…aus österreichischer Sicht auf die Betriebstättenregel des Art. III des DBA-USA (alt). Aber selbst wenn von Seiten des US-Unternehmens die Anwendbarkeit von Artikel III auf den bei Veräußerung der gesamten Betriebstätte erzielten Gewinn bestritten werden sollte, kann aus dem Fehlen einer dem Art…
…in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet wird. Dies selbst dann, wenn seitens der deutschen Gesellschaft jegliche Verfügungsmacht über die örtlichen Einrichtungen in Österreich bestritten wird, weil diese Einrichtungen der betrieblichen Sphäre der österreichischen Spedition zuzurechnen sind und weil in der Tätigkeit…
…ihrem dänischen Arbeitgeber durch mehrere Monate Karenzgeld in Höhe von jeweils rund S 45.000,00 (Karenzgeld, das nach dänischem Recht nicht steuerpflichtig ist), dann kann das Besteuerungsrecht Österreichs daran nicht mit dem Argument bestritten werden, dass es sich hierbei um öffentliche Einkünfte Dänemarks handelt…
…besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei um unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallende Zahlungen handelt als auch dann, wenn der Lizenzgebührencharakter bestritten und eine Zuordnung unter Artikel 4 (Unternehmensgewinne) gemacht würde (bezüglich der nach inländischem Recht gegebenen Abzugssteuerpflicht wegen Zuordnung unter § 98 Z. 6 und…
…vornehmen, Artikel 10 DBA-Deutschland anzuwenden ist, weil diese Ausschüttungen nach deutschem Recht einer Dividendenausschüttung gleichgestellt werden; auch wird die auf Österreich ausstrahlende Bindungswirkung dieser im deutschen innerstaatlichen Recht vorgenommenen Zuordnung nicht bestritten. Nur lässt sich daraus nicht ableiten, dass der in Artikel 23 Abs…
…nur deshalb auf die gegenständlichen Zinsen steuerlich zuzugreifen, weil diese formal im Rechnungswerk der Gesellschaft als deren Ertrag verbucht worden sind. Wenn solcherart wegen fehlender beneficial ownership der kroatischen Gesellschaft das Besteuerungsrecht Kroatiens bestritten werden sollte, kann dem Artikel 23 nicht gleichzeitig die Wirkung beigemessen…
…das ist der Heimatstaat der Künstlergruppe, erfolgen muss. Für den polnischen Chorverein tritt daher Steuerfreiheit in Österreich nicht nur dann ein, wenn die Aufenthaltskosten überwiegend aus polnischen Subventionen bestritten werden, sondern auch dann, wenn sie aus polnischen und österreichischen öffentlichen Mitteln gemeinsam oder nur aus…
…gewähren". Ein nach dem Vereinsgesetz konstituierter Verein kann allerdings nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann nicht als "juristische Person des öffentlichen Rechts" angesehen werden, wenn sein Budget zur Gänze von solchen Körperschaften öffentlichen Rechts bestritten wird. Eine andere Beurteilung wäre nur dann erforderlich…
…jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden können, dass die Geschäftseinrichtung den Verkaufsaktivitäten dient. Wenn in einem solchen Fall auf tschechischer Seite der Bestand einer Betriebstätte angenommen wird, auf österreichischer Seite dies hingegen bestritten wird, dann wird es überzeugender Beweismittel bedürfen, aus denen eindeutig erkennbar wird…
…AOA und daher nicht in Übereinstimmung mit Artikel 7 (hier: fehlender funktionaler Zusammenhang mit den unternehmerischen Funktionen der KG) der deutschen KG zurechnen darf und sollte aus diesem Grund die Steuerberechtigung Deutschlands infolge einer unterschiedlichen Auslegung des AOA und damit von Artikel 7 bestritten werden…