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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3190

Inländische Zirkusgastspiele einer griechischen, einer spanischen und einer französischen Circuscompagnie

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3175-IV/4/2010vom 25.11.2010

Wortlaut laut Findok

Schließt eine österreichische Veranstalterin (GmbH) mit einer griechischen Entertainment-Gesellschaft einen Vertrag über mehrere Zirkusaufführungen in Österreich, wobei die griechische Gesellschaft 3 Musiker, Artisten, teilweise technisches Personal und Organisationsmitarbeiter nach Österreich entsendet, dann ist der griechische Produzent der Zirkusaufführungen Mitwirkender an inländischen Unterhaltungsdarbietungen und es unterliegen daher die an ihn gezahlten Vergütungen nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der österreichischen Abzugsbesteuerung. Das ab 2010 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland ändert insoweit die vorher geltende Rechtslage als das neue Abkommen die als "unechter Künstlerdurchgriff" bezeichnete Regelung enthält, die dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entspricht und folglich das österreichische Besteuerungsrecht an den Vergütungen aufrechterhält (Hinweis auf Abs. 42 des Durchführungserlasses zur DBA-EVO, AÖF Nr. 127/2006). Anders ist die Rechtlage für die Ankäufe von Zirkusvorführungen von spanischen Produktionsgesellschaften. Mit Spanien sieht das Abkommen noch keine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Regelung vor, sodass die in Abs. 40 des Durchführungserlasses zur DBA-EVO angestellten Anwendungsgrundsätze zur Handhabung des "echten Künstlerdurchgriffes" maßgebend sind, wenn die in Österreich steuerpflichtigen Artisten mit Dienstvertrag von der Produktionsgesellschaft angestellt worden sind. Zu den Anwendungsmodalitäten siehe auch EAS 3183 betr. das Gastspiel eines US-Orchesters. Sind Artisten ("Künstler" iSd DBA) durch Werkvertrag engagiert worden, dann trifft die österreichische Veranstalterin die Haftung für den Steuerabzug hinsichtlich des "Künstleranteils" (der in der Vergütung an die spanische Produktionsgesellschaft enthalten ist und offengelegt werden muss). Wird mit einem in Frankreich als gemeinnützig anerkannten Zirkusverein ein Vertrag über Zirkusaufführungen in Österreich getroffen, ist wie im Fall Griechenlands vorzugehen, weil auch das DBA mit Frankreich eine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung enthält. Eine Steuerpflicht des Vereins würde nur dann in Österreich nicht eintreten, wenn die in Artikel 17 Abs. 3 und 4 genannten Bestätigungen über öffentliche Förderungen vorliegen. Reziprozitätsregelungen der in EAS 2599 genannten Art bestehen derzeit weder mit Frankreich noch mit anderen Ländern. Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2010

Normen und Schlagworte

ZirkusveranstaltungenKünstlerdurchgriff

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/3175-IV/4/2010
Stammnummer
50951
Gültig
25.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF