…anschließend vermietet und schließlich veräußert, dann kann in Bezug auf den in der Folge vom österreichischen Kommanditisten beim Verkauf seines Kommanditanteiles erzielten Gewinn ein "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten. Dies dann, wenn auf österreichischer Seite die bei Personengesellschaften anzuwendende "Transparenzmethode" das Sachverhaltsbild einer Veräußerung einer polnischen Personengesellschaftsbetriebstätte…
…muss daher konsequenterweise eine nach außen nicht in Erscheinung tretende Beteiligung an einer australischen Kapitalgesellschaft dann, wenn sie die Wesensmerkmale einer unechten stillen Beteiligung des österreichischen Rechtes aufweist, in gleicher Weise als Mitunternehmerschaft eingestuft werden, wie eine inländische unechte stille Gesellschaft; und zwar auch dann…
…als "Vermittler" auftritt) zu leisten sind, wird das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 17 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zwar ebenfalls Österreich zugeteilt (sogenannter "unechter Künstlerdurchgriff"). Allerdings kann dieses Besteuerungsrecht auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2003, 2000/15/0033, nicht ausgeübt werden…
…gelegen ist. Das BMF geht daher davon aus, daß im vorliegenden Fall ein bloßer "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten wird, da auch in Anwendung der deutschen Betrachtung (österreichischer Arbeitsort eines Dienstnehmers einer österreichischen GmbH) das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen bei Österreich gelegen sein muß. 21. April…
Fließen Künstlereinkünfte aus Deutschland durch eine österreichische Kapitalgesellschaft in die Hände von Künstlern, dann unterliegt die Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 DBA-Deutschland (unechter Künstlerdurchgriff) der deutschen Besteuerung. Und zwar gemäß dem Schlussprotokoll zu Art. 17 Abs. 2 nicht…
Beteiligt sich eine deutsche Kommanditgesellschaft an einer inländischen GmbH (mit ausschließlich im Inland gelegenen Betriebstätten) als unechter stiller Gesellschafter, dann wird aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zwischen der GmbH einerseits und der deutschen KG andererseits eine Mitunternehmerschaft begründet; da die von den…
… 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der österreichischen Abzugsbesteuerung. Das ab 2010 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland ändert insoweit die vorher geltende Rechtslage als das neue Abkommen die als "unechter Künstlerdurchgriff" bezeichnete Regelung enthält, die dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entspricht und…
Ist eine in Österreich ansässige österreichische Staatsbürgerin an einer gewerblich tätigen kroatischen Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, unecht still beteiligt, dann ist dadurch eine Mitunternehmerschaft mit der kroatischen Kapitalgesellschaft begründet worden. Die kroatischen Gesellschaftsbetriebstätten sind damit anteilig kroatische Betriebstätten der österreichischen Investorin geworden…
…werden diesen Staaten keine Besteuerungsrechte zugeteilt. Sollten diese Staaten die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit für sich in Anspruch nehmen, entstünde nur ein unechter Qualifikationskonflikt, wenn - was anzunehmen ist - auf Grund der 183-Tage-Klausel diesen Staaten ebenfalls kein Besteuerungsrecht erwächst. Da mit Irland das Steueranrechnungsverfahren…
…ist, mit dem ein DBA besteht, dessen Bestimmungen Österreich das Besteuerungsrecht an russischen Dividendenausschüttungen entzieht. Ist an dieser österreichischen Sitz-GesmbH eine zypriotische Kapitalgesellschaft als unechter stiller Gesellschafter beteiligt, so dass hiedurch aus der Sicht des österreichischen Abgabenrechtes die russischen Dividenden einer österreichischen Mitunternehmerschaft zufließen…
…Wenn Dänemark den Fall anders beurteilt und die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte aus einer österreichischen Betriebstätte ansieht und sie folglich nach Artikel 5 (Betriebstättenregel) insgesamt von der dänischen Besteuerung freistellt, so liegt ein bloß "unechter Qualifikationskonflikt" vor, der zu keiner Doppelnichtbesteuerung führt. Darüber hinausgehende Beratungen…
…den Vorschriften des Artikels 15 Abs. 2 anzurechnen. Aus dem österreichischen Endbesteuerungserlaß kann jedenfalls keine Steuerfreistellung auf österreichischer Seite abgeleitet werden. Sollte sich die stille Beteiligung allerdings als eine solche unechter Natur erweisen, die den Grundsätzen der Mitunternehmerbesteuerung unterliegt, müßte nach den Vorschriften des Artikels…
…GMBH unter steuerlich anerkannten vertraglichen Bedingungen beteiligt, wie diese im Fall unechter stiller Gesellschaften üblich sind, dann wird hiedurch nach österreichischer Rechtsauffassung keine unechte stille Gesellschaft in Form einer Mitunternehmerschaft begründet (BMF-Einzelerledigung SWK 18/1991 A1 257). Der Österreicher erzielt aus seiner Beteiligung an…
…23A). Im vorliegenden Fall tritt ein Zurechnungskonflikt der letztgenannten Art ein, der aber nur unechter Natur ist, weil die unterschiedliche Behandlung der hybriden Personengesellschaft (in Österreich: Zurechnung der gewerblichen Gewinne an die Gesellschafter, in Bulgarien: Zurechnung an die Personengesellschaft) zu keinem internationalen Konflikt in Bezug…
…Betriebsvermögen, während Australien darin den Verkauf von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft sieht), der aber unechter Natur ist. Denn sowohl nach der österreichischen wie auch nach der australischen Qualifikation wird das Besteuerungsrecht Australien zugeteilt. Sollte allerdings nicht die deutsche KG ihre Anteile an der australischen LP…
…nicht von Kapitalerträgen, sondern von Arbeitslöhnen erhoben wird. Denn die Anrechnungsverpflichtung des Artikels 23 wirkt absolut und besteht unabhängig von der innerstaatlichen Einkünftequalifizierung. Der befürchtete Qualifikationskonflikt kann demnach nur unechter Natur sein und kann keine abkommensrechtlich unbehebbare Doppelbesteuerung bewirken. Bundesministerium für Finanzen, 21. April 2008