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BMF-010203/0327-VI/6/2009
Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben
geltende FassungErlassBMF-010203/0327-VI/6/2009vom 29.05.2009
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
§ 4a EStG 1988 in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, fasst die den Spendenabzug
betreffenden Regelungen zusammen. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a
entsprechen nahezu unverändert den bisher in § 4 Abs. 4
Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen Regelungen. In der neuen Z 1 ist nur
insofern eine Änderung eingetreten, als die Veröffentlichung der Liste
der begünstigten Spendenempfänger nunmehr auf der Homepage des BMF und
nicht mehr im AÖF zu erfolgen hat. Zu den bisherigen
Spendenbegünstigungen siehe EStR 2000 Rz 1330 bis Rz 1349.
Neben den Regelungen des § 4a EStG 1988 bleibt der
Betriebsausgabenabzug von Spenden in Zusammenhang mit der Hilfestellung in
Katastrophenfällen, wenn sie der Werbung dienen, gemäß
§ 4
Abs. 4 Z 9 EStG 1988 unverändert.
2. Förderungswürdige Zwecke
Die bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6
EStG 1988 vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft,
Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten,
Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport wird durch
§ 4a Z 3 und 4 EStG 1988 auf die folgenden Bereiche ausgedehnt:
Mildtätige
Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
Mildtätige Zwecke sind solche, die auf die Unterstützung materiell
oder persönlich hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind (vgl. VereinsR 2001 Rz 28 f und die
demonstrative Aufzählung in VereinsR 2001 Rz 82 bis Rz 94). Ausschlaggebend für die Beurteilung als
"mildtätig" ist die Tätigkeit selbst, nicht deren
Finanzierung.
Beispiel:
Ein Pflegeheim wird durch
Eigenleistungen der Pfleglinge und/oder durch Tagsätze von
Sozialversicherungen und Körperschaften öffentlichen Rechtes
ausfinanziert. Das Pflegeheim ist als mildtätig anzusehen.
Die
Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch
Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem
Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums,
verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll (vgl.
§ 1 Abs. 3 Z 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz). Dem
entspricht auch die Erfüllung von mildtätigen Zwecken in
Entwicklungsländern oder zB die Errichtung von Schulen. Dabei sind als
Entwicklungsländer jene Staaten anzusehen, die in der Liste der
ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC) als
solche genannt sind. Begünstigt sind nur solche Organisationen, die
Projekte in einer Größenordnung fördern, die eine effektive
Wirkung im Sinne der Zielsetzungen des nachhaltigen Wandels ermöglichen und
sich als allgemeine Fördermaßnahme darstellen, also nicht auf eine
kleine Anzahl von Einzelpersonen fokussiert sind. Dies erscheint jedenfalls
gegeben, wenn der Umfang der Einzelprojekte oder Programme, an denen die
Organisation mitwirkt, Euro 30.000 erreicht, wobei sich die Projekte oder
Programme auch über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken
können. In Einzelfällen kann auch bei geringerer
Projektgröße eine allgemeine Förderungsmaßnahme gegeben
sein.
Hilfestellung
in Katastrophenfällen. Neben den gesetzlich beispielhaft genannten
Katastrophenfällen (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden) kommen weiters insbesondere in Betracht (vgl. EStR 2000 Rz 4836): Schäden durch
Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag,
technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische
Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB
Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen).
Voraussetzung ist aber wie bei den bisher vorgesehenen
Spendenbegünstigungen, dass die begünstigten Spendenempfänger die
Maßstäbe der §§ 34 ff BAO erfüllen und die
Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen wird.
3. Begünstigte Spendenempfänger
Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine
Organisation geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert ist oder
zum Zeitpunkt der Spende in einer der gesetzlich vorgesehenen Listen der
begünstigten Spendenempfänger angeführt ist. Bei diesen handelt
es sich im Einzelnen um folgende Organisationen:
Organisationen,
die im Wesentlichen mit Forschungs- und Lehraufgaben auf wissenschaftlichem
Gebiet und damit verbundenen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind
(§ 4a Z 1 lit. d und e EStG 1988).
Organisationen,
die im Wesentlichen mildtätigen Zwecken iSd § 37 BAO, der
Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder der
Hilfeleistung in Katastrophenfällen dienen (§ 4a Z 3 lit. a
EStG 1988).
Spendensammelorganisationen
für die im Punkt 2. genannten Zwecke (§ 4a Z 3 lit. b
EStG 1988).
Ist die Organisation weder ausdrücklich im Gesetz
genannt noch in einer der Listen enthalten, sind Spenden nicht abzugsfähig.
Im Rahmen des § 4a Z 3 EStG 1988 sind auch Spenden an Organisationen
nicht abzugsfähig, die zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von
zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben finanziert werden (zB an
freiwillige Feuerwehren). Krankenanstalten, Pflegeheime, usw. sind davon nicht
betroffen.
4. Liste der begünstigten
Spendenempfänger
Um für den Spender oder die Spenderin die
Abzugsfähigkeit seiner bzw. ihrer Spende sicherzustellen, sollen sowohl die
nach § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 als auch die nach § 4a
Z 3 lit. b EStG 1988 spendenbegünstigten Organisationen (ebenso
wie die nach § 4a Z 1 EStG 1988) zumindest einmal jährlich in
einer Liste erfasst und veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung
wird in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen erfolgen. Ist die Empfängerorganisation zum Zeitpunkt der
Einzahlung der Spende in einer dieser beiden Listen eingetragen, kann sich der
Spender oder die Spenderin darauf verlassen, dass seine bzw. ihre Spende auch
dann abzugsfähig bleibt, wenn später eine Löschung aus der Liste
erfolgt.
Für Spenden im Sinne des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988
im Jahre 2009 gilt:
Wurden sie an eine Organisation geleistet, die in einer bis
31. Juli 2009 veröffentlichten Liste genannt ist, sind sie auch
dann abzugsfähig, wenn sie im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli
2009 geleistet worden sind.
Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die in
einer bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Liste nicht genannt ist,
sind nur abzugsfähig, wenn sie ab dem Tag der Erteilung des
Begünstigungsbescheides, der auf der Liste veröffentlicht wird,
geleistet wurden. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Widerrufsbescheides sind Spenden nicht mehr abzugsfähig.
Für Spenden ab dem Jahr 2010 gilt:
Spenden sind abzugsfähig, wenn die empfangende
Organisation zum Zeitpunkt der Spendenzahlung in der Liste genannt ist. Sind die
Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Organisation nicht
(mehr) gegeben, hat das Finanzamt den das Vorliegen der
Begünstigungsvoraussetzungen feststellenden Bescheid zu widerrufen und dies
in der Liste zu veröffentlichen. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung
des Widerrufs sind Spenden nicht mehr abzugsfähig.
5. Art der Zuwendungen
5.1 Allgemeines
Als Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind
nur freiwillige Leistungen - "Spenden" - anzusehen. Aufwendungen und Ausgaben,
die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie
Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Steht der Zuwendung eine
Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist von einer
Spende auszugehen (zB einem Spendenerlagschein angeschlossene
Weihnachtskarten).
5.2 Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Geld- oder Sachzuwendungen an Organisationen im Sinne des
§ 4a Z 1, 2 und 3 lit. a EStG 1988 sind im Rahmen der jeweiligen
Höchstbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zuwendungen an
Organisationen im Sinne des § 4a Z 3 lit. b EStG 1988
(Spendensammelvereine) sind nur in Form von Geldspenden abzugsfähig.
5.3 Zuwendungen aus dem Privatvermögen
Spenden aus dem Privatvermögen sind als
Sonderausgaben abzugsfähig. Sie können nur an Organisationen im Sinne
des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 in Form von Geld- und
Sachzuwendungen erfolgen. Spenden an Organisationen gemäß
§ 4a Z 3 lit. a und b EStG 1988 sind nur dann als
Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie in Form von Geldzuwendungen
erfolgen.
Ab dem Jahr 2011 sind Spenden aus dem Privatvermögen
an die in § 4a Z 3 EStG 1988 genannten Organisationen nur dann
als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sich der Spender gegenüber der
Empfängerorganisation durch Bekanntgabe seiner Sozialversicherungsnummer
identifiziert. In diesem Fall ist die Geltendmachung der Zuwendung als Spende
aus dem Betriebsvermögen ausgeschlossen (siehe auch Punkt 9.).
5.4 Mitgliedsbeiträge
Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die
Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte
Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft
bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines
ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der
Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und
entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig.
Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des
Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von
Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine,
statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art
und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft
(vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2001 Rz 692).
Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines
ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer
gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur
Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als
Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als
Spenden abzugsfähig.
Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer
Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte.
6. Bewertung von Sachzuwendungen
Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind mit dem
gemeinen Wert zu bewerten; siehe dazu EStR 2000 Rz 1346 und Rz 1347.
7. Betragliche Begrenzung des Spendenabzuges
Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 1 und 2
EStG 1988 sind als Betriebsausgaben in Höhe von 10% des
Vorjahresgewinnes, als Sonderausgaben unter Anrechnung von aus dem
Betriebsvermögen geleisteten Spenden in Höhe von 10% des
Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte abzugsfähig. Zum
Betriebsausgabenabzug der (schon bisher abzugsfähigen) Spenden im Sinne des
§ 4a Z 1 und 2 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1348 und Rz 1349.
Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988
sind als Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes, als
Sonderausgaben ebenfalls in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der
Vorjahreseinkünfte abzugsfähig. Die zulässige Höhe der
Zuwendungen an derartige Organisationen ist für sich ohne Einbeziehung in
die Höchstgrenze der Z 1 und 2 zu ermitteln. Dementsprechend können
neben Zuwendungen gemäß
§ 4a Z 1 und 2 EStG 1988
(zB an das Bundesdenkmalamt) bis maximal 10% des Vorjahresgewinnes nochmals 10%
des Vorjahresgewinnes an Organisationen gemäß
§ 4a Z 3
EStG 1988 (zB für einen begünstigten Spendensammelverein) als
Betriebsausgaben abgesetzt werden. Daneben können Zuwendungen
gemäß
§ 4a Z 3 iVm § 18 Abs. 1 Z 8
EStG 1988 bis maximal 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte
(inklusive Vorjahresgewinne) als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Beispiel:
1. Der Vorjahresgewinn beträgt 100. Es können
einerseits 10 für begünstigte Zwecke gemäß
§ 4a
Z 1 oder 2 EStG 1988 (zB an eine Universität), andererseits 10
für begünstigte Zwecke gemäß
§ 4a Z 3
EStG 1988 (zB für einen begünstigten Spendensammelverein)
zugewendet, insgesamt somit 20 als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
2. Der Vorjahresgewinn
beträgt 100, der Gesamtbetrag der Vorjahreseinkünfte 150. Es
können Zuwendungen gemäß
§ 4a Z 3 EStG 1988
(zB für einen begünstigten Spendensammelverein) von bis zu 10 als
Betriebsausgabe und zusätzlich Zuwendungen gemäß
§ 4a
Z 3 EStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 von
bis zu 15 als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich
können für begünstigte Zwecke gemäß
§ 4a
Z 1 EStG 1988 (zB an eine Universität) bis zu 10 als
Betriebsausgabe und der Restbetrag nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 auf insgesamt 15 als Sonderausgabe abgesetzt werden (also zB 10
Betriebsausgabe und 5 Sonderausgabe oder 3 Betriebsausgabe und 12
Sonderausgabe).
"Vorjahresgewinn" ist der steuerliche Gewinn des der
Zuwendung unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, auch eines
allfälligen Rumpfwirtschaftsjahres. Steuerliche Vorjahresverluste
schließen einen Spendenabzug als Betriebsausgaben aus, ebenso können
neu eröffnete Betriebe im ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr noch keine als
Betriebsausgaben absetzbare Zuwendungen iSd § 4a EStG 1988
tätigen (es könnte aber ein Werbeaufwand in Zusammenhang mit der
Hilfeleistung in Katastrophenfällen iSd § 4 Abs. 4 Z 9 EStG
1988 vorliegen, aus dem Betriebsvermögen geleistete Zuwendungen iSd
§ 4a Z 1 oder 2 EStG 1988 können jedoch bis zu 10% des
Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben abgesetzt
werden).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres ist der
im Bescheid des vorangegangenen Veranlagungsjahres als solcher ausgewiesene
Betrag.
8. Anforderungen an begünstigte
Spendenempfänger
8.1 Materielle Voraussetzungen
8.1.1 Allgemeines
Zu den (unveränderten) Voraussetzungen für
(schon bisher) begünstigte Spendenempfänger im Sinne des § 4a Z 1
und 2 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1330 bis Rz 1339.
Für die begünstigten Spendenempfänger im
Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 sieht § 4a Z 3 lit. a
EStG 1988 in Verbindung mit § 4a Z 4 lit. a EStG 1988
vor, dass die Empfängerkörperschaft alle in den
§§ 34 ff BAO festgelegten grundlegenden Voraussetzungen
für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen erfüllen muss, um als
begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Die VereinsR 2001, insbesondere die Rz 6 bis Rz 9 und Rz 105 bis Rz 135, sind zu beachten.
8.1.2 Ausgestaltung der Satzung bzw. einer anderen
Rechtsgrundlage
Zur Erlangung der Spendenbegünstigung ist es
erforderlich, dass die Rechtsgrundlage der antragstellenden Organisation den
allgemeinen Anforderungen der §§ 34 ff BAO entspricht.
Zusätzlich muss sie aber hinsichtlich Art und Umfang der begünstigten
Tätigkeit an die Vorgaben des § 4a Z 4 EStG 1988 angepasst sein. Dies
betrifft vor allem die Konzentration auf im Wesentlichen begünstigte Zwecke
(siehe Punkt 8.1.3), aber auch die Vermögensbindung an solche
Zwecke.
Als Rechtsgrundlage kommen zB in Betracht:
Vereinssatzungen
oder Statuten
Gesellschaftsverträge
von Kapitalgesellschaften
das
nach kanonischem Recht ergangene Einsetzungsdekret
Rechtsgrundlagen,
die auf einem Gesetz basieren
Beschlüsse
der Leitungsgremien von Körperschaften öffentlichen Rechtes
Eine mangelhafte Rechtsgrundlage schließt die
Aufnahme in die Listen aus. VereinsR 2001 Rz 111 ist in
Zusammenhang mit der Erteilung einer Spendenbegünstigung in Hinblick auf
den speziellen Zweck und den Spenderwillen nicht anwendbar. Die Aufnahme in eine
Liste kann erst nach der tatsächlichen Behebung der Mängel erfolgen.
Als behoben ist ein Mangel dann anzusehen, wenn das zur Gestaltung der
Rechtsgrundlage berufene Gremium die entsprechenden Änderungen beschlossen
hat und gegebenenfalls eine entsprechende Meldung bei der zuständigen
Stelle (zB Vereinsbehörde) erfolgt ist.
Da in Zusammenhang mit der "Spendenbegünstigung" vor
allem auch der Spenderwille beachtlich ist, hat sich die Vermögensbindung
nicht allgemein an begünstigten Zwecken iSd §§ 34 ff BAO zu
orientieren, sondern auf jenen Zweck zu fokussieren, der sich aus dem von den
begünstigten Rechtsträgern gegenüber dem Spender gemachten
Angaben über den Zweck der Spende ergibt. Daher ist auch eine
Vermögensbindung für den Fall der Aufhebung der Körperschaft
vorzusehen. Zur Anpassung der Rechtsgrundlage siehe Punkt 10.2.
8.1.3 Hauptzweck - Nebenzweck
Die in § 4a Z 3 EStG 1988 verankerten
begünstigten Zwecke müssen den Hauptzweck der begünstigten
Rechtsträger darstellen. Die Empfängerkörperschaften müssen
sich im Wesentlichen direkt auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung
von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in
Katastrophenfällen betätigen, wobei auch eine Kombination dieser
Zwecke möglich ist. Eine wesentliche Betätigung ist dann gegeben, wenn
sie zumindest 75% der Gesamtressourcen (Arbeitsleistung, Sachaufwand und
Geldeinsatz) bindet. Als Tätigkeiten zur direkten Erfüllung des
Hauptzweckes können nur solche betrachtet werden, die dessen Erfüllung
unmittelbar dienen. Dazu gehört auch die Ausbildung von eigenem Personal
für den Einsatz im wesentlichen Tätigkeitsbereich (zB für
Behindertenpflege oder Katastropheneinsätze usw.). Daneben kann auch das
Personal anderer mildtätiger Organisationen in die Ausbildung einbezogen
werden. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar auf die Verwirklichung
begünstigter Zwecke gerichtet sind (zB Erste-Hilfe-Kurse für
Führerscheinwerber) stellen keine Erfüllung des Hauptzweckes dar und
zählen daher zu den Nebentätigkeiten.
Daneben sind dem begünstigten Rechtsträger -
abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten - nur
Nebenzwecke erlaubt, die den Begünstigungsvorschriften der §§ 34
ff BAO entsprechen. Alle vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen
Nebentätigkeiten dürfen in Summe die Grenze von 25% der
Gesamtressourcen nicht übersteigen. Als solche Nebenzwecke sind neben der
reinen Vermögensverwaltung auch betriebliche Tätigkeiten, die keine
Zweckverwirklichungsbetriebe (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) im Sinne des §
45 Abs. 2 BAO darstellen, zulässig (siehe Punkt 8.1.5).
8.1.4 Kontinuität der Betätigung
Um einen effizienten Mitteleinsatz zu garantieren, wird
eine Kontinuität der begünstigten Betätigung über einen
zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt, wobei auch Zeiten einer
allfälligen Vorgängerorganisation in diese Bestandsdauer einzubeziehen
sind.
Unter Vorgängerorganisationen sind Körperschaften
zu verstehen, die ihren Tätigkeitsbereich im Sinne der
Spendenbegünstigungsregel ganz oder teilweise auf eine andere auch neu
entstandene Rechtsperson übertragen oder übertragen haben. Als
Vorgängerorganisation im Sinne des § 4a EStG 1988 gelten aber auch
unselbständige Einheiten, wie Teilorganisationen, als eigene Abteilungen
geführte Aktivitäten oder als eigene Verwaltungseinheiten
geführte Tätigkeitsfelder.
Die Anerkennung als Vorgängerorganisation im Sinne des
§ 4a Z 4 lit. a zweiter Teilstrich und § 4a Z 4 lit. b
sechster Teilstrich EStG 1988 setzt voraus, dass die bisherige Tätigkeit
der Vorgängerorganisation den begünstigten Zwecken im Sinne des §
4a Z 3 EStG 1988 bzw. dem Sammeln von Spenden für derartige Zwecke
entsprochen hat und dass ihre Tätigkeit in einem eigenen Rechnungskreis
erfasst wurde.
Um den historisch gewachsenen Strukturen Rechnung zu
tragen, besteht gemäß
§ 4a Z 4 lit. a iVm § 124b
Z 152 EStG 1988 die Möglichkeit der organisatorischen Bereinigung
dieser Strukturen ohne begünstigungsschädliche Folgen. Diese
Möglichkeit zur Umgliederung ist nicht auf den Übergangszeitraum
beschränkt, sondern kann auch zur Bereinigung zukünftig entstehender
Strukturen benutzt werden. Für diese Bereinigungen kommen vor allem
Ausgliederungen von Tätigkeitsfeldern aus dem Rechtsträger in
Betracht. Dabei ist unerheblich, ob eine oder mehrere neue Organisationen
entstehen, oder lediglich eine Abspaltung vorgenommen wird. Voraussetzung
für die erfolgreiche Bereinigung ist lediglich, dass für jene
Tätigkeitsfelder, die in den Bereich der Spendenbegünstigung fallen
sollen, bereits seit drei vollen Rechnungsjahren der Vorgängerorganisation
ein eigener klar abgegrenzter Rechnungskreis bestanden hat und die
Tätigkeit selbst den Begünstigungsvorschriften des § 4a Z 3 und 4
EStG 1988 entspricht. Zur Prüfung der Vorgängerorganisation siehe
Punkt 8.3.
8.1.5 Begünstigungsschädliche Zwecke und
Tätigkeiten
Um eine Bündelung der Spendenmittel auf die
"begünstigten" Zwecke zu erreichen, sind andere gemäß den
§§ 34 ff BAO nicht begünstigte Zwecke für die Erlangung oder
den Fortbestand der Stellung als begünstigter Spendenempfänger
unschädlich, wenn sie ein völlig untergeordnetes Ausmaß nicht
überschreiten.
Eine betriebliche Tätigkeit darf gemäß
§ 4a Z 4 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 nur in einem sehr
eingeschränkten Rahmen erfolgen: Unschädlich sind nur betriebliche
Tätigkeiten, die entweder
als
unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO
oder
als
entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO zu
qualifizieren sind, oder
die
Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllen oder
nicht
über die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hinausgehen
(§ 47 BAO).
Dies soll eine Vermischung des mildtätigen Zweckes
oder des Zweckes der Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung in
Katastrophenfällen mit erwerbswirtschaftlichen Zwecken ausschließen,
ohne aber jegliche mit dem eigentlichen Zweck der Organisation in Zusammenhang
stehende betriebliche Tätigkeit zu verhindern.
Daher betrifft das Verbot erwerbswirtschaftlicher
Tätigkeit solche Betriebe nicht, die regelmäßig steuerpflichtige
Wirtschaftstätige nicht konkurrenzieren. Ebenso ist die bloße
Verwaltung eigenen Vermögens (§ 47 BAO) unschädlich.
8.1.6 Zweckerfüllung durch
Erfüllungsgehilfen
Aus den Begünstigungsvoraussetzungen der BAO ergibt
sich, dass die satzungsgemäße Tätigkeit grundsätzlich vom
begünstigten Rechtsträger selbst - also unmittelbar -
durchgeführt werden muss. Da es sich bei den genannten Rechtsträgern
ausschließlich um juristische Personen handelt, sind sie zur
Zweckerfüllung auf so genannte Erfüllungsgehilfen angewiesen. Dies
sind im Normalfall meist Funktionäre, Mitglieder oder Bedienstete des
Rechtsträgers. Es ist aber auch ein fremder (auch entgeltlich tätiger)
Dritter als Erfüllungsgehilfe zu betrachten und dessen Tätigkeit
unmittelbar dem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen, wenn das
Verhältnis zwischen begünstigtem Rechtsträger und
Erfüllungsgehilfen auf einer Rechtsgrundlage beruht, die dem
begünstigten Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung der
Ausführung ermöglicht (zB bedient sich das ÖRK zur
Ausführung einer internationalen Hilfsaktion des internationalen Roten
Kreuzes Genf). Dieser Einfluss kann durch eine zivilrechtliche
Vertragsgestaltung hergestellt werden oder auch durch eine auf
gesellschaftsrechtlicher Basis bestehende Einflussnahmemöglichkeit gegeben
sein (siehe dazu auch VereinsR 2001 Rz 119 und Rz 120). Hat zB die Organisation eine beherrschende
Gesellschafterstellung in einer GmbH mit entsprechendem
satzungsmäßigem Zweck, kann sie sich der GmbH als
Erfüllungsgehilfe bedienen, wobei die Tätigkeit der Gesellschaft als
Eigentätigkeit der Organisation anzusehen ist. Gleiches gilt für den
Fall, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes bestimmte
Tätigkeiten über eine weitere Körperschaft öffentlichen
Rechtes abwickeln, der durch ihre Rechtsgrundlage eben diese dienende Funktion
für die anderen Körperschaften öffentlichen Rechtes zugewiesen
ist und in deren Leitungsgremium die Mitglieder der Leitungsgremien der
beauftragenden Körperschaften vertreten sind.
Beispiel:
Eine Hilfsorganisation hat neun Landesorganisationen, die
Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Eine weitere
Körperschaft öffentlichen Rechts wird für Zwecke der
internationalen Katastrophenhilfe errichtet. Diese stellt einen
Erfüllungsgehilfen für die 9 Landesorganisationen dar.
Die Tätigkeit eines Rechtsträgers als
Erfüllungsgehilfe schließt dessen eigene "Gemeinnützigkeit"
nicht aus, wenn er auch selbst eine den Erfordernissen der §§ 34 ff
BAO entsprechende Tätigkeit ausübt und die Betätigung als
Erfüllungsgehilfe nicht auf entgeltlicher Basis mit Gewinnerzielungsabsicht
erfolgt.
8.1.7 Zweckerfüllung durch Kooperation
Begünstigte Rechtsträger können ihre
begünstigten Zwecke auch durch Kooperation mit anderen begünstigten
Rechtsträgern (so genannte Arbeitsgemeinschaften) erfüllen, wenn
gewährleistet ist, dass der einzelne Kooperationspartner auf die Erreichung
des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann. Voraussetzung ist es dabei
auch, dass die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Partnern durch eine
klare Kooperationsvereinbarung geregelt sind. Aus abgabenrechtlicher Sicht sind
in diesem Zusammenhang alle "transparenten" Vereinigungen wie OG, KG oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts geeignet. Dass einem der Partner das
Projektmanagement übertragen wird, ändert daran nichts.
8.1.8 Sparsame Verwaltung
Eine weitere materielle Voraussetzung für die
Spendenbegünstigung ist eine sparsame Verwaltung hinsichtlich der mit dem
Einsatz der Spenden notwendigen Aktivitäten.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden
stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht
übersteigen. Dies soll sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als
unbedingt erforderlich in die Verwaltung umgeleitet werden. Zu den in die
Berechnung der 10%-Grenze einzubeziehenden Verwaltungskosten zählen jene
Kosten, die in Zusammenhang mit der Verwaltung der Spendengelder (zB Bankspesen,
Kosten der Büros des mit der Verwaltung befassten Personals) sowie damit in
Zusammenhang stehende Personalkosten anfallen. Direkte Projektkosten (zB
Personal- und Sachaufwand, Transportkosten, Kosten für Projektcontrolling)
und Fundraisingkosten sind von dieser Begrenzung nicht umfasst.
Beispiel:
Die Organisation beschäftigt eine Arbeitskraft mit
der Erledigung der notwendigen Verwaltungsarbeiten. Die Arbeitszeit dieser
Arbeitskraft teilt sich im Verhältnis von 30 zu 70 auf die Bereiche
allgemeine Organisationsverwaltung (zB Mitgliederverwaltung) und
Spendenverwaltung auf. In diesem Fall sind 70% der Kosten der Arbeitskraft in
die Berechnung der 10%-Grenze einzubeziehen.
8.2 Kreis der möglichen begünstigten
Spendenempfänger
Hinsichtlich der in § 4a Z 1 und 2 EStG 1988
genannten (schon bisher begünstigten) Organisationen siehe EStR 2000 Rz 1331.
Als begünstigte
Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a Z 3
lit. a EStG 1988 kommen neben juristischen Personen des privaten
Rechtes (zB Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften des öffentlichen
Rechts (zB kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem
Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen
Rechts in Frage, wenn sie die in den §§ 34 ff BAO vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen. Ebenso begünstigungsfähig sind
Organisationen aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten, wenn sie in die Spendenliste
eingetragen sind. Die Voraussetzungen zur Eintragung solcher ausländischer
Organisationen entsprechen jenen für inländische
Körperschaften.
Neben diesen direkt und unmittelbar der Erfüllung der
in § 4a Z 3 EStG 1988 genannten begünstigten Zwecke dienenden
Organisationen kommen auch so genannte "Spendensammelvereine" als
begünstigte Spendenempfänger in Betracht. Wenn sie den in
§ 4a Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Anforderungen entsprechen, sind
auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst,
obwohl diese Organisationen, die im Wesentlichen die Sammlung von Spenden
für begünstigte Zwecke als Aufgabe haben, - mangels
ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten
Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO
fallen. Für diese Organisationen stellt § 4a Z 4 lit. b EStG
1988 eigene Regeln auf, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im
Wesentlichen entsprechen. Sie müssen die gesammelten Mittel an in der
Spendenliste eingetragenen Körperschaften weitergeben, wo diese Gelder zur
Erfüllung von mildtätigen Zwecken, Zwecken der
Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen im
Sinne des § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 verwendet werden. Sie
können aber auch selbst oder durch Erfüllungsgehilfen (§ 40
Abs. 1 BAO) für die entsprechende Verwendung des Spendenaufkommens
sorgen (siehe auch VereinsR 2001 Rz 119 und Rz 120). Es ist für die Begünstigung nach § 4a
Z 4 lit. b EStG 1988 nicht schädlich, wenn der
Spendensammelverein auch selbst unmittelbar mildtätige Zwecke verfolgt (zB
eigene mildtätige Zwecke durchführt).
8.3 Formelle Voraussetzungen
Zusätzlich zu den sich aus der Anwendung der
§§ 34 ff BAO ergebenden Erfordernissen (Satzung, Gewinnausschluss,
Vermögensbindung, usw.) muss die Erfüllung der in § 4a
Z 3 EStG 1988 vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen jährlich von
einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Siehe dazu
Punkt 11.
Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers hat neben der
Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses, die mit einem
förmlichen Bestätigungsvermerk abgeschlossen werden muss, auch die
Prüfung der in § 4a Z 4 lit. a und b EStG 1988 festgelegten
Voraussetzungen zu umfassen. Sie hat den Anforderungen der §§ 268 ff
UGB zu entsprechen, wobei die üblichen Prüfungsgrundsätze und die
Haftungsbeschränkungen des § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden
sind.
Die auf Grund der entsprechenden Prüfung erteilte
Bestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Bestätigung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- oder Jahresabschlusses,
Bestätigung
der Ausgestaltung der Rechtsgrundlage (zB Satzung) iSd § 4a Z 4
EStG 1988,
Bestätigung
über die zumindest dreijährige gesetzentsprechende Tätigkeit der
Organisation,
Bestätigung
über die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der
Organisation und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben,
Bestätigung
über die Einhaltung der Obergrenze der Verwaltungskosten.
Siehe auch die Musterbestätigung unter Punkt
12.
Sind Gegenstand der Prüfung auch Abschlüsse von
Vorgängerorganisationen, kann sich die Prüfung auf die entsprechenden
Teilorganisationen, Abteilungen oder Tätigkeitsfelder
beschränken.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger
Verein ist in der Forschung im Bereich des Gesundheitswesens tätig. Daneben
führt er in einem eigenen Rechungskreis die medizinische Unterstützung
von bedürftigen Personen durch. Dieser Bereich wird ab dem Jahr 2009 als
eigenständiger mildtätiger Verein geführt. Die Prüfung der
Jahre 2006 und 2007 muss nicht den gesamten Vorgängerverein umfassen,
sondern kann sich auf den mildtätigen Bereich dieses Vereins
beschränken.
9. Regelung für Sonderausgaben (§ 18
Abs. 1 Z 8 EStG 1988)
Im Bereich des Sonderausgabenabzuges ist für die
Jahre 2009 und 2010 zum Nachweis der Spende ein Beleg erforderlich, der auf
Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu
enthalten:
Name
der empfangenden Körperschaft,
Name
und Anschrift des Zuwendenden,
Betrag
der Zuwendung.
Ab 2011 muss für die steuerliche Absetzbarkeit der
Spender oder die Spenderin der empfangenden Organisation seine bzw. ihre
Sozialversicherungsnummer bekannt geben. Die empfangende Organisation darf die
Sozialversicherungsnummer ausschließlich zur Übermittlung an die
Abgabenbehörde verwenden. Damit Personen, die über keine
österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen, aber in
Österreich steuerpflichtig sind, nicht benachteiligt werden, können
diese anstatt der Sozialversicherungsnummer ihre persönliche Kennnummer der
Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Sowohl die
österreichische Sozialversicherungsnummer als auch die persönliche
Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte befinden sich auf der
E-Card.
Die empfangende Organisation hat bis 28. Februar des
Folgejahres die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr geleistete(n)
Spende(n) unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummern an die
Abgabenbehörde zu übermitteln. Die übermittelten Daten sind im
Fall von Änderungen innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des
Änderungsgrundes zu berichtigen.
Die Übermittlung des Spendenbetrages ermöglicht
die (amtswegige) Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung des
Spenders oder der Spenderin ohne weiteres Zutun des Spenders bzw. der Spenderin.
Die Angabe des Spendenbetrages in der Steuererklärung und die Vorlage der
Spendenbelege bei der Abgabenbehörde werden dadurch
überflüssig.
Soll die Spende als Betriebsausgabe abgesetzt werden, darf
der Spender oder die Spenderin der begünstigten Körperschaft die
Sozialversicherungsnummer allerdings nicht bekannt geben. Dadurch wird
gewährleistet, dass betriebliche Spenden nicht zusätzlich als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Da die Datenübermittlung für den
Sonderausgabenabzug erst implementiert werden muss, ist sie erst für
Spenden des Jahres 2011 vorgesehen.
10. Aufnahme in eine Liste begünstigter
Spendenempfänger
10.1 Allgemeines
Die Aufnahme in eine Liste begünstigter
Spendenempfänger ist antragsgebunden. Dem Antrag sind auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bestätigung des
Wirtschaftsprüfers und eine aktuelle Fassung der Rechtsgrundlage der
Organisation beizulegen (siehe dazu Punkt 11.). Bei mangelhaften
Anträgen (zB Fehlen der Bestätigung) ist ein
Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 erster Satz BAO
durchzuführen.
Der Antrag auf Aufnahme in die Listen ist jährlich
innerhalb von neun Monaten nach dem Stichtag des jeweiligen Rechnungs- oder
Jahresabschlusses beim Finanzamt Wien 1/23 einzureichen.
Das Finanzamt hat über den Antrag mittels
Feststellungsbescheid abzusprechen.
Grundsätzlich müssen alle in die Listen
aufgenommenen Organisationen unter einer Steuernummer erfasst sein. Für
Organisationen, die bereits eine allgemeine Steuernummer haben, tritt keine
Änderung ein; es werden auch hinsichtlich der normalen steuerlichen Belange
keine Zuständigkeiten verschoben, weil sich die vom Gesetz angeordnete
Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 ausschließlich auf die
Wartung der Listen bezieht. Antragsteller, die noch nicht unter einer
Steuernummer erfasst sind und in eine Liste aufgenommen werden, werden vom
Finanzamt unter einer Steuernummer erfasst.
Das Finanzamt Wien 1/23 hat eingegangene Anträge
zunächst auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Weiters ist die
Übereinstimmung der Satzung mit den gesetzlichen Vorgaben zu
überprüfen. Hinsichtlich der tatsächlichen
Geschäftsführung ist zunächst die Bestätigung des
Wirtschaftsprüfers für die Beurteilung des Antrages heranzuziehen. Das
Finanzamt hat jedenfalls in Fällen, in denen Zweifel an der Begründung
des Antrages bestehen, einen Bescheid erst zu erlassen, nachdem die Zweifel
durch geeignete Maßnahmen (zB Vorhaltsverfahren) geklärt sind. Das
Finanzamt ist berechtigt, Prüfungshandlungen auch dann vorzunehmen, wenn
eine positive Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorliegt.
10.2 Erstmalige Aufnahme in die Liste für 2009 -
§ 124b Z 152 EStG 1988
Gemäß
§ 124b Z 152 EStG 1988 sind §
4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf alle im Kalenderjahr
2009 erfolgten Zuwendungen anzuwenden. Die Spendenabzugfähigkeit ist
grundsätzlich an die Eintragung der empfangenden Organisation in die
entsprechenden Listen gebunden. Grundsätzlich sind nur solche Spenden
abzugsfähig, die nach Veröffentlichung der Eintragung in die Liste
geleistet wurden.
Für das Jahr 2009 führt die (erstmalige)
Veröffentlichung der Liste zum 31. Juli 2009 dazu, dass auch Spenden,
die im Jahr 2009 vor diesem Tag geleistet wurden, abzugsfähig sind.
Dazu ist folgendes Verfahren vorgesehen:
Die
spendensammelnde Organisation muss bis 15. Juni 2009 den Antrag auf
Aufnahme in die Liste stellen. Diese Frist ist nicht verlängerbar; die
vollständigen Anträge müssen bis Ablauf des 15. Juni 2009
dem Finanzamt Wien 1/23 zukommen (15. Juni 2009 = Tag der Postaufgabe). Für
die Aufnahme in die Liste für das Jahr 2009 ist eine Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 (nicht aber
des Jahres 2008) und die Vorlage der dem Gesetz entsprechenden Rechtsgrundlage
erforderlich.
Kann
auf Grund der kurzen für die Anpassung der Rechtsgrundlage an die
speziellen Voraussetzungen des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 zur
Verfügung stehenden Zeit eine Änderung nicht bis 15. Juni 2009
erfolgen, ist folgende Vorgangsweise zu wählen: Die vorgesehene
Änderung der Rechtsgrundlage ist zusätzlich zur bestehenden
vorzulegen. Dazu ist eine nach der Satzung rechtsgültige
Verpflichtungserklärung der antragstellenden Organisation beizubringen,
dass dieser Änderungsvorschlag dem befugten Gremium zur Beschlussfassung
vorgelegt und dass ein Beschluss darüber bis zum 31. Dezember 2009
herbeigeführt wird. Das Ergebnis des Beschlusses ist dem Finanzamt Wien
1/23 umgehend mitzuteilen. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine
Bescheiderteilung erfolgen.
Die Versäumung der Frist bis 15. Juni 2009
schließt die Aufnahme in die Liste mit Stichtag 31. Juli 2009 aus,
verhindert aber nicht die spätere Aufnahme in die entsprechende Liste. In
diesem Fall bedarf es des Vorliegens einer Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006, 2007 und 2008 (siehe
Punkt 10.3).
Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen erstmalig bis zum
31. Juli 2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen zu veröffentlichen.
10.3 Erstmalige Aufnahme in die Liste außerhalb
der Regelung des § 124b Z 152 EStG 1988
Wird außerhalb des in Punkt 10.2 beschriebenen
Verfahrens (Antragstellung bis 15. Juni 2009) die Aufnahme in eine
Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die
Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangenen drei
Wirtschaftsjahre und die Daten, unter denen die Körperschaft im Zentralen
Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu
übermitteln. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als
spendenbegünstigte Organisation gegeben und wird dies vom Finanzamt
bescheidmäßig festgestellt, erfolgt die Aufnahme der Organisation in
die Liste. Ab dem Tag der Erteilung des Begünstigungsbescheides geleistete
Spenden sind abzugsfähig.
11. Voraussetzungen für den Verbleib auf der
Liste
Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für
die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation ist von einem
Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der
§§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des
Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.
Die Prüfungspflicht umfasst dabei neben der
Überprüfung des von der Organisation zu erstellenden Jahresabschlusses
oder Rechnungsabschlusses (Einnahmen-Ausgabenrechnung mit
Vermögensaufstellung) auch die Überprüfung der auf der Satzung
oder einer sonstigen Rechtsgrundlage beruhenden Organisationsverfassung und die
Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den
Vorgaben des § 4a Z 3 und 4 des EStG 1988. Die Prüfung
hat den (gesamten) Jahresabschluss zu erfassen. § 22 Abs. 3 und 4
des Vereinsgesetzes 2002 sind nicht anzuwenden.
Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist dem
Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem
Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie
Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen.
Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte
Organisation nicht (mehr) vor, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies
bescheidmäßig auszusprechen und den Begünstigungsbescheid zu
widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn die Bestätigung
dem Finanzamt Wien 1/23 nicht fristgerecht (neun Monate nach dem
Abschlussstichtag) vorgelegt
wird.
Spenden, die ab dem Tag der Veröffentlichung der
Aberkennung des Status als begünstigter Spendenempfänger geleistet
wurden, sind nicht mehr absetzbar.
12. Anhang
Muster nach Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
BERICHT ÜBER DIE
PRÜFUNG DES VORLIEGENS DER VORAUSSETZUNGEN
GEMÄß
§ 4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ § 4a Z 4 lit. b EStG
1988)
Das Leitungsorgan
der Körperschaft XY hat uns beauftragt, im Rahmen einer den Anforderungen
der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung des Jahresabschlusses
(alternativ: Prüfung der Einnahmen-Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht) der Körperschaft XY für das
Rechnungsjahr vom (Datum) bis (Datum) eine Bestätigung über das
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 4a Z 4 lit. a EStG 1988
(alternativ: § 4a Z 4 lit. b EStG 1988) zu erteilen.
Für die
Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit, auch im
Verhältnis zu Dritten, sind vereinbarungsgemäß die vom Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe vom 8. März 2000,
zuletzt adaptiert am 26. Februar 2008, maßgebend (Anlage I). Unsere
Verantwortung und Haftung für nachgewiesene Vermögensschäden
aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung bei dieser Prüfung ist
analog zu § 275 Abs. 2 UGB (Haftungsregelung bei der
Abschlussprüfung bei einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft)
gegenüber der Körperschaft und auch gegenüber Dritten mit
insgesamt 2 Millionen Euro begrenzt.
Gesetzliche
Grundlagen
Die gesetzlichen
Bestimmungen führen zu den zu bestätigenden Voraussetzungen wie folgt
aus (§ 4a Z 4 lit. a EStG 1988 bzw.
§ 4a Z 4 lit. b EStG 1988):
a) für
Körperschaften im Sinne der Z 3 lit.
a:
Die
Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der
§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.
Die
Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit
eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im
Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Z
3.
Die
Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten
Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche
Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47
der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen
gemäß
§ 45a der Bundesabgabenordnung bestehen
bleiben.
Die
in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der
Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen
nicht.
b) für
Körperschaften im Sinne der Z 3 lit.
b:
Die
Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 3 ist,
abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches, als
ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (wie Satzung,
Gesellschaftsvertrag) verankert.
Das
mangelnde Gewinnstreben ist in der Rechtsgrundlage verankert.
Die
tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der
Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche
Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
Die
Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder
diesen nahestehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden
und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte
Zwecke gemäß Z 3 verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall
der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalls des begünstigten
Zweckes.
Die
Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage,
insbesondere des Zweckes der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer
Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben
werden.
Die
Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit
eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der
Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z
3.
Die
Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im
Sinne der Z 3 lit. a oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich
zu begünstigten Zwecken gemäß Z 3, wobei dazu andere
Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist
die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken
gemäß Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft
sicherzustellen.
Die
Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die
gesammelten Spenden zukommen.
Die
in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der
Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen
nicht.
Prüfungshandlungen
und Ergebnis
Um die
erforderliche Bestätigung abgeben zu können, haben wir die im Rahmen
unserer Jahresabschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse herangezogen sowie
die nachstehend angeführten Prüfungshandlungen
durchgeführt:
Einsichtnahme
in die Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) der Körperschaft
für den Zeitraum von (Datum) bis (Datum)
[ANMERKUNG:
Der Zeitraum soll zumindest drei Jahre umfassen, um die entsprechende
Bestätigung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung "Die
Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit
eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der
Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 3" abgeben
zu können.]
Einsichtnahme
in die von der Gesellschaft erstellte Aufgliederung der Verwaltungskosten und
stichprobenweise Überprüfung, dass die darin enthaltenen mit der
Verwendung der Spenden in Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten der
Körperschaft 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Einsichtnahme
in jene Dokumente der Körperschaft, in denen sie die Organisationen und
Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen, veröffentlicht.
Kritische
Würdigung unserer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gewonnenen
Erkenntnisse, im Hinblick auf Hinweise, dass die tatsächliche
Geschäftsführung der Körperschaft den Vorgaben der
Rechtsgrundlage nicht entspricht und die Körperschaft eine betriebliche
Tätigkeit nicht nur in untergeordnetem Ausmaß
entfaltet.
Das Leitungsorgan
der Körperschaft hat uns im Rahmen einer
Vollständigkeitserklärung bestätigt, dass uns alle zur
Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung des
§ 4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ: § 4a Z 4 lit. b EStG 1988)
erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Auskünfte vollständig
vorgelegt und erteilt worden sind.
Auf Basis der oa.
Prüfungshandlungen bestätigen wir, dass die Voraussetzungen des §
4a Z 4 lit. a EStG 1988 (alternativ: § 4a Z 4 lit. b EStG 1988) (nicht)
vorliegen.
[Ort],
am ................... 2009
Bundesministerium für
Finanzen, 29. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 152 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0327-VI/6/2009
- Stammnummer
- 41142
- Gültig
- 29.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF