…des österreichischen Unternehmens an die deutsche Muttergesellschaft weiterbelastet wird. Es muss allerdings ernstlich bezweifelt werden, dass in derartigen Fällen entgegen der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung die deutsche Muttergesellschaft als "wirtschaftlicher Arbeitgeber" angesehen werden kann, mit der Folge, dass die österreichische Gesellschaft von der Verpflichtung zur Einbehaltung…
…aus österreichischer Sicht nicht besteuern, weil dies durch die "183-Tage-Klausel" untersagt wird. Sollte hingegen das innerstaatliche tschechische Recht in europarechtlich verträglicher Weise von der österreichischen Rechtslage abweichen und im Fall einer Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als "wirtschaftlichen Arbeitgeber" werten, dann würde in diesem Fall…
…Juni 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen, der für Zwecke der Abkommensanwendung unter den in diesem Erlass näher genannten Voraussetzungen vom ausländischen Beschäftiger als wirtschaftlichen Arbeitgeber ausgeht, ist im Verhältnis zu Deutschland gemäß Abs. 5 dieses Erlasses nur auf Fälle konzerninterner…
…Hintergrund für Zwecke der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland die Ö-GmbH als (wirtschaftliche) "Arbeitgeberin" anzusehen. Dadurch käme es letztlich auch zum Übergang des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer an den Tätigkeitsstaat (vgl. auch den Erlass des BMF vom 27…
…abhängt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist, ausschließlich Deutschland zu. Die im Erlass des BMF vom 12. Juni 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, näher erläuterte Rechtsprechung zum Arbeitgeberbegriff im Sinn des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA im Sinn eines "wirtschaftlichen Arbeitgebers"…
…einer Assistenzleistung der ungarischen an die österreichische Gesellschaft vorliegt, b) ein Fall einer Arbeitskräftegestellung vorliegt, oder c) ein Fall vorliegt, bei dem die österreichische Gesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber ist. Zur Abgrenzung zwischen diesen Gestaltungsvarianten siehe zB EAS 929 und EAS 1314. Ausgangspunkt für die Sachverhaltsbeurteilung werden…
…des OECD-Kommentars befasst, derzufolge angesichts bestehender Auslegungsdivergenzen über den Arbeitgeberbegriff in der "183-Tage-Klausel" des Artikels 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA in den Fällen von Aktivleistungen der Leistungsempfänger nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber der leistungserbringenden Dienstnehmer angesehen werden kann, dass sich aber…
…2010 veröffentlichten Aktualisierung des OECD-Kommentars wurde angesichts bestehender Auslegungsdivergenzen über den Arbeitgeberbegriff der "183-Tage-Klausel" des Artikels 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA entschieden, dass in den Fällen von Aktivleistungen der Leistungsempfänger nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber der leistungserbringenden Dienstnehmer angesehen werden kann…
…Auch nach österreichischem Recht ist die steuerliche Arbeitgebereigenschaft demjenigen zuzumessen, der wirtschaftlich die Arbeitsgeberfunktionen trägt. Rz 924 LSt-RL zeigt eine Reihe von Kriterien auf, die im Fall einer Arbeitskräftegestellung die Beurteilung erleichtern sollen, ob der Arbeitskräfteüberlasser oder der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist…
…darauf zu legen ist, ob die ungarische Kapitalgesellschaft auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist oder ob ihre Funktion nicht eher jener eines Arbeitskräftevermittlers entspricht. Im letztgenannten Fall würde den österreichischen Firmen die Rolle des steuerlichen Arbeitgebers zufallen. 25. April 2005 Für den…
…das kanadische Unternehmen nicht nur formal, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des Piloten während seines Dienstes für die österreichische Fluglinie anzusehen, unterliegen die (vom kanadischen Arbeitgeber gezahlten) Dienstbezüge nach Auffassung des BM für Finanzen gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Kanada im vollen…
…wie erwähnt, ebenfalls zu einer Steuerfreistellung. Doch auch dann, wenn das österreichische Unternehmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des entsandten Arbeiters anzusehen ist, müßte in Österreich Steuerfreistellung gewährt werden, da die Aufenthalte des Arbeitnehmers in Deutschland in beiden Jahren die 183-Tage-Grenze des Art…
…dass es in Wahrheit die deutsche Gesellschaft ist, die die echte Arbeitgeberrolle übernimmt. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens können Sachverhaltsbeurteilungsfragen (hier: Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers während der Entsendungszeit) nicht mit Wirkung für einen konkreten Besteuerungsfall entschieden werden, denn dies setzt eine eingehendere Auseinandersetzung mit…
…Unternehmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, sondern als bloßer Vermittler der betreffenden Arbeitskräfte agiert. Werden Arbeitslöhne z.B. unmittelbar an die Arbeitskräfte selbst ausgezahlt, dann könnte das bereits ein erstes Indiz dafür darstellen, dass in Wahrheit das österreichische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist…
…der Fall, wenn die deutschen Dienstnehmer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Personalstand der österreichischen Zweigniederlassung zuzurechnen wären (vgl. EAS 2260). Ein Indiz dafür wäre, wenn Lohnbezugsteile vom deutschen Arbeitgeber der österreichischen Niederlassung weiterbelastet und diese sonach von der österreichischen Zweigniederlassung als Betriebsausgabe gewinnmindernd angesetzt werden, oder…
…internationales Doppelbesteuerungsabkommen verbietet nicht, bloß formal ("auf dem Papier") aufgebauten Gestaltungsformen die steuerliche Wirkung abzuerkennen und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die wahren Geschehnisabläufe der Besteuerung zu unterziehen; wenn daher im Fall einer Arbeitskräftegestellung der Gestellungsnehmer in Wahrheit der eigentliche Arbeitgeber ist, so soll er…
…auflebt. Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, daß die verleasten Arbeitskräfte in Deutschland ansässig sind und daß der deutsche Überlasser auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Arbeitgeber ist, weil er auch während der Entsendungszeit schwerpunktmäßig die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr…
…der von seinem österreichischen (ebenfalls konzernzugehörigen) Arbeitgeber in den schweizerischen Verwaltungsrat entsandt wurde, keinen Abkommensverstoß darstellt, wenn die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die schweizerische Konzerngesellschaft als Arbeitgeber des Verwaltungsrates wertet oder wenn ein schweizerisches Büro des Verwaltungsrates als Betriebstätte der österreichischen…
…behauptetes Gestellungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solches zu werten ist. Sollte daher zB im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu…
…Assistenzleistung) oder wird der Rumäne in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein zusätzlicher Mitarbeiter in den Personalstand des österreichischen Betriebes aufgenommen (steuerliches Arbeitsverhältnis zur österr. Konzerngesellschaft). Im ersten Fall (Assistenzleistung der inländischen Konzerngesellschaft gegenüber ihrer rumänischen Schwestergesellschaft) würde die inländische Konzerngesellschaft genauso wenig "Arbeitgeber" des Rumänen werden…