Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2489
Österreichischer Psychologe mit liechtensteinischer Ordination
geltende FassungEAS-AuskunftR 224/1-IV/4/04vom 05.07.2004
Wortlaut laut Findok
"Unternehmensgewinne" im Sinn von
Artikel 7 DBA-Liechtenstein und Einkünfte aus "unselbständiger Arbeit"
im Sinn von Artikel 15 DBA-Liechtenstein unterliegen bei in Österreich
Ansässigen auch dann der inländischen Besteuerung, wenn die
Einkunftsquelle (Betriebstätte bzw. Tätigkeitsort) in Liechtenstein
gelegen ist. Werden hingegen Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im
Sinn von Artikel 14 DBA-Liechtenstein erzielt, verpflichtet das DBA, solche
Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Angesichts
des beachtlichen Steuergefälles zwischen Österreich und Liechtenstein
besteht ein starker fiskalischer Anreiz, Einkünfte möglichst dem
Artikel 14 zuzuordnen und die Einkunftsquelle von Österreich nach
Liechtenstein zu verlagern, um solcherart die österreichische
Steuerbelastung zu vermeiden.
Der Begriff der "Selbständigen Arbeit" ist im Abkommen
selbst nicht definiert; in Artikel 14 Abs. 2 sind lediglich Beispielsfälle
aufgezählt, die aber durchwegs auch von § 22 EStG 1988 erfasst werden.
Angesichts der fehlenden Abkommensdefinition findet Artikel 3 Abs. 2 des DBA
Anwendung; zufolge dieser Bestimmung ist - soferne sich aus dem
Abkommenszusammenhang nichts Anderes ergibt ("Kontextklausel") - von dem das DBA
anwendenden Staat auf das nationale Steuerrecht zurückzugreifen. Daraus
ergibt sich, dass nur die unter § 22 EStG 1988 fallenden Einkünfte von
Artikel 14 erfasst sind, vorausgesetzt, dass dies mit der genannten
"Kontextklausel" vereinbar ist.
Bisher wurde nur im Fall von Gesellschafter-Dienstnehmern
in einem internationalen Verständigungsverfahren mit Liechtenstein unter
Berufung auf die Kontextklausel eine Abweichung zum österreichischen Recht
festgestellt: denn in diesem Verfahren wurden die Einkünfte der
Gesellschafter-Dienstnehmer abweichend vom innerstaatlichen Recht den
Einkünften aus unselbständiger Arbeit im Sinn von Artikel 15
zugerechnet (BGBl. II Nr. 215/2001).
Von diesem Fall abgesehen, wird daher der sachliche
Anwendungsbereich des Artikels 14 des Abkommens mit jenem des § 22 EStG
1988 gleichgestellt. Dies bedeutet, dass auch die im innerstaatlichen Recht
entwickelten Abgrenzungskriterien gegenüber den gewerblichen
Einkünften (EAS 1775 betr. "Baukünstler"; EAS 1964 betr.
Unternehmensberater; EAS 2127 betr. Finanzdienstleister) und gegenüber den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die
zwischenstaatliche Zuordnung maßgebend sind.
Erhält daher ein bisher im Dienstverhältnis
tätig gewesener österreichischer Psychologe in Liechtenstein die
Konzession, eine Ordination zu eröffnen, und wird er dort im Wesentlichen
nur als Geschäftsführer von sechs im Sozialbereich arbeitenden
Institutionen tätig, dann bedarf es einer sorgfältigen
Sachverhaltsprüfung, ob er seine Einkünfte aus der Sicht der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als "Arbeitnehmer" im Sinn von §
47 EStG 1988 erzielt und folglich damit gemäß Artikel 15 der
österreichischen Besteuerung unterliegt. Sollte sich in seinem hier
maßgebenden Tätigkeitsbild nichts Wesentliches gegenüber seiner
bisher im Angestelltenverhältnis unternommenen Betätigung
verändern, wird eine steuerliche Anerkennung als freiberufliche
Tätigkeit jedenfalls nicht möglich sein. Da es sich hierbei aber um
Sachverhaltsbeurteilungen handelt, können diese nicht im ministeriellen
Auskunftsverfahren geklärt, sondern müssten bei Bedarf vom
zuständigen Finanzamt entschieden werden.
05. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 3 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus unselbständiger ArbeitBetriebstätteTätigkeitsortEinkünfte aus selbständiger ArbeitGeschäftsführerAbkommenszusammenhangKontextklauselGesellschafter-DienstnehmerArbeitnehmerTätigkeitsbildfreiberufliche Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 224/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36513
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF