…Allerdings ergibt sich durch Art. 14 Abs. 1 Z 2 des DBA-Serbien insoweit eine wesentliche Abweichung, als länger als 183 Tage in einem (beweglichen) 12 Monatszeitraum andauernde Aufenthalte - auch ohne "feste Einrichtung" - ein serbisches Besteuerungsrecht begründen. Für die Fristenberechnung werden die von der OECD…
…der Qualifikation als Luftfahrtunternehmen iSd OECD-MA grundsätzlich nicht entgegen. Werden der Flugbetrieb uÄ wesentliche Funktionen von Österreich aus organisiert und erfolgt somit der "Betrieb" des Luftfahrtunternehmens von Österreich aus, so vermag ein bloß angemieteter Hangar in Italien keine automatische Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung…
…Haustechnikplanung) sowie damit im Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeiten werden von einer österreichischen Gesellschaft (Ö-GmbH) erbracht, wobei in Albanien im Wesentlichen nur Routinekontrolltätigkeiten ausgeführt werden, während die anderen Tätigkeiten von Österreich aus erbracht werden. Wird der Ö-GmbH für die in Albanien ausgeführten Tätigkeiten vom albanischen…
…im Dienstverhältnis tätig gewesener österreichischer Psychologe in Liechtenstein die Konzession, eine Ordination zu eröffnen, und wird er dort im Wesentlichen nur als Geschäftsführer von sechs im Sozialbereich arbeitenden Institutionen tätig, dann bedarf es einer sorgfältigen Sachverhaltsprüfung, ob er seine Einkünfte aus der Sicht der wirtschaftlichen…
…BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen. Es steht der französischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf französischer Seite zu beantragen (siehe auch EAS 697 mit gleichlautender Auslegung der vergleichbaren Bestimmung des Art. 9 Abs…
…der Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 3 des DBA-Korea - abweichend von den Grundregeln des OECD-Musterabkommens - das ausschließliche Besteuerungsrecht Korea zugeteilt ist. Nur soweit in den erbrachten Leistungen wesentliche Abgeltungen für die Überlassung von Know-How enthalten sind, bleibt das österreichische Besteuerungsrecht aufrecht und…
…der Weise tätig, dass er hier unter Inanspruchnahme der Aufsicht und der Hilfestellung der inländischen Universität seine Dissertation vorantreibt und hierbei auch wesentliche Ergebnisse seiner Forschungsarbeit veröffentlicht (ohne aber irgendwelchen tätigkeitsbezogenen Weisungen der Universität zu unterliegen oder organisatorisch in den universitären Institutsbetrieb eingegliedert zu sein…
…Anspruchsberechtigung nach dem DBA-Spanien aber schließlich anerkennen, könnte dies als Rechtfertigung dafür gewertet werden, in der Folge - solange die tatsächlichen Verhältnisse von den finanzamtlich geprüften nicht wesentlich abweichen - die Steuerfreistellung vorzunehmen. 21. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…Bank oder auf Grund eines Treuhandvertrages mit einer österreichischen Bank gegen eine entsprechende Treuhandgebühr vergeben wird, macht hiebei keinen wesentlichen Unterschied. Sollte abweichend von dem Beispiel der EAS 1405 der Fall so gelagert sein, dass der Transaktionsaufwand insgesamt sogar höher ist als die lukrierten Zinsen…
Das DBA-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen im Fall der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor (Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA-F). Diese Regelung ist von Österreich unter der Bedingung angenommen worden, dass hierdurch nicht Umgründungen, die im Ansässigkeitsstaat der…
Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea enthält eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Bestimmung, die in ihrem wesentlichen Ergebnis Korea in die Lage versetzt, gewerbliche Gewinne eines österreichischen Unternehmens auch ohne Vorliegen einer koreanischen Betriebstätte zu besteuern, wenn dieses österreichische Unternehmen durch seine Angestellten…
…IT-Lösungen) ist, gründet zum Aufbau des österreichischen Teilmarkts die Ö-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Die durch die Ö-GmbH zu erbringenden Dienstleistungen bestehen im Wesentlichen darin, die durch ihre Muttergesellschaft entwickelten Dienstleistungsprodukte am österreichischen Markt zu vertreiben. Werden ferner deutsche…
…die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unanwendbar würden. Steht nämlich - abweichend von der Grundkonzeption des österreichischen Privatstiftungsrechtes - dem Zuwendungsempfänger in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gleiche Einflussnahme auf die Gestion der Stiftung zu wie einem wesentlich Beteiligten im Fall seiner Kapitalgesellschaft, dann würde dies im Sinn von Artikel…