Findok · EAS-Auskünfte
EAS 159
Mitwirkung an koreanischen Tunnelbauten
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/10/1-IV/4/92vom 03.09.1992
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen, das in Korea die
Baudurchführung einer österreichischen Tunnelbauweise vorbereitet und
praktisch beratend begleitet, begründet hiedurch keine koreanische
Betriebstätte, wenn die Mitwirkung an den Tunnelbauausführungen 12
Monate nicht überschreitet. Bei Mitwirkung an mehreren Bauvorhaben ist
für die Fristenberechnung entscheidend, ob diese eine Einheit bilden.
Bauausführungen sind hierbei auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie zwar
auf verschiedenen Verträgen beruhen und die Aufträge von verschiedenen
Personen erteilt worden sind, wenn sie aber wirtschaftlich und geographisch ein
zusammenhängendes Ganzes bilden (Abschn. 17 des OECD-Kommentars zu Artikel
5 des OECD-Musterabkommens).
Liegt keine Betriebstätte vor, so ist im
Verhältnis zu Korea zu beachten, dass bei Ingenieurleistungen und
ähnlichen Aktivitäten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels
14 Abs. 3 des DBA-Korea - abweichend von den Grundregeln des
OECD-Musterabkommens - das ausschließliche Besteuerungsrecht Korea
zugeteilt ist. Nur soweit in den erbrachten Leistungen wesentliche Abgeltungen
für die Überlassung von Know-How enthalten sind, bleibt das
österreichische Besteuerungsrecht aufrecht und es ergibt sich dann aus
Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 lit. c des Abkommens das
Erfordernis für eine Anrechnung einer koreanischen
Quellensteuer.
3. September
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
- Art. 12 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
- Art. 23 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Beratungsleistungen12-Monats-FristBauausführungBauausführungsfristBaubetriebstätteBauwerkserrichtungBauplanungBaustelleBaustellenfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/10/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18340
- Gültig
- 03.09.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF