Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3002
Engagement einer australischen Musikgruppe über eine deutsche Künstleragentur
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2534-IV/4/2008vom 26.09.2008
Wortlaut laut Findok
Engagiert ein österreichischer
Veranstaltungsbetrieb über eine deutsche Künstleragentur eine
australische Musikgruppe für eine Auftrittsveranstaltung, ist für die
Beurteilung der ertragsteuerlichen Folgen vorweg zu klären, ob die deutsche
Agentur als bloßer Vermittler handelt und daher Leistungsbeziehungen
zwischen den Mitgliedern der australischen Musikgruppe und dem
österreichischen Veranstalter zustande kommen oder ob die deutsche Agentur
in eigenständige Leistungsbeziehungen mit dem österreichischen
Veranstalter eintritt und ihrerseits - zwecks Erfüllung der mit dem
österreichischen Veranstalter vereinbarten Vertragspflichten - selbst einen
weiteren Vertrag mit der australischen Musikgruppe (bzw. deren Mitgliedern)
abschließt.
Im ersten Fall liegt ein Einkünftefluss zwischen dem
österreichischen Veranstalter und der australische Gruppe (bzw. ihren
Mitgliedern) vor, wobei der Zahlungsstrom durchaus über die deutsche
Agentur laufen mag. In diesem ersten Fall sind sonach die vom
österreichischen Veranstalter gezahlten Vergütungen als Einkünfte
der australischen Musikgruppe (ihrer Mitglieder) zu werten und es wird das
Besteuerungsrecht an diesem Einkünftefluss nach Artikel 17 Abs. 1 des
österreichisch-australischen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich
zugeteilt. Dieses Besteuerungsrecht ist durch den österreichischen
Veranstalter auf der Grundlage von § 99 EStG 1988 im Wege des Steuerabzuges
wahrzunehmen. Die deutsche Agentur trifft keine österreichische
Steuerabzugspflicht. Umfassen die nach Deutschland fließenden Zahlungen
nicht nur das namens der australischen Gruppe von der Agentur entgegengenommene
Auftrittsentgelt, sondern auch eine der deutschen Agentur selbst verbleibende
Provision, ist auch dieser Provisionsbetrag in die Bemessungsgrundlage des
Steuerabzuges einzubeziehen, weil es sich hierbei ebenfalls um ein Entgelt des
österreichischen Veranstalters an seine Vertragspartner (an die in
Australien ansässigen Personen) handelt und daher Provisionskosten der
australischen Einkünfteempfänger gegenüber ihrem deutschen
Agenten vorliegen, die im System einer Bruttoabzugsbesteuerung nicht
abzugsfähig sind.
Im zweiten Fall hingegen, wenn die Vergütungen des
österreichischen Veranstalters als Entgelt für eine unmittelbare
Vertragsbeziehung mit der deutschen Agentur (die in diesem Fall sonach nicht als
"Vermittler" auftritt) zu leisten sind, wird das Besteuerungsrecht daran
gemäß Artikel 17 Abs. 2 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens zwar ebenfalls Österreich zugeteilt
(sogenannter "unechter Künstlerdurchgriff"). Allerdings kann dieses
Besteuerungsrecht auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2003, 2000/15/0033,
nicht ausgeübt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
fallen ausländische Künstleragenturen nicht unter den Begriff
"Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung", sodass die
Agentur keiner beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt und
daher von den an die Künstleragentur gezahlten Vergütungen nur mehr
der "Künstleranteil" der inländischen Abzugsbesteuerung unterzogen
werden darf. Damit ist der Steuerpflichtige, dessen Einkünfte der
Abzugsbesteuerung unterzogen werden, aber nicht mehr die deutsche
Künstleragentur, sondern die Steuerpflichtigen sind die australischen
Künstler (EAS 2567).
Wenn in einem solchen Fall daher dem österreichischen
Veranstalter Angaben über die Höhe des "Künstleranteils"
vorliegen und die Identität und Anschrift der ausländischen
Künstler in Evidenz genommen wird, kann der Steuerabzug auf diesen
"Künstleranteil" eingeschränkt werden. Diese Reduktion der
Bemessungsgrundlage auf den "Künstleranteil" gründet sich hierbei
nicht auf Abkommensrecht (denn dieses würde nach Art. 17 Abs. 2
DBA-Deutschland eine Besteuerung des gesamten nach Deutschland fließenden
Entgeltes gestatten), sondern ausschließlich auf innerstaatliches
Recht.
Es ist wohl richtig, dass die deutsche Künstleragentur
in diesem Fall Vergütungen an in Österreich beschränkt
steuerpflichtige Künstler auszahlt und daher ebenfalls für die
Einbehaltung der österreichischen Abzugssteuer (20% der an die
Künstler gezahlten Beträge = "Künstleranteil") haftet. In solchen
Fällen einer "Doppelhaftung" kann allerdings die deutsche
Künstleragentur nicht mehr zur Haftung herangezogen werden, sobald der
haftungsgegenständliche Steuerbetrag (20% des "Künstleranteils") bei
der österreichischen Abgabenbehörde entrichtet wird.
Bundesministerium für Finanzen, 26. September
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KünstleranteilKünstleragenturenDoppelhaftungVermittlerVermittlungstätigkeitSteuerabzugspflichtProvisionenunechter Künstlerdurchgriff
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2534-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37141
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF