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BMF-010203/0464-VI/6/2011
Salzburger Steuerdialog 2011, Einkommensteuer - Ergebnisse
geltende FassungErlassBMF-010203/0464-VI/6/2011vom 06.10.2011Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Gebäudeabbruchkosten bei Vermietung - Berücksichtigung bei Liebhabereibeurteilung
Bezughabende Norm
§ 1 Abs. 2 LVO; EStR 2000 Rz 6418a
Sachverhalt
Im Jahr 2003 kauft der Abgabepflichtige eine bebaute Liegenschaft (bestehend aus 1 Wohnung und 1 Geschäftslokal) um ca. 310.000 Euro und vermietet diese.
Die Einkünfte daraus betragen in den Jahren 2003 - 2008 durchschnittlich ca. 7.000 Euro (Mieteinnahmen ca. 12.000 Euro jährlich).
Im Jahr 2009 wird das Gebäude abgerissen und an derselben Stelle ein neues Gebäude (bestehend aus 1 Wohnung und 1 Geschäftslokal) errichtet (Herstellungskosten ca. 840.000 Euro). Die Abbruchkosten und der Restbuchwert werden im Jahr 2009 als Werbungskosten sofort abgezogen.
Ab 12/2010 wird das neu errichtete Gebäude vermietet. Die Mieteinnahmen würden sich der Prognoserechnung nach nun auf jährlich ca. 35.000 Euro belaufen.
Fragestellung
1. Wie fließen die Abbruchkosten und die Abschreibung des Restbuchwertes des Altgebäudes - gesamt ca. 320.000 Euro in die Liebhabereibeurteilung ein?
2. Ist von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen?
3. Ist eine neue Prognoserechnung zu erstellen?
4. Sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes in der neuen Prognoserechnung zu berücksichtigen?
Lösung
Zu 1.
Abbruchkosten und Restbuchwert stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar (vgl.
EStR 2000 Rz 6418a
). Für die Liebhabereibeurteilung sind die Kosten der Neuvermietung zuzuordnen, denn die Werbungskosteneigenschaft dieser Kosten wird erst durch die Neuvermietung begründet. Die Kosten sind für die Liebhabereibeurteilung daher in die Prognoserechnung für die Neuvermietung einzubeziehen.
Zur Frage 2:
Die Vermietung des in der Folge abgerissenen Gebäudes erfolgt im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 LVO
("kleine Vermietung"). Im Rahmen von Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO sind nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart für die Liebhabereibeurteilung maßgeblich (
§ 2 Abs. 4 LVO
; VwGH 28.04.2010,
2007/15/0227
, ua.). Der Gebäudeabriss und -neubau stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar, der eine neue Liebhabereibeurteilung auslöst.
Zur Frage 3:
Ja, siehe Antwort zur Frage 2.
Zur Frage 4:
Ja, siehe Antwort zur Frage 1.
Sanierungsgewinn bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - Erlass von Warenschulden
Bezughabende Norm
§ 36 EStG 1988; EStR 2000 Rz 678, Rz 7250
Sachverhalt
Nach EStR 2000 Rz 7250 führt der Erlass von Warenschulden bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unter Verweis auf EStR 2000 Rz 678 nicht zu einem Gewinn und damit auch nicht zu einem allfälligen steuerbefreiten "Sanierungsgewinn" (= Gewinn iSd § 36 EStG 1988). Dadurch ergibt sich jedoch für einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch E/A-Rechnung ermittelt, gegenüber einem bilanzierenden Steuerpflichtigen eine endgültige Schlechterstellung, weil der E/A-Rechner den Verkauf der Waren in voller Höhe als Erlös anzusetzen hat, ohne dass diesem Erlös ein Wareneinsatz gegenüberstehen würde.
Beispiel
Jahr 01: Wareneinkauf auf Ziel um 100
Jahr 02: Verkauf der im Jahr 01 eingekauften Waren um 140 gegen Barzahlung.
Im Jahr 02 werden vom Lieferanten die Warenschulden im Rahmen eines Schuldnachlasses zur Gänze nachgelassen.
Gewinnauswirkungen im Jahr 01 und im Jahr 02
Jahr 01
Sowohl bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung als auch bei Gewinnermittlung durch E/A-Rechnung ist der Wareneinkauf im Jahr 01 gewinnneutral zu behandeln (Gewinnauswirkung = null)
Jahr 02
Gewinnermittlung durch Bilanzierung: Gewinn aus Warenverkauf 40 + Gewinn aus Schuldnachlass 100 = Gesamtgewinn 140; davon sind begünstigt gemäß
§ 36 EStG 1988: 100 (Schuldnachlass)
Gewinnermittlung durch E/A-Rechnung:
Gewinn aus Warenverkauf und Schuldnachlass: ebenfalls 140, die Begünstigung des § 36 EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung
Grundsätzlich sollen die Gewinnermittlung durch Bilanzierung und die Gewinnermittlung durch E/A-Rechnung zum selben Totalergebnis führen (vgl. zB die Steuerwirksamkeit eines ausgefallenen betrieblichen Darlehens bei E/A-Rechnung auch ohne Abfluss iSd § 19 EStG 1988).
Fragestellung
Sollte im Interesse der Gleichbehandlung der Gewinnermittlungen durch Bilanzierung und durch E/A-Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht die EStR 2000 Rz 7250, wonach der Erlass von Warenschulden, anders als der Erlass von Schulden für Anlagevermögen und der Erlass von Darlehensschulden, nicht zu einem begünstigungsfähigen Gewinn führt, überdacht werden?
Lösung
EStR 2000 Rz 7250
lautet in der derzeitigen Fassung:
"Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine betriebliche (steuerwirksame) Vermögensvermehrung. Da eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum gleichen Totalgewinn führen muss wie ein Betriebsvermögensvergleich, ist auch in diesem Fall dann von Betriebseinnahmen auszugehen, wenn der Schuldnachlass Verbindlichkeiten betrifft, deren Bezahlung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner keine Betriebsausgaben wären (zB Schulden für Anlagevermögen, Darlehensschulden, siehe
EStR 2000 Rz 669
; nicht jedoch zB Warenschulden, siehe
Rz 678
). Der Sanierungsgewinn wird gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
mit Verlusten aus der gleichen oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen. Seine Höhe ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe, abzüglich der mit dem Nachlass wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten (Nettogröße)."
§ 36 EStG 1988
sieht für den Fall von Schuldnachlässen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine steuerliche Begünstigung vor: Die Steuer, die auf den aus dem Schuldnachlass resultierenden Gewinn entfällt, wird in Höhe der nachgelassenen Quote nicht festgesetzt. § 36 EStG 1988 ist von der Zielsetzung getragen, eine Unternehmenssanierung zu erleichtern. Durch die Bezugnahme auf einen aus einem Schuldnachlass resultierenden "Gewinn" ist erkennbar, dass die Vorschrift nur betriebliche Einkünfte erfasst.
Betriebliche Einkünfte können durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten dahingehend, dass der Anwendungsbereich des
§ 36 EStG 1988
bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein anderer wäre, ist nicht von der Zielsetzung der Bestimmung getragen. Unterschiede in der Systematik der Gewinnermittlung (Aufwands- und Ertragsprinzip einerseits und Zu- und Abflussprinzip andererseits) dürfen demnach nicht Grundlage für eine Differenzierung im Umfang der Begünstigung sein. Eine Unterscheidung zwischen Verbindlichkeitsnachlässen, die zur Herstellung der Totalgewinngleichheit als fiktive Betriebseinnahmen zu erfassen sind und solchen, auf die das nicht zutrifft, ist nicht gerechtfertigt.
Für die grundsätzliche Anwendung des § 36 EStG 1988 besteht daher kein Unterschied, ob es sich um einen Bilanzierer oder einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner handelt. Wird eine Betriebsschuld aus betrieblichen Gründen erlassen, ist der wegfallende Betrag daher bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in
allen
Fällen - somit auch dann, wenn er eine Warenschuld oder eine Verbindlichkeit, die Betriebsausgaben betrifft - der Begünstigung des § 36 EStG 1988 insoweit zugänglich, als der Betrag des Schuldnachlasses im Betriebsgewinn gedeckt ist.
In Bezug auf den Nachlass einer Warenschuld wirkt sich allerdings die Begünstigung in zeitlicher Hinsicht beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf Grund der unterschiedlichen Gewinnermittlungstechnik anders als beim Bilanzierer aus: Bei diesem führt der Nachlass einer Warenschuld im Jahr des Verbindlichkeitswegfalles zum begünstigten Ertrag, während sich bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Gewinnerhöhung durch den ungekürzten Veräußerungserlös (ohne Berücksichtigung eines Wareneinsatzes) im Wirtschaftsjahr des Zuflusses auswirkt. Dementsprechend ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Teil des Veräußerungserlöses, der dem Betrag des Schuldnachlasses entspricht, im Wirtschaftsjahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach
§ 36 EStG 1988
begünstigt. Sollte dieser Zufluss zum Zeitpunkt des Schuldnachlasses bereits erfolgt und in einem rechtskräftig veranlagten Jahr berücksichtigt worden sein, ist der spätere Nachlass als rückwirkendes Ereignis iSd
§ 295a BAO
zu werten, das eine Korrektur der Veranlagung des betreffenden Jahres ermöglicht.
Betrifft der Schulderlass eine Betriebsausgabe, ist § 36 EStG 1988 unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Jahr des Schuldnachlasses anwendbar. § 36 EStG 1988 ist allerdings - für Bilanzierer und Einnahmen-Ausgaben-Rechner gleichermaßen - nur insoweit anwendbar, als nach Vornahme des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs positive betriebliche Einkünfte ("Gewinne" iSd § 36 EStG 1988) und letztlich ein positives Einkommen verbleiben (vgl.
EStR 2000 Rz 154
und zB VwGH 24.02.2011,
2011/15/0035
).
Für den Beispielsfall kann daher auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr 2 ein Betrag von 100 (nachgelassene Warenschuld) gemäß
§ 36 EStG 1988
behandelt werden.
Die EStR 2000 werden in diesem Sinn geändert werden.
Geltendmachung einer Forschungsprämie nach Eintritt der Insolvenz
Bezughabende Norm
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 iVm § 108c Abs. 2 EStG 1988, Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002; EStR 2000 Rz 1329d bis 1329f, 8208 f
Sachverhalt
Über die Fa. O. Forschungs- und Entwicklungs-GesmbH ist am 14.10.2010 der Konkurs eröffnet worden. Der Betrieb wird fortgesetzt. Es ist beabsichtigt, einen Sanierungsplan mit einer Quote von voraussichtlich 20% vorzulegen.
Ab September 2010 wurden die Gehälter der Angestellten vom Insolvenzfonds beglichen. Dieser Aufwand ist daher in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht (mehr) enthalten.
Eingangsrechnungen über erbrachte Leistungen, die unmittelbar die Forschung betroffen haben, sind teilweise nicht mehr bezahlt, wohl aber gebucht worden.
Dem Finanzamt wird zum 31.12.2010 ein umfassender, den Rechnungslegungsvorschriften entsprechender Jahresabschluss in Aussicht gestellt. Dabei soll (nach Möglichkeit) eine Forschungsprämie für Eigenforschung beansprucht werden.
Fragestellung
1. Ist es zulässig, den Forschungsfreibetrag/die Forschungsprämie unter den Bedingungen eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens in Anspruch zu nehmen?
2. Müssen jene Aufwendungen, die als Bemessungsgrundlage für die Prämie dienen, auch zu einer Ausgabe (im Sinne eines Mittelabflusses) geführt haben?
3. Müssen die Aufwendungen, um bei der Berechnung der Prämie berücksichtigt zu werden, in der Buchhaltung aufwandswirksam geworden sein?
4. In welchem Ausmaß (100%, 20%, gar nicht) dürfen die Aufwendungen als Grundlage für die Prämie zum 31.12.2010 herangezogen werden?
5. Hat es bei einem (teilweisen) nachträglichen Schulderlass, der zur Reduzierung von Forschungsaufwendungen führt, die Grundlage für die Inanspruchnahme einer Forschungsprämie waren, nachträglich zu einer entsprechenden Kürzung der Forschungsprämie zu kommen?
Lösung
Zu Frage 1:
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, ein Forschungsfreibetrag/eine Forschungsprämie nicht (mehr) in Anspruch nehmen zu können.
Zu Frage 2:
Bei einem Bilanzierer sind in die Ermittlung der Höhe eines Forschungsfreibetrages/einer Forschungsprämie die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen einzubeziehen. Im vorliegenden Fall der Bilanzierung kommt es dabei nicht auf den Zahlungsfluss an. Im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist - abgesehen von Investitionen in nicht geringwertiges Anlagevermögen - grundsätzlich der Abfluss maßgebend.
Zu Frage 3:
Ja, siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 4:
Für die Ermittlung der Höhe eines Forschungsfreibetrages/einer Forschungsprämie sind zunächst die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen einzubeziehen. Aus einer Sanierungsquote alleine folgt noch keine Verminderung des Anspruches auf einen Forschungsfreibetrag/einer Forschungsprämie.
Kommt es jedoch infolge der Insolvenz zu einer Verringerung bemessungsgrundlagenrelevanter Aufwendungen, sind für die Ermittlung der Höhe eines Forschungsfreibetrages/einer Forschungsprämie nur die im Ergebnis selbst getragenen Aufwendungen maßgeblich. Kommt es daher im Jahr der Geltendmachung des Forschungsfreibetrages/der Forschungsprämie zu einem gewinnwirksamen Schuldnachlass und betrifft dieser bemessungsgrundlagenrelevante Aufwendungen (Investitionen), ist dieser zu berücksichtigen. Der Wegfall einer Verbindlichkeit, die dazu dient, bemessungsgrundlagenrelevante Aufwendungen (Investitionen) zu finanzieren, ist hingegen unbeachtlich.
Frage 5:
Entsprechend den Ausführungen zur Frage 4 führt ein nachträglicher Schuldnachlass insoweit zu einer Korrektur eines in Anspruch genommenen Freibetrages/einer Prämie, als sich der selbst getragene bemessungsgrundlagenrelevante Aufwand dadurch ändert. Der Schuldnachlass stellt ein nachträgliches Ereignis iSd
§ 295a BAO
dar, das eine Bescheidänderung ermöglicht. Im Rahmen des
§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO
kann eine Prämiengutschrift nachträglich korrigiert werden.
Vermietung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, Verkauf von Aushubmaterial
Bezughabende Norm
§ 21, 28, 30 EStG 1988; EStR 2000 Rz 4192, 5072
Sachverhalt
1. Ein Landwirt vermietet im Zusammenhang mit einem Tunnelbau eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft vorübergehend für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.
2. Im Zuge eines Tunnelbaus wird das Aushubmaterial vom Grundeigentümer an den Tunnelerrichter verkauft.
Fragestellung
Zu 1.: Ab wann ist die Vermietung nicht mehr der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen?
Zu 2.: Wie ist der Verkauf steuerlich bei einem Land- und Forstwirt und einem privaten Grundeigentümer zu behandeln?
Lösung
Zu 1. - Vermietung für nichtlandwirtschaftliche Zwecken
Handelt es sich bei einer Vermietung um Hilfs- und Nebengeschäfte zu einer Land- und Forstwirtschaft, die mit dem Betrieb in engem Zusammenhang stehen und diesem dienen bzw. ihn ergänzen, liegen nach
EStR 2000 Rz 5070
noch Vorgänge im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Steht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund, so wird der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze (VwGH 14.04.1994,
93/15/0186
), Fußballplätze (VwGH 14.04.1994,
91/15/0158
), Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.
Die Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur (sportlichen) Nutzung als Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz ist gemäß
Rz 5072
dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dann noch zuzurechnen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen für nicht landwirtschaftliche Nutzungen stellt auch dann noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie nur vorübergehend erfolgt (die landwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin aufrecht) und von untergeordneter Bedeutung ist (zB Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der Maschinenhalle). Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben hingegen auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.03.2006,
2003/15/0062
).
Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt zB in folgenden Fällen:
Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.
Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten.
Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre.
Im gegenständlichen Fall wird ein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück für einen mehrjährigen Zeitraum (Zeitraum der Tunnelbauarbeiten) dem Bauunternehmen entgeltlich überlassen. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Zeitraum nicht möglich. In diesem Fall liegt weder ein Hilfs- oder Nebengeschäft iSd Rz 5072 noch eine bloß vorübergehende Fremdnutzung von untergeordneter Bedeutung iSd
Rz 5072
vor. In der Regel wird eine Vermietung, die über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgeht, ab Beginn der Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. In der Regel kann daher bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstückes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Dementsprechend führt die Vermietung in einem derartigen Fall zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Beträgt die Mietdauer hingegen nicht mehr als fünf Jahre, liegt keine Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen vor; die Einkünfte aus der Vermietung sind im Fall einer Pauschalierung gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.
Zu 2. - Ausbruchmaterial:
EStR 2000 Rz 4227
sieht vor, dass als Abbauzins vereinnahmte Beträge unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen, wenn ein Land- und Forstwirt das Recht zum Abbau von Bodensubstanzen einem Dritten gegen Abbauzins einräumt. Der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist danach auch die Überlassung des Rechtes zum Abbau der Bodensubstanz gegen einen Einmalbetrag zuzuordnen.
EStR 2000 Rz 6410b
sieht vor, dass Abbauverträge für Bodenschätze zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, wenn keine über die Vermögensverwaltung hinausgehenden, für einen Gewerbebetrieb typischen Leistungen erbracht werden. Daran ändert auch die Vereinbarung eines Pauschalpreises für den Abbau des gesamten Schottervorkommens nichts. Gemäß
EStR 2000 Rz 3204
bestehen keine Bedenken, bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sämtliche Werbungskosten (einschließlich Absetzung für Substanzverringerung) mit 50% der Bruttoerlöse (einschließlich Umsatzsteuer) zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Nettomethode können die Werbungskosten (einschließlich AfS) mit 40% der Nettoerlöse (ohne Umsatzsteuer) geschätzt werden.
Der im Zuge eines Tunnelbaus erfolgende Verkauf von Ausbruchmaterial durch den Grundeigentümer an den Tunnelbetreiber steht wirtschaftlich mit dem vom Grundeigentümer eingeräumten Recht zur Tunnelbohrung in engem Zusammenhang; der Vorgang ist wirtschaftlich der Einräumung des Rechts auf Abbau einer Bodensubstanz gleichzuhalten. Dementsprechend führt der Verkauf, unabhängig davon, ob das Grundstück, dem das Aushubmaterial entnommen wird, zu einem Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen zählt, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es bestehen keine Bedenken, wenn die mit dem Verkauf in Zusammenhang stehenden Aufwendungen entsprechend
EStR 2000 Rz 3204
mit 50% der Bruttoerlöse (40% der Nettoerlöse) geschätzt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21c Z 4 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 21c Z 9 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 21c Z 2 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 5 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 140 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 140 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 140 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 138 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 21 bis 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 172 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108c Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21c RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 21c Z 1 lit. a RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. IV UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 27 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VersicherungsmaklerSchenkungRechtsanwaltMitunternehmerschaftMitunternehmerEntnahmeKlientenstockSteuerberatungs-OGVerlustzuweisungatypisch stiller GesellschafterZinscap-Optionsscheinvermögensverwaltende KGPfandrechtHafteinlagePflichteinlageNachschusspflichtGebäudeabbruchkostenSanierungsgewinnWarenschuldenForschungsprämieInsolvenzAushubmaterial
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0464-VI/6/2011
- Stammnummer
- 55521
- Gültig
- 06.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF