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EAS 2669"Unechter Qualifikationskonflikt" bei polnischen Immobilien-KGs
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0658-IV/4/200518.10.2005

…anschließend vermietet und schließlich veräußert, dann kann in Bezug auf den in der Folge vom österreichischen Kommanditisten beim Verkauf seines Kommanditanteiles erzielten Gewinn ein "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten. Dies dann, wenn auf österreichischer Seite die bei Personengesellschaften anzuwendende "Transparenzmethode" das Sachverhaltsbild einer Veräußerung einer polnischen Personengesellschaftsbetriebstätte…

EAS 1198Beteiligung an einer australischen Kapitalgesellschaft als unechter stiller Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/32-IV/4/9711.01.1998

…muss daher konsequenterweise eine nach außen nicht in Erscheinung tretende Beteiligung an einer australischen Kapitalgesellschaft dann, wenn sie die Wesensmerkmale einer unechten stillen Beteiligung des österreichischen Rechtes aufweist, in gleicher Weise als Mitunternehmerschaft eingestuft werden, wie eine inländische unechte stille Gesellschaft; und zwar auch dann…

EAS 3002Engagement einer australischen Musikgruppe über eine deutsche Künstleragentur
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2534-IV/4/200826.09.2008

…als "Vermittler" auftritt) zu leisten sind, wird das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 17 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zwar ebenfalls Österreich zugeteilt (sogenannter "unechter Künstlerdurchgriff"). Allerdings kann dieses Besteuerungsrecht auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2003, 2000/15/0033, nicht ausgeübt werden…

EAS 1439Geschäftsführung für eine inländische GMBH durch den Konsulenten einer deutschen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/26-IV/4/9921.04.1999

…gelegen ist. Das BMF geht daher davon aus, daß im vorliegenden Fall ein bloßer "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten wird, da auch in Anwendung der deutschen Betrachtung (österreichischer Arbeitsort eines Dienstnehmers einer österreichischen GmbH) das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen bei Österreich gelegen sein muß. 21. April…

EAS 2664Österreichische Konzertveranstaltungs-GmbH mit Konzerttourneen in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0577-IV/4/200505.10.2005

Fließen Künstlereinkünfte aus Deutschland durch eine österreichische Kapitalgesellschaft in die Hände von Künstlern, dann unterliegt die Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 DBA-Deutschland (unechter Künstlerdurchgriff) der deutschen Besteuerung. Und zwar gemäß dem Schlussprotokoll zu Art. 17 Abs. 2 nicht…

EAS 1166Inländische GMBH mit atypisch still beteiligter deutscher KG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 287/1-IV/4/9716.12.1997

  Beteiligt sich eine deutsche Kommanditgesellschaft an einer inländischen GmbH (mit ausschließlich im Inland gelegenen Betriebstätten) als unechter stiller Gesellschafter, dann wird aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zwischen der GmbH einerseits und der deutschen KG andererseits eine Mitunternehmerschaft begründet; da die von den…

EAS 3190Inländische Zirkusgastspiele einer griechischen, einer spanischen und einer französischen Circuscompagnie
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3175-IV/4/201025.11.2010

… 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der österreichischen Abzugsbesteuerung. Das ab 2010 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland ändert insoweit die vorher geltende Rechtslage als das neue Abkommen die als "unechter Künstlerdurchgriff" bezeichnete Regelung enthält, die dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entspricht und…

EAS 3181Unecht stille Beteiligung an einer kroatischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2555-IV/4/201020.09.2010

Ist eine in Österreich ansässige österreichische Staatsbürgerin an einer gewerblich tätigen kroatischen Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, unecht still beteiligt, dann ist dadurch eine Mitunternehmerschaft mit der kroatischen Kapitalgesellschaft begründet worden. Die kroatischen Gesellschaftsbetriebstätten sind damit anteilig kroatische Betriebstätten der österreichischen Investorin geworden…

EAS 3118Vertrieb von Investmentfondsanteilen durch Gesellschaftergeschäftsführer einer irischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3362-IV/4/200917.12.2009

…werden diesen Staaten keine Besteuerungsrechte zugeteilt. Sollten diese Staaten die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit für sich in Anspruch nehmen, entstünde nur ein unechter Qualifikationskonflikt, wenn - was anzunehmen ist - auf Grund der 183-Tage-Klausel diesen Staaten ebenfalls kein Besteuerungsrecht erwächst. Da mit Irland das Steueranrechnungsverfahren…

EAS 207Kapitalbeteiligungen in Russland über österreichische Sitzgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 2104/1/1-IV/4/9203.12.1992

…ist, mit dem ein DBA besteht, dessen Bestimmungen Österreich das Besteuerungsrecht an russischen Dividendenausschüttungen entzieht. Ist an dieser österreichischen Sitz-GesmbH eine zypriotische Kapitalgesellschaft als unechter stiller Gesellschafter beteiligt, so dass hiedurch aus der Sicht des österreichischen Abgabenrechtes die russischen Dividenden einer österreichischen Mitunternehmerschaft zufließen…

EAS 432Vermögensverwaltende GesmbH & Co KG mit dänischen Kommanditisten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 858/2/1-IV/4/9425.04.1994

…Wenn Dänemark den Fall anders beurteilt und die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte aus einer österreichischen Betriebstätte ansieht und sie folglich nach Artikel 5 (Betriebstättenregel) insgesamt von der dänischen Besteuerung freistellt, so liegt ein bloß "unechter Qualifikationskonflikt" vor, der zu keiner Doppelnichtbesteuerung führt. Darüber hinausgehende Beratungen…

EAS 1438Stille Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 21/4-IV/4/9922.04.1999

…den Vorschriften des Artikels 15 Abs. 2 anzurechnen. Aus dem österreichischen Endbesteuerungserlaß kann jedenfalls keine Steuerfreistellung auf österreichischer Seite abgeleitet werden. Sollte sich die stille Beteiligung allerdings als eine solche unechter Natur erweisen, die den Grundsätzen der Mitunternehmerbesteuerung unterliegt, müßte nach den Vorschriften des Artikels…

EAS 1728Atypisch stille Beteiligung eines Österreichers an einer deutschen vermögensverwaltenden GMBH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 14/17-IV/4/0005.10.2000

…GMBH unter steuerlich anerkannten vertraglichen Bedingungen beteiligt, wie diese im Fall unechter stiller Gesellschaften üblich sind, dann wird hiedurch nach österreichischer Rechtsauffassung keine unechte stille Gesellschaft in Form einer Mitunternehmerschaft begründet (BMF-Einzelerledigung SWK 18/1991 A1 257). Der Österreicher erzielt aus seiner Beteiligung an…

EAS 3217Bulgarische Personengesellschaft mit österreichischen Partnern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0794-IV/4/201118.04.2011

…23A). Im vorliegenden Fall tritt ein Zurechnungskonflikt der letztgenannten Art ein, der aber nur unechter Natur ist, weil die unterschiedliche Behandlung der hybriden Personengesellschaft (in Österreich: Zurechnung der gewerblichen Gewinne an die Gesellschafter, in Bulgarien: Zurechnung an die Personengesellschaft) zu keinem internationalen Konflikt in Bezug…

EAS 3060Steuerliche Behandlung einer doppelstöckigen Personengesellschaft mit Hybridcharakter
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1199-IV/4/200922.05.2009

…Betriebsvermögen, während Australien darin den Verkauf von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft sieht), der aber unechter Natur ist. Denn sowohl nach der österreichischen wie auch nach der australischen Qualifikation wird das Besteuerungsrecht Australien zugeteilt. Sollte allerdings nicht die deutsche KG ihre Anteile an der australischen LP…

EAS 2965Qualifikationskonflikt bei Stiftungszuwendungen an deutsche Konzernmitarbeiter
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0983-IV/4/200821.04.2008

…nicht von Kapitalerträgen, sondern von Arbeitslöhnen erhoben wird. Denn die Anrechnungsverpflichtung des Artikels 23 wirkt absolut und besteht unabhängig von der innerstaatlichen Einkünftequalifizierung. Der befürchtete Qualifikationskonflikt kann demnach nur unechter Natur sein und kann keine abkommensrechtlich unbehebbare Doppelbesteuerung bewirken. Bundesministerium für Finanzen, 21. April 2008