung Der Unternehmer ist eindeutig im Allgemeinen mit Namen und Adresse zu bezeichnen. Das Unternehmen kann auch in Form von Symbolen oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden (vgl. § 132a Abs. 4 BAO). Bei einer Organschaft bzw. einer Unternehmereinheit ist die Nennung der Organgesellschaft oder einer der Personengesellschaften ausreichend (vgl. § 132a Abs. 3 Z 1 BAO). 4.6.2. Fortlaufende Nummer Die in § 132 Abs. 3 Z 2 BAO geforderte Angabe ("eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird") entspricht wörtlich dem Rechnungserfordernis des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. h UStG 1994 (siehe UStR 2000 Abschnitt 11.1.6.6.). 4.6.3. Tag der Belegausstellung Der Tag der Belegausstellung ist das Datum, an dem der Beleg ausgestellt wurde. Ab 1. April 2017 ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 RKSV die Uhrzeit anzugeben. 4.6.4. Menge/handelsübliche Bezeichnung Die Menge (der gelieferten Gegenstände) ist nach den Maßstäben des jeweiligen Geschäftsverkehrs zB nach Zahl, Maß oder Gewicht anzugeben. Handelsübliche Bezeichnung ist eine Bezeichnung, die für die gelieferte Ware allgemein im Geschäftsleben verwendet wird. Der Begriff der handelsüblichen Bezeichnung findet sich sowohl in § 11 UStG 1994 als auch im neuen § 132a BAO. Der § 132a Abs. 3 BAO verweist nicht auf das Umsatzsteuergesetz, sodass der § 132a Abs. 3 in Begriffsdefinition "handelsübliche Bezeichnung" (nur) analog auszulegen ist, weil bei einer harmonisierten Auslegung der Gesetzgeber auch in diesem Absatz wie in den Vorabsätzen des § 132a einen Hinweis auf das UStG 1994 aufgenommen hätte. Unter der "handelsüblichen Bezeichnung" nach § 132a BAO ist daher der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches anzuwenden. Dieser Begriff der "handelsüblichen Bezeichnung" ist somit in der BAO nicht so eng auszulegen wie im § 11 UStG 1994, da im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen. Damit wird vermieden, dass den Unternehmern im laufenden Betrieb unzumutbare Belastungen auferlegt werden. Die Ausgestaltung der handelsüblichen Bezeichnung wird sich daher auch nach den betroffenen Branchen richten. Wenn man die handelsübliche Bezeichnung aus Kundensicht betrachtet (Maßstab des § 132a BAO), ist auch zu berücksichtigen, dass zB bei Elektrohändlern eine genauere Bezeichnung der verkauften Waren schon im Hinblick auf die vom Kunden gewünschte Garantie zumutbar ist, da eine Belegausweisung einer Waschmaschine nur als Elektrogerät für den Kunden im Regelfall nicht ausreichen wird. Die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie zB Speisen/Getränke, Obst, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Wäsche, Werkzeuge usw. ist aber auch gemäß § 132a BAO nicht zulässig. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können. Beispiele | Branche | Zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG 1994 | Zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO | Keine zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO | Blumengeschäft | Rosen, Tulpen, Nelken | Schnittblumen, Blumenstrauß, Gesteck Topfblumen, Gehölze | Blumen | Bekleidungsgeschäft | Latzhose blau, Gr. 52, Windjacke grün, Gr. 50 | Hose, Jacke | Kleidung | Elektrohandel | Marke und Type des Handys, der Waschmaschine, des TV- Gerätes, Kabel, Stecker, Schalter, Faxgerät einer bestimmten Marke, LED- Glühbirne | Mobiltelefon, Waschmaschine, TV-Gerät, Elektrozubehör, Faxgerät, Glühbirne | Elektronikgerät, Haushaltsgerät, Audiogerät, Telefon, Lampe | Obst-/Gemüsegeschäft | Golden Delicious Äpfel, Williams-Christbirne, Eisbergsalat | Äpfel, Birnen, Salat | Obst, Gemüse | Friseur | Herren-, Damen-, Junior-, Kinder-, Maschinenschnitt, Dampfglättung, Aufsteckfrisur, Eindrehen, Dauerwelle, dekorative Kosmetik, Rasur & Bartpflege, Färben, Styling, Schuppenshampoo | Herrenhaarschnitt, Damenhaarschnitt, Haarfärbung/Haar umformung/Styling, Kosmetik, Bartrasur/- pflege, Shampoo-/ Stylingprodukteverkauf | Haarpflegeprodukt, Friseurleistung | Bäcker | Handsemmel, Grahamweckerl, Vollkornbrot | Semmel oder Kleingebäck, Brot | Backwaren | Trafik | Zigaretten und Zigarren bestimmter Marken; bestimmte Zeitung | Zigaretten, Zigarren, Zeitung | Rauchwaren, Druckwerk | Fleischerei/Bauernmarkt | Salami, Beiried vom Rind | Wurst, Rindfleisch | Fleischwaren | Schuhgeschäft | Laufschuhe bestimmter Marken, Pumps, Sneakers, Schuhspray bestimmter Marke, genaue Bezeichnung der Reparaturleistung | Sportschuhe, Damenschuhe, Schuhspray, Schuhreparatur | Schuhe, Schuhpflegeprodukt | Baumarkt/Haushaltsfachgeschäft | Holzschrauben Linsensenkkopf mit Schlitz 3,5 x 16 mm, DIN 95, Messing, Holzhammer, Fäustel, Motorsäge einer bestimmten Marke, Topf/Pfanne bestimmter Marke und Spezifikation | Schrauben, Hammer, Motorsäge, Topf, Pfanne, Starterset, für Kleinteile: Küchenutensilien | Eisenwaren, Werkzeug, Maschine/ Elektroartikel, Geschirr, Küchenartikel | Textilreiniger | Anzahl Mantelreinigung, Anzahl Anzugreinigung, Anzahl Hosenreinigung, Anzahl Teppichreinigung | Kleiderreinigung, Teppichreinigung | Reinigung | Würstelstand | Käsekrainer, Orangensäfte bzw. Biere mit Marken- bezeichnung, Salzgurkerl, Essiggurkerl | Würstel, Orangensaft, Bier, Gurkerl | Wurstware; Getränk, Speisebeilage | Gasthaus | Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Pommes Frites, Apfelstrudel | Suppe, Schnitzel, Strudel (à la carte), Mittagsmenü I oder II, Studentenmenü, Frühstück | Vorspeise, Haupt- speise, Nachspeise, Essen | Buch-/Papierfachhandel | Genauer Buchtitel, genaue Bezeichnung der Zeitung, DIN A4 Heft, liniert, Bleistift, Filzstift, Buntstift | Buch, Zeitschrift, Magazin, Heft, Schreibmaterial | Druckwerk, Büromaterial | Metalltechniker, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommuni- kationstechniker, Mecha- troniker, Kraftfahrzeug- techniker, Karosserie- bautechniker und Vulkaniseure | Bezeichnung der Reparatur- bzw. Servicearbeit und des bei Reparatur- und Servicearbeiten verwendeten Klein-, Hilfs- und Montagematerial, mit bestimmter Spezifikation | erbrachte Dienstleistung (zB Service bei Heizungen, Wasch- maschinenreparatur, Autoreparatur inkl. Klein-, Hilfs- und Montagematerial) | Reparatur, Service | Optiker | genaue Bezeichnung/ Markenname der Gesichtsbrille, der Kontaktlinse, der Sichtgeräte | Brillenfassung, Brille, Kontaktlinsen, Feldstecher, Etui, Brillenreparatur | Sehbehelf, Handelsware, Dienstleistung, Reparatur Für Werk- und Reparaturleistungen oder Serviceleistungen müssen im Grunde des § 132a BAO die dazu verwendeten Kleinmaterialien, sofern sie nur einen geringen Teil für die Erbringung der Gesamtleistung ausmachen, nicht gesondert ausgewiesen werden. Es bleibt dem Kunden jedoch unbenommen, für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung mit der handelsüblichen Bezeichnung iSd § 11 UStG 1994 zu verlangen. Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer vom 19. November 2015, BMF-010102/0015-IV/2/2015 (interne Veröffentlichung bzw. Veröffentlichung durch die WKO), bleibt aufrecht. Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, die Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Dies gilt nur insoweit sie am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem und/oder nicht über ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment wie unter der "handelsüblichen Bezeichnung" in Abschnitt 4.4.4. des Erlasses verlangt, aufzeichnen und auf dem nach § 132a BAO auszustellenden Belegen ausweisen kann. Unbeschadet dessen kann der Kunde im Einzelfall eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 verlangen. 4.6.5. Betrag der Barzahlung errechenbar Der Betrag der Barzahlung ist nicht ident mit dem Entgelt (iSd § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994) bzw. mit dem zivilrechtlichen Preis. Auch Anzahlungen, Ratenzahlungen und Restzahlungen sind belegerteilungspflichtig. Eine bloß rechnerische Ermittelbarkeit des Barzahlungsbetrages ist jedenfalls ausreichend, sie kann zB vorliegen, wenn lediglich das Entgelt (iSd § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994) und der Steuerbetrag angegeben wird, ohne diese Beträge zusammenzurechnen. 4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017) Für die Darstellung der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gilt die Reihenfolge lt. Abschnitt 3.3.4. Die Summe der aufgeteilten Beträge muss mit dem Gesamtbetrag des Beleges übereinstimmen. Erforderlichenfalls ist dies durch Rundung eines Teilbetrages herbeizuführen. Beispiel: Ein Kunde kauft in einem Geschäftsvorfall folgende Produkte: 100 Euro Getränke (darin enthalten 16,67 Euro USt) 100 Euro Speisen (darin enthalten 9,09 Euro USt) 100 Euro Wertgutschein (steuerfrei) Der Kunde zahlt 100 Euro in bar, der Rest wird später mit Zahlschein beglichen. Nach der RKSV sind die 100 Euro aliquot aufzuteilen und somit je Steuersatz (20%, 10% und 0%) mit je 33,33 Euro im DEP festzuhalten. Die Rundungsdifferenz in Höhe von einem Cent ist einem Steuersatz zuzuschlagen. Der Umsatzzähler ist um 100 Euro zu erhöhen. Dem Satz 0% sind Bruttobeträge zuzuweisen, die entweder von der USt. befreit sind, beim Unternehmer nicht, nicht zur Gänze bzw. mit einem anderen % als den in Abschnitt 3.3.4. angeführten % der USt. unterliegen oder deren USt. auf Grund anderer Unterlagen geschuldet wird. Im Detail handelt es sich dabei zumindest um folgende Geschäftsvorfälle: | Nr. | Geschäftsvorfall | 1 | Umsatzsteuerbefreite Umsätze, auch unecht befreite Umsätze | 2 | Nicht steuerbarer Umsatz | 3 | Barzahlung mit Verweis auf Rechnung/Honorarnote (auch Anzahlung, Ratenzahlung, usw.) | 4 | Differenzbesteuerte Beträge (teilweise besteuerte Barumsätze) | 5 | Mobiler Barumsatz mit Verweis auf händisch erstellten Beleg | 6 | Nacherfasste Umsätze nach einem RK-Ausfall (händisch erstellten Beleg) | 7 | Kein Barumsatz (zB: Durchlaufender Posten, Wertgutscheine, Auslandumsätze, Privatentnahmen, Schwund, usw.) In den Geschäftsvorfällen 3, 5 und 6 sowie bei durchlaufenden Posten kann der Barzahlungsbetrag auch nach den Steuersätzen aufgeteilt werden, am Zahlungsbeleg ist dann gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der USt der Beleg ein Duplikat der angegebenen Rechnung darstellt (vgl. Abschnitt 2.4.11.). In Fällen der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 sind gemäß § 24 Abs. 7 UStG 1994 in der Rechnung keine Umsatzsteuerbeträge gesondert auszuweisen - die Bemessungsgrundlage ist iSd § 24 Abs. 4 UStG 1994 zu bemessen. Für die Darstellung der Barzahlung ist jedoch der Verkaufspreis beispielsweise eines KFZ heranzuziehen. Somit ist die gesamte Bareinnahme (Verkaufspreis) in der Registrierkasse zu erfassen. Da die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 nur ein Teil des vereinnahmten Barumsatzes (zB die Differenz zw. Ein- und Verkaufspreis) betrifft, ist der gesamte Verkaufspreis daher mit dem Steuersatz 0% zu erfassen. Belegbeträge, die dem Steuersatz 0% zuzuweisen sind, sind am Beleg nur dann als mit 0% zu versteuernde Umsätze auszuweisen, wenn es sich dabei um steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze handelt. Dies gilt im Übrigen auch für durchlaufende Posten, die sich aus einer freiwilligen Erfassung auf einem signierten Beleg befinden. In allen anderen Fällen genügt eine Anmerkung "inkl. USt" bzw. sollte beispielsweise der Hinweis "Nettobetrag und MwSt auf Bon ungültig, korrekte Angaben auf referenzierter Rechnung" am Beleg angebracht werden. 4.6.7. Maschinenlesbarer Code (ab April 2017) Nach der Ermittlung jedes Signaturwertes hat die Registrierkasse mit Hilfe der Daten des § 10 Abs. 2 RKSV einen maschinenlesbaren Code aufzubereiten. Die Daten bestehen aus denselben Daten, die von der Registrierkasse auch für die Signaturerstellung aufbereitet werden, zuzüglich des gerade ermittelten Signaturwertes. Anstelle des verschlüsselten Standes des Umsatzzählers ist bei Stornobelegen die Buchstabengruppe STO und bei Trainingsbelegen die Buchstabengruppe TRA zu signieren und in den maschinenlesbaren Code aufzunehmen. Der maschinenlesbare Code ist am Beleg als mit gängigen Apps lesbarem QR-Code auszugeben. Sollte dies nicht möglich sein, stehen folgende Varianten für die Ausgabe des maschinenlesbaren Codes zur Verfügung: Barcode für Link (URL nicht länger als 25 Zeichen) Einzugebender Link (URL mit beliebig vielen Zeichen) Zeichenkette (nur im OCR-A Font) 4.6.8. Symbol oder Schlüsselzahl Die Angabe von Symbolen oder Schlüsselzahlen ist dann ausreichend, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandene Unterlagen gewährleistet ist (vgl. § 132a Abs. 4 BAO). Schlüsselzahlen können zB Preislistennummern, Katalognummern, und Tarifposten (zB Bahn, Bus) sein. Als Symbole können etwa bestehende Unternehmenslogos als Bezeichnung des Unternehmers oder sonstige eindeutig erkennbare Artikelabbildungen verwendet werden. 4.6.9. Durchschrift/Zweitschrift Es besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von Durchschriften (sonstigen Zweitschriften) des Beleges (nach § 132a Abs. 6 Z 1 erster und zweiter Satz BAO). Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll (vgl. § 7 RKSV). Die Speicherung von Durchschriften kann auch auf Datenträgern erfolgen, wenn die Geschäftsvorfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfasst werden und keine Registrierkassenpflicht besteht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich sieben Jahre (§ 132 BAO), gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Die Durchschrift (Zweitschrift) zählt zu den zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belegen (§ 132a Abs. 6 Z 2 BAO). Dies ist bedeutsam für: § 132 Abs. 1 BAO (betreffend Verlängerung der Aufbewahrungsfrist), § 132 Abs. 2 und 3 BAO (Aufbewahrung auf Datenträgern), § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit). 4.7. Belegentgegennahmepflicht Nach § 132a Abs. 5 BAO hat der Leistungsempfänger oder der an dessen Stelle die Gegenleistung ganz oder teilweise erbringende Dritte den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Eine Verweigerung der Annahme des Belegs durch den Leistungsempfänger hat keine (finanz-) strafrechtlichen Konsequenzen. Der Leistungsempfänger kann nicht zur Entgegennahme des Belegs gezwungen werden. Außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bedeutet, dass der Leistungsempfänger den Beleg erst nach Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten entsorgen kann. Befindet sich die Geschäftsräumlichkeit in einem Einkaufszentrum bedeutet dies, dass der Beleg bis außerhalb der dem Unternehmer zugeordneten Geschäftsräumlichkeit mitzunehmen ist. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrungspflicht des Belegs trifft den Leistungsempfänger nicht. Die Bestimmung gilt sinngemäß auch für elektronische Belege. Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können der Leistungsempfänger sowie die Organe der Abgabenbehörde immer einen Papierbeleg verlangen. Es empfiehlt sich daher in den Geschäftsräumlichkeiten zumindest eine Druckmöglichkeit vorzusehen. Das Recht einen Papierbeleg zu verlangen, kann unmittelbar im Anschluss an die Barzahlung ausgeübt werden. Zulässig ist es auch, nach erfolgter Barzahlung nachträglich einen Papierbeleg zu verlangen. Dies kann zB der Fall sein, wenn ein Leistungsempfänger nachträglich erkennt, dass er den Beleg in Papierform benötigt. Gleiches gilt für ein Organ der Abgabebehörde. Für Umsätze "mobiler Gruppen" siehe Abschnitt 6.7. Leistung außerhalb der Betriebsstätte. 4.8. Berechtigungsausweise (§ 132a Abs. 7 BAO) Bei Berechtigungsausweisen (zB Fahrausweise, Eintrittskarten) ist kein zusätzlicher Kassenbeleg auszustellen, wenn diese die erforderlichen Inhalte des § 132a BAO enthalten. Für Fahrausweisautomaten gelten darüber hinaus die Erleichterungen gemäß § 5 BarUV 2015. 5. Beispiele bestimmter Berufe 5.1. Apotheker Die Rezeptgebühr ist als durchlaufender Posten zu betrachten (siehe Abschnitt 2.4.2.1.). 5.2. Ärzte Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO. Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (zB Hausbesuche des Arztes) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist (vgl. Abschnitt 6.7.1. Vornahme der Nacherfassung). Leistungen von Kassenärzten an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse. Wenn von Ärzten erbrachte Leistungen bar bezahlt werden (zB Privathonorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben. Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später beispielsweise mit Zahlungsanweisung überwiesen und wird daher die o.a. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor. Im Hinblick auf die "ärztliche Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten des Patienten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind. Überdies ist im Beleg ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der sonstigen Leistung umschreibt, ausreichend. Hausapotheke: Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren ebenso als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht (siehe auch Abschnitt 2.4.2.1.). 5.3. Banken/Kreditinstitute (§ 132b BAO) Für Umsätze von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG sowie von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß § 9 BWG besteht eine gesetzliche Ausnahme sowohl von der Registrierkassen- als auch der Belegerteilungspflicht (vgl. § 132b BAO). Unabhängig davon sind Einzelaufzeichnungen zu führen, bzw. bleiben bestehende Verpflichtungen aufgrund anderer Normen davon unberührt. 5.4. Inkassounternehmen Soweit selbständige Inkassounternehmen für einen Auftraggeber kassieren, liegt insoweit es sich auf den vereinnahmten Inkassobetrag bzw. auf das vom Auftraggeber abgeschlossene Geschäft bezieht, kein Barumsatz für das Inkassounternehmen vor. Für diese entgegengenommenen Barzahlungen besteht daher weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht für das Inkassounternehmen (vgl. Abschnitt 2.4.13.). 5.5. Kommissionäre Wenn ein Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung bar kassiert, unterliegt der Barumsatz bei ihm der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht (vgl. zu Lieferung zwischen Kommitenten und Kommissionär § 3 Abs. 3 UStG 1994). Beispiel: Antiquitätengeschäft Verkauf im Auftrag und auf Rechnung des Eigentümers. 5.6. (Voll- und teilpauschalierte) Land- und Forstwirte Die Registrierkassenpflicht erfasst Unternehmer mit betrieblichen Einkünften (Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) und damit grundsätzlich auch Land- und Forstwirte. Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 17 EStG 1988 und die Umsätze nach § 22 UStG 1994 besteuert, ist hinsichtlich der Registrierkassenpflicht zu unterscheiden: Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird, besteht keine Registrierkassenpflicht (zB einheitswertabhängige Pauschalierung gemäß § 2 der LuF-PauschVO 2015; flächenabhängige Durchschnittssätze gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung). In diesem Umfang besteht damit auch keine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Die Rechnungserteilungspflicht nach § 11 UStG 1994 bleibt davon unberührt. Dies gilt nur, wenn die Umsätze nach § 22 UStG 1994 besteuert werden. Dies gilt daher nicht im Falle einer Option auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 sowie bei Überschreiten der Umsatzgrenze des § 22 Abs. 1 UStG 1994. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierung), besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (zB Teilpauschalierung gemäß § 9 der Verordnung, Teilpauschalierung bei Weinbaubetrieben [inklusive Buschenschank] mit einer weinbaulich genutzten Grundfläche von mehr als 60 Ar gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung, Teilpauschalierung im Rahmen des Nebenerwerbs gemäß § 7 der Verordnung [zB Zimmervermietung mit Frühstück bis 10 Betten, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank], Mostbuschenschank, Gartenbau gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung, gewinnerhöhende Beträge gemäß § 15 der Verordnung). In derartigen Fällen besteht Registrierkassenpflicht, wenn die Umsatzgrenzen gemäß § 131b Abs. 1 Z 2 BAO in Bezug auf den gesamten Betrieb überschritten werden. Auf die Erleichterung des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BarUV 2015 betreffend Umsätze im Buschenschank wird verwiesen (vgl. Abschnitt 6.2.3.). Zur Berechnung der betriebsbezogenen Umsatzgrenze siehe Abschnitt 6.2.1.8. Es bestehen keine Bedenken, den Umsatz aus dem vollpauschalierten Betriebsteil mit 150% des entsprechenden Einheitswertes zu schätzen (siehe UStR 2000 Rz 2907). Für die Berechnung der Barumsatzgrenze des Betriebes (7.500 Euro) sind die als Folge der Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze nicht heranzuziehen. 5.6.1. Abgrenzung Urproduktion von der Be- und/oder Verarbeitung Der Verkauf von Urprodukten fällt bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung sowie Besteuerung nach § 22 UStG 1994 nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Handelt es sich hingegen um be- und/oder verarbeitete Produkte, gilt diese Befreiung nicht, da diesbezüglich der Gewinn durch Teilpauschalierung zu ermitteln ist. Die Abgrenzungskriterien zwischen Urproduktion und Be- und/oder Verarbeitung sind den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4215 ff zu entnehmen. 5.6.2. Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe (§ 7 Abs. 4 LuF-PauschVO 2015) unterliegt nicht der Vollpauschalierung nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015), da sie nicht im Einheitswert berücksichtigt wird und damit auch nicht vom Grundbetrag erfasst ist. Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt als Nebenerwerb nach § 7 LuF-PauschVO 2015, der nicht vollpauschaliert ist und unterliegt daher bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO der Registrierkassenpflicht. Auch besteht Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht für diese Leistungen. 5.6.3. Zimmervermietung durch Land- und Forstwirte Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können (§ 7 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015). Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO besteht Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, da es sich um betriebliche Einkünfte handelt. Liegen hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (zB kurzfristige Appartementvermietung ohne Nebenleistungen, maximal 5 Appartements; siehe EStR 2000 Rz 4193a, 5073, 5436), besteht nur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, aber keine Registrierkassenpflicht. 5.7. Post Soweit Gegenleistungen für sonstige Leistungen der Post (zB Porto) bar bezahlt werden, besteht Belegerteilungspflicht und Registrierkassenpflicht. Die Erleichterung für mobile Umsätze kann zur Anwendung kommen (zB Inkasso durch Briefträger) (vgl. Abschnitt 2.4.13. zur Nachnahme). Zu umsatzsteuerbefreiten Umsätzen vgl. Abschnitt 2.3. 5.8. Rechtsanwälte und Notare Einkünfte von Rechtsanwälten/Notaren fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO. Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (bspw. Vertretung eines Mandanten vor Gericht, Rechtsberatung einer Mandantin in ihrer Betriebsstätte, Testamentsaufnahme beim Klienten) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist. (vgl. Abschnitt 6.7.) Wenn die von Rechtsanwälten/Notaren erbrachten Leistungen bar bezahlt werden (bspw. Honorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben. Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später beispielsweise mit Zahlungsanweisung überwiesen und wird daher die oa. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor. Im Hinblick auf die "rechtsanwaltliche/notarielle Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten der Mandanten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind. Überdies ist im Beleg der Registrierkasse ein Verweis auf die Honorarnote, das bezughabende Aktenzeichen oder die Gerichtsaktenzahl ausreichend. 5.9. Schischulen und Schilehrer Ein selbstständiger Schilehrer fällt, wenn er die Umsatzgrenze von 45.000 Euro nicht überschreitet, unter die Erleichterungen für Umsätze im Freien (ehem. "Kalte Händeregelung", § 2 BarUV 2015). Er muss daher weder eine Registrierkasse führen noch Einzelbelege erteilen. Die Umsätze von Schilehrern, die bei Schischulen nichtselbstständig beschäftigt sind, sind Umsätze des Betriebes Schischule. Diese sind, wenn die Schischule die Umsatzgrenze von 45.000 Euro überschreitet, mittels Registrierkasse zu erfassen, und es sind dem § 132a BAO entsprechende Belege auszustellen und dem Kunden zu übergeben. Die Erleichterung für mobile Umsätze (§ 7 BarUV 2015) kann zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 6.7.). 5.10. Selbstständiger Handelsvertreter Der Verkauf erfolgt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Der Handelsvertreter vermittelt den Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und dem Kunden. Er selbst erbringt keine Lieferung, das von ihm bar kassierte Entgelt (Kaufpreis) stellt für ihn keinen Barumsatz dar. Erhält er dafür seine Provision vom Auftraggeber in bar, handelt es sich dabei um einen Barumsatz (sonstige Leistung) des Handelsvertreters. 5.11. Tankstellen Bei einem Eigenhändler bestehen keine Besonderheiten. Erfolgt der Verkauf des Treibstoffes in fremdem Namen und auf fremde Rechnung [als (auch "selbstständiger") Erfüllungsgehilfe] und wird dies gegenüber dem Leistungsempfänger offengelegt, dann ist dies nach UStR 2000 Rz 1530 auf dem Beleg entsprechend auszuweisen. Ein derartiger Verkauf stellt keinen Barumsatz für diesen Tankstellenbetreiber dar. Dieser Bareingang ist als durchlaufender Posten nicht in der Registrierkasse des Tankstellenbetreibers einzeln zu erfassen. Allerdings wird aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Erfassung sinnvoll sein (zu durchlaufenden Posten vgl. Abschnitt 2.4.2.1., zu den Tankautomaten vgl. Abschnitt 6.4.2.). 5.12. Trafikanten Der Empfang der Barzahlung für eine Vignette und einen Lottoschein sind für die Trafikanten durchlaufende Posten (vgl. Abschnitt 2.4.2.1.). Ein Getränkeumsatz oder Verpackungsmaterialumsatz sowie Zigarettenumsätze, die im eigenen Namen verkauft werden, sind als Barumsätze des Trafikanten in seiner Registrierkasse zu erfassen. Es besteht Belegerteilungspflicht. Wenn der Beleg auch die durchlaufenden Posten aufweist, sind diese in der Registrierkasse als "Null %-Umsatz" zu erfassen. 5.13. Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen, die nach gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb von Zulassungsstellen berechtigt sind, werden im Rahmen dieser ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeit nicht unternehmerisch tätig. Das bedeutet, dass zB die inkassierte KFZ-Zulassungsgebühr als durchlaufender Posten zu betrachten ist (vgl. Abschnitt 2.4.2.1.). Der für diese Dienstleistung erhaltene Kostenersatz stellt allerdings eine Gegenleistung für die sonstige Leistung dar (unternehmerische Tätigkeit) und ist bei Zutreffen der Barumsatzgrenzen nach § 131b BAO registrierkassenpflichtig. Auch besteht nach §§ 131, 132a BAO Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Bei Versicherungsabschluss getätigte Barumsätze unterliegen bei Überschreiten der Barumsatzgrenzen auch der Registrierkassenpflicht. Ein Vertreter, der als Erfüllungsgehilfe für die jeweilige Versicherung auftritt und zB in der Wohnung des Versicherungsnehmers den Vertragsabschluss tätigt und dort Prämiengelder bar kassiert, kann die Erleichterung für mobile Gruppen in Anspruch nehmen (vgl. Abschnitt 6.7.). 6. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015, BGBl. II Nr. 247/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2025) 6.1. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; Zulässigkeit der vereinfachten Losungsermittlung (§ 1 BarUV 2015) Die vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 BarUV 2015 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 vor, können gemäß § 1 Abs. 2 die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden (vereinfachte Losungsermittlung; "Kassasturz"). Aufgrund der als Begünstigung einzustufenden Regelung muss gemäß § 1 Abs. 3 die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestands sowie der Tageslosung durch Rückrechnung nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Auch hat sie spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen. Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 1 Abs. 1 ist dann ausgeschlossen, soweit über die Bareingänge tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen. Dies entspricht § 131 Abs. 4 BAO, demzufolge Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen unter anderem nur dann zulässig sind, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar wäre. Wenn die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 BarUV 2015 zulässig ist, besteht als weiterer Begünstigungstatbestand (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015) weder Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. 6.1.1. Arten der vereinfachten Losungsermittlung Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt (Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung; Kassasturz). End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.

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Geschäftszahl
2026-0.812.460
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 175/2026
Stammnummer
84683
Gültig
29.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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