Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2669
"Unechter Qualifikationskonflikt" bei polnischen Immobilien-KGs
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0658-IV/4/2005vom 18.10.2005
Wortlaut laut Findok
Investiert eine in Österreich
ansässige Person als Kommanditist in eine polnische KG, die ein
Einkaufszentrum entwickelt, errichtet, anschließend vermietet und
schließlich veräußert, dann kann in Bezug auf den in der Folge
vom österreichischen Kommanditisten beim Verkauf seines Kommanditanteiles
erzielten Gewinn ein "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten. Dies dann,
wenn auf österreichischer Seite die bei Personengesellschaften anzuwendende
"Transparenzmethode" das Sachverhaltsbild einer Veräußerung einer
polnischen Personengesellschaftsbetriebstätte (bei einer
betriebsführenden polnischen KG) oder von polnischem
Immobilienvermögen (bei einer bloß vermögensverwaltenden
polnischen KG) entstehen lässt, auf das Artikel 13 Abs. 3 bzw. Artikel 13
Abs. 1 des ab 1.1.2006 wirksam werdenden neuen DBA-Polen, BGBl. III Nr. 12/2005,
anzuwenden ist. Diese Bestimmungen teilen das Besteuerungsrecht an den
Veräußerungsgewinnen Polen zu und verpflichten Österreich im
Zusammenwirken mit Artikel 24 DBA-Polen zur Steuerbefreiung; auf polnischer
Seite würde hingegen wegen Besteuerung der Personengesellschaft als
Kapitalgesellschaft die Intransparenzmethode zur Anwendung von Artikel 13 Abs. 2
führen. Diese Bestimmung kommt bei der Veräußerung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften zur Anwendung, wenn deren Vermögen
hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht. Diese Bestimmung
gestattet aber ebenfalls eine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes in
Polen. Der eingetretene Qualifikationskonflikt (Österreich wendet auf den
Sachverhalt Artikel 13 Abs. 1 bzw. 3, Polen hingegen Artikel 13 Abs. 2 des
Abkommens an) ist demnach unechter Natur, weil er einerseits nichts am
Besteuerungsrecht Polens und andererseits daher auch nichts an der
Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich ändert.
18. Oktober
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 13 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 24 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 13 Abs. 2 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0658-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24953
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF