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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 159

Mitwirkung an koreanischen Tunnelbauten

geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/10/1-IV/4/92vom 03.09.1992

Wortlaut laut Findok

  Ein österreichisches Unternehmen, das in Korea die Baudurchführung einer österreichischen Tunnelbauweise vorbereitet und praktisch beratend begleitet, begründet hiedurch keine koreanische Betriebstätte, wenn die Mitwirkung an den Tunnelbauausführungen 12 Monate nicht überschreitet. Bei Mitwirkung an mehreren Bauvorhaben ist für die Fristenberechnung entscheidend, ob diese eine Einheit bilden. Bauausführungen sind hierbei auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie zwar auf verschiedenen Verträgen beruhen und die Aufträge von verschiedenen Personen erteilt worden sind, wenn sie aber wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden (Abschn. 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Liegt keine Betriebstätte vor, so ist im Verhältnis zu Korea zu beachten, dass bei Ingenieurleistungen und ähnlichen Aktivitäten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 3 des DBA-Korea - abweichend von den Grundregeln des OECD-Musterabkommens - das ausschließliche Besteuerungsrecht Korea zugeteilt ist. Nur soweit in den erbrachten Leistungen wesentliche Abgeltungen für die Überlassung von Know-How enthalten sind, bleibt das österreichische Besteuerungsrecht aufrecht und es ergibt sich dann aus Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 lit. c des Abkommens das Erfordernis für eine Anrechnung einer koreanischen Quellensteuer. 3. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Beratungsleistungen12-Monats-FristBauausführungBauausführungsfristBaubetriebstätteBauwerkserrichtungBauplanungBaustelleBaustellenfrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 3020/10/1-IV/4/92
Stammnummer
18340
Gültig
03.09.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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