Stellt eine österreichische Konzernmuttergesellschaft ihren Auslandstöchtern Personal als Geschäftsführer zur Verfügung, ist zunächst im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob in diesen Fällen nicht in Wahrheit weitere (steuerliche) Dienstverhältnisse zu den ausländischen Tochtergesellschaften begründet werden. Auf die diesbezüglichen Abgrenzungshilfen in Ziffer 8 des…
Schließt eine niederländische Kapitalgesellschaft mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft einen Lizenzvertrag, auf Grund dessen ein von der niederländischen Gesellschaft entwickeltes und urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm (betr. Inkasso von Kundenforderungen) dieser zur Nutzung überlassen wird, dann unterliegen die hiefür in angemessener Höhe an die niederländische Muttergesellschaft zu zahlenden…
…dann ist die Frage, ob diese schweizerische Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinnausschüttung zur Kapitalertragsteuerentlastung gemäß dem DBA-Österreich/Schweiz berechtigt ist oder nicht, darnach zu entscheiden, ob nach österreichischem Recht die Gewinnausschüttung steuerlich dem Erwerber oder dem Veräußerer zuzurechnen ist. Grundsätzlich kann sowohl eine offene wie…
…D-GmbH geflossenen Einkünfte an die österreichische Ö-GmbH ist als Ertrag aus einer internationalen Schachtelbeteiligung nach Maßgabe des § 10 KStG von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Ein Methodenwechsel zur Steuerpflicht mit Steueranrechnung nach § 10 Abs. 3 KStG findet bei der Ö-GmbH nicht statt…
…Papier") aufgebauten Gestaltungsformen die steuerliche Wirkung abzuerkennen und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die wahren Geschehnisabläufe der Besteuerung zu unterziehen; wenn daher der Gestellungsnehmer in Wahrheit der eigentliche Arbeitgeber ist, so soll er dies auch für steuerliche Belange sein. Es wird eine Information darüber gegeben…
…die steuerliche Wirkung abzuerkennen und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die wahren Geschehnisabläufe der Besteuerung zu unterziehen; wenn daher im Fall einer Arbeitskräftegestellung der Gestellungsnehmer in Wahrheit der eigentliche Arbeitgeber ist, so soll er dies auch für steuerliche Belange sein. Es wird eine Information darüber…
…Lohnsteuer unterzogen werden, so deutet dies darauf hin, dass die einleitend als abgeklärt angenommene Voraussetzung (einziger Arbeitgeber ist die österreichische Gesellschaft) in Wahrheit unzutreffend ist. In diesem Fall müsste daher - bevor weitergehende Überlegungen angestellt werden - zunächst diese Kernfrage grenzüberschreitend einheitlich gelöst werden. 9. Oktober 1995…
…ob neben dem Auftrag zur Nennung der Provisionsempfänger in der Folge auch ein Auftrag zur Benennung der wahren Gläubiger der Darlehensbeträge und der Empfänger der Zinsenbeträge gestellt wird. Sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die finanziellen Mittel in Wahrheit Eigenkapital des oder der österreichischen Unternehmer darstellt…
…der österreichischen Besteuerung; und zwar als gewerbliche Gewinne, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wurde und als sonstige Einkünfte, falls die Beteiligung im Rahmen des Privatvermögens bestand. Im erstgenannten Fall käme die Halbsatzbesteuerung nicht zur Anwendung, da § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG…
…dafür darstellen, dass in Wahrheit das österreichische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist und dass folglich das österreichische Unternehmen für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben einzustehen hat. Kann das österreichische Unternehmen im Rahmen der es treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen nicht einwandfrei dokumentieren, dass…
…wenn die deutschen Arbeitnehmer zur Unterstützung der österreichischen Fachkräfte bei der Erfüllung der Projektaufgaben auf Anfrage der Ö-GmbH nach Österreich delegiert werden, weil die Ö-GmbH mit nur zwei Mitarbeitern plus Geschäftsführer ausgestattet ist. Dies legt nämlich nahe, dass in Wahrheit die Ö-GmbH…
…rückgefordert werden; allerdings wird durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen vorzusorgen sein, dass die hiedurch anfallenden Guthaben primär zur Tilgung der gegenüber der schweizerischen Gesellschaft anfallenden Steuernachforderungen herangezogen werden. Wird seitens der schweizerischen Gesellschaft behauptet, dass den vereinnahmten Lizenzgebühren Verluste in Höhe von S 80 Mio. aus…
…jene Funktionen, die zur Erzielung der in der schweizerischen Tochtergesellschaft ausgewiesenen Gewinne geführt haben, auch tatsächlich von der schweizerischen Tochtergesellschaft wahrgenommen und nicht etwa in Wahrheit von Mitarbeitern der österreichischen Kapitalgesellschaft besorgt worden sind (mag dies auch unter Mithilfe von schweizerischen Fremdunternehmen geschehen, die von…
…die die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zum österreichischen Unternehmen zu einer bloß äußerlichen Erscheinungsform herabmindern, und dass es in Wahrheit die deutsche Gesellschaft ist, die die echte Arbeitgeberrolle übernimmt. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens können Sachverhaltsbeurteilungsfragen (hier: Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers während der Entsendungszeit) nicht…